Gläserne Auslandskonten: BMF konkretisiert Datenaustausch für 2026 – Was Steuerzahler jetzt wissen müssen

Das Steuerrecht kennt auf internationaler Ebene immer weniger Geheimnisse. Wer Vermögen, Depots oder Konten im Ausland führt, muss sich darauf einstellen, dass die deutschen Finanzbehörden bestens darüber informiert sind. Basis hierfür ist das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG).

Mit einem aktuellen Schreiben vom 08. Juni 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun die Weichen für die aktuelle Runde gestellt und die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2026 veröffentlicht. Für Steuerzahler bedeutet dies: Der automatische Informationsaustausch von Finanzkontendaten für den Meldezeitraum 2025 steht unmittelbar bevor. Wer ausländische Einkünfte bisher nicht vollständig deklariert hat, für den tickt jetzt die Zeit.

Was regelt das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG)?

Das FKAustG setzt internationale Standards (wie den Common Reporting Standard, kurz CRS) in deutsches Recht um. Das Ziel ist maximale Steuertransparenz zur Vermeidung von Steuerhinterziehung.

Das Prinzip ist einfach: Ausländische Finanzinstitute (Banken, Fonds, bestimmte Versicherungen) verpflichten sich, Daten über Konten von Personen zu sammeln, die in einem anderen Land steuerpflichtig sind. Diese Daten werden gebündelt an die jeweiligen nationalen Steuerbehörden gemeldet, welche die Informationen dann vollautomatisch untereinander austauschen. In Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die zentrale Drehscheibe für diesen Datenstrom.

Welche Fristen gelten für den Datenaustausch im Jahr 2026?

Der Ablauf des Steuerdatenaustauschs folgt einem strikten, gesetzlich vorgegebenen Zeitplan. Für die Daten des vergangenen Jahres (Meldezeitraum 2025) gelten aktuell folgende Stichtage:

  • Bis zum 31. Juli 2026: Meldende Finanzinstitute im Ausland und Inland müssen die relevanten Finanzkontendaten elektronisch an das BZSt übermitteln.
  • Bis zum 30. September 2026: Das BZSt führt den tatsächlichen automatischen Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden der teilnehmenden Partnerstaaten durch.

Welche Staaten machen beim Datenaustausch 2026 mit?

Die vom BMF veröffentlichte Liste (Stand: 1. Juni 2026) umfasst eine Vielzahl von Ländern, aufgeteilt in verschiedene rechtliche Kategorien:

  1. EU-Mitgliedstaaten: Der Austausch erfolgt flächendeckend auf Basis der EU-Amtshilferichtlinie.
  2. Drittstaaten mit Mehrseitigen Vereinbarungen: Hierzu gehören zahlreiche globale Finanzplätze, die sich dem Abkommen von 2014 angeschlossen und die nationalen Voraussetzungen sowie strengen Datenschutzregeln umgesetzt haben.
  3. Staaten mit EU-Sonderverträgen: Länder, die spezielle Abkommen mit der Europäischen Union unterhalten (z. B. die Schweiz oder Liechtenstein).
  4. Bilaterale Abkommen: Drittstaaten, mit denen Deutschland eigenständige steuerliche Informationsaustauschabkommen pflegt.

Die vollständige Liste aller teilnehmenden Staaten lässt sich direkt auf den Seiten des BZSt abrufen. Fast alle wirtschaftlich bedeutenden Nationen und ehemaligen „Steueroasen“ sind mittlerweile Teil dieses Netzwerks.

Was bedeutet das konkret für Ihr Portemonnaie und Ihre Steuern?

Wenn Sie ein Auslandskonto, ein ausländisches Depot oder beispielsweise Konten bei internationalen Neobanken und Krypto-Plattformen besitzen, die ihren Sitz im Ausland haben, landen diese Daten im September 2026 beim deutschen Fiskus.

Übermittelt werden unter anderem:

  • Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer (IdNr.)
  • Kontonummer
  • Kontosalden oder -werte zum Ende des Kalenderjahres 2025
  • Bruttoerträge (Zinsen, Dividenden, Erlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen)

Das Finanzamt gleicht diese Daten vollautomatisch mit Ihren Angaben in der Einkommensteuererklärung (Anlage KAP bzw. Anlage KAP-INV) ab. Tauchen dort Abweichungen auf, leitet die Finanzverwaltung im besten Fall Rückfragen, im schlechtesten Fall direkt ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung ein.

Praxistipp: Handeln, bevor der Datenaustausch stattfindet! Sollten Sie feststellen, dass Sie ausländische Kapitalerträge in der Vergangenheit nicht oder unvollständig in Ihren Steuererklärungen angegeben haben, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige.
Wichtig: Eine Selbstanzeige ist nur wirksam, solange die Tat den Behörden noch nicht „entdeckt“ worden ist. Da das BZSt die Daten am 30. September 2026 erhält, verbleibt betroffenen Steuerzahlern nur noch ein enges Zeitfenster im Sommer, um eine fundierte und wirksame Nacherklärung einzureichen.

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Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater. Aufgrund der rechtlichen Risiken bei internationalen Sachverhalten ist eine genaue Prüfung im Einzelfall zwingend erforderlich.