Haltelinie für Beiträge und Rentenniveau

Arbeit und Soziales/Gesetzentwurf – 08.10.2018 (hib 732/2018)

Berlin: (hib/CHE) In der gesetzlichen Rentenversicherung soll eine doppelte Haltelinie für das Sicherungsniveau vor Steuern bei 48 Prozent und den Beitragssatz bei 20 Prozent eingeführt werden. Diese Haltelinien sollen vorerst bis 2025 gelten. So sieht es der Gesetzentwurf (19/4668) der Bundesregierung über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz) vor.

Um das Rentenniveau bei 48 Prozent stabil zu halten, soll die Rentenanpassungsformel um eine Niveausicherungsklausel ergänzt werden, die dafür sorgt, dass die Renten bis 2025 so angepasst werden, dass mindestens ein Niveau von 48 Prozent erreicht wird. Um den Beitragssatz bei 20 Prozent zu halten, soll eine Beitragssatzgarantie eingeführt werden, indem bei Bedarf weitere Bundesmittel für die Rentenversicherung bereitzustellen sind. Zusätzlich verpflichtet sich der Bund in den Jahren 2022 bis 2025 zu Sonderzahlungen in Höhe von 500 Millionen Euro pro Jahr als Finanzierungssockel für die allgemeine Rentenversicherung.

Weiterer Bestandteil des Gesetzes ist eine bessere Absicherung bei verminderter Erwerbsfähigkeit. So soll die Zurechnungszeit für Rentenzugänge im Jahr 2019 in einem Schritt auf das Alter von 65 Jahren und acht Monaten verlängert werden. Anschließend wird ab 2020 die Zurechnungszeit schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben.

Ferner sollen Elternteile künftig für die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern ein weiteres halbes Jahr Erziehungszeit anerkannt werden.

Um Geringverdiener bei den Sozialabgaben zu entlasten, soll die bisherige Gleitzone, in der Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450 bis 850 Euro verringerte Arbeitnehmerbeträge zahlen, zu einem „sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich“ weiterentwickelt werden: Die Obergrenze der Beitragsentlastung soll auf 1.300 Euro angehoben werden. Zudem soll sichergestellt werden, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht zu geringeren Rentenleistungen führen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 732/2018