Gestaltungsansätze für Unternehmer und Immobilienbesitzer: Steuergestaltung im Lichte des § 42 AO

Gestaltungen für Unternehmer und Immobilienbesitzer: § 42 AO, Immobilien-GmbH, Holding, AfA, Nachfolge praxisnah erklärt.

Rechtsstand: 13.08.2026
Zielgruppe: Unternehmer, Gesellschafter, Immobilieninvestoren und Familienvermögen

Einleitung: Steuergestaltung ist erlaubt – aber nicht grenzenlos

Steuergestaltung im Lichte des § 42 AO bedeutet nicht, Steuern „um jeden Preis“ zu vermeiden. Es geht darum, gesetzlich vorgesehene Wahlrechte, Rechtsformen und Strukturierungen so zu nutzen, dass Vermögen steuerlich effizient aufgebaut, gehalten, übertragen und veräußert werden kann.

Für Unternehmer und Immobilienbesitzer ergeben sich dabei zahlreiche Ansatzpunkte: Immobilienverluste können in der Anfangsphase steuerlich nutzbar sein, Abschreibungsvolumen lässt sich durch saubere Kaufpreisaufteilung und Gestaltungen zur AfA-Bemessungsgrundlage optimieren, Immobilien-GmbHs und Holdingstrukturen können Thesaurierungs- und Exit-Vorteile schaffen, und Familiengesellschaften ermöglichen flexible Gewinnverteilung und Nachfolgeplanung.

Die zentrale Grenze ist jedoch § 42 AO. Danach kann das Steuergesetz durch Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nicht umgangen werden. Ein Missbrauch liegt insbesondere nahe, wenn eine unangemessene Gestaltung gewählt wird, die zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt und nicht durch beachtliche außersteuerliche Gründe gerechtfertigt werden kann.

Was ist nach § 42 AO erlaubt?

Erlaubt ist zunächst jede Gestaltung, die das Gesetz selbst vorsieht. Steuerpflichtige dürfen zwischen verschiedenen Rechtsformen, Finanzierungswegen, Ausschüttungsstrategien und Übertragungsmodellen wählen. Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine Gestaltung nicht automatisch unangemessen. Der BFH betont, dass eine Gestaltung erst dann kritisch wird, wenn der Steuerpflichtige einen ungewöhnlichen Weg wählt, der nach den Wertungen des Gesetzgebers gerade nicht zum angestrebten Ergebnis führen soll.

Zulässig sind insbesondere:

  • die Wahl zwischen Privatvermögen, Betriebsvermögen, GmbH, GmbH & Co. KG oder Holdingstruktur,
  • die Nutzung gesetzlicher Abschreibungen und Sonderabschreibungen,
  • die steuerliche Anerkennung zivilrechtlich wirksamer Gewinnverteilungsbeschlüsse,
  • die Nutzung von Verlusten, sofern Einkünfteerzielungsabsicht besteht,
  • die Strukturierung von Familienvermögen zur Nachfolge, wenn Substanz und Fremdüblichkeit gegeben sind.

Steuer-Tipp:
Dokumentieren Sie den außersteuerlichen Zweck einer Gestaltung bereits vor Umsetzung. Typische außersteuerliche Gründe sind Haftungsbegrenzung, Finanzierung, Bankenfähigkeit, Investorenfähigkeit, Nachfolge, Governance, Vermögensschutz oder operative Trennung. Nachträgliche Begründungen überzeugen in der Betriebsprüfung deutlich seltener.

Was sollte man vermeiden?

Besonders prüfungsanfällig sind Gestaltungen, die wirtschaftlich keinen eigenständigen Sinn haben. Dazu gehören künstliche Zwischenschritte, kurzfristige Kreisbewegungen, bloße Briefkastengesellschaften, fremdunübliche Familienverträge oder Strukturen, bei denen Chancen und Risiken wirtschaftlich unverändert beim bisherigen Steuerpflichtigen verbleiben.

Achtung / häufiger Fehler:
Eine Gestaltung wird nicht dadurch sicher, dass sie formal zivilrechtlich möglich ist. Steuerlich entscheidend ist zusätzlich, ob sie tatsächlich durchgeführt wird, wirtschaftliche Substanz hat und dem Fremdvergleich standhält.

