Kein Verstoß der Anforderungen des StBerG für die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen durch ausländische Steuerberatungsgesellschaften gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit

Mit Urteil vom 7. Dezember 2022 (Az. 2 K 211/21) hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass die im Steuerberatungsgesetz geregelten Anforderungen an die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen durch eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Steuerberatungsgesellschaft nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV verstoßen.

Die Klägerin, eine nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Limited mit Sitz in den Niederlanden, trat gegenüber dem beklagten Finanzamt im Besteuerungsverfahren ihrer Mandantin als Bevollmächtigte auf und reichte für ihre Mandantin im Jahr 2019 Steuererklärungen ein. Der Beklagte wies die Klägerin im Januar 2020 gemäß § 80 Abs. 7 Abgabenordnung als Bevollmächtigte zurück. Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen. Nachdem die Klägerin für ihre Mandantin erneut eine Steuererklärung beim Beklagten eingereicht hatte, erließ der Beklagte einen weiteren Zurückweisungsbescheid. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen leiste, ohne dazu gemäß § 5 Steuerberatungsgesetz befugt zu sein.

Die Klägerin erhob gegen den Zurückweisungsbescheid Sprungklage beim Finanzgericht, der das beklagte Finanzamt zustimmte. Zur Begründung machte die Klägerin geltend, dass sie zur umfassenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei. Die in den Niederlanden erworbenen Berufsqualifikationen seien nach Art. 56 AEUV und der Richtlinie 2005/36/EG zu berücksichtigen, da sich die Berufsausübungsbefugnis nach dem Recht am Ort der Niederlassung richte. § 3a Steuerberatungsgesetz sei im Streitfall nicht anwendbar, da die Klägerin die Hilfeleistung in Steuersachen nicht im Anwendungsbereich des Steuerberatungsgesetzes, