Der Fall behandelt die Frage, ob ein Steuerpflichtiger grob fahrlässig gehandelt hat, wenn er versäumt, seinen Steuerberater rechtzeitig über einen Steuerbescheid zu informieren, um diesen innerhalb der Einspruchsfrist überprüfen zu lassen. Das Finanzgericht Hessen hat hierzu ein Urteil gefällt, das zeigt, wie wichtig die Einhaltung von Fristen in der steuerlichen Kommunikation ist.
Sachverhalt
Im Mai 2022 erwarb der Kläger ein Grundstück, ohne dem Kaufvertrag sein Stiefsohnverhältnis zur Verkäuferin zu entnehmen. Dieser Umstand hätte ihn gemäß § 3 Nr. 6 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Im Juli 2022 erhielt der Kläger einen Grunderwerbsteuerbescheid, den er nach seiner Urlaubsrückkehr allerdings nicht innerhalb der Einspruchsfrist prüfen ließ. Erst im September 2022, elf Tage nach Fristablauf, beantragte sein Steuerberater die Aufhebung des Bescheids – ohne Erfolg. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass den Kläger ein grobes Verschulden treffe, da er die Einspruchsfrist versäumt habe.
Das Finanzamt argumentierte, dass der Kläger zwar nicht verpflichtet sei, den Bescheid sofort prüfen zu lassen, er jedoch dafür Sorge hätte tragen müssen, dass dieser rechtzeitig an den Steuerberater weitergeleitet wird.
Entscheidung des Finanzgerichts Hessen
Das FG Hessen entschied (Urteil vom 15. Mai 2024, Az. 5 K 160/23), dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe. Ein grobes Verschulden liegt vor, wenn der Steuerpflichtige seine Sorgfaltspflichten in erheblichem Maße verletzt. Die fehlende Anzeige des Stiefsohnverhältnisses und das Versäumnis, den Bescheid rechtzeitig prüfen zu lassen, bewirkten, dass der Bescheid rechtskräftig wurde.
Die Revision gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. II R 17/24). Der BFH wird nun klären müssen, ob die fehlende Einspruchseinlegung tatsächlich ein grobes Verschulden darstellt, wenn keine vorherige Anzeigepflicht gemäß § 19 GrEStG bestand.
Steuerliche Praxis
Dieser Fall verdeutlicht, wie wichtig eine sorgfältige Fristenüberwachung und Kommunikation mit dem Steuerberater ist. Es obliegt dem Steuerpflichtigen, seinen Steuerberater rechtzeitig über Bescheide zu informieren und eine fristgerechte Prüfung zu ermöglichen.
Für Steuerpflichtige bedeutet dies: Achten Sie darauf, alle steuerlich relevanten Unterlagen und Bescheide unverzüglich an Ihren Steuerberater weiterzuleiten, insbesondere nach Abwesenheiten wie einem Urlaub. Dies gilt auch für Informationen, die eine potenzielle Steuerbefreiung betreffen könnten. Nur so lassen sich Einspruchsfristen einhalten und unnötige Steuerzahlungen vermeiden.