Steuerstrafrecht, Berichtigung & Finanzamt

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: Voraussetzungen, Sperrgründe und sichere Vorgehensweise 2026

Eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung kann unter engen Voraussetzungen zur Straffreiheit führen. Dafür müssen gegenüber dem Finanzamt alle betroffenen Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig, richtig und rechtzeitig offengelegt werden. Fehler, Teilangaben oder eine bereits eingetretene Sperrwirkung können die strafbefreiende Wirkung zerstören.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Rechtsgrundlage: Die strafbefreiende Selbstanzeige ist in § 371 AO geregelt.
  • Vollständigkeit: Erforderlich sind Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Taten dieser Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre.
  • Keine Teilselbstanzeige: Eine unvollständige Offenlegung ist regelmäßig unwirksam.
  • Sperrgründe: Straffreiheit scheidet aus, wenn zum Beispiel eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde, ein Amtsträger erschienen ist, ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder die Tat bereits entdeckt war.
  • Nachzahlung: Die hinterzogenen Steuern sowie regelmäßig Hinterziehungszinsen müssen innerhalb der gesetzten Frist vollständig gezahlt werden.
  • Ab 25.000 € je Tat: Strafbefreiung tritt nicht automatisch ein; ein Absehen von Strafverfolgung kann gegen Zahlung eines Zuschlags nach § 398a AO möglich sein.
  • § 153 AO prüfen: Bei bloßen Fehlern ohne Vorsatz oder Leichtfertigkeit kann eine Berichtigungsanzeige statt einer Selbstanzeige der richtige Weg sein.

Was ist eine Selbstanzeige?

Die Selbstanzeige ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund im Steuerstrafrecht. Wer eine Steuerhinterziehung begangen hat, kann unter den Voraussetzungen des § 371 AO Straffreiheit erlangen, wenn er gegenüber der Finanzbehörde vollständige und richtige Angaben nachholt, bevor ein Sperrgrund eingreift.

Definition in einfacher Sprache

Eine Selbstanzeige bedeutet: Sie legen dem Finanzamt von sich aus vollständig offen, welche steuerlich relevanten Angaben in der Vergangenheit falsch, unvollständig oder unterlassen waren. Nur wenn die Anzeige rechtzeitig und vollständig ist und die Steuern fristgerecht gezahlt werden, kann sie strafbefreiend wirken.

Rechtliche Einordnung

  • § 371 AO: Selbstanzeige bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung nach § 370 AO.
  • § 378 Abs. 3 AO: bußgeldbefreiende Selbstanzeige bei leichtfertiger Steuerverkürzung.
  • § 153 AO: Berichtigungspflicht bei nachträglich erkannten Fehlern in Steuererklärungen.
  • § 398a AO: Absehen von Strafverfolgung gegen Zuschlag bei besonders hohen Hinterziehungsbeträgen.

Die Selbstanzeige wirkt nur für die Person, die sie wirksam erstattet. Beteiligte, Mitunternehmer, Ehegatten, Geschäftsführer, Berater, Gehilfen oder Erben müssen jeweils gesondert geprüft werden.

Welche Voraussetzungen gelten für eine wirksame Selbstanzeige?

Die Anforderungen an eine Selbstanzeige sind streng. Es genügt nicht, dem Finanzamt mitzuteilen, dass „etwas falsch war“. Die Angaben müssen so konkret sein, dass die Finanzbehörde die Steuer ohne langwierige Ermittlungen festsetzen kann.

Kernvoraussetzungen nach § 371 AO

  1. Richtiger Adressat: Die Selbstanzeige muss gegenüber der zuständigen Finanzbehörde erfolgen.
  2. Vollständigkeit je Steuerart: Alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart müssen vollständig berichtigt, ergänzt oder nachgeholt werden.
  3. Mindestzeitraum: Mindestens die letzten zehn Kalenderjahre einer Steuerart sind einzubeziehen, soweit dort Steuerstraftaten vorliegen.
  4. Konkrete Besteuerungsgrundlagen: Einnahmen, Ausgaben, Konten, Umsätze, Löhne oder sonstige steuerlich relevante Tatsachen müssen nachvollziehbar angegeben werden.
  5. Keine Sperrwirkung: Vor Abgabe darf kein gesetzlicher Sperrgrund eingetreten sein.
  6. Fristgerechte Zahlung: Hinterzogene Steuern, Zinsen und gegebenenfalls Zuschläge müssen innerhalb der gesetzten Frist gezahlt werden.

