Fahrten zum Vermietungsobjekt: Wann es nur die Entfernungspauschale gibt

Fahrten zum Vermietungsobjekt: Wann es nur die Entfernungspauschale gibt

Fahrten zum vermieteten Objekt sind für den Vermieter steuerlich Werbungskosten. Es stellt sich allerdings die Frage, wie die Fahrten abgerechnet werden können: Mit der Reisekostenpauschale oder nur der Entfernungspauschale?

Hintergrund

Ein Vermieter unternahm in einem Jahr 381 Fahrten zu seinen 2 Immobilien. Dabei führte er Kontrollen durch, kümmerte sich um den Garten, pflanzte und wässerte, fegte rund um das Objekt und streute im Winter. Für seine Fahrten machte er in der Steuererklärung Reisekosten von knapp 1.000 EUR geltend. Das Finanzamt erkannte die Fahrten jedoch nur in Höhe der Entfernungspauschale an.

Entscheidung

Das Finanzgericht setzte für die Fahrten ebenfalls nur die Entfernungspauschale an. Denn die Vermietungsobjekte stellten hier die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters dar. Wann kann aber eine solche regelmäßige Tätigkeitsstätte bei Vermietungseinkünften angenommen werden?

Zum einen zählt der quantitative Aspekt. Regelmäßige Fahrten zum Objekt, um dort umfangreiche Verwaltungs-, Instandhaltungs-, Überwachungs- und Pflegetätigkeiten auszuüben, sprechen demnach für eine regelmäßige Tätigkeitsstätte. Wer dagegen nur gelegentlich zur Immobilie fährt und den Rest im heimischen Büro erledigt, ist auf der sicheren Seite.

Zum anderen spielt die qualitative Einordnung der Tätigkeiten eine Rolle. Vermieter, die zu ihren Objekten fahren, um dort ab und zu etwas zu kontrollieren, werden anders beurteilt als solche, die an der Immobilie regelmäßig arbeiten. Bewahrt der Vermieter z. B. im Mietobjekt alle Unterlagen auf, liest dort den Stromzähler ab, rechnet die Nebenkosten ab und erledigt anfallende Reparaturen, liegt der qualitative Schwerpunkt beim Mietobjekt – und die Fahrten können nur mit der Entfernungspauschale abgerechnet werden. Entscheidend ist, wo die Tätigkeiten ausgeübt werden, die die Einkunftsart prägen.