Einkommensteuererklärung


Werbungskosten: Fahrtkosten

Für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhalten Sie – unabhängig von der Art, wie Sie zur Arbeitsstätte gelangen – eine Entfernungspauschale. Diese beträgt 30 Cent für jeden vollen Entfernungskilometer. Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist – unabhängig von der Art des tatsächlich genutzten Verkehrsmittels – grundsätzlich. die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs kann eine andere als die kürzeste Straßenverbindung eingetragen werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und von Ihnen regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wurde. Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 € begrenzt. Lediglich soweit ein eigener oder zur Nutzung überlassener Kraftwagen (z. B. Firmenwagen) benutzt wird, berücksichtigt das Finanzamt einen höheren Betrag als 4.500 €.

Waren Sie Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft, ist hier die Entfernungspauschale grundsätzlich auf den Höchstbetrag von 4.500 € begrenzt. Die Begrenzung greift jedoch nicht für die Tage, an denen Sie Ihren eigenen Kraftwagen eingesetzt haben. Für die Entfernungsermittlung gilt Folgendes: Jeder Teilnehmer der Fahrgemeinschaft trägt als Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitstätte seine kürzeste benutzbare Straßenverbindung ein, Umwegstrecken zum Abholen der Mitfahrer werden nicht mehr berücksichtigt. Bei Ehegatten, die gemeinsam zur Arbeit fahren, steht die Entfernungspauschale jedem Ehegatten einzeln zu. Dies gilt selbst dann, wenn sie beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind.

Wenn Sie behindert waren und der Grad der Behinderung mindestens 70 betragen hat oder bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gleichzeitig eine erhebliche Gehbehinderung bestand, werden auch bei Benutzung Ihres eigenen PKW die tatsächlichen Kosten der Hin- und Rückfahrt oder ohne Einzelnachweis 60 Cent je Entfernungskilometer (30 Cent je gefahrenen Kilometer) anerkannt. Achten Sie bitte darauf, dass in der Bescheinigung über den Grad Ihrer Behinderung ggf. eine Aussage über die Gehbehinderung enthalten ist.

Im Übrigen ist noch Folgendes wichtig:

Die Entfernungspauschale kann für Wege zu derselben Arbeitsstätte für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden, selbst dann, wenn Sie den Weg zwischen Wohnung und Arbeitstätte arbeitstäglich mehrmals zurücklegen.

Mit der Entfernugspauschale sind sämtliche Fahrzeugkosten abgegolten, also z. B. auch die Garagenmiete, Parkgebühren und Reparaturkosten. Unfallkosten, die Sie selbst tragen mussten, werden jedoch daneben berücksichtigt, wenn sich der Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ereignet hat und von Ihnen nicht absichtlich oder unter Alkoholeinfluss verursacht worden ist. Wird bei Behinderten der besondere Kilometersatz von 60 Cent angesetzt, sind zusätzlich die Parkgebühren am Arbeitsplatz abziehbar.

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Arbeitsstätte befördert wurden (Sammelbeförderung), können Sie für die Strecke der Sammelbeförderung keine Entfernungspauschale geltend machen. Haben Sie jedoch für die Sammelbeförderung ein Entgelt an den Arbeitgeber entrichtet, tragen Sie bitte diesen Betrag ein.

 

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Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
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