Was bedeutet „Steuerart“?

Die Vollständigkeit wird grundsätzlich innerhalb einer Steuerart geprüft. Beispiele sind Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Lohnsteuer oder Erbschaftsteuer. Wer nur ein Auslandskonto bei der Einkommensteuer offenlegt, aber weitere unversteuerte Einkommensteuer-Sachverhalte derselben Jahre verschweigt, riskiert die Unwirksamkeit.

Warum sind Teilselbstanzeigen gefährlich?

Eine Selbstanzeige soll steuerlich „reinen Tisch“ machen. Werden nur einzelne Jahre, Konten, Umsätze oder Einnahmen offengelegt, obwohl weitere unverjährte Taten derselben Steuerart bestehen, fehlt es an der erforderlichen Vollständigkeit. Die Anzeige kann dann insgesamt strafrechtlich wirkungslos sein.

Wann ist eine Selbstanzeige ausgeschlossen?

Eine Selbstanzeige muss rechtzeitig erfolgen. Straffreiheit tritt nicht ein, wenn vor der Berichtigung ein Sperrgrund eingetreten ist. Besonders relevant sind Betriebsprüfung, Steuerfahndung, Nachschau, Tatentdeckung und die Bekanntgabe eines Straf- oder Bußgeldverfahrens.

Typische Sperrgründe

  • Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung für eine Außenprüfung, soweit der sachliche und zeitliche Prüfungsumfang betroffen ist,
  • Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung, Umsatzsteuer-Nachschau oder Lohnsteuer-Nachschau,
  • Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens,
  • Entdeckung der Tat, wenn der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung damit rechnen musste,
  • besonders hohe Hinterziehungsbeträge über 25.000 € je Tat, wobei dann § 398a AO geprüft werden muss,
  • bestimmte besonders schwere Fälle nach § 370 Abs. 3 AO.

Vorsicht bei angekündigter Prüfung

Sobald eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben ist oder ein Prüfer erschienen ist, kann das Zeitfenster für eine strafbefreiende Selbstanzeige ganz oder teilweise geschlossen sein. In solchen Fällen sollte nicht unkoordiniert mit dem Finanzamt kommuniziert werden.

Steuern, Hinterziehungszinsen und Zuschläge: Was muss gezahlt werden?

Die Selbstanzeige beseitigt nicht die Steuerpflicht. Die hinterzogenen Steuern müssen vollständig nachgezahlt werden. Zusätzlich fallen regelmäßig Hinterziehungszinsen an. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen kann ein Zuschlag nach § 398a AO erforderlich sein, damit von Strafverfolgung abgesehen wird.

Hinterziehungszinsen

Hinterzogene Steuern sind nach § 235 AO zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt nach den allgemeinen Zinsregeln der AO 0,5 % pro vollem Monat, also 6 % pro Jahr. Die Zinsen sind trotz der Reform der regulären Nachzahlungszinsen weiterhin ein wichtiger Kostenfaktor bei Selbstanzeigen.

Zuschlag nach § 398a AO

Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 € je Tat, tritt Straffreiheit nach § 371 AO nicht ohne Weiteres ein. In diesen Fällen kann ein Absehen von Strafverfolgung nach § 398a AO möglich sein, wenn Steuern, Zinsen und ein Zuschlag gezahlt werden.

Hinterziehungsbetrag je Tat Zuschlag nach § 398a AO
bis 25.000 € grundsätzlich kein §-398a-Zuschlag erforderlich
über 25.000 € bis 100.000 € 10 % der hinterzogenen Steuer
über 100.000 € bis 1.000.000 € 15 % der hinterzogenen Steuer
über 1.000.000 € 20 % der hinterzogenen Steuer

Praxistipp

Vor Einreichung sollte die finanzielle Leistungsfähigkeit geprüft werden. Eine Selbstanzeige ohne realistische Nachzahlungsmöglichkeit kann strafrechtlich gefährlich sein, weil die Zahlung Voraussetzung der strafbefreienden Wirkung ist.

