Wer eine Photovoltaikanlage installiert und den erzeugten Strom zum Betrieb einer Wärmepumpe nutzt, kann die Kosten der Solaranlage nicht als energetische Heizungsmaßnahme nach § 35c EStG steuerlich geltend machen. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 7. September 2026 (Az. 14 K 1679/25 E) entschieden. Auch die Kombination mit einer Wärmepumpe macht eine Photovoltaikanlage demnach nicht zu einer steuerlich begünstigten Heizungsanlage.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen.
Photovoltaikanlage und Wärmepumpe: Worum ging es im Streitfall?
Im entschiedenen Fall hatten Eheleute im Jahr 2023 ihre bisherige Gasheizung durch eine moderne Wärmepumpe ersetzt. Für diese Maßnahme erhielten sie eine Förderung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Bereits im Jahr 2022 hatten sie außerdem mit der Installation einer Photovoltaikanlage einschließlich Stromspeicher begonnen. Die Anlage wurde ebenfalls 2023 in Betrieb genommen.
Den selbst erzeugten Solarstrom nutzten die Eheleute teilweise zum Betrieb ihrer Wärmepumpe. Überschüssigen Strom speisten sie gegen eine Einspeisevergütung in das öffentliche Stromnetz ein.
Für die Anschaffung und Installation der Photovoltaikanlage waren Kosten von insgesamt 22.670 Euro entstanden.
Diese Aufwendungen wollten die Eheleute im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als energetische Maßnahme nach § 35c Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG berücksichtigen.
Das Finanzamt lehnte die beantragte Steuerermäßigung ab. Die anschließende Klage blieb ebenfalls erfolglos.
Warum ist die Photovoltaikanlage nicht nach § 35c EStG begünstigt?
Das Finanzgericht Düsseldorf stellte klar, dass eine Photovoltaikanlage und eine Wärmepumpe steuerrechtlich grundsätzlich als zwei eigenständige technische Anlagen zu beurteilen sind.
Zwar trägt der selbst erzeugte Solarstrom zum Betrieb der Wärmepumpe bei. Dadurch wird die Stromversorgung der Heizungsanlage unterstützt. Nach Auffassung des Gerichts reicht dieser Zusammenhang jedoch nicht aus, um beide Anlagen als einheitliche energetische Heizungsmaßnahme anzusehen.
Entscheidend ist insbesondere:
- Die Photovoltaikanlage erzeugt Strom und keine Wärme.
- Die Wärmepumpe kann unabhängig von der Photovoltaikanlage betrieben werden, beispielsweise mit Strom aus dem öffentlichen Netz.
- Der Solarstrom dient dem Betrieb des Wärmepumpenkompressors, stellt aber selbst keine Wärmequelle dar.
- Die Installation einer Photovoltaikanlage erfüllt deshalb nicht die Voraussetzungen einer begünstigten Heizungserneuerung nach § 35c Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG.
Auch eine Einordnung als innovative Heiztechnik nach der für den Streitfall maßgeblichen Anlage 6.8 der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) lehnte das Gericht ab.
Dass eine Maßnahme zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen beiträgt, bedeutet nach Ansicht des Gerichts nicht automatisch, dass sie steuerlich nach § 35c EStG gefördert werden kann.
Welche energetischen Sanierungsmaßnahmen sind steuerlich begünstigt?
Nach § 35c EStG können Eigentümer bestimmter selbst genutzter Wohngebäude eine Steuerermäßigung für begünstigte energetische Sanierungsmaßnahmen erhalten.
Dazu gehören beispielsweise:
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
- Erneuerung von Fenstern und Außentüren
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
- Austausch oder Erneuerung einer Heizungsanlage
- Einbau bestimmter digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen unter den gesetzlichen Voraussetzungen
Sind sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, beträgt die Steuerermäßigung insgesamt 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, verteilt auf drei Jahre.
