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Erbengemeinschaft: Adressaten eines Feststellungsbescheids müssen genau bezeichnet sein

Erbengemeinschaft: Adressaten eines Feststellungsbescheids müssen genau bezeichnet sein

Wird der Grundbesitzwert festgestellt, muss dem entsprechenden Bescheid klar entnommen werden können, gegen welche Beteiligte der Erbengemeinschaft sich die Feststellungen richten.

Hintergrund

Der Erblasser X wurde beerbt von seiner Ehefrau E sowie seinen beiden Söhnen S1 und S2. Zum Nachlass gehörte u. a. ein Grundstück. Die Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts für das Grundstück unterzeichnete nur E. Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer bewertete das Finanzamt das Grundstück als Ein- oder Zweifamilienhaus im Sachwertverfahren, stellte den Grundbesitzwert gesondert und einheitlich auf 285.000 EUR fest und rechnete ihn der Erbengemeinschaft zu. Bekanntgegeben wurde der Bescheid an E als Empfangsbevollmächtigte für die „X-Erbengemeinschaft“, mit dem Zusatz: „Der Bescheid ergeht mit Wirkung für und gegen die Erbengemeinschaft und alle Miterben“.

Den von der Erbengemeinschaft, E, S1 und S2 erhobenen Einspruch wies das Finanzamt zurück. Das Finanzgericht gab jedoch der Klage statt. Die Bezeichnung „X-Erbengemeinschaft“ genüge nicht, es fehle an der namentlichen Benennung der Erben.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof teilt die Auffassung des Finanzgerichts, dass der angefochtene Feststellungsbescheid die Inhaltsadressaten nicht hinreichend genau bezeichnet.

Inhaltsadressat der Feststellung des Grundbesitzwerts ist der Erbe, für dessen Besteuerung die Feststellung des Grundbesitzwerts von Bedeutung ist.

Bei mehreren Erben sind in dem Feststellungsbescheid auch Feststellungen über die Zurechnung und die Höhe des Anteils, der für die Besteuerung von Bedeutung ist, zu treffen. Das bedeutet aber auch, dass bei mehreren Miterben dem Feststellungsbescheid klar und eindeutig entnommen werden kann, gegen welche Beteiligten sich die Feststellungen richten. Dabei ist ausreichend, wenn sich die Beteiligten zwar nicht aus dem Adressfeld, wohl aber aus dem weiteren Inhalt des Bescheids ergeben.

Im vorliegenden Fall lässt sich aber weder aus dem Adressfeld, noch aus der Bezeichnung „X-Erbengemeinschaft“ noch aus weiteren Erläuterungen des Bescheids entnehmen, aus welchen Mitgliedern die Erbengemeinschaft besteht. Es fehlt an der namentlichen Bezeichnung der Miterben. Der Hinweis, dass der Bescheid mit Wirkung für und gegen alle Mitglieder der Erbengemeinschaft (ohne Namensnennung) ergeht, genügt nicht.

Erbengemeinschaft: Wann sind die Einkünfte gewerblich?

Erbengemeinschaft: Wann sind die Einkünfte gewerblich?

Wie sind die Einkünfte einer Erbengemeinschaft nach dem Tode eines freiberuflich tätigen Erfinders zu qualifizieren? Diese Frage wurde jetzt beantwortet.

Hintergrund

Klägerin war eine aus 2 Personen bestehende Erbengemeinschaft. Die beiden Miterben (tätig als Rechtsanwalt und Apotheker) waren die Gesamtrechtsnachfolger ihres Vaters. Dieser hatte als Erfinder Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt. Der Erblasser hatte hierbei verschiedene Patente erlangt. Nach seinem Tod führte die Erbengemeinschaft die abgeschlossenen Lizenzverträge fort und bezahlte die hiermit im Zusammenhang stehenden Ausgaben. Zudem wurden bei ihrem Auslaufen Verträge verlängert und auch Zulassungsverfahren, die der Erblasser nicht hatte abschließen können, zu Ende geführt. Später wurden auch einzelne Rechte veräußert.