Hinterziehungszinsen berechnen

Mit dem folgenden Rechner können Sie die voraussichtlichen Hinterziehungszinsen überschlägig ermitteln. Entscheidend sind der hinterzogene Steuerbetrag, der Beginn des Zinslaufs und die Dauer bis zur Zahlung.

Berechnung von Hinterziehungszinsen

Euro


Hinweis: Die konkrete Zinsberechnung hängt vom Einzelfall ab. Für eine Selbstanzeige müssen Steuerbeträge, Zinsen und gegebenenfalls Zuschläge präzise berechnet werden.

Typische Fälle für eine Selbstanzeige

Auslandskonto und nicht erklärte Kapitaleinkünfte

Häufiger Auslöser sind ausländische Bankkonten, Depots, Stiftungen, Versicherungen oder Plattformkonten, deren Erträge in Deutschland nicht erklärt wurden. Durch den automatischen internationalen Informationsaustausch ist das Entdeckungsrisiko deutlich gestiegen.

Nicht erklärte Vermietungseinkünfte

Wurden Mieteinnahmen aus Wohnungen, Ferienwohnungen, Garagen, Auslandsimmobilien oder Untervermietung nicht erklärt, müssen Einnahmen und Werbungskosten objektbezogen für alle betroffenen Jahre aufgearbeitet werden.

Online-Einnahmen, Influencer und Plattformen

Einnahmen aus Social Media, Affiliate-Marketing, Online-Kursen, Marktplätzen, Streaming, Kryptowährungen oder Zahlungsdienstleistern werden zunehmend digital nachvollziehbar. Auch kleine, über mehrere Jahre summierte Beträge können relevant werden.

Umsatzsteuer und Lohnsteuer

Bei Anmeldesteuern gelten Besonderheiten. Berichtigte oder verspätete Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen können unter bestimmten Voraussetzungen als wirksame Teilselbstanzeige wirken. Für Jahreserklärungen gelten diese Erleichterungen nicht in gleicher Weise.

Erbschaftsteuer und verschwiegene Vermögenswerte

Werden geerbte Auslandskonten, Bargeldbestände, Kryptowährungen, Beteiligungen oder Schenkungen nachträglich erkannt, sind Berichtigungspflichten und mögliche steuerstrafrechtliche Risiken unverzüglich zu prüfen.

Checkliste: Welche Unterlagen benötigen Sie?

Eine Selbstanzeige ist nur so belastbar wie die zugrunde liegenden Unterlagen. Ziel ist eine nachvollziehbare und vollständige steuerliche Aufarbeitung je Steuerart und Jahr.

Allgemeine Unterlagen

  • Steuerbescheide und Steuererklärungen der betroffenen Jahre,
  • Schriftverkehr mit dem Finanzamt, insbesondere Prüfungsanordnungen, Nachfragen und Hinweise auf Kontrollmaterial,
  • Aufstellung der betroffenen Steuerarten und Zeiträume,
  • Vollmachten, Gesellschaftsverträge, Erbunterlagen oder Vertretungsnachweise,
  • Liquiditätsübersicht für Steuern, Zinsen und Zuschläge.

Kapitaleinkünfte und Auslandskonten

  • Konto- und Depotauszüge aller betroffenen Jahre,
  • Zins-, Dividenden- und Veräußerungsnachweise,
  • Jahressteuerbescheinigungen in- und ausländischer Banken,
  • Nachweise zu ausländischen Quellensteuern,
  • Unterlagen zu Stiftungen, Trusts, Lebensversicherungen oder Krypto-Börsen.

Selbständige, Unternehmer und Plattform-Einnahmen

  • Einnahmen-Überschussrechnungen, Bilanzen und Buchführungsdaten,
  • Kontoauszüge betrieblicher und privater Konten mit betrieblichen Vorgängen,
  • Auswertungen von Zahlungsdienstleistern wie PayPal, Stripe oder Plattformanbietern,
  • Rechnungen, Verträge, Kassenunterlagen und Belege,
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Umsatzsteuer-Jahreserklärungen und Zusammenfassende Meldungen.