Wie kann man dem Einwand des Gestaltungsmissbrauchs vorbeugen?

Der beste Schutz gegen den Einwand des § 42 AO ist eine nachvollziehbare Gestaltungsakte. Darin sollten Ziel, Alternativen, wirtschaftliche Gründe, Verträge, Beschlüsse, Bewertungen und Zahlungsflüsse dokumentiert werden.

Eine belastbare Gestaltungsdokumentation beantwortet mindestens diese Fragen:

  • Welches wirtschaftliche Ziel wird verfolgt?
  • Welche Alternativen wurden geprüft?
  • Warum wurde gerade diese Struktur gewählt?
  • Welche außersteuerlichen Gründe bestehen?
  • Sind Verträge und Preise fremdüblich?
  • Gibt es echte Substanz, Entscheidungsbefugnisse und Risiken?
  • Wird die Gestaltung dauerhaft gelebt?
  • Ist eine verbindliche Auskunft sinnvoll?

Steueroptimierter Vermögensaufbau mit Immobilien: Anfangsverluste nutzen

Immobilieninvestitionen verursachen in den ersten Jahren häufig Verluste. Schuldzinsen, Erhaltungsaufwand, Abschreibungen, Leerstand oder Sanierungskosten können dazu führen, dass die Werbungskosten höher sind als die Mieteinnahmen. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können solche Verluste grundsätzlich mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden, wenn eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Grundlage ist § 21 EStG.

Bei einer auf Dauer angelegten Wohnraumvermietung wird die Einkünfteerzielungsabsicht regelmäßig angenommen. Bei Ferienwohnungen, sehr großen Objekten, Gewerbeimmobilien oder dauerhaft defizitären Modellen sollte dagegen eine Totalüberschussprognose erstellt werden.

Praxisbeispiel:
Ein Unternehmer erzielt ein hohes Einkommen aus seinem Betrieb. Er erwirbt eine vermietete Immobilie, bei der im ersten Jahr wegen Finanzierungskosten, AfA und Renovierung ein steuerlicher Verlust entsteht. Liegt eine Einkünfteerzielungsabsicht vor, kann der Verlust seine übrige Einkommensteuerbelastung mindern.

Achtung:
Modellhafte Verlustzuweisungen können unter § 15b EStG fallen. Außerdem gelten für private Immobilienverkäufe die besonderen Regeln des § 23 EStG: Grundstücke unterliegen grundsätzlich der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen.

AfA-Step-Up und höhere AfA-Bemessungsgrundlage bei Bestandsimmobilien

Ein wichtiger Hebel bei Immobilien ist die AfA-Bemessungsgrundlage. Abschreibbar ist nur der Gebäudeanteil, nicht der Grund und Boden. Deshalb sollte die Aufteilung des Kaufpreises von Beginn an realistisch und nachvollziehbar dokumentiert werden. Die Finanzverwaltung stellt hierfür eine Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung bereit, aktuell mit Stand März 2026.

Gestaltungsansätze zur Erhöhung der AfA-Bemessungsgrundlage sind insbesondere:

1. Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag
Eine vertragliche Aufteilung zwischen Gebäude und Grund und Boden kann steuerlich relevant sein, muss aber wirtschaftlich plausibel sein.

2. Verkehrswertgutachten
Bei hochwertigen Objekten, besonderen Lagen oder gemischter Nutzung kann ein Gutachten sinnvoll sein, um einen höheren Gebäudeanteil zu begründen.

3. Kürzere tatsächliche Nutzungsdauer
Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als der gesetzliche Regelfall, kann eine höhere AfA in Betracht kommen. Dies muss substantiiert nachgewiesen werden.

4. Sanierungs- und Denkmal-AfA
Für Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten kommen erhöhte Absetzungen nach §§ 7h, 7i EStG in Betracht. Für Baudenkmale sieht § 7i EStG erhöhte Absetzungen von bis zu 9 Prozent in den ersten acht Jahren und bis zu 7 Prozent in den folgenden vier Jahren vor.

5. Anschaffungsnahe Herstellungskosten beachten
Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung gehören zu den Herstellungskosten, wenn sie ohne Umsatzsteuer 15 Prozent der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen. Dann sind sie nicht sofort abziehbar, sondern nur über die AfA zu berücksichtigen.

