Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung – Ihr Weg zur Straffreiheit
Mit der strafbefreienden Selbstanzeige Steuererklärungsfehler korrigieren und unversteuerte Einkünfte legalisieren
Was ist eine Selbstanzeige?
Die Selbstanzeige ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund im deutschen Steuerrecht. Sie ermöglicht es Steuerpflichtigen, nach einer Steuerhinterziehung durch vollständige und richtige Nacherklärung Straffreiheit zu erlangen.
Rechtliche Grundlagen
- § 371 AO: Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
- § 378 Abs. 3 AO: Selbstanzeige bei leichtfertiger Steuerverkürzung
Wichtige Merkmale
- Beseitigt rückwirkend den Strafanspruch des Staates
- Wirkt nur zugunsten der Person, die sie erstattet (keine Drittwirkung)
- Gilt ausschließlich für Steuerhinterziehungen nach § 370 AO
- Nicht anwendbar bei Schmuggel oder Steuerhehlerei
Wie funktioniert die Selbstanzeige? – Grundzüge im Überblick
Vollständigkeit ist entscheidend
Eine wirksame Selbstanzeige erfordert:
Kernvoraussetzungen
- Offene und ausdrückliche Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart
- Mindestens 10 Kalenderjahre müssen nacherklärt werden
- Konkrete Zahlen und klarer Sachverhalt, sodass das Finanzamt ohne langwierige Ermittlungen veranlagen kann
- Fristgerechte und vollständige Nachzahlung der hinterzogenen Steuern
Teilselbstanzeigen sind unwirksam
Seit der Neuregelung sind Teilselbstanzeigen grundsätzlich unwirksam. Sie müssen „reinen Tisch machen" und alle Hinterziehungen vollständig nachdeklarieren. Eine nur teilweise Offenlegung führt nicht zur Strafbefreiung.
Zuschläge bei hohen Hinterziehungsbeträgen
Bei Hinterziehungsbeträgen über 25.000 € wird kein vollständiger Straferlass mehr gewährt. Stattdessen kann gegen Zahlung eines Zuschlags von der Strafverfolgung abgesehen werden:
| Hinterziehungsbetrag | Zuschlag (§ 398a AO) |
|---|---|
| Bis 25.000 € | 0% (vollständige Straffreiheit möglich) |
| 25.001 € bis 100.000 € | 10% |
| 100.001 € bis 1.000.000 € | 15% |
| Über 1.000.000 € | 20% |
Hinterziehungszinsen
Zusätzlich zur Steuernachzahlung müssen Hinterziehungszinsen in Höhe von 6% pro Jahr unverzüglich entrichtet werden. Dies ist eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung.
Berechnung von Hinterziehungszinsen
Verlängerte Verjährungsfristen
- Strafverfolgungsverjährung: 10 Jahre (auch bei einfacher Steuerhinterziehung)
- Festsetzungsverjährung: 10 Jahre bei Steuerhinterziehung
Typische Beispiele für Selbstanzeigen
1. Nicht deklarierte Kapitaleinkünfte und Auslandskonten
Situation: Zinseinnahmen oder Depot-Erträge auf ausländischen Konten wurden über Jahre nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben.
Auslöser: Wachsendes Entdeckungsrisiko durch Ankauf von Bankdaten, automatischen Informationsaustausch oder Medienberichte.
Lösung: Vollständige Offenlegung aller ausländischen Konten und Erträge der letzten 10 Jahre mit entsprechenden Belegen.
2. Nicht erklärte Vermietungseinkünfte
Situation: Mieteinnahmen aus vermieteten Immobilien wurden mehrere Jahre nicht erklärt.
Vorgehen: Nachholung sämtlicher Mieteinnahmen und Werbungskosten mit korrigierten Steuererklärungen für alle betroffenen Jahre.
3. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (z.B. Influencer, Freiberufler)
Situation: Einnahmen aus Influencer-Tätigkeit, Nebentätigkeiten oder selbständiger Arbeit wurden nicht oder nur teilweise deklariert.
Besonderheit: Betrifft zunehmend auch Online-Tätigkeiten über Plattformen und Zahlungsdienstleister.