Vermietung und Verpachtung

  • Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen und Zahlungsnachweise,
  • Aufstellungen der Mieteinnahmen je Objekt und Jahr,
  • Darlehensunterlagen und Zinsbescheinigungen,
  • Reparatur-, Modernisierungs- und Verwaltungskosten,
  • Unterlagen zu Ferienvermietung, Plattformen und Umsatzsteuer.

Erbschaft und Schenkung

  • Erbschein, Testament, Nachlassverzeichnis und Erbquoten,
  • Bankmeldungen, Kontoauszüge und Depotunterlagen des Erblassers,
  • Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuererklärungen,
  • Unterlagen zu Auslandsvermögen, Beteiligungen, Immobilien und Kryptowährungen,
  • Steuererklärungen des Erblassers, soweit zugänglich.

Berichtigungsanzeige nach § 153 AO oder Selbstanzeige?

Nicht jeder Steuerfehler ist eine Steuerhinterziehung. Wer nachträglich erkennt, dass eine Steuererklärung objektiv unrichtig oder unvollständig war und dadurch Steuern verkürzt wurden oder verkürzt werden können, muss dies nach § 153 AO unverzüglich berichtigen. Die Berichtigungsanzeige ist aber keine „kleine Selbstanzeige“ und ersetzt § 371 AO nicht bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung.

Berichtigungsanzeige nach § 153 AO Selbstanzeige nach § 371 AO
nachträglich erkannter Fehler ohne Vorsatz oder Leichtfertigkeit vorsätzliche Steuerhinterziehung oder Verdacht darauf
unverzügliche Anzeige und Berichtigung vollständige Offenlegung aller Taten einer Steuerart
keine Strafbefreiung nötig, wenn kein Steuerdelikt vorliegt Strafbefreiung nur bei Erfüllung aller Voraussetzungen
regelmäßig Steuernachzahlung und ggf. normale steuerliche Zinsen Steuern, Hinterziehungszinsen und ggf. §-398a-Zuschlag

Beispiele für § 153 AO

  • Ein einzelner Beleg wurde versehentlich doppelt oder gar nicht berücksichtigt.
  • Eine Steuerbescheinigung trifft erst nach Abgabe der Steuererklärung ein.
  • Eine Buchung wurde falsch kontiert und der Fehler wird später erkannt.
  • Ein Rechtsirrtum wird nachträglich aufgeklärt, ohne dass Vorsatz oder Leichtfertigkeit vorlag.

Abgrenzung nicht selbst vornehmen

Die Grenze zwischen Berichtigung, leichtfertiger Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung ist häufig schwierig. Eine unbedachte Berichtigung kann strafrechtliche Risiken auslösen, wenn tatsächlich eine Selbstanzeige erforderlich gewesen wäre.

Schwarzgeld geerbt: Welche Pflichten haben Erben?

Erben treten steuerlich in viele Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Wird nach dem Erbfall erkannt, dass Steuererklärungen des Erblassers unrichtig oder unvollständig waren, kann eine unverzügliche Berichtigungspflicht bestehen. Wer trotz Kenntnis untätig bleibt, kann sich selbst strafbar machen.

Typische Risikofälle

  • Auslandskonten oder Depots des Erblassers wurden nie erklärt.
  • Mieteinnahmen oder Kapitaleinkünfte fehlen in den Steuererklärungen.
  • Bargeld, Gold, Kryptowährungen oder Schenkungen tauchen erst im Nachlass auf.
  • Erbschaftsteuererklärungen wurden unvollständig abgegeben.
  • Bankunterlagen deuten auf unversteuerte Erträge hin.

Worauf Erben achten sollten

  1. Nachlass und Steuerunterlagen systematisch sichern.
  2. Steuererklärungen des Erblassers mit den Vermögenswerten abgleichen.
  3. Berichtigungs- oder Selbstanzeigepflichten prüfen lassen.
  4. Erbausschlagungsfrist beachten, wenn hohe Steuerschulden drohen.
  5. Nicht eigenmächtig Konten auflösen, Vermögen verschieben oder Unterlagen vernichten.

