Heileurythmistin: Keine freiberufliche Tätigkeit

Heileurythmistin: Keine freiberufliche Tätigkeit

Die Tätigkeit einer Heileurythmistin kann weder den Heilpraktikern noch den Krankengymnasten zugeordnet werden. Da auch kein „ähnlicher Beruf“ vorliegt, scheidet eine freiberufliche Tätigkeit aus und es besteht Gewerbesteuerpflicht.

Hintergrund

Die Klägerin ist als Heileurythmistin tätig. Sie wurde 3 Jahre lang an einer Eurythmieschule und danach 2 Jahre an einem Pädagogikinstitut in der Tanzkunst „Eurythmie“ ausgebildet. Anschließend absolvierte die Klägerin eine über einjährige Vollzeitausbildung zur Heileurythmistin. Eine Zulassung der Landesverbände der Krankenkassen hatte weder die Klägerin noch die Berufsverbände für die Heileurythmie.

Die Klägerin gab keine Gewerbesteuererklärung ab und wurde deshalb vom Finanzamt geschätzt. Dagegen legte sie Einspruch ein mit der Begründung, dass kein Gewerbebetrieb geführt werde, sondern eine freiberufliche Tätigkeit vorläge. Als Heilbehandlung müsse die Heileurythmie auch einkommensteuerlich begünstigt sein.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Zu einer freiberuflichen Tätigkeit gehören u. a. die selbstständigen Berufe des Heilpraktikers und des Krankengymnasten sowie ähnliche Berufe. Heileurythmistik stellt keinen solchen ähnlichen Beruf dar.

Voraussetzung hierfür wäre die Vergleichbarkeit mit einem der sog. Katalogberufe. Ist für die Ausübung des Katalogberufs eine Erlaubnis erforderlich, so müsste auch für die Ausübung des vergleichbaren Berufs eine Erlaubnis erforderlich sein. Hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin fehlt es jedoch an einer staatlichen Erlaubnis.

Die Vergleichbarkeit der Ausbildung wird auch dann angenommen, wenn eine Zulassung vorliegt. Auch diese ist hier aber nicht gegeben.

Darüber hinaus hat die Ausbildung zur Heileurythmistin einen künstlerischen und geistigen Schwerpunkt und nicht, wie bei den ähnlichen Berufen, die Vermittlung von medizinischem Wissen. Zwar hatte der Bundesfinanzhof in einem Urteil die umsatzsteuerliche Steuerfreiheit von Heileurythmieleistungen gewährt. Diese Rechtsprechung lässt sich aber nicht auf die Ertragsteuern übertragen.