Für Wohngebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt wurden, beträgt die lineare AfA grundsätzlich 3 Prozent jährlich. Für bestimmte neue Wohngebäude kann außerdem die degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG mit 5 Prozent in Betracht kommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Immobilien-GmbH: Spätere Gewinne im Betriebsvermögen günstiger versteuern

Eine Immobilien-GmbH kann sinnvoll sein, wenn Gewinne langfristig thesauriert und reinvestiert werden sollen. Die Körperschaftsteuer beträgt für den Veranlagungszeitraum 2026 weiterhin 15 Prozent. Nach geltendem § 23 KStG sinkt der Körperschaftsteuersatz ab 2028 stufenweise; für Veranlagungszeiträume ab 2032 beträgt er 10 Prozent.

Besonders relevant ist bei Immobiliengesellschaften die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Sie kann dazu führen, dass der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfallende Gewerbeertrag aus der Gewerbesteuer herausgekürzt wird. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Gesellschaft ausschließlich eigenen Grundbesitz oder daneben nur gesetzlich unschädliche Tätigkeiten verwaltet und nutzt.

Steuer-Tipp:
Die Immobilien-GmbH ist besonders dann interessant, wenn Gewinne nicht privat verbraucht, sondern innerhalb der GmbH reinvestiert werden. Wer dagegen laufend Ausschüttungen benötigt, muss die zweite Belastungsebene beachten.

Achtung / häufiger Fehler:
Zusätzliche Tätigkeiten wie Maklerleistungen, Hausmeisterservice, Projektentwicklung oder operative Dienstleistungen können die erweiterte Grundstückskürzung gefährden. Solche Tätigkeiten sollten, wenn wirtschaftlich sinnvoll, sauber getrennt und über eigenständige Servicegesellschaften abgerechnet werden.

Exit-Strategie bei der Immobilien-GmbH: Ausschüttungsbelastung vermeiden oder vermindern

Die steuerliche Stärke einer GmbH liegt oft in der Thesaurierung. Beim späteren Ausschütten an natürliche Personen entsteht jedoch eine zusätzliche Steuerbelastung auf Gesellschafterebene. Deshalb sollte die Exit-Strategie von Anfang an mitgedacht werden.

Mögliche Gestaltungsansätze sind:

  • Reinvestition innerhalb der GmbH,
  • Nutzung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG,
  • Verkauf über eine Holdingstruktur,
  • schrittweise Ausschüttung,
  • familienstrategische Beteiligungsstruktur,
  • Umwandlungs- oder Übertragungsmodelle mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf.

Bei einer Holding-GmbH sind Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen nach § 8b KStG grundsätzlich weitgehend steuerfrei; 5 Prozent gelten jedoch als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Wirtschaftlich wird daher häufig von einer 95-prozentigen Freistellung gesprochen.

Gewerbesteueroptimierung durch Sitzverlegung und Servicegesellschaften

Eine Sitzverlegung in eine Gemeinde mit niedrigerem Gewerbesteuerhebesatz kann steuerlich wirken, wenn dort tatsächlich Geschäftsleitung, Organisation und Substanz vorhanden sind. Eine bloße Briefkastenadresse reicht nicht.

Gewerbesteuerlich ist außerdem zu beachten: Hat ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der Gewerbesteuermessbetrag zerlegt. Maßgeblich sind insbesondere die Zerlegungsregeln der §§ 28 ff. GewStG. Der Hebesatz wird von der Gemeinde festgesetzt; § 16 GewStG enthält die rechtliche Grundlage hierfür.

Servicegesellschaften können sinnvoll sein, um operative Tätigkeiten aus einer Immobiliengesellschaft auszulagern, die erweiterte Grundstückskürzung zu schützen oder Leistungen innerhalb einer Unternehmensgruppe transparent zu vergüten. Entscheidend sind aber echte Substanz, klare Verträge, tatsächliche Leistungserbringung und marktübliche Vergütungen.

Nachträgliche Holdingstruktur vor Unternehmensverkauf

Wurde die Gründung einer Holding-GmbH vor Jahren versäumt, stellt sich vor einem Unternehmensverkauf häufig die Frage: Kann die Holding noch nachträglich errichtet werden?

