Hochwasserschäden von der Steuer absetzen

Die Wetterkapriolen der vergangenen Wochen haben in einigen Landesteilen für überflutete Keller gesorgt oder Wohnungen unter Wasser gesetzt. Bei den Aufräumarbeiten kommen nun die Schäden ans Tageslicht. Springt die Versicherung nicht ein, können Steuerzahler die Kosten für Ersatzbeschaffungen zumindest bei der Steuer absetzen. Entsprechende Belege und Quittungen sollten aufbewahrt werden.

Private Hochwasserschäden können als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Wichtig ist dies vor allem für diejenigen, die aufgrund der starken Regenfälle im Juli 2017 Einbußen an Haus, Wohnung oder anderen Gegenständen hinnehmen mussten und deren Schäden nicht von der Versicherung ausgeglichen werden. Über die Steuer kann dann zumindest ein Teil des Schadens ersetzt werden. Abgesetzt werden können die selbstgetragenen Kosten etwa für die Reparatur des Hauses, die existenznotwendige Anschaffung von Möbeln, Hausrat oder Kleidung. Entsprechende Rechnungen und Belege sollten zum Nachweis aufbewahrt werden. Zahlt die Versicherung, kann allenfalls der Selbstbehalt von der Steuer abgesetzt werden.

Vermieter, die aufgrund der Hochwasserschäden hohe Mietausfälle verzeichnen, können für das Jahr 2017 gegebenenfalls einen Grundsteuererlass beantragen. Voraussetzung ist, dass die Mieterträge mindestens 50 Prozent hinter dem normalen Ertrag der Immobilie zurückgeblieben sind. Der Antrag muss grundsätzlich bis zum 31. März bei den Gemeinden bzw. in den Stadtstaaten beim Finanzamt beantragt werden. Da dieser Termin im kommenden Jahr auf den Ostersamstag fällt, hat der Antrag sogar bis Dienstag, 3. April 2018, Zeit.

Besonders betroffen von den starken Regenfällen waren Teile von Niedersachsen. In Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium werden betroffenen Bürgern und Unternehmen dort Verfahrenserleichterungen zum Beispiel bei den Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer gewährt. Zudem gilt ein vereinfachter Nachweis für Spenden an Hochwassergeschädigte. Details enthält ein Schreiben des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 28. Juli 2017, das auf der dortigen Internetseite abgerufen werden kann.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 08.08.2017

 

 

Land Brandenburg ermöglicht steuerliche Erleichterungen für durch Hochwasser Geschädigte

FinMin Brandenburg, Pressemitteilung vom 13.08.2017

Brandenburgerinnen und Brandenburger, die durch die starken Regenfälle im Juni und Juli dieses Jahres geschädigt wurden, können jetzt steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen. Das teilte Brandenburgs Finanzminister Christian Görke mit, nachdem sein Ministerium in Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium steuerliche Verfahrensvereinfachungen festgelegt hat.

Zu den in einem Erlass an die Finanzämter des Landes zusammengefassten Möglichkeiten für Steuererleichterungen gehören unter anderem die Anpassung von Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die Stundung fälliger Steuern des Bundes und des Landes bis zum 30. November 2017 sowie der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge. Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetriebe, Vermietung und Verpachtung sowie selbständige Arbeit wirken die Bildung steuerfreier Rücklagen und Abschreibungserleichterungen bei Ersatzbeschaffung entlastend. Sind unmittelbar durch das Hochwasser Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so weist der Erlass an, hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen für die Betroffenen zu ziehen.

„Angesichts der finanziellen Belastung vieler Steuerpflichtiger durch die Beseitigung von Hochwasserschäden ist es mir ein Anliegen, die unmittelbar erheblich betroffenen Bürgerinnen und Bürgern mit steuerlichen Maßnahmen zu unterstützen“, bekräftigte Finanzminister Görke in Potsdam.

Der Landesbauernverband Brandenburg – der in einem Gespräch mit Finanzminister Görke den Entwurf des am 11. August an die Finanzämter des Landes Brandenburg bekannt gegebenen Erlasses vorgestellt bekam – würdigte diesen als konstruktive und nutzbringende Unterstützung für betroffene Betriebe. „Diese anerkennenswerte, zügige Arbeit ist ein guter und brauchbarer Baustein der nun erforderlichen steuerlichen, finanziellen und materiellen Maßnahmen der Landesregierung, gerade auch um diese ungewöhnliche Situation schnell zu bewältigen und weitergehende Schäden zu mindern“, so der Präsident des Landesbauernverbandes, Henrik Wendorff.

Vom Hochwasser geschädigte Bürgerinnen und Bürger können außerdem Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer im Rahmen der gesetzlichen Regelungen geltend machen. Für Eigentümer von geschädigten Wohnungen zählen dazu auch Kosten für die Beseitigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus. Dass für den Eintritt solcher Schäden keine Elementarversicherung abgeschlossen worden ist, darf dabei laut dem Erlass nicht zum Nachteil gereichen.

„Spenden, die zugunsten der Geschädigten auf ein Konto einer öffentlichen Institution oder eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege eingezahlt werden, können nach dem Erlass ohne besondere Zuwendungsbestätigung des Empfängers bei der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt werden“, erläuterte Brandenburgs Finanzminister weiter. So genüge für den Nachweis der Zuwendungen der Barzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking.

„Allen Betroffenen empfehle ich, sich bei Fragen zu den steuerlichen Hilfsmaßnahmen an ihr zuständiges Finanzamt zu wenden“, so Finanzminister Görke weiter. Für die Stundung beziehungsweise den Erlass der Grund- oder Gewerbesteuer seien jedoch die Gemeinden zuständig.

 Erlass des Ministeriums der Finanzen vom 11. August 2017 zu „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch die starken Regenfälle und damit verbundenen Überschwemmungen im Juni und Juli 2017 verursachten Schäden in Brandenburg“

Quelle: FinMin Brandenburg