Wer eine Unternehmensstruktur mit einer Muttergesellschaft im EU-Ausland (z. B. Luxemburg) und einer deutschen Tochter-GmbH betreibt, profitierte bislang von der sogenannten Mutter-Tochter-Richtlinie: Dividenden fließen im Regelfall quellensteuerfrei ins Ausland. Doch sobald die deutsche GmbH aufgelöst und liquidiert werden sollte, schaltete das Finanzamt bisher auf stur und behielt oft Kapitalertragsteuer ein.
Damit ist jetzt Schluss! Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem aktuellen Urteil vom 15. Mai 2026 (Az. VIII R 8/24) entschieden, dass der deutsche Fiskus einbehaltene Abzugssteuern in Millionenhöhe vollständig erstatten muss, wenn es sich um alte, reguläre Gewinne handelt.
Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde?
Im konkreten Fall klagte eine Kapitalgesellschaft (Société Anonyme) mit Sitz in Luxemburg. Sie war die alleinige Gesellschafterin einer deutschen GmbH. Die GmbH wurde zum 31. Dezember 2010 aufgelöst und befand sich fortan im Liquidationsverfahren.
Im November 2013 – also während der laufenden Liquidation – beschloss die Gesellschaft eine Gewinnausschüttung an die luxemburgische Mutter. Wichtig dabei: Es handelte sich ausschließlich um laufende Gewinne aus der aktiven Zeit der GmbH vor dem Liquidationsbeschluss.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) blockierte jedoch die vollständige Steuererstattung. Die Begründung der Behörde: Die Ausschüttung sei „anlässlich der Liquidation“ erfolgt. Daher greife die deutsche Steuerbefreiung nicht und es fielen (nach dem alten Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg) 10 % Quellensteuer an. Die Muttergesellschaft wollte das nicht hinnehmen und zog vor Gericht.
Wie hat der Bundesfinanzhof im März 2026 entschieden?
Die Revision des Bundeszentralamts für Steuern vor dem BFH hatte keinen Erfolg. Die Richter gaben der Klägerin vollumfänglich recht.
Der BFH stellte klar, dass die einbehaltene Kapitalertragsteuer vollständig zu erstatten ist. Die deutsche Ausschlussregelung im Einkommensteuergesetz (§ 43b Abs. 1 Satz 4 EStG) darf hier nicht zulasten des Steuerzahlers angewendet werden. Nach Vorgabe der europäischen Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) muss das Gesetz „richtlinienkonform“ ausgelegt werden.
Das bedeutet: Schüttet eine GmbH nach Beginn der Liquidation Gewinne an ihre EU-Muttergesellschaft aus, die vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens erwirtschaftet wurden, darf der deutsche Staat darauf keine Steuern einbehalten.
Infobox: Was regelt die Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR)? Die MTR soll die Doppelbesteuerung von Gewinnen innerhalb von Unternehmensgruppen in der EU verhindern. Sie sorgt dafür, dass Gewinnausschüttungen einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft im anderen EU-Mitgliedstaat von der Quellensteuer befreit werden.
Was bedeutet das konkret für Ihr Unternehmen?
Das Urteil ist ein Paukenschlag für das internationale Steuerrecht und schafft enorme Rechtssicherheit für Holdingstrukturen. Wenn Sie planen, eine deutsche Tochtergesellschaft abzuwickeln, oder sich bereits im Verfahren befinden, hat dies folgende Auswirkungen:
- Gewinne gezielt ausschütten: Vorhandene Gewinnvorträge aus den aktiven Jahren können auch nach dem Liquidationsbeschluss noch steuerfrei an die ausländische EU-Muttergesellschaft ausgeschüttet werden.
- Strikte Trennung der Töpfe: Für die Steuerfreiheit ist eine saubere Dokumentation entscheidend. Es muss exakt nachgewiesen werden, welche Gewinne in der „aktiven Zeit“ und welche als „Liquidationsgewinne“ (z. B. durch den Verkauf von Betriebsvorrichtungen während der Abwicklung) entstanden sind.
- Altfälle aufrollen: Haben Sie in den letzten Jahren bei der Liquidation einer GmbH Quellensteuern an das BZSt gezahlt? Laufende Verfahren oder Bescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung sollten jetzt dringend im Licht dieser neuen Rechtsprechung überprüft werden.
Praxistipp: Nutzen Sie das Zeitfenster vor der Löschung!
Die Liquidation einer Gesellschaft ist ein formaler und oft langwieriger Prozess. Durch das neue BFH-Urteil eröffnen sich strategische Spielräume, um Liquidität steuerfrei in die Holding zurückzuführen.
Wichtig: Überlassen Sie die Argumentation gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nicht dem Zufall. Die Abgrenzung der Gewinnentstehung erfordert eine präzise steuerliche Aufarbeitung.
Befindet sich Ihre Gesellschaft in der Liquidation oder planen Sie eine Umstrukturierung im EU-Ausland? Lassen Sie uns gemeinsam prüfen, wie Sie von diesem Urteil profitieren können.
Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.