Die Erbengemeinschaft erklärte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Dem folgte das Finanzamt nicht, sondern stufte die Einkünfte als gewerbliche Einkünfte ein.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Einkünfte aus selbstständig ausgeübter wissenschaftlicher Tätigkeit lägen bei einer gemeinschaftlichen Ausübung durch mehrere Personen nur dann vor, wenn alle Personen die freiberufliche Qualifikation erfüllten. Erfüllt nur eine Person nicht die Qualifikation, komme es zu einer Abfärbung und die Einkünfte seien insgesamt als gewerblich einzustufen. Dies sei hier zumindest hinsichtlich des Rechtsanwalts der Fall gewesen. Auch würden die Einkünfte nicht als nachträgliche freiberufliche Einkünfte anzusehen sein. Dies setze nämlich voraus, dass alle den Einkünftetatbestand begründenden Voraussetzungen bereits durch den Erblasser geschaffen und zu dessen Lebzeiten realisiert worden seien. Hier hätte die Erbengemeinschaft aber über die reine Verwertung der Tätigkeit des Erblassers hinaus gehandelt, insbesondere habe sie Projekte des Erblassers zu Ende geführt.

Bei Grunderwerbsteuer ist Erbengemeinschaft selbstständiger Rechtsträger

Kernaussage

Eine Erbengemeinschaft ist als Einheit und damit als Erwerberin im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes anzusehen. Sie kann daher auch bei einem steuerschädlichen Anteilserwerb von 95 % zur Tragung von Grunderwerbsteuer verpflichtet sein.

Sachverhalt
Die Kläger sind in Erbengemeinschaft Miterben des im Jahr 2007 verstorbenen Erblassers. Dieser war mit 85 % an einer GmbH beteiligt, die restlichen 15 % hielt eine weitere Person. Auf einer Gesellschafterversammlung der GmbH wurde eine Kapitalerhöhung beschlossen, wobei die Gesellschafter im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile zur Übernahme zugelassen wurden. Da aber der weitere Gesellschafter eine Übernahmeerklärung nicht abgab und daher nicht an der Kapitalerhöhung teilnahm, erhielt die Erbengemeinschaft alle neuen Anteile. Die Erbengemeinschaft war daher sodann mit 97 % an der GmbH beteiligt. Da zum Gesellschaftsvermögen Grundbesitz gehörte, setzte das Finanzamt für die Erbengemeinschaft Grunderwerbsteuer fest. Hiergegen wandten sich die Erben. Es läge keine Überschreitung des gesetzlichen Erwerbsschwelle von 95 % der Anteile an der GmbH vor. Vielmehr habe jeder Miterbe nur die Hälfte der Anteile. Die Erbengemeinschaft könne als reine Abwicklungsgesellschaft nicht als Einheit angesehen werden.

Entscheidung
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Die Miterbengemeinschaft sei in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Erwerberin anzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei eine Erbengemeinschaft selbstständiger Rechtsträger im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes. Sie sei zwar zivilrechtlich nicht rechtsfähig. Gleichwohl sei sie aber nach außen auch bürgerlich-rechtlich weit verselbstständigt. Diese Betrachtungsweise entspreche auch dem Zweck des Grunderwerbsteuergesetzes. Mit der dort geregelten Fiktion sollen Rechtshandlungen, die auf die Vereinigung von Anteilen in einer Hand gerichtet seien, dem Grundstückserwerb gleichgestellt werden.

Konsequenz
Wenn eine Erbengemeinschaft Anteile an einer Gesellschaft erwirbt, zu deren Aktivvermögen Grundbesitz gehört, kann dies zu Grunderwerbsteuer führen. Entscheidend ist, ob die von der Erbengemeinschaft gehaltenen Anteile 95 % des Gesellschaftsanteile ausmachen. Eine transparente Betrachtung ist nicht möglich. Die Revision ist eingelegt.

Stimmverhältnisse in der Erbengemeinschaft

Stimmverhältnisse in der Erbengemeinschaft

Kernfrage

Die Entscheidung über den Umgang mit dem Nachlass und seinen Bestandteilen ist bei Erbengemeinschaften oft ein Streitpunkt. Eine solche Entscheidung betrifft im Kern – wenn sie nur gerichtlich geklärt werden kann – regelmäßig die Frage, ob eine Maßnahme eine Verwaltungsmaßnahme ist, die mehrheitlich entschieden werden kann, oder ob es sich um eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand handelt, was Einstimmigkeit erfordert. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in einer vor Kurzem bekannt gewordenen Entscheidung im Hinblick auf die Frage der mehrheitlich beschlossenen Kündigung eines Kontos zu diesem Fragenkomplex Stellung genommen.

