Das Finanzgericht Münster hat entschieden: Auch im Jahr 2022 können Sie nachlaufende Betriebsausgaben für Ihre Photovoltaikanlage absetzen, selbst wenn die Anlage seit diesem Jahr steuerfrei ist (Beschluss vom 21. Oktober 2024, Az. 1 V 1757/24 E).
Worum ging es in dem Fall?
Ein Anlagenbetreiber machte Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen aus den Jahren 2020 und 2021 als Betriebsausgaben für 2022 geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil die Anlage ab 2022 steuerfrei ist (§ 3 Nr. 72 EStG).
Die Entscheidung des Gerichts:
Das Gericht gab dem Anlagenbetreiber recht und erlaubte den Betriebsausgabenabzug. Die Begründung:
- Einnahmen und Ausgaben getrennt betrachten: Die Steuerfreiheit betrifft nur die Einnahmenseite. Der Betriebsausgabenabzug richtet sich nach § 3c Abs. 1 EStG.
- Kein Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen: Die Betriebsausgaben standen mit den steuerpflichtigen Einnahmen aus den Vorjahren in Verbindung.
- BMF-Schreiben bestätigt: Auch das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 bewertet den Betriebsausgabenabzug nach dem wirtschaftlichen Zusammenhang.
Bedeutung des Beschlusses:
- Betriebsausgabenabzug möglich: Auch nachträgliche Betriebsausgaben können abgesetzt werden, wenn sie mit früheren steuerpflichtigen Einnahmen zusammenhängen.
- Wichtiger Erfolg für Anlagenbetreiber: Das Urteil stärkt die Rechte der Steuerpflichtigen.
Unser Tipp:
- Reichen Sie Ihre Betriebsausgaben ein: Auch wenn Ihre Photovoltaikanlage steuerfrei ist, können Sie nachlaufende Betriebsausgaben geltend machen.
- Prüfen Sie Ihre Steuerbescheide: Wurde Ihnen der Betriebsausgabenabzug zu Unrecht verweigert?
Wir helfen Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte!
Ihr Steuerberater-Team
Hinweis: Es handelt sich um eine Entscheidung im Eilverfahren. Die endgültige Klärung steht noch aus.