Erbschaftsteuererklärung und Freibeträge: Ein Überblick

Die Erbschaftsteuererklärung spielt eine zentrale Rolle, um steuerpflichtige Erwerbe nach einem Erbfall korrekt zu erfassen. Dabei gelten Freibeträge und Pauschbeträge, die je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe der Kosten genutzt werden können. Im Folgenden erläutern wir die wesentlichen Punkte der Erbschaftsteuererklärung, die Freibeträge sowie den Pauschbetrag, um eine steueroptimierte Nachlassregelung zu ermöglichen.

Erbschaftsteuererklärung: Wer ist verpflichtet?

Das Finanzamt kann von jedem Beteiligten eines Erbfalls die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Person selbst steuerpflichtig ist. Die gesetzliche Grundlage hierfür bietet § 31 Abs. 1 ErbStG, der festlegt, dass das Finanzamt die Frist zur Abgabe der Erklärung bestimmt. Diese Frist muss mindestens einen Monat betragen.

Wenn mehrere Erben vorhanden sind, können sie die Erklärung auch gemeinsam abgeben. In diesem Fall muss die Steuererklärung von allen Erben unterschrieben werden, um rechtskräftig zu sein (§ 31 Abs. 4 ErbStG).

Freibeträge: Steuerliche Entlastung für Erben

Die Berechnung der Erbschaftsteuer erfolgt auf Basis des steuerpflichtigen Erwerbs, der nach Abzug der Freibeträge ermittelt wird. Diese Freibeträge variieren je nach Verwandtschaftsgrad des Erben zum Erblasser. Gemäß § 16 ErbStG gelten folgende persönliche Freibeträge:

  1. Ehegatten und Lebenspartner: 500.000 Euro
  2. Kinder (einschließlich Kinder verstorbener Kinder): 400.000 Euro
  3. Enkelkinder: 200.000 Euro
  4. Übrige Personen der Steuerklasse I (z.B. Eltern): 100.000 Euro
  5. Personen der Steuerklasse II (z.B. Geschwister): 20.000 Euro
  6. Personen der Steuerklasse III (nicht verwandte Personen): 20.000 Euro

Diese Freibeträge gelten pro Erwerber und sind auf jeden einzelnen Erbfall anwendbar. Das bedeutet, dass jeder Erbe seinen persönlichen Freibetrag in Anspruch nehmen kann.

Pauschbetrag für Erbfallschulden

Zusätzlich zu den Freibeträgen kann bei der Berechnung der Erbschaftsteuer ein Pauschbetrag von 10.300 Euro für die in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG aufgeführten Kosten abgezogen werden. Dieser Pauschbetrag deckt die folgenden Ausgaben ab:

  • Bestattungskosten,
  • Kosten für ein Grabdenkmal,
  • Kosten für die Grabpflege,
  • Kosten für die Regelung und Verteilung des Nachlasses.

Wird dieser Pauschbetrag geltend gemacht, können einzelne Kosten nicht mehr separat abgezogen werden. Falls die tatsächlichen Kosten jedoch den Pauschbetrag übersteigen, können die Kosten auch einzeln nachgewiesen und abgezogen werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die Gesamtkosten für alle Beteiligten mehr als 10.300 Euro betragen.

Besonderheiten bei mehreren Erben

Der Pauschbetrag kann nur einmal pro Nachlass geltend gemacht werden, auch wenn mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer beteiligt sind. Der Betrag wird dann auf alle Erben aufgeteilt, die sich an den Kosten beteiligt haben.

Fazit

Die Erbschaftsteuererklärung ist ein komplexer Prozess, bei dem sowohl die persönlichen Freibeträge als auch der Pauschbetrag für Erbfallschulden genutzt werden können, um die Steuerlast zu minimieren. Eine sorgfältige Planung und Dokumentation der Kosten und Verpflichtungen ist dabei entscheidend. Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig einen Steuerberater zu Rate zu ziehen, um sicherzustellen, dass alle steuerlichen Möglichkeiten optimal ausgeschöpft werden.