Lösung: Vollständige Erfassung aller Einnahmen und Ausgaben mit detaillierter Übersicht für alle betroffenen Jahre.
4. Umsatzsteuer und Lohnsteuer
Situation: Umsatzsteuervoranmeldungen wurden zu niedrig abgegeben, oder Arbeitgeber haben Lohnsteuer über längere Zeit unzureichend angemeldet.
Vorgehen: Berichtigung sämtlicher Anmeldungen der betroffenen Zeiträume mittels Selbstanzeige.
Praxistipp
Bei Anmeldesteuern (Umsatzsteuer, Lohnsteuer) kann eine korrigierte oder verspätete Steuer(vor)anmeldung als wirksame Teilselbstanzeige gewertet werden, sofern es sich nicht um eine Jahreserklärung handelt.
Checkliste: Welche Unterlagen benötigen Sie?
Diese Checkliste hilft Ihnen, alle erforderlichen Unterlagen für eine vollständige Selbstanzeige zusammenzustellen:
1. Allgemeine Unterlagen
- Steuerbescheide der letzten 10 Jahre (mindestens) je betroffener Steuerart
- Alle abgegebenen Steuererklärungen der vergangenen Jahre
- Schriftwechsel mit dem Finanzamt (Rückfragen, Prüfungsanordnungen, Hinweise auf Kontrollmaterial)
2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- Lohn- und Gehaltsabrechnungen aller Jahre
- Jahreslohnsteuerbescheinigungen
- Unterlagen zu sonstigen Arbeitgeberleistungen (Boni, Sachbezüge, geldwerte Vorteile)
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit / Gewerbebetrieb
- Einnahmen-Überschussrechnungen oder Bilanzen
- Gewinnermittlungen und Buchführungsunterlagen
- Kontoauszüge aller geschäftlichen Konten und Zahlungsdienstleister (z.B. PayPal, Plattform-Auszahlungen)
- Verträge, Rechnungen und vollständige Belegsammlungen zu Einnahmen und Ausgaben
4. Kapitaleinkünfte
- Konto- und Depotauszüge (auch aus dem Ausland)
- Zins- und Dividendennachweise
- Bescheinigungen über Kapitalertragsteuer bzw. ausländische Quellensteuern
- Jahressteuerbescheinigungen der Banken
5. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Mietverträge für alle vermieteten Objekte
- Aufstellungen der vereinnahmten Mieten je Objekt und Jahr
- Belege zu Werbungskosten:
- Darlehensunterlagen (Zinsen)
- Nebenkostenabrechnungen
- Instandhaltungs- und Reparaturrechnungen
- Grundsteuer- und Versicherungsbescheide
6. Sonstige Einkünfte
- Nachweise über Rentenzahlungen
- Unterlagen zu wiederkehrenden Leistungen
- Private Veräußerungsgeschäfte
- Unterlagen zu außergewöhnlichen Belastungen oder Sonderausgaben
7. Speziell bei geplanter Selbstanzeige
- Vollständige Übersicht aller nicht oder falsch erklärten Sachverhalte je Steuerart und Jahr (mindestens 10 Jahre)
- Zusammenstellung der bereits gezahlten Steuern
- Überschlägige Berechnung der voraussichtlich nachzuzahlenden Steuern und Zinsen
- Vertretungsvollmacht, falls ein Steuerberater die Selbstanzeige einreichen soll
Wichtiger Hinweis
Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist entscheidend für die Wirksamkeit der Selbstanzeige. Unvollständige oder fehlerhafte Selbstanzeigen führen nicht zur Strafbefreiung und können die Situation verschlimmern.
Berichtigungsanzeige statt Selbstanzeige – Wann ist das möglich?
Bevor Sie eine Selbstanzeige erstatten, sollten Sie prüfen lassen, ob nicht eine einfachere Berichtigungsanzeige nach § 153 AO ausreichend ist.
Was ist eine Berichtigungsanzeige?
Gemäß § 153 AO sind Sie verpflichtet, Ihre Steuererklärung zu berichtigen, wenn Sie nachträglich erkennen, dass eine von Ihnen abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dadurch Steuern verkürzt wurden oder verkürzt werden könnten.
