In diesem Beitrag wird die Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs im Rahmen der Erbschaftsteuer und die Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten erläutert. Im Fokus steht dabei die Unterscheidung zwischen Erblasserschulden und Erbfallschulden, die beide als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG zu berücksichtigen sind.
Steuerpflichtiger Erwerb und Bemessungsgrundlage
Der steuerpflichtige Erwerb im Sinne des § 1 ErbStG entsteht durch den Tod des Erblassers. Die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer richtet sich nach § 10 ErbStG und wird durch den Abzug der Nachlassverbindlichkeiten vom Vermögensanfall des Erben ermittelt. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ergibt sich der steuerpflichtige Erwerb aus der Bereicherung des Erben, also der Differenz zwischen dem geerbten Vermögensgegenstand und den Verbindlichkeiten des Nachlasses.
Erblasserschulden
Unter Erblasserschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG) versteht man jene Verbindlichkeiten, die der Erblasser zu Lebzeiten eingegangen ist und die mit seinem Tod nicht erlöschen. Dies können gesetzliche, vertragliche oder sonstige Verpflichtungen sein, die weiterhin bestehen und eine wirtschaftliche Belastung für die Erben darstellen. Entscheidend ist, dass diese Schulden unabhängig davon abziehbar sind, ob die Forderung bereits durch den Gläubiger geltend gemacht wurde.
Erbfallschulden
Im Gegensatz dazu fallen unter die Erbfallschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) jene Kosten, die direkt mit dem Tod des Erblassers oder der Abwicklung des Nachlasses verbunden sind. Dazu gehören insbesondere:
- Bestattungskosten,
- Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal,
- Kosten für die übliche Grabpflege (Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer, berechnet als Jahreswert x 9,3),
- Kosten im Zusammenhang mit der Regelung oder Verteilung des Nachlasses.
Für diese Erbfallschulden kann ein Pauschbetrag von 10.300 Euro ohne Einzelnachweis in Anspruch genommen werden (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG). Dieser sogenannte Erbfallkosten-Pauschbetrag schließt jedoch den Abzug einzelner Erbfallschulden aus, falls er geltend gemacht wird.
Fazit
Die Unterscheidung zwischen Erblasserschulden und Erbfallschulden ist im Rahmen der Erbschaftsteuer von entscheidender Bedeutung. Während die Erblasserschulden stets abzugsfähig sind, können die Erbfallschulden pauschal in Höhe von 10.300 Euro berücksichtigt werden, sofern keine Einzelabrechnung erfolgt. Eine genaue Prüfung der anfallenden Kosten und Verbindlichkeiten ist daher wichtig, um eine optimale steuerliche Gestaltung zu erreichen.
Bei Fragen zur Erbschaftsteuer und zur korrekten Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Ihr Steuerberater-Team.