Steuerstrafverfahren: Was Sie wissen müssen

Ist bereits ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, gelten andere Regeln. Dann steht nicht mehr die Selbstanzeige im Vordergrund, sondern Verteidigung, Akteneinsicht, Kommunikation mit Bußgeld- und Strafsachenstelle oder Staatsanwaltschaft und steuerliche Korrektur.

Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit?

Steuerhinterziehung Leichtfertige Steuerverkürzung
vorsätzliches Handeln grob fahrlässiges beziehungsweise leichtfertiges Handeln
Steuerstraftat nach § 370 AO Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe möglich Geldbuße möglich
Selbstanzeige nach § 371 AO bußgeldbefreiende Anzeige nach § 378 Abs. 3 AO

Ihre Rechte

  • Schweigerecht im Steuerstrafverfahren,
  • Recht auf Verteidigung,
  • Akteneinsicht über den Verteidiger,
  • Anspruch auf Information über den Tatvorwurf,
  • keine Pflicht zur Selbstbelastung.

Keine Aussage ohne Beratung

Bei Steuerfahndung, Durchsuchung, Beschlagnahme oder Beschuldigtenvernehmung sollten Sie keine inhaltlichen Angaben ohne steuerstrafrechtliche Beratung machen. Unüberlegte Aussagen können die Verteidigungsposition erheblich verschlechtern.

Ablauf: So gehen Sie bei möglicher Steuerhinterziehung richtig vor

1. Sachverhalt sichern

Sammeln Sie alle Unterlagen, die den betroffenen Sachverhalt aufklären. Vernichten, verändern oder verschieben Sie keine Unterlagen und sprechen Sie nicht unkoordiniert mit Beteiligten oder Behörden.

2. Sperrgründe prüfen

Vor jeder Selbstanzeige muss geprüft werden, ob bereits eine Prüfungsanordnung, Nachschau, Tatentdeckung oder Verfahrenseinleitung vorliegt. Ohne diese Prüfung ist eine Einreichung riskant.

3. Steuerliche Aufarbeitung

Ermitteln Sie die richtigen Besteuerungsgrundlagen je Steuerart und Jahr. Schätzungen sind nur als Notlösung denkbar und müssen so belastbar sein, dass die Finanzbehörde veranlagen kann.

4. Selbstanzeige oder §-153-Berichtigung entscheiden

Je nach Verschuldensgrad, Sachverhalt und Kenntnisstand ist zu entscheiden, ob eine Berichtigungsanzeige, Selbstanzeige oder Verteidigungsstrategie erforderlich ist.

5. Zahlung vorbereiten

Die voraussichtlichen Steuern, Zinsen und Zuschläge sollten vorab berechnet und finanziell vorbereitet werden. Fristen der Finanzverwaltung sind unbedingt einzuhalten.

6. Einreichung und Begleitung

Die Anzeige sollte strukturiert, nachweisbar und mit klaren Anlagen eingereicht werden. Nachfragen des Finanzamts sind sorgfältig zu beantworten.

Typische Fehler bei Selbstanzeigen

  • Zu frühe Einreichung ohne Zahlen: Eine bloße Ankündigung reicht nicht.
  • Unvollständige Jahre: Der Mindestzeitraum von zehn Kalenderjahren wird nicht vollständig geprüft.
  • Nur ein Konto offengelegt: Weitere Konten oder Einkünfte derselben Steuerart bleiben unerwähnt.
  • Sperrwirkung übersehen: Prüfung, Nachschau oder Tatentdeckung sind bereits eingetreten.
  • Zahlungsfähigkeit nicht geprüft: Steuern, Zinsen und Zuschläge können nicht fristgerecht gezahlt werden.
  • § 153 AO falsch genutzt: Eine Berichtigung wird eingereicht, obwohl steuerstrafrechtlich eine Selbstanzeige erforderlich wäre.
  • Umsatzsteuer und Einkommensteuer vermischt: Steuerarten werden nicht sauber getrennt aufgearbeitet.
  • Mehrere Beteiligte nicht koordiniert: Ehegatten, Gesellschaften, Geschäftsführer oder Erben werden nicht einbezogen.
  • Falsche Kommunikation: Betroffene machen unbedachte Aussagen gegenüber Finanzamt oder Steuerfahndung.

