Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2022 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Regeln für den Abzug der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers ab 2023 neu gefasst. Das kürzlich veröffentlichte BMF-Schreiben bringt dabei keine großen Überraschungen, fasst die aktuelle Gesetzeslage jedoch übersichtlich zusammen und bietet zahlreiche praxisnahe Beispiele.
Was ist neu ab 2023?
Das BMF-Schreiben greift die Änderungen auf, die bereits durch das JStG 2022 eingeführt wurden. Diese gelten ab dem Jahr 2023 und umfassen unter anderem eine neue Jahrespauschale von 1.260 € als Alternative zum Abzug der tatsächlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.
Der entscheidende Punkt dabei: Wenn ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, kann weiterhin ein unbegrenzter Abzug der tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten erfolgen. Neu ist jedoch, dass Steuerpflichtige alternativ eine Jahrespauschale von 1.260 € wählen können, um die Aufwendungen für das Arbeitszimmer pauschal abzusetzen.
Falls das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten Betätigung darstellt, kann ab 2023 kein Abzug für das Arbeitszimmer mehr erfolgen – selbst dann nicht, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen greift stattdessen die Homeoffice-Pauschale, die separat geregelt ist und im nächsten Monat detailliert besprochen wird.
Begriff des häuslichen Arbeitszimmers bleibt unverändert
Das BMF stellt klar, dass die Definitionen und Begriffe aus der bisherigen Rechtslage unverändert übernommen wurden. Ein häusliches Arbeitszimmer ist weiterhin ein Raum, der in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Tätigkeiten büromäßiger Art oder um kreative, künstlerische oder schriftstellerische Arbeiten handelt.
Wichtig bleibt, dass der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt wird. Eine private Mitbenutzung von weniger als 10 % ist unschädlich.
Abzugsbeschränkungen und Sonderfälle
Die Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer greifen weiterhin nicht, wenn es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handelt, beispielsweise einen angemieteten Raum außerhalb der Privatwohnung. Auch für Räume, die zwar häuslich gelegen, aber nicht typischen Büroarbeiten vorbehalten sind, gelten die Abzugsbeschränkungen nicht. Hierzu zählen etwa Lagerräume, Arztpraxen oder Werkstätten.
Das BMF-Schreiben betont zudem, dass der neue Pauschbetrag von 1.260 € in Fällen, in denen der Raum den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, nur dann gekürzt wird, wenn die Voraussetzungen für den Abzug nicht das ganze Jahr über vorliegen. Der Betrag ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Bedingungen nicht erfüllt sind.
Nutzung durch mehrere Personen
Ein interessanter Aspekt des neuen BMF-Schreibens betrifft die gemeinsame Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Personen, etwa Ehegatten. In diesem Fall ist für jede Person individuell zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Abzug erfüllt sind. Liegen die Voraussetzungen vor, kann jeder die auf ihn entfallenden Kosten abziehen oder den Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Dabei bleibt der Pauschbetrag personenbezogen und kann nicht mehrfach angesetzt werden.
Fazit
Das BMF-Schreiben zur Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers ab 2023 bringt keine großen Neuerungen, sorgt aber für Klarheit und Übersichtlichkeit. Die Einführung der Jahrespauschale von 1.260 € bietet eine einfache Alternative zum Abzug der tatsächlichen Aufwendungen, wobei die grundlegenden Regeln und Begriffsbestimmungen unverändert geblieben sind. Steuerpflichtige sollten die neuen Regelungen genau prüfen und entsprechend nutzen, um von den möglichen Steuervorteilen zu profitieren.