Gesetzesentwurf zur Aktienrechtsreform beschlossen

Gesetzesentwurf zur Aktienrechtsreform beschlossen

Rechtslage

Als Konsequenz der Finanzmarktkrise hat das Bundeskabinett am 20.12.2011 den Gesetzesentwurf zur Änderung des Aktiengesetzes (AktG) beschlossen. Der Entwurf wird nunmehr dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet. Neben Klarstellungen und Korrekturen, die Rechtsunsicherheiten beseitigen sollen, sind wesentliche Ziele der Aktienrechtsnovelle 2012 die Flexibilisierung der Finanzierung der Aktiengesellschaft, die erhöhte Transparenz von Beteiligungsverhältnissen bei nichtbörsennotierten Gesellschaften sowie die Erschwerung missbräuchlicher Aktionärsklagen.

Neuerungen

Bisher ist geregelt, dass ein Gläubiger bei Wandelanleihen die Möglichkeit hat, den Anleihebetrag auch in Aktien zurück zu erhalten. Künftig sollen „umgekehrte Wandelschuldverschreibungen“ zugelassen werden, so dass auch die AG als Schuldner das Wandlungsrecht ausüben kann, sofern dies anfangs vereinbart ist. Dadurch wird eine Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital wesentlich erleichtert. Ferner sollen Vorzugsaktien künftig ohne den zwingenden Dividenden- Nachzahlungsanspruch ausgegeben werden können. Mit Vorzugsaktien sind keine Stimmrechte verbunden. Bislang erhalten die Inhaber daher meist höhere Dividenden und haben bei einem Dividendenausfall im Folgejahr das Recht auf Nachzahlung. Diese Änderung ist insofern von Bedeutung, da nach internationalen Eigenkapitalanforderungen stimmrechtslose Vorzugsaktien mit Nachzahlungsanspruch nicht auf das Kernkapital angerechnet werden können. Sofern nichtbörsennotierte Aktiengesellschaften Inhaberaktien ausgeben, können bisher Änderungen im Gesellschafterbestand, die sich unterhalb der Schwellengrenzen bewegen, verborgen bleiben. Künftig sollen Inhaberaktien nur dann verwendet werden, wenn die entsprechende Sammelurkunde dauerhaft bei einer Wertpapiersammelbank o. ä. hinterlegt wird. Schließlich soll den nachgeschobenen weiteren Nichtigkeitsklagen entgegengewirkt werden, indem diese innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des ursprünglichen Beschlussmängelverfahrens erhoben werden müssen.

Aussicht

Der Referentenentwurf zur Änderung des AktG wurde bereits vor über einem Jahr veröffentlicht. Dieser stieß auf erhebliche Kritik, da er noch vorsah, dass nichtbörsennotierte Gesellschaften auf die Ausgabe von Namensaktien verwiesen werden. Dem nun verabschiedeten Entwurf zufolge verbleibt es bei einem Wahlrecht zwischen Namens- und Inhaberaktien. Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob mit einem Inkrafttreten der Änderungen tatsächlich in der zweiten Hälfte 2012 gerechnet werden darf.