Dabei gelten folgende Fördersätze:
- Im Jahr des Abschlusses der Maßnahme: 7 Prozent
- Im darauffolgenden Jahr: 7 Prozent
- Im dritten Jahr: 6 Prozent
Die maximale Steuerermäßigung beträgt insgesamt 40.000 Euro je begünstigtem Objekt.
Voraussetzung ist unter anderem, dass das Gebäude bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist und die weiteren gesetzlichen sowie technischen Anforderungen erfüllt werden.
Wichtig: Nicht jede Maßnahme, die Energie spart oder zum Klimaschutz beiträgt, ist automatisch nach § 35c EStG begünstigt.
Ist die Wärmepumpe selbst steuerlich absetzbar?
Die Erneuerung einer Heizungsanlage durch eine begünstigte Wärmepumpe kann grundsätzlich unter die Steuerermäßigung des § 35c EStG fallen.
Im entschiedenen Fall hatten die Eheleute für ihre Wärmepumpe jedoch bereits eine BAFA-Förderung erhalten.
Eine zusätzliche Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist für dieselbe öffentlich geförderte Maßnahme ausgeschlossen, wenn hierfür steuerfreie Zuschüsse oder entsprechende zinsverbilligte Darlehen in Anspruch genommen werden.
Die Photovoltaikanlage ließ sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht deshalb steuerlich begünstigen, weil sie zur Versorgung der geförderten Wärmepumpe genutzt wurde.
Steuer-Tipp: Fördermöglichkeiten vor der Sanierung vergleichen
Wenn Sie Ihr Eigenheim energetisch modernisieren möchten, sollten Sie frühzeitig prüfen, welche Fördermöglichkeiten für die einzelnen Maßnahmen bestehen.
Dabei kann es sinnvoll sein, staatliche Zuschüsse und steuerliche Vergünstigungen miteinander zu vergleichen.
Eine Kombination verschiedener Förderinstrumente ist nicht in jedem Fall zulässig. Insbesondere darf dieselbe energetische Maßnahme nicht entgegen den gesetzlichen Ausschlussregelungen mehrfach gefördert werden.
Ist ein Stromspeicher nach § 35c EStG steuerlich begünstigt?
Auch der zusammen mit der Photovoltaikanlage installierte Stromspeicher führte im Streitfall nicht zu einer zusätzlichen Steuerermäßigung.
Zwar können bestimmte Batteriespeicher unter den technischen Voraussetzungen der Anlage 7 ESanMV als Bestandteil digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung begünstigt sein.
Im entschiedenen Fall waren diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt.
Daher konnte auch für den Stromspeicher keine Steuerermäßigung nach § 35c EStG gewährt werden.
Welche Bedeutung hat das Urteil für Hauseigentümer?
Das Urteil zeigt, dass bei energetischen Modernisierungen genau zwischen verschiedenen technischen Anlagen und Fördertatbeständen unterschieden werden muss.
Insbesondere sollten Hauseigentümer beachten:
- Eine Photovoltaikanlage wird nicht allein deshalb zur begünstigten Heizungsmaßnahme, weil sie eine Wärmepumpe mit Strom versorgt.
- Die steuerliche Förderung einer Wärmepumpe ist getrennt von der Förderung einer Photovoltaikanlage zu prüfen.
- Bereits erhaltene staatliche Zuschüsse können eine zusätzliche Steuerermäßigung nach § 35c EStG ausschließen.
- Für Stromspeicher gelten gegebenenfalls eigene technische Fördervoraussetzungen.
- Die zutreffende Rechtslage kann auch davon abhängen, wann mit der energetischen Maßnahme begonnen wurde.
Achtung: Bescheinigung des Fachunternehmens garantiert keine Steuerermäßigung
Im Streitfall hatte das ausführende Fachunternehmen bescheinigt, dass es sich bei der Photovoltaikanlage um eine energetische Maßnahme zur Versorgung der Wärmepumpe handele.
Das Finanzgericht stellte jedoch klar, dass eine solche Bescheinigung allein keinen Anspruch auf die Steuerermäßigung begründet.