Vorteile der Berichtigungsanzeige
- Keine Strafverfolgung – nur bei fahrlässigem Handeln anwendbar
- Keine Hinterziehungszinsen (6% p.a.)
- Kein Strafzuschlag (5-20% je nach Höhe)
- Reguläre Verzinsung fällt geringer aus, da der Zinslauf später beginnt
- Schnellere Abwicklung ohne strafrechtliche Prüfung
Abgrenzung: Fahrlässigkeit vs. Vorsatz/Leichtfertigkeit
| Berichtigungsanzeige (§ 153 AO) | Selbstanzeige (§ 371 AO) |
|---|---|
| Fahrlässige Steuerverkürzung | Vorsätzliche oder leichtfertige Steuerhinterziehung |
| Keine strafrechtlichen Folgen | Strafbefreiung nur bei Erfüllung aller Voraussetzungen |
| Nur Steuernachzahlung + ggf. Zinsen | Steuern + Hinterziehungszinsen + ggf. Zuschlag |
| Nachträgliche Kenntniserlangung erforderlich | Vollständige Offenlegung aller Hinterziehungen |
Wann liegt Fahrlässigkeit vor?
Fahrlässiges Handeln liegt vor, wenn Sie die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben, aber nicht vorsätzlich oder leichtfertig gehandelt haben. Beispiele:
- Versehentliches Vergessen einzelner Einkünfte
- Irrtümliche Falscheinordnung von Einkünften
- Rechenfehler ohne bewusste Manipulation
Wann liegt Vorsatz oder Leichtfertigkeit vor?
Vorsätzliches oder leichtfertiges Handeln wird angenommen bei:
- Bewusstem Verschweigen von Einkünften
- Auslandskonto nicht deklariert, obwohl Steuerpflicht bekannt war
- Systematischem Unterlassen von Angaben über mehrere Jahre
- Grob fahrlässiger Missachtung steuerlicher Pflichten
Praxistipp
Die Abgrenzung zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz/Leichtfertigkeit ist komplex und fallabhängig. Lassen Sie dies unbedingt von einem erfahrenen Steuerberater prüfen, bevor Sie eine Berichtigungsanzeige oder Selbstanzeige erstatten.
Anwendungserlass zu § 153 AO
Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass die Berichtigung einer Steuererklärung von einer Selbstanzeige wie folgt abzugrenzen ist:
- Die Berichtigung muss sich auf eine konkrete unrichtige oder fehlende Angabe in einer bestimmten Steuererklärung beziehen
- Sie müssen erst nachträglich Kenntnis von der Unrichtigkeit erlangt haben
- Bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit wird die Berichtigung als Selbstanzeige gewertet
Schwarzgeld geerbt? – Ihre Pflichten als Erbe
Meldepflichten der Banken im Todesfall
Deutsche Banken (einschließlich unselbständiger Filialen und Repräsentanzen im Ausland) sind verpflichtet, dem Finanzamt alle im Gewahrsam des Verstorbenen befindlichen Vermögensgegenstände zu melden:
- Eigene Konten und Depots des Verstorbenen
- Konten, an denen der Verstorbene mitberechtigt war
- Konten, für die der Verstorbene zeichnungsberechtigt war
- Vollmachten über den Tod hinaus
Berichtigungspflichten als Erbe
Als Gesamtrechtsnachfolger trifft Sie die Berichtigungspflicht nach § 153 AO, wenn Sie erkennen, dass der Erblasser unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen abgegeben hat.
Wichtige Warnung
Wenn Sie dieser Berichtigungspflicht nicht unverzüglich nachkommen, werden Sie selbst zum Steuerhinterzieher!
