Mit den Änderungen an IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen wird klargestellt, welche Kosten in die Beurteilung, ob ein Vertrag belastend ist, einzubeziehen sind. Bei der Ermittlung der „Kosten der Vertragserfüllung“ sind sämtliche Kosten zu berücksichtigen, die sich direkt auf einen Vertrag beziehen.
Die Änderungen an IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse betreffen einen Verweis in IFRS 3 auf das Conceptual Framework. Die Regeln für die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen werden inhaltlich nicht geändert.
Die sogenannte Annual Improvements führen zu geringfügigen Änderungen an
- IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards,
- IFRS 9 Finanzinstrumente,
- IAS 41 Landwirtschaft und
- den erläuternden Beispielen zu IFRS 16 Leasingverhältnisse.
Die Änderungen sind ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden. Eine frühere Anwendung der Änderungen ist zulässig, setzt jedoch ein EU-Endorsement voraus.
Quelle: WPK, Mitteilung vom 18.05.2020