Grundsätzlich kommen Einbringungs- und Anteilstauschmodelle nach dem Umwandlungssteuergesetz in Betracht. Besonders wichtig ist § 22 UmwStG. Werden Anteile unter dem gemeinen Wert eingebracht und innerhalb von sieben Jahren veräußert, kann es zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns kommen.

Achtung:
Eine kurzfristige „Last-Minute-Holding“ unmittelbar vor dem Verkauf ist besonders prüfungsanfällig. Hier müssen Sperrfristen, Nachweispflichten, § 8b KStG und § 42 AO gemeinsam geprüft werden.

Beraterempfehlung:
Bei einem absehbaren Exit sollte nicht nur gefragt werden: „Wie erreichen wir § 8b KStG?“ Wichtiger ist: „Welche Struktur ist gesellschaftsrechtlich, wirtschaftlich und steuerlich noch belastbar?“ In manchen Fällen sind Earn-out-Regelungen, Reinvestitionsmodelle oder eine angepasste Kaufpreisstruktur sinnvoller als eine überhastete Umstrukturierung.

Familiengenossenschaft: Gestaltungsinstrument oder Steuersparmythos?

Die Familiengenossenschaft kann zivilrechtlich ein sinnvolles Instrument sein, um Vermögen gemeinsam zu verwalten, Nutzungsrechte zu ordnen oder Nachfolgeprozesse zu strukturieren. Steuerlich ist sie jedoch kein pauschales Steuersparmodell.

Private Aufwendungen bleiben grundsätzlich privat veranlasst und werden nicht dadurch abziehbar, dass sie über eine Genossenschaft laufen. § 12 EStG schließt Aufwendungen der privaten Lebensführung steuerlich grundsätzlich aus.

Auch steuerfreie Immobilieneinkünfte sind nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen denkbar. § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG enthält eine Steuerbefreiung für bestimmte Vermietungsgenossenschaften und -vereine; die Befreiung ist aber an strenge Tätigkeits- und Einnahmengrenzen gebunden und ausgeschlossen, wenn nicht begünstigte Einnahmen mehr als 10 Prozent der gesamten Einnahmen betragen.

Bewertung:
Die Familiengenossenschaft kann bei Governance, Nachfolge und Vermögensbindung sinnvoll sein. Als Instrument zur steuermindernden Berücksichtigung privater Aufwendungen oder zur pauschalen Erzielung steuerfreier Immobilieneinkünfte ist sie hoch riskant und muss im Einzelfall kritisch geprüft werden.

Flexible Gewinnverteilung in Familiengesellschaften

In Familiengesellschaften bestehen oft unterschiedliche Liquiditätsbedürfnisse. Ein Gesellschafter möchte ausschütten, ein anderer möchte Gewinne im Unternehmen belassen, die nächste Generation soll Vermögen aufbauen.

Mögliche Instrumente sind:

  • disquotale Gewinnausschüttungen,
  • gespaltene Gewinnverwendung,
  • disquotale Einlagen,
  • personenbezogene Rücklagenkonten,
  • gesellschaftsvertragliche Öffnungsklauseln.

Der BFH hat entschieden, dass zivilrechtlich wirksame Beschlüsse über inkongruente oder gespaltene Gewinnverwendungen grundsätzlich auch steuerlich zu beachten sein können. Im Urteil vom 28.09.2022, VIII R 20/20, ging es um einen punktuell satzungsdurchbrechenden inkongruenten Vorabgewinnausschüttungsbeschluss.

Praxisbeispiel:
Vater und Tochter halten je 50 Prozent an einer GmbH. Die Tochter benötigt Liquidität für einen Immobilienerwerb, der Vater möchte seinen Gewinnanteil im Unternehmen belassen. Eine gespaltene Gewinnverwendung kann vorsehen, dass der Gewinnanteil der Tochter ausgeschüttet und der Gewinnanteil des Vaters einer gesellschafterbezogenen Rücklage zugeführt wird. Voraussetzung sind eine tragfähige Satzungsgrundlage, ein wirksamer Gesellschafterbeschluss und eine saubere Dokumentation.

