Was Gesellschafter-Geschäftsführern jetzt beachten müssen
Wenn es der eigenen GmbH mal wirtschaftlich nicht gut geht, zeigt der Chef oft vollen Einsatz: Der Gesellschafter-Geschäftsführer verzichtet auf Teile seines Gehalts oder seine Tantieme, um die Liquidität der Firma zu schonen. Doch steuerlich war das bisher eine riskante Gratwanderung. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun mit einem aktuellen Schreiben vom 11. Mai 2026 die bisherige Verwaltungspraxis komplett umgeworfen. Für viele Unternehmer bedeutet das: Die Karten werden neu gemischt.
Was war der konkrete Sachverhalt?
In der Praxis kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Konflikten mit dem Finanzamt, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer auf bereits entstandene Gehaltsansprüche verzichtet hat.
Bisher galt nach dem alten BMF-Schreiben vom 12. Mai 2014 eine strikte Fiktion: Das Finanzamt ging bei einem Verzicht auf einen bereits „werthaltigen“ Anspruch oft davon aus, dass dem Geschäftsführer das Geld gedanklich trotzdem zugeflossen ist (Zufluss von Gehaltsbestandteilen). Im zweiten Schritt wurde so getan, als hätte der Chef dieses Geld sofort wieder als verdeckte Einlage in die GmbH eingebracht. Die Folge: Lohnsteuerpflicht beim Geschäftsführer, ohne dass real jemals Geld auf seinem privaten Bankkonto gelandet ist.
Wie hat das Bundesministerium der Finanzen im Mai 2026 entschieden?
Mit dem koordinierte Ländererlass vom 11. Mai 2026 (Az. IV C 2 – S 2742/00113/006/069) zieht das BMF die Reißleine:
Das alte BMF-Schreiben vom 12. Mai 2014 wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Die Finanzverwaltung reagiert damit auf die modernere und restriktivere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Ein bloßer Verzicht führt nun nicht mehr pauschal und automatisch nach den alten Grundsätzen zu einer verdeckten Einlage und einem fiktiven Lohnzufluss. Die starre Verwaltungskonstruktion von 2014 ist damit Geschichte.
Info: Was ist eine verdeckte Einlage? Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter seiner GmbH einen Vermögensvorteil zuwendet, den ein außenstehender Dritter (ein fremder dritter Geschäftsführer) der Gesellschaft so nicht gewährt hätte – und zwar aus rein gesellschaftsrechtlichen Motiven.
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen in der Praxis?
Die Aufhebung des alten Schreibens bringt sowohl Chancen als auch neue Prüfpflichten mit sich. Der Automatismus der Finanzverwaltung ist durchbrochen, allerdings gilt nun wieder die reine BFH-Rechtsprechung als Maßstab.
Das bedeutet für Sie:
- Keine voreiligen Verzichte: Ein Verzicht „auf Zuruf“ oder ohne saubere schriftliche Vereinbarung bleibt steuerlich gefährlich.
- Fremdvergleich im Fokus: Es muss in jedem Einzelfall genau geprüft werden, ob der Verzicht betrieblich (z.B. zur Sanierung der GmbH) oder rein privat durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war.
- Altfälle prüfen: Bescheide, die noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen und bei denen das Finanzamt eine verdeckte Einlage konstruiert hat, sollten jetzt dringend rechtlich überprüft werden.
Praxistipp: Handeln Sie nicht ohne Dokumentation!
Wenn Ihre GmbH in eine Schieflage gerät und Sie als Geschäftsführer auf Gehalt, Weihnachtsgeld oder Tantiemen verzichten wollen, tun Sie dies niemals rückwirkend.
Vereinbaren Sie einen Verzicht immer für die Zukunft (bevor der Anspruch entsteht) und halten Sie dies in einem klaren, schriftlichen Gesellschafterbeschluss fest. Nur so verhindern Sie, dass das Finanzamt trotz der Aufhebung des BMF-Schreibens einen steuerpflichtigen Zufluss vermutet.
Haben Sie in der Vergangenheit auf Gehaltsbestandteile verzichtet oder planen Sie diesen Schritt für die Zukunft? Lassen Sie uns die Vereinbarungen rechtssicher gestalten.
Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.