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Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung: Bei angestelltem Rechtsanwalt kein Arbeitslohn

Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung: Bei angestelltem Rechtsanwalt kein Arbeitslohn

Schließt eine Rechtsanwalts-GbR im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Berufshaftpflichtversicherung ab und erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die angestellten Rechtsanwälte, führt dies nicht zu Arbeitslohn.

Hintergrund

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus einem Notar und mehreren Rechtsanwälten und Steuerberatern, schloss im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Berufshaftpflichtversicherung ab. Die angestellten Rechtsanwälte, die nicht Gesellschafter der GbR waren, hatten für ihre Tätigkeit eigene Berufshaftpflichtversicherungen abgeschlossen.

Das Finanzamt behandelte die von der GbR getragenen Versicherungsbeiträge für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung als Arbeitslohn der angestellten Rechtsanwälte.

Entscheidung

Die Revision der GbR vor dem Bundesfinanzhof war erfolgreich. Die Berufshaftpflichtversicherung diente dem eigenen Versicherungsschutz der GbR und ihrer Gesellschafter. Der Arbeitgeber wendet mit dem Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung seinen Arbeitnehmern keinen Arbeitslohn zu. Es fehlt an einer Leistung des Arbeitgebers, die eine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers ist.

In anderen Fällen hatte der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass der Erwerb des eigenen Haftpflichtversicherungsschutzes durch eine Rechtsanwalts-GmbH zu keinem lohnsteuerlich erheblichen Vorteil bei den Arbeitnehmern führt, da sie damit ihre eigene Berufstätigkeit versichert. Zu dem gleichen Ergebnis kam der Bundesfinanzhof bei einer Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses. Die Mitversicherung der angestellten Klinikärzte ist keine Gegenleistung für die Beschäftigung, auch wenn die Ärzte keine eigene Haftpflichtversicherung abschließen müssen.

Der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung führt somit nicht zu Arbeitslohn, auch wenn sich der Versicherungsschutz auf die Arbeitnehmer erstreckt. Denn der Zweck der Versicherung besteht darin, dem Arbeitgeber einen möglichst umfassenden Versicherungsschutz für alle bei ihm Beschäftigten zu gewähren. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf die Haftpflicht der Arbeitnehmer vermeidet Spannungen zwischen Mitarbeitern und Arbeitgeber, die bei der unmittelbaren Inanspruchnahme der Arbeitnehmer durch einen geschädigten Dritten entstehen könnten. Das dient letztlich dem unternehmerischen Interesse.

Kein Arbeitslohn: Eigene Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers

Kein Arbeitslohn: Eigene Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers

Hat eine Rechtsanwalts-GmbH eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, führen die entsprechenden Beiträge nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Anwälten. Das gleiche gilt bei einer Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses für die angestellten Klinikärzte.

Hintergrund

Das Finanzamt hatte nicht nur die übernommenen und lohnversteuerten Beiträge für die persönliche Haftpflichtversicherung eines jeden einzelnen angestellten Anwalts der Lohnsteuer unterworfen, sondern auch die Beiträge des Arbeitgebers zu seiner eigenen Haftpflichtversicherung als Rechtsanwalts-GmbH.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat dieser Auffassung widersprochen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führt zwar die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn. Denn die Beitragszahlung erfolgt im Interesse der Arbeitnehmer. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts. Ein mögliches eigenbetriebliches Interesse auch des Arbeitgebers ist nicht ausschlaggebend.

Die Berufshaftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben und notwendige Voraussetzung für die gewerbliche rechtsberatende Tätigkeit als Rechtsanwaltsgesellschaft. Die streitige Versicherung erfasste jedoch keine Haftpflichtansprüche, die sich gegen die bei der GmbH nichtselbstständig tätigen Rechtsanwälte selbst richten.

Durch den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung versicherte die GmbH ihre eigene Berufstätigkeit. Ihren Mitarbeitern wandte sie dadurch weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu.

Beim Fall des Krankenhauses diente der erworbene Versicherungsschutz zur Deckung des mit dem Betrieb des Krankenhauses erwachsenden Haftungsrisikos und damit dem eigenen Versicherungsschutz.

In lohnsteuerrechtlicher Hinsicht wendet der Arbeitgeber damit den Mitarbeitern nichts zu. Denn insoweit fehlt es an einer Leistung des Arbeitgebers, die sich als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweisen könnte.

Keine Inlandsberatung durch ausländischen StB ohne Berufshaftpflichtversicherung

Keine Inlandsberatung durch ausländischen StB ohne Berufshaftpflichtversicherung

Kernaussage

Ein Steuerberater ist gesetzlich verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Verstößt er hiergegen, muss er damit rechnen, dass die Steuerberaterkammer die Bestellung zum Steuerberater widerruft. Auch ausländische Steuerberatungsgesellschaften dürfen entsprechend ohne Berufshaftpflichtversicherung nicht in Deutschland tätig werden.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine in Großbritannien registrierte Private Limited Company (Ltd.) Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mit Niederlassungen in den Niederlanden und Belgien. Wegen Vermögensverfalls widerrief die deutsche Steuerberaterkammer die Bestellung des vertretungsberechtigten „Directors“ zum Steuerberater. Die Klägerin ist weder nach dem Steuerberatungsgesetz anerkannt, noch verfügt sie über eine Haftpflichtversicherung. Dennoch wurden von den Niederlanden aus in Deutschland ansässige Steuerpflichtige von der Klägerin in Steuersachen betreut. Das Finanzamt wies die Klägerin als Bevollmächtigte zurück. Hiergegen richtete sich die Klage, die der Bundesfinanzhof schließlich als unbegründet abwies.

Entscheidung

Das Finanzamt hat zu Recht die Bevollmächtigung zurückgewiesen. Personen, die in einem Mitgliedstaat der EU beruflich niedergelassen sind und dort geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, sind zwar auch zur vorübergehenden und gelegentlich geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik befugt. Bei ihrer Tätigkeit unterliegen sie aber denselben Berufsregel wie die in Deutschland zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen (z. B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte). Hierzu gehört insbesondere der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Es steht auch nicht der unionsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit entgegen, wenn nach deutschem Recht der Abschluss einer Berufshaftpflicht erforderlich ist. Denn die Regelung ist nicht diskriminierend und ist zum Schutz der Verbraucher infolge der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren dringend erforderlich.

Konsequenz

Das Urteil fügt sich in die bisherige Rechtsprechung ein. Die Mandanten wären anderenfalls potentiellen Haftpflichtrisiken ausgesetzt, die deren Vermögensinteressen erheblich gefährden könnten. Dieser Schutzgedanke muss selbstverständlich auch in Bezug auf ausländische Gesellschaften Geltung erlangen.