Einkünfte auf minderjährige Kinder verlagern

Die Verlagerung von Einkünften auf Kinder kann steuerlich attraktiv sein, weil Grundfreibeträge und Progressionseffekte genutzt werden können. Für den Veranlagungszeitraum 2026 beträgt der Grundfreibetrag 12.348 Euro.

Zulässig sind solche Gestaltungen aber nur, wenn das Kind zivilrechtlich wirksam beteiligt ist, die Einkünfte wirtschaftlich tatsächlich erzielt und Verträge wie unter fremden Dritten durchgeführt werden.

Denkbare Gestaltungen sind:

  • Nießbrauch an Immobilien oder Gesellschaftsanteilen,
  • Beteiligung an Familiengesellschaften,
  • Darlehensverträge mit marktüblichen Konditionen,
  • Vermögensübertragungen mit klarer Kontentrennung.

Achtung:
Bei minderjährigen Kindern sind zusätzlich das Zivilrecht, die gesetzliche Vertretung, mögliche Interessenkonflikte und gegebenenfalls familiengerichtliche Genehmigungen zu prüfen. Scheinverträge, Rückleitung der Mittel an die Eltern oder fehlende tatsächliche Durchführung gefährden die steuerliche Anerkennung.

Schädliches Verwaltungsvermögen bei der Unternehmensnachfolge

Bei der Übertragung von Unternehmensvermögen sind fremdvermietete Immobilien häufig problematisch. Sie können als Verwaltungsvermögen gelten und dadurch die Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG gefährden.

§ 13a ErbStG sieht für begünstigtes Vermögen grundsätzlich einen Verschonungsabschlag von 85 Prozent vor, wenn der Erwerb begünstigten Vermögens insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Für die Optionsverschonung gelten strengere Anforderungen, insbesondere darf das begünstigungsfähige Vermögen nicht zu mehr als 20 Prozent aus Verwaltungsvermögen bestehen. Zudem ist Vermögen vollständig nicht begünstigt, wenn das Verwaltungsvermögen vor Anwendung bestimmter Korrekturen mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt.

Gestaltungsansätze können sein:

  • funktionale Zuordnung von Immobilien zum operativen Betrieb,
  • Prüfung einer echten Betriebsaufspaltung,
  • rechtzeitige Trennung nicht begünstigten Vermögens,
  • Reinvestitionsplanung,
  • Übertragung außerhalb der Verschonungsregeln mit Gesamtsteuerrechnung,
  • Kombination aus Schenkung, Nießbrauch, Familienpool und Gesellschaftsstruktur.

Achtung / häufiger Fehler:
Die bloße Einlage einer fremdvermieteten Immobilie in eine operative Gesellschaft macht daraus nicht automatisch begünstigtes Betriebsvermögen. Entscheidend sind Nutzung, Funktion, gesetzliche Ausnahmen, Bewertungszeitpunkt und Gesamtstruktur.

Checkliste: So beugen Sie § 42 AO-Risiken vor

  • Klären Sie das wirtschaftliche Hauptziel der Gestaltung.
  • Prüfen Sie mindestens zwei steuerliche und zivilrechtliche Alternativen.
  • Dokumentieren Sie außersteuerliche Gründe vor Umsetzung.
  • Achten Sie auf zivilrechtlich wirksame Verträge und Beschlüsse.
  • Stellen Sie Fremdüblichkeit bei Mieten, Zinsen, Vergütungen und Kaufpreisen sicher.
  • Vermeiden Sie kurzfristige Kreisbewegungen ohne wirtschaftliche Substanz.
  • Schaffen Sie echte Substanz: Kapital, Risiko, Personal, Entscheidungsbefugnisse.
  • Prüfen Sie Sperrfristen, Nachversteuerungsrisiken und Grunderwerbsteuer.
  • Archivieren Sie Gutachten, Berechnungen, E-Mails, Beschlüsse und Zahlungsnachweise.
  • Erwägen Sie bei hohem Volumen eine verbindliche Auskunft.

FAQ: Häufige Fragen zur Steuergestaltung

Ist Steuergestaltung in Deutschland erlaubt?

Ja. Steuerpflichtige dürfen gesetzliche Wahlrechte und Gestaltungsmöglichkeiten nutzen. Unzulässig wird es insbesondere dann, wenn eine unangemessene Gestaltung ohne beachtliche außersteuerliche Gründe zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt.

Wann droht Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO?

Ein erhöhtes Risiko besteht bei künstlichen Zwischenschritten, fehlender wirtschaftlicher Substanz, fremdunüblichen Verträgen, kurzfristigen Kreisbewegungen und Gestaltungen, die erkennbar nur der Steuerersparnis dienen.

Kann ich Immobilienverluste steuerlich nutzen?

Ja, grundsätzlich können Verluste aus Vermietung und Verpachtung steuerlich nutzbar sein. Voraussetzung ist eine Einkünfteerzielungsabsicht. Bei atypischen Immobilien oder dauerhaft defizitären Objekten sollte diese durch eine Prognoserechnung dokumentiert werden.

Wann lohnt sich eine Immobilien-GmbH?

Eine Immobilien-GmbH kann sich lohnen, wenn Gewinne langfristig thesauriert und reinvestiert werden. Zu prüfen sind Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, erweiterte Grundstückskürzung, Finanzierung, Ausschüttungsbelastung und Exit-Strategie.

Kann eine Holding nachträglich errichtet werden?

Ja, aber bei einem bereits absehbaren Verkauf sind Sperrfristen und Nachversteuerungsrisiken nach dem Umwandlungssteuergesetz besonders kritisch. Eine Last-Minute-Holding ist regelmäßig prüfungsanfällig.

Ist eine Familiengenossenschaft ein Steuersparmodell?

Nein. Eine Familiengenossenschaft kann organisatorisch und nachfolgebezogen sinnvoll sein, ersetzt aber keine steuerliche Substanz. Private Aufwendungen bleiben grundsätzlich privat veranlasst.

Dürfen Einkünfte auf Kinder verlagert werden?

Ja, wenn das Kind zivilrechtlich wirksam berechtigt ist, wirtschaftlich tatsächlich Einkünfte erzielt und die Verträge fremdüblich durchgeführt werden. Bei Minderjährigen sind zusätzliche zivilrechtliche Anforderungen zu prüfen.

Fazit: Gute Steuergestaltung braucht Substanz

Unternehmer und Immobilienbesitzer haben viele legale Möglichkeiten, ihre Steuerbelastung zu optimieren: Anfangsverluste aus Immobilien, höhere AfA-Bemessungsgrundlagen, Immobilien-GmbH, Holdingstruktur, Gewerbesteueroptimierung, flexible Gewinnverteilung, Familienvermögen und Unternehmensnachfolge.

Die entscheidende Leitlinie lautet jedoch: Substanz vor Steuereffekt. Wer wirtschaftliche Gründe sauber herausarbeitet, Verträge fremdüblich gestaltet, Beschlüsse wirksam fasst und die Umsetzung konsequent dokumentiert, kann dem Einwand eines Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO deutlich besser vorbeugen.

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Disclaimer:
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  • § 42 AO, Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten; Rechtsstand 13.08.2026.
  • BFH-Rechtsprechung zu § 42 AO, insbesondere zur Unangemessenheit der Gestaltung und zu beachtlichen außersteuerlichen Gründen.
  • § 21 EStG, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
  • § 23 EStG, private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken innerhalb von zehn Jahren.
  • § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, anschaffungsnahe Herstellungskosten mit 15-Prozent-Grenze.
  • § 7 EStG, AfA für Gebäude und degressive AfA.
  • BMF-Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung, Stand März 2026.
  • § 23 KStG, Körperschaftsteuersatz 2026 bis 2032.
  • § 8b KStG, Beteiligungserträge und 5 Prozent nicht abziehbare Betriebsausgaben.
  • § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, erweiterte Grundstückskürzung.
  • § 22 UmwStG, siebenjährige Sperrfrist bei Einbringungen und Anteilstausch.
  • § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG, Steuerbefreiung bestimmter Vermietungsgenossenschaften und Einnahmengrenze.
  • BFH, Urteil vom 28.09.2022, VIII R 20/20, inkongruente Vorabgewinnausschüttung.
  • § 32a EStG, Grundfreibetrag 2026 in Höhe von 12.348 Euro.
  • §§ 13a, 13b ErbStG, Verschonungsabschlag, Verwaltungsvermögen und 26-Millionen-Euro-Grenze.