Das Finanzamt und gegebenenfalls die Finanzgerichte dürfen überprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.
Hauseigentümer sollten sich deshalb nicht ausschließlich auf die Bescheinigung eines Installationsbetriebs verlassen, sondern die steuerlichen Fördervoraussetzungen im Vorfeld klären.
Urteil noch nicht rechtskräftig: Revision zugelassen
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 7. September 2026 (Az. 14 K 1679/25 E) die Klage abgewiesen.
Der Senat hat jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Damit ist die Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt. Insbesondere bleibt abzuwarten, ob die enge Auslegung der steuerlichen Begünstigung durch das Finanzgericht höchstrichterlich bestätigt wird.
Die weitere Entwicklung ist vor allem für Eigentümer interessant, die eine Photovoltaikanlage gemeinsam mit einer Wärmepumpe installiert haben und eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beanspruchen möchten.
Fazit: Photovoltaikanlage und Wärmepumpe steuerlich getrennt betrachten
Die Kombination einer Photovoltaikanlage mit einer Wärmepumpe kann energetisch und wirtschaftlich sinnvoll sein. Steuerlich führt sie nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf jedoch nicht automatisch zu einer einheitlichen begünstigten Heizungsmaßnahme.
Die Kosten einer ausschließlich Strom erzeugenden Photovoltaikanlage sind nach dem Urteil nicht als Erneuerung der Heizungsanlage gemäß § 35c EStG begünstigt, selbst wenn der erzeugte Solarstrom zum Betrieb einer Wärmepumpe verwendet wird.
Hauseigentümer sollten deshalb vor einer energetischen Sanierung die steuerlichen Fördermöglichkeiten prüfen und staatliche Zuschüsse sowie Steuerermäßigungen sorgfältig aufeinander abstimmen.
Sie planen eine energetische Sanierung oder haben Fragen zur steuerlichen Förderung Ihrer Wärmepumpe? Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung Ihrer individuellen steuerlichen Möglichkeiten.
Häufige Fragen zur steuerlichen Förderung von Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen
Kann ich eine Photovoltaikanlage nach § 35c EStG von der Steuer absetzen?
Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf ist eine ausschließlich der Stromerzeugung dienende Photovoltaikanlage keine begünstigte Heizungsmaßnahme nach § 35c Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG. Andere steuerliche Regelungen und mögliche Förderungen sind gesondert zu prüfen.
Wird eine Photovoltaikanlage steuerlich begünstigt, wenn sie eine Wärmepumpe betreibt?
Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf nicht. Die Photovoltaikanlage und die Wärmepumpe sind grundsätzlich eigenständige Anlagen. Die Nutzung von Solarstrom für die Wärmepumpe begründet keine einheitliche Heizungsmaßnahme.
Kann ich die Kosten einer Wärmepumpe steuerlich geltend machen?
Grundsätzlich ja, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 35c EStG erfüllt sind. Wurden für dieselbe Maßnahme bereits bestimmte staatliche Fördermittel in Anspruch genommen, kann die Steuerermäßigung ausgeschlossen sein.
Wie hoch ist die Steuerermäßigung nach § 35c EStG?
Die Steuerermäßigung beträgt insgesamt 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, verteilt auf drei Jahre. Der Höchstbetrag liegt bei 40.000 Euro je begünstigtem Objekt.
Ist ein Batteriespeicher steuerlich begünstigt?
Unter bestimmten technischen Voraussetzungen kann ein Batteriespeicher im Rahmen digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung begünstigt sein. Im entschiedenen Fall waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
Ist das Urteil des FG Düsseldorf rechtskräftig?
Nein. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Mit Rechtsstand 25. Oktober 2026 war die Entscheidung nicht rechtskräftig.
Quellen: Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2026, Az. 14 K 1679/25 E, ECLI:DE:FGD:2026:0907.14K1679.25E.00; Mitteilung vom 16.10.2026; § 35c EStG; § 1 und Anlagen 6 und 7 ESanMV.
Rechtsstand: 25. Oktober 2026
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.