Kein Sonderausgabenabzug fiktiver Kirchensteuern im Billigkeitswege

Mit Urteil vom 15. September 2015 (Az. 5 K 257/15) hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der keiner Kirche angehört, nicht aus Billigkeitsgründen zum Sonderausgabenabzug für fiktive Kirchensteuerbeträge berechtigt ist.

Das Finanzamt veranlagte den Kläger, der keiner Religionsgemeinschaft angehört, zur Einkommensteuer. Da sich der Kläger hierdurch gegenüber Kirchenmitgliedern benachteiligt sah, beantragte er, die Einkommensteuer aus Billigkeitsgründen insoweit niedriger festzusetzen, als ein Sonderausgabenabzug in Höhe von 9% der veranlagten Einkommensteuer berücksichtigt wird. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab, da der Gesetzgeber nur die anerkannten Religionsgemeinschaften begünstigen wolle.

Die hiergegen erhobene Klage wies der Senat ab. Dem Finanzamt seien bei der Ablehnung des Billigkeitsantrags keine Ermessensfehler unterlaufen. Die Besteuerung des Klägers sei insbesondere nicht sachlich unbillig. Im Gegensatz zu kirchenangehörigen Steuerpflichtigen habe er weder Kirchensteuern noch vergleichbare Zahlungen geleistet. Ein Sonderausgabenabzug setze nach dem Gesetz allerdings Aufwendungen voraus. Unabhängig davon sei eine steuerliche Begünstigung von Kirchenbeiträgen an anerkannte Religionsgemeinschaften sachlich gerechtfertigt, zumal die Kirchen Zwecke verfolgten, die als förderungswürdig im steuerlichen Sinne anzusehen seien. Selbst wenn ein solcher Sonderausgabenabzug sachlich nicht gerechtfertigt und damit verfassungswidrig wäre, könnte der Kläger eine Gleichstellung nicht im Billigkeitswege durch Abzug fiktiver Kirchensteuern erreichen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.10.2015 zum Urteil 5 K 257/15 vom 15.09.2015