Grundsicherung: Keine Sozialhilfe aus Deutschland bei mehr als 4-wöchigem Auslandsaufenthalt in Südafrika

Der 56-jährige schwerbehinderte Antragsteller A ist auf Dauer erwerbsgemindert. Der Landkreis Schwäbisch Hall bewilligte ihm Sozialhilfe bis einschließlich Ende Juni 2018 i. H. v. 876 Euro, sich zusammensetzend aus dem Regelbedarf i. H. v. 409 Euro zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie den monatlichen Kosten für eine Mietwohnung i. H. v. 291 Euro. Nachdem A mitgeteilt hatte, dass er ab 5. Oktober 2017 nach Südafrika zu seinen erkrankten Eltern reise und voraussichtlich erst im April 2018 zurückkehre, hob der Landkreis die Gewährung von Sozialhilfe mit Wirkung zum 3. November 2017 auf. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2017 zurück und ordnete hierin die sofortige Vollziehung der Aufhebung der Leistungsgewährung an. Denn Sozialhilfeleistungen könnten nur für 4 Wochen nach Ausreise sowie ununterbrochenem Auslandsaufenthalt weitergezahlt werden.

Die hiergegen vor dem Sozialgericht Heilbronn erhobene Klage, mit der A geltend macht, die Leistungseinstellung verstoße gegen Grundrechte und zwinge ihn dazu, seinen mehrmonatigen Auslandsaufenthalt in unzumutbarer Weise abzubrechen, ist noch anhängig (Az. S 3 SO 4097/17). Der gleichzeitig gestellte Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung blieb weitgehend erfolglos: Zwar könne der Sofortvollzug nicht rückwirkend angeordnet werden, weshalb für den Zeitraum vom 3. November bis zur Bekanntgabe der sofortigen Vollziehung am 18. November 2017 noch Sozialhilfeleistungen in Höhe des aufgehobenen Bewilligungsbescheides weiter zu erbringen seien. Im Übrigen überwögen die finanziellen Interessen der Allgemeinheit aber das Privatinteresse des A, im Ausland weiter Sozialleistungen zu erhalten. A sei 4 Wochen nach dem Tag der Ausreise bei ununterbrochenem Auslandsaufenthalt vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Die maßgebliche, seit Juli 2017 neu in Kraft getretene Vorschrift des § 41a SGB XII verstoße nicht gegen Grundrechte. Denn ein Leistungsanspruch auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 GG bedürfe grundsätzlich der gesetzlichen Ausgestaltung; sein Umfang könne nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden. Vielmehr sei dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 41a SGB XII ein Gestaltungsspielraum zugestanden, den er hier im Einklang mit dem Grundgesetz genutzt habe. So sei die Dauer der Weitergewährung von Sozialhilfe bei Auslandsaufenthalt an den gesetzlichen Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer angepasst. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass A seinen Bedarf derzeit im Ausland anderweitig, insbesondere von seinen Eltern, decke. Dass A beabsichtige, in einigen Monaten wieder in die angemietete Wohnung zurückzukehren, stelle keinen Grund dar, diese Kosten der Allgemeinheit zur Last zu legen. Insofern habe er aufgrund seines berechtigten wirtschaftlichen Interesses einen Anspruch auf Untervermietung gegenüber seinem Vermieter. Kehre A nach Deutschland hilfebedürftig zurück, werde er wieder Grundsicherungsleistungen beanspruchen können.

Az. S 3 SO 4120/17 ER (Beschluss vom 15. Januar 2018; der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt, über welche noch nicht entschieden ist. Das dortige Az. lautet L 2 SO 648/18 ER-B)

Hinweis zur Rechtslage:

§ 41a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII] in der Fassung vom 22.12.2016 – Auszug -:

Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.

 

Quelle: SG Heilbronn, Pressemitteilung vom 21.02.2018 zum Beschluss S 3 SO 4120/17 ER vom 15.01.2018 (nrkr, LSG Baden-Württemberg Az. L 2 SO 648/18 ER-B)