Ist-Besteuerung: Antrag kann konkludent gestellt und konkludent genehmigt werden

Ist-Besteuerung: Antrag kann konkludent gestellt und konkludent genehmigt werden

Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet werden. Der Antrag auf diese Ist-Besteuerung kann sich aus einer Einnahme-Überschussrechnung ergeben, der aufgrund der antragsgemäßen Umsatzsteuer-Festsetzung konkludent genehmigt wurde.

Hintergrund

V ermittelte seinen Gewinn in 2003 durch Einnahme-Überschussrechnung und erklärte in seinen Umsatzsteuer-Erklärungen die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten. Die Umsatzsteuer wurde entsprechend den eingereichten Umsatzsteuer-Erklärungen festgesetzt. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für 2006-2010 ging das Finanzamt jedoch davon aus, V sei die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten nicht gestattet gewesen und erließ geänderte Bescheide.

Vor dem Finanzgericht hatte V Erfolg: Die in der Umsatzsteuer-Erklärung 2003 angegebenen Umsätze hätten den Einnahmen in der Einnahme-Überschussrechnung entsprochen und dies sei dem Finanzamt bekannt gewesen. Deshalb habe das Finanzamt durch die erklärungsgemäße Besteuerung für 2003 die Berechnung nach vereinnahmten Entgelten konkludent genehmigt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat sich dem Urteil des Finanzgerichts angeschlossen und dementsprechend die Revision des Finanzamts abgewiesen.

Das Finanzamt kann unter bestimmten Voraussetzungen gestatten, dass die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet wird (Ist-Besteuerung) und nicht nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung). Erforderlich dafür ist ein entsprechender Antrag, den das Finanzamt durch formlosen Verwaltungsakt genehmigt haben muss.

Der Antrag kann auch konkludent gestellt werden. Eine Umsatzsteuer-Erklärung, bei der die Besteuerungsgrundlagen nach den tatsächlichen Einnahmen erklärt wurden, kann allerdings nur dann als konkludenter Antrag auf Ist-Besteuerung angesehen werden, wenn ihr deutlich erkennbar die Erklärung der Umsätze auf der Grundlage vereinnahmter Entgelte zu entnehmen ist. Das lag hier vor.

Das Finanzamt hat dem Antrag auf Ist-Besteuerung auch zugestimmt. Die Umsatzsteuer-Festsetzung kann aber nur dann als konkludente Gestattung ausgelegt werden, wenn mit ihr nach außen erkennbar über die Steuerfestsetzung hinaus auch eine Entscheidung über den entsprechenden Antrag getroffen wurde. Diese Voraussetzung lag hier vor. Denn der antragsgemäßen Umsatzsteuer-Festsetzung kommt der Erklärungsinhalt zu, dass der Antrag genehmigt wurde.