Wissenshorizont des Erben
Die Rechtsprechung setzt einen bestimmten Wissenshorizont voraus:
- Sie müssen wissen, dass Erträge aus geerbten Konten im Ausland der inländischen Steuerpflicht unterliegen
- Wenn der Erblasser keine Kapitaleinkünfte erklärt hat, ist es offensichtlich, dass Steuern hinterzogen wurden
- Sie können sich in solchen Fällen nicht auf „Nichtwissen" berufen
Überprüfung der Steuererklärungen des Erblassers
Empfohlenes Vorgehen:
- Lassen Sie alle Steuererklärungen des Erblassers auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen
- Vergleichen Sie das Erbvermögen mit den erklärten Einkünften
- Führen Sie den Exkulpationsbeweis: Nachweis, dass der Erblasser keinen Vermögensvorteil aus der Steuerverkürzung hatte
Vorteil des Exkulpationsbeweises
Bei erfolgreichem Nachweis:
- Nachzahlung nur für 4 Jahre statt 10 Jahre
- Erhebliche Reduzierung der finanziellen Belastung
Erbausschlagung prüfen
Lassen Sie die steuerliche Überprüfung innerhalb der gesetzlichen Erbausschlagungsfrist (6 Wochen ab Kenntnis vom Erbfall) durchführen. So können Sie ein durch Steuernachzahlungen überschuldetes Erbe noch rechtzeitig ausschlagen.
Unverzügliches Handeln ist Pflicht
„Unverzüglich" bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern":
- Maßgebend ist der Zeitpunkt, zu dem Sie positiv Kenntnis erlangt haben
- Schuldhaftes Zögern liegt vor, wenn Sie die Berichtigung über Jahre hinausgezögert haben
- Dies führt zu allen straf- und bußgeldrechtlichen Folgen
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Selbstanzeige
1. Wann ist eine Selbstanzeige sinnvoll?
Eine Selbstanzeige ist sinnvoll, wenn Sie in der Vergangenheit Steuern hinterzogen haben und dies proaktiv korrigieren möchten, bevor das Finanzamt die Hinterziehung entdeckt. Sie ermöglicht Straffreiheit oder zumindest Strafmilderung.
2. Was hat eine Selbstanzeige für Auswirkungen?
Eine wirksame Selbstanzeige führt zur Strafbefreiung. Sie müssen jedoch:
- Die hinterzogenen Steuern vollständig nachzahlen
- Hinterziehungszinsen (6% p.a.) entrichten
- Ggf. einen Zuschlag (10-20%) zahlen bei Beträgen über 25.000 €
3. Welchen Inhalt muss eine Selbstanzeige haben?
Die Selbstanzeige muss:
- Alle Besteuerungsgrundlagen vollständig und korrekt angeben
- Alle unrichtigen oder unterlassenen Angaben der letzten 10 Jahre berichtigen
- So detailliert sein, dass das Finanzamt ohne langwierige Ermittlungen veranlagen kann
4. An wen ist eine Selbstanzeige zu richten?
Die Selbstanzeige wird an das zuständige Finanzamt gerichtet. Alternativ kann sie beim Finanzamt für Fahndung und Strafsachen eingereicht werden, das die Wirksamkeit prüft.
5. Wann ist eine Selbstanzeige ausgeschlossen?
Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist ausgeschlossen, wenn:
- Die Tat bereits entdeckt wurde
- Ein Prüfer des Finanzamts erschienen ist (§ 371 Abs. 2 Nr. 1b AO)
- Ein Strafverfahren eingeleitet wurde
- Eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde
- Eine Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Nachschau angekündigt wurde
6. Wie lange kann eine Steuerhinterziehung verfolgt werden?
Strafverfolgungsverjährung:
- Grundsätzlich: 10 Jahre (auch bei einfacher Steuerhinterziehung)
- Bei besonders schweren Fällen: bis zu 15 Jahre
Festsetzungsverjährung:
- Bei Steuerhinterziehung: 10 Jahre
- Das bedeutet: Steuern können bis zu 10 Jahre rückwirkend festgesetzt werden
7. Was ist bei anonymen Anzeigen zu beachten?
Das Finanzamt geht auch anonymen Anzeigen nach. Namentliche Anzeigen sind jedoch hilfreicher, da sie Rückfragen ermöglichen. Der Name der anzeigenden Person ist durch das Steuergeheimnis (§ 30 AO) geschützt.