Sachverhalt

Bei einer aus 10 Mitgliedern bestehenden Erbengemeinschaft hatten 3 Miterben, die zusammen 3/4 des Nachlasses vertraten, beschlossen, einen Girokontovertrag und einen Sparvertrages zu kündigen, um das Geld bei einer anderen Bank zu einem höheren Zinssatz anzulegen. Die beklagte Bank weigerte sich, das Guthaben an die Erbengemeinschaft auszuzahlen, weil die Erben mit der Kündigung über den Nachlass verfügten und die Entscheidung nicht einstimmig beschlossen worden sei.

Entscheidung

Das Gericht gab der Erbengemeinschaft Recht. Zwar sei die Kündigungserklärung auf eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand (hier die beiden Kontenverträge) gerichtet; die Kündigung selber stelle aber eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung dar. Denn Nachlassverwaltung liege insbesondere dann vor, wenn es sich um eine Maßnahme zur Sicherung, Verwahrung, Erhaltung oder Vermehrung des Nachlasses handele. Vor diesem Hintergrund überwiege, insbesondere angesichts des Ziels bei einer anderen Bank einen besseren Zinssatz zu erzielen, der Verwaltungscharakter der Kündigung. Damit war hier ein mehrheitlich getroffener Beschluss der Erbengemeinschaft ausreichend.

Konsequenz

Die Entscheidung zeigt, dass die Abgrenzung über Verfügung oder Verwaltung über den Nachlass Streitthema bleiben wird. Allerdings fügt sich die Entscheidung in eine Reihe anderer Entscheidungen ein, so dass – jedenfalls bezogen auf die Kündigung von Vertragsverhältnissen – zumindest ein Katalog von Verwaltungsmaßnahmen erkennbar ist. So sind z. B. auch die Kündigung von Mietverträgen und die Kündigung eines Darlehensvertrages Maßnahmen der Nachlassverwaltung.

Insolvenzvermerk im Grundbuch bei Eigentum einer Erbengemeinschaft

Insolvenzvermerk im Grundbuch bei Eigentum einer Erbengemeinschaft

Kernfrage

Kommt es zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wird in den Grundbüchern von im Eigentum des Insolvenzschuldners stehenden Grundstücken ein sogenannter Insolvenzvermerk eingetragen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob der Insolvenzvermerk auch bei Grundstücken eingetragen werden kann, die im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehen, bei der sich nur ein Mitglied in Insolvenz befindet.

Sachverhalt

Bei einer Erbengemeinschaft, bestehend aus drei Mitgliedern, fiel ein Miterbe in Insolvenz. Darauf hin wurde bei einem Grundstück, das die Erbengemeinschaft hielt, der Vermerk eingetragen: „Nur lastend auf dem Anteil des Insolvenzschuldners: Über das Vermögen des Eigentümers ist das Insolvenzverfahren eröffnet.“ Gegen diese Eintragung wandten sich die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft und verlangten Löschung; unterlagen aber schließlich vor dem Bundesgerichtshof.

Entscheidung

Die Eintragung des Insolvenzvermerks, lastend auf dem Anteil am Grundstück desjenigen Miterben, der in Insolvenz gefallen ist, ist zulässig. Dass das Grundstück im Eigentum einer – nicht rechtsfähigen – Erbengemeinschaft steht, ist nicht hinderlich. Die Richter entschieden, geschützt werden müsse die Insolvenzmasse vor einem gutgläubigen Erwerb des in Insolvenz befindlichen Anteils durch einen Dritten. Würde der Insolvenzvermerk nicht eingetragen, dann könnte der Insolvenzschuldner trotz seiner gesetzlich angeordneten Verfügungsbeschränkung aufgrund seiner Insolvenz im Rahmen der Erbengemeinschaft über das Grundstück gemeinschaftlich mit den anderen Miterben verfügen. Die Verfügung könnte unter Umgehung des Insolvenzverwalters vorgenommen werden.

Konsequenz

Die Entscheidung ist aus insolvenzrechtlicher Sicht richtig. Für Erbengemeinschaften ist es erforderlich, darauf zu achten, dass der Insolvenzvermerk zutreffend eingetragen wird. Das heißt, der Insolvenzvermerk ist beschränkt auf den Anteil am Nachlassgrundstück einzutragen, der sich auch tatsächlich in Insolvenz befindet.