Selbstanzeige oder Berichtigung prüfen lassen

Bei Steuerhinterziehung, Auslandsvermögen, nicht erklärten Einnahmen, fehlerhaften Umsatzsteueranmeldungen oder geerbtem Schwarzgeld zählt eine rechtssichere Strategie. Wir prüfen, ob eine Berichtigung nach § 153 AO, eine Selbstanzeige nach § 371 AO oder eine steuerstrafrechtliche Verteidigung erforderlich ist.

Vertrauliche Beratung anfragen

FAQ: Häufige Fragen zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Wann führt eine Selbstanzeige zur Straffreiheit?

Eine Selbstanzeige kann zur Straffreiheit führen, wenn sie rechtzeitig, vollständig und richtig ist, kein Sperrgrund eingreift und die hinterzogenen Steuern sowie die geforderten Zinsen und gegebenenfalls Zuschläge fristgerecht gezahlt werden.

Wie viele Jahre muss eine Selbstanzeige umfassen?

Sie muss alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart umfassen, mindestens aber alle Steuerstraftaten dieser Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre.

Kann ich nur ein einzelnes Jahr korrigieren?

Nur wenn wirklich keine weiteren unverjährten Taten derselben Steuerart vorliegen. Eine unvollständige Teilselbstanzeige ist regelmäßig unwirksam.

Wann ist es für eine Selbstanzeige zu spät?

Zu spät kann es insbesondere sein, wenn die Tat bereits entdeckt war, eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde, ein Amtsträger zur Prüfung erschienen ist oder ein Straf- beziehungsweise Bußgeldverfahren eingeleitet wurde.

Wie hoch sind Hinterziehungszinsen?

Hinterziehungszinsen betragen nach den allgemeinen Zinsregeln der AO 0,5 % pro vollem Monat, also 6 % pro Jahr.

Was passiert bei Hinterziehungsbeträgen über 25.000 €?

Dann ist die strafbefreiende Wirkung nach § 371 AO eingeschränkt. Ein Absehen von Strafverfolgung kann nach § 398a AO möglich sein, wenn neben Steuern und Zinsen ein Zuschlag von 10 %, 15 % oder 20 % gezahlt wird.

Ist eine Berichtigungsanzeige günstiger als eine Selbstanzeige?

Ja, wenn tatsächlich nur ein nachträglich erkannter Fehler ohne Vorsatz oder Leichtfertigkeit vorliegt. Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung reicht § 153 AO jedoch nicht aus.

Muss ein Minifehler sofort gemeldet werden?

Wenn eine Steuererklärung objektiv unrichtig oder unvollständig ist und dadurch Steuern verkürzt wurden oder verkürzt werden können, besteht grundsätzlich eine unverzügliche Berichtigungspflicht. Ob ein Fehler steuerlich relevant ist, sollte im Zweifel geprüft werden.

Was gilt bei geerbtem Schwarzgeld?

Erben müssen steuerliche Unrichtigkeiten des Erblassers prüfen und bei Kenntnis unverzüglich handeln. Untätigkeit trotz Kenntnis kann eigene steuerstrafrechtliche Risiken auslösen.

Sollte ich eine Selbstanzeige ohne Berater einreichen?

Davon ist abzuraten. Die Anforderungen sind streng, und Fehler können die strafbefreiende Wirkung zerstören. Eine Selbstanzeige sollte steuerlich und steuerstrafrechtlich vorbereitet werden.

Rechtsgrundlagen und Orientierung

  • § 153 AO – Berichtigung von Erklärungen
  • § 233a AO – Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
  • § 235 AO – Verzinsung von hinterzogenen Steuern
  • § 238 AO – Höhe und Berechnung der Zinsen
  • § 370 AO – Steuerhinterziehung
  • § 371 AO – Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
  • § 376 AO – Verfolgungsverjährung
  • § 378 AO – leichtfertige Steuerverkürzung
  • § 398a AO – Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
  • § 30 AO – Steuergeheimnis

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche oder strafrechtliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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