8. Kann ich eine Selbstanzeige zurücknehmen?
Nein, eine einmal abgegebene Selbstanzeige kann nicht zurückgenommen werden. Sie entfaltet sofort Wirkung und verpflichtet zur vollständigen Nachzahlung.
9. Was passiert, wenn meine Selbstanzeige unvollständig ist?
Eine unvollständige Selbstanzeige ist unwirksam und führt nicht zur Strafbefreiung. Sie kann die Situation sogar verschlimmern, da Sie sich selbst belasten, ohne die strafbefreiende Wirkung zu erreichen.
10. Brauche ich einen Steuerberater für eine Selbstanzeige?
Eine Selbstanzeige ist rechtlich und steuerlich sehr komplex. Fehler können schwerwiegende Folgen haben. Es wird dringend empfohlen, einen erfahrenen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht hinzuzuziehen.
Aktuelle Rechtslage 2025 – Was hat sich geändert?
Verschärfungen durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz
Die Modalitäten der Selbstanzeige wurden in den letzten Jahren erheblich verschärft:
1. Verlängerung der Verjährungsfristen
- Strafverfolgungsverjährung von 5 auf 10 Jahre verlängert (auch bei einfacher Steuerhinterziehung nach § 376 Abs. 1 AO)
- Selbstanzeige muss alle unverjährten Steuerstraftaten umfassen
2. Pflicht zur Nachentrichtung für 10 Jahre
- Berichtigungspflicht erstreckt sich auf mindestens 10 Kalenderjahre
- Unverzügliche Nachzahlung für den gesamten Zehnjahreszeitraum erforderlich
- Inkl. Hinterziehungszinsen (6% p.a.)
3. Absenkung der Straffreiheitsgrenze
- Von 50.000 € auf 25.000 € gesenkt
- Darüber: Absehen von Strafverfolgung nur gegen Zuschlag
4. Erhöhung der Zuschläge (§ 398a AO)
- 25.001 € - 100.000 €: 10% (vorher 5%)
- 100.001 € - 1.000.000 €: 15% (neu)
- Über 1.000.000 €: 20% (neu)
5. Hinterziehungszinsen als Wirksamkeitsvoraussetzung
- Sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen (6% p.a.) zwingend erforderlich
- Ohne Zinszahlung keine strafbefreiende Wirkung
6. Erweiterte Sperrwirkungen
Selbstanzeige ist ausgeschlossen bei:
- Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Nachschau
- Bekanntgabe der Prüfungsanordnung (auch nur an den Begünstigten)
- Erscheinen eines Prüfers
7. Klarstellung bei Anmeldesteuern
- Korrigierte oder verspätete Steuer(vor)anmeldungen können als wirksame Teilselbstanzeige gewertet werden
- Gilt nicht für Jahreserklärungen
- Beseitigt praktische Probleme bei Umsatzsteuer und Lohnsteuer
8. Kein steuerartenübergreifendes Vollständigkeitsgebot
- Es wurde bewusst auf ein steuerartenübergreifendes Vollständigkeitsgebot verzichtet
- Grund: Schwierige Rechtsklarheit und hoher Verwaltungsaufwand
- Vollständigkeit wird nur innerhalb einer Steuerart verlangt
9. Europarechtskonforme Steuerstundung
- Einführung einer zeitlich befristeten Steuerstundung für ausländische Kapitalerträge
- Erleichtert die fristgerechte Nachzahlung
10. Keine Obergrenze für Selbstanzeige
- Absehen von Obergrenze aus verfassungsrechtlichen Gründen
- Selbstbelastungsverbot und Verwertungsverbote wären problematisch
- Negative Auswirkungen auf Gleichmäßigkeit der Besteuerung
Internationale Entwicklungen
Automatischer Informationsaustausch
Mit nahezu allen ehemaligen „Steueroasenländern" wurden Abkommen geschlossen:
- Tax Information Exchange Agreements (TIEA) – Steuerinformationsaustauschabkommen
- Doppelbesteuerungsabkommen mit Auskunftsklauseln nach OECD-Standard
- Gruppenanfragen möglich – auch ohne namentliche Nennung einzelner Steuerzahler
- Kein Bankgeheimnis mehr als Auskunftsverweigerungsgrund
Verschärfte Kontrollmöglichkeiten
- Erweiterte Kontrollbefugnisse der Finanzbehörden bei inländischen Banken
- Ankauf von Bankdaten durch deutsche Finanzbehörden
- Automatische Meldepflichten für Banken
Steuerstrafrecht und Strafverfahren – Was Sie wissen müssen
Unterschied: Steuerstraftat vs. Steuerordnungswidrigkeit
| Steuerstraftat (§ 370 AO) | Steuerordnungswidrigkeit (§ 378 AO) |
|---|---|
| Vorsätzliche Steuerhinterziehung | Leichtfertige Steuerverkürzung |
| Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe | Geldbuße bis 50.000 € |
| In besonders schweren Fällen: bis 10 Jahre | Keine Freiheitsstrafe |
| Eintragung ins Führungszeugnis | Keine Eintragung ins Führungszeugnis |
Besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung
Ein besonders schwerer Fall liegt vor bei:
- Hinterziehung in großem Ausmaß (ab ca. 50.000 €)
- Fortgesetzter Hinterziehung unter Ausnutzung der Stellung als Amtsträger
- Bandenmäßiger Begehung
- Verwendung gefälschter oder verfälschter Belege
Ablauf eines Steuerstrafverfahrens
- Einleitung durch Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra)
- Ermittlungsverfahren durch Steuerfahndung
- Durchsuchung und Beschlagnahme möglich
- Vernehmung als Beschuldigter (Aussageverweigerungsrecht!)
- Anklageerhebung durch Staatsanwaltschaft
- Hauptverhandlung vor dem Strafgericht
- Urteil (Freispruch, Geldstrafe, Freiheitsstrafe)
Ihre Rechte im Steuerstrafverfahren
- Aussageverweigerungsrecht – nutzen Sie dieses!
- Recht auf Verteidigung – sofort Anwalt kontaktieren
- Akteneinsichtsrecht Ihres Verteidigers
- Recht auf Information über Vorwürfe
- Unschuldsvermutung bis zur rechtskräftigen Verurteilung
Wichtig!
Machen Sie im Steuerstrafverfahren keine Aussage ohne vorherige Beratung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerstrafrecht. Jede Aussage kann gegen Sie verwendet werden!
Handlungsempfehlung – So gehen Sie vor
Schritt 1: Sachverhalt prüfen
- Ermitteln Sie, ob und in welchem Umfang Steuern hinterzogen wurden
- Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen (siehe Checkliste)
- Prüfen Sie die Verjährungsfristen
Schritt 2: Steuerberater konsultieren
- Kontaktieren Sie unverzüglich einen erfahrenen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht
- Prüfen Sie, ob eine Berichtigungsanzeige ausreicht oder eine Selbstanzeige erforderlich ist
- Berechnen Sie die voraussichtliche Steuernachzahlung inkl. Zinsen und ggf. Zuschlag
Schritt 3: Berichtigung oder Selbstanzeige erstellen
- Lassen Sie die Berichtigung/Selbstanzeige professionell erstellen
- Stellen Sie Vollständigkeit und Richtigkeit sicher
- Beachten Sie alle formalen Anforderungen
Schritt 4: Einreichung
- Reichen Sie die Berichtigung/Selbstanzeige beim zuständigen Finanzamt ein
- Dokumentieren Sie den Zeitpunkt der Einreichung (Einschreiben mit Rückschein)
- Stellen Sie sicher, dass keine Sperrwirkung eingetreten ist
Schritt 5: Nachzahlung
- Zahlen Sie die Steuern, Zinsen und ggf. Zuschlag fristgerecht
- Das Finanzamt setzt eine Frist – diese muss eingehalten werden
- Ohne fristgerechte Zahlung entfällt die strafbefreiende Wirkung
Schritt 6: Abschluss
- Warten Sie auf die Prüfung der Wirksamkeit durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle
- Steuerbescheide werden erlassen
- Bei wirksamer Selbstanzeige: keine strafrechtlichen Folgen
Fazit: Selbstanzeige als letzte Chance zur Straffreiheit
Die Selbstanzeige bietet Steuerpflichtigen die Möglichkeit, begangene Steuerhinterziehungen zu korrigieren und strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Allerdings sind die Voraussetzungen streng und die finanziellen Folgen erheblich:
Kernpunkte zusammengefasst
- ✓ Vollständige Offenlegung aller Hinterziehungen (mindestens 10 Jahre)
- ✓ Fristgerechte Nachzahlung inkl. 6% Hinterziehungszinsen
- ✓ Bei Beträgen über 25.000 €: zusätzlicher Zuschlag (10-20%)
- ✓ Keine Teilselbstanzeigen – nur vollständige Offenlegung wirksam
- ✓ Sperrwirkung beachten – Selbstanzeige muss vor Entdeckung erfolgen
- ✓ Berichtigungsanzeige prüfen – ggf. einfachere und günstigere Alternative
- ✓ Professionelle Beratung unbedingt erforderlich
Durch internationale Abkommen und verschärfte Kontrollmöglichkeiten ist das Entdeckungsrisiko für Steuerhinterziehungen deutlich gestiegen. Das Zeitfenster für eine wirksame Selbstanzeige schließt sich zunehmend.
Handeln Sie jetzt!
Wenn Sie vermuten, dass in Ihrer steuerlichen Vergangenheit Fehler oder Unvollständigkeiten vorliegen, zögern Sie nicht. Kontaktieren Sie unverzüglich einen erfahrenen Steuerberater, um Ihre Situation zu prüfen und den besten Weg nach vorn zu finden.
Jeder Tag des Zögerns erhöht das Risiko der Entdeckung – und damit den Verlust der Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige.
Rechtliche Grundlagen und weiterführende Informationen
Gesetzliche Regelungen
- § 153 AO – Berichtigung von Erklärungen
- § 370 AO – Steuerhinterziehung
- § 371 AO – Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
- § 376 AO – Strafverfolgungsverjährung
- § 378 AO – Leichtfertige Steuerverkürzung
- § 398a AO – Zuschlag bei Selbstanzeige
Weiterführende Themen
- Steuerhinterziehung – Allgemeines
- Gestufte Selbstanzeige bei mehreren Beteiligten
- Koordinierte Selbstanzeige bei Ehegatten
- Nachentrichtung der Steuerbeträge – Fristen und Modalitäten
- Sperrwirkung – Wann ist eine Selbstanzeige ausgeschlossen?
- Teilnehmer an der Steuerhinterziehung – Gehilfen und Anstifter
- Steuerfahndung – Ablauf und Rechte
- Schwarzarbeit und steuerliche Folgen
Professionelle Beratung erforderlich?
Die Selbstanzeige ist ein komplexes rechtliches Instrument mit erheblichen finanziellen und strafrechtlichen Implikationen. Fehler können gravierende Folgen haben.
Ihre nächsten Schritte:
- Kostenlose Ersteinschätzung: Kontaktieren Sie einen Steuerberater für eine erste Beurteilung Ihrer Situation
- Umfassende Analyse: Lassen Sie alle relevanten Unterlagen prüfen und eine Strategie entwickeln
- Professionelle Umsetzung: Überlassen Sie die Erstellung und Einreichung der Selbstanzeige einem Experten
Weitere Informationen und Hilfe erhalten Sie bei einer spezialisierten Steuerberatung oder einem Fachanwalt für Steuerrecht.
Aktuelles + weitere Infos
- Selbstanzeige - Allgemeines
- Selbstanzeige - gestufte
- Selbstanzeige - koordinierte
- Selbstanzeige - Nachentrichtung der Steuerbeträge
- Selbstanzeige - Sperrwirkung
- Selbstanzeige - Teilnehmer
- Selbstanzeige - Voraussetzungen
Rechtsgrundlagen zum Thema: Selbstanzeige
AOAO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
AO § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
AO § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
AEAO
AEAO Zu § 7 Amtsträger:
AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:
AEAO Zu § 168 Wirkung einer Steueranmeldung:
AEAO Zu § 169 Festsetzungsfrist:
AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:
AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:
AEAO Zu § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern:
StbVV
§ 30 StBVV Selbstanzeige
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