Gesundheits-Apps und Umsatzsteuer: FG Sachsen verneint Steuerbefreiung

Die Bereitstellung einer Gesundheits-App ist nicht automatisch von der Umsatzsteuer befreit. Das hat das Sächsische Finanzgericht mit Urteil vom 5. März 2026 (Az. 8 K 1043/25) entschieden. Nach Auffassung des Gerichts reicht es für eine steuerfreie Heilbehandlung nicht aus, wenn eine App Patienten lediglich beim eigenverantwortlichen Umgang mit ihrer Erkrankung unterstützt. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Worum ging es in dem Verfahren?

Im Streitfall entwickelte und betrieb ein Unternehmen eine digitale Gesundheitsanwendung (DiGA), die chronisch erkrankte Menschen im Alltag unterstützt. Mithilfe verschiedener digitaler Funktionen sollten Patienten lernen, ihre Erkrankung besser zu bewältigen und ihr Verhalten entsprechend anzupassen.

Die Kosten für die Gesundheits-App wurden einschließlich Umsatzsteuer von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.

Das Unternehmen vertrat jedoch die Auffassung, dass die Überlassung der App als humanmedizinische Heilbehandlung gemäß § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit sei. Schließlich diene die Anwendung der gesundheitlichen Versorgung und könne zugleich das Gesundheitssystem entlasten.

Das Finanzgericht folgte dieser Argumentation nicht.

Warum ist die Gesundheits-App nicht umsatzsteuerfrei?

Nach Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts stellt die Bereitstellung der betreffenden App keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung dar.

Ausschlaggebend waren insbesondere zwei Gesichtspunkte:

  • Keine unmittelbare medizinische Betreuung: Die Nutzer wurden bei der Anwendung nicht durch Ärzte oder medizinisches Fachpersonal betreut.
  • Unterstützung durch einen Algorithmus: Die App half den Patienten zwar beim Umgang mit ihrer Erkrankung, übernahm nach Ansicht des Gerichts jedoch keine begünstigte Heilbehandlung im umsatzsteuerlichen Sinne.

Allein die Tatsache, dass eine digitale Anwendung gesundheitliche Vorteile bietet oder chronisch erkrankte Menschen unterstützt, genügt somit nach Auffassung des Gerichts nicht für eine Umsatzsteuerbefreiung.

Wann sind digitale Gesundheitsleistungen von der Umsatzsteuer befreit?

Grundsätzlich können Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit sein.

Voraussetzung ist insbesondere, dass tatsächlich eine begünstigte medizinische Heilbehandlung vorliegt und die gesetzlichen Anforderungen an die Leistungserbringung erfüllt werden.

Dabei ist zwischen einer medizinischen Behandlung und einer lediglich unterstützenden digitalen Dienstleistung zu unterscheiden.

Wichtig: Das Urteil bedeutet nicht, dass sämtliche digitalen Gesundheitsanwendungen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind. Entscheidend bleibt die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Leistung.

Welche Folgen hat das Urteil für Anbieter von Gesundheits-Apps?

Für Unternehmen, die digitale Gesundheitsanwendungen entwickeln oder betreiben, kann die Entscheidung erhebliche steuerliche Auswirkungen haben.

Ist die Bereitstellung einer App umsatzsteuerpflichtig und greift keine besondere Regelung, gilt grundsätzlich der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 Prozent gemäß § 12 Abs. 1 UStG.

Ein Beispiel:

  • Nettoentgelt für die App-Nutzung: 100 Euro
  • Umsatzsteuer (19 Prozent): 19 Euro
  • Gesamtbetrag: 119 Euro

Ob der Anbieter die Umsatzsteuer zusätzlich berechnen kann oder sie aus einem vereinbarten Gesamtpreis finanzieren muss, hängt insbesondere von der Vertragsgestaltung ab.

Auch mögliche Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug sollten berücksichtigt werden.

Steuer-Tipp: Umsatzsteuerliche Behandlung überprüfen

Anbieter digitaler Gesundheitsanwendungen sollten prüfen, ob ihre Leistungen zutreffend umsatzsteuerlich eingeordnet werden.

Besonders wichtig sind die konkrete Funktionsweise der Anwendung, die Einbindung medizinischen Fachpersonals sowie die vertraglichen Vereinbarungen mit Krankenkassen und anderen Kostenträgern.

Eine frühzeitige steuerliche Prüfung kann helfen, Nachzahlungen und Fehler bei der Rechnungsstellung zu vermeiden.

Achtung: Krankenkassen-Erstattung bedeutet nicht automatisch Steuerfreiheit

Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass Leistungen bereits deshalb umsatzsteuerfrei seien, weil gesetzliche Krankenkassen die Kosten übernehmen.

Die Kostenerstattung allein begründet jedoch keine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG.

BFH muss endgültig entscheiden

Das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 5. März 2026 ist noch nicht rechtskräftig.

Beim Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen V R 15/26 ein Revisionsverfahren anhängig.

Damit bleibt abzuwarten, wie der BFH die umsatzsteuerliche Behandlung der betreffenden digitalen Gesundheitsanwendung beurteilt.

Die Entscheidung könnte auch für andere Anbieter digitaler Gesundheitsleistungen von Bedeutung sein.

Fazit: Umsatzsteuer bei Gesundheits-Apps sorgfältig prüfen

Das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts zeigt, dass der gesundheitliche Nutzen einer App allein nicht ausreicht, um eine Umsatzsteuerbefreiung zu begründen.

Für Unternehmen der Digital-Health-Branche ist deshalb entscheidend, ob ihre Leistungen die Voraussetzungen einer steuerfreien Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG erfüllen.

Bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs sollten betroffene Unternehmen ihre umsatzsteuerliche Behandlung überprüfen und die weitere Rechtsprechung verfolgen.

Sie bieten digitale Gesundheitsanwendungen oder andere medizinische Softwarelösungen an? Wir unterstützen Sie gerne bei der umsatzsteuerlichen Einordnung Ihrer Leistungen und der Prüfung möglicher steuerlicher Risiken.


Häufige Fragen zur Umsatzsteuer bei Gesundheits-Apps

Sind Gesundheits-Apps grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig?

Nicht zwingend. Das Sächsische Finanzgericht hat die Steuerbefreiung für eine konkret untersuchte Gesundheits-App abgelehnt. Ob andere digitale Gesundheitsleistungen steuerfrei sein können, hängt von den jeweiligen Voraussetzungen ab.

Wie hoch ist die Umsatzsteuer auf Gesundheits-Apps?

Bei steuerpflichtigen Leistungen gilt grundsätzlich der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 Prozent, sofern keine besondere gesetzliche Regelung eingreift.

Sind Gesundheits-Apps steuerfrei, wenn die Krankenkasse bezahlt?

Nein. Die Übernahme der Kosten durch eine gesetzliche Krankenkasse führt nicht automatisch zur Umsatzsteuerbefreiung.

Können digitale Behandlungen durch Ärzte umsatzsteuerfrei sein?

Ja, grundsätzlich ist dies möglich. Entscheidend ist, ob eine begünstigte medizinische Heilbehandlung vorliegt und die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG erfüllt sind.

Ist das Urteil des FG Sachsen bereits rechtskräftig?

Nein. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 15/26 anhängig.


Quelle: Sächsisches Finanzgericht, Pressemitteilung vom 19.10.2026 zum Urteil vom 05.03.2026, Az. 8 K 1043/25; BFH, anhängiges Revisionsverfahren V R 15/26; § 4 Nr. 14 und § 12 Abs. 1 UStG.

Rechtsstand: 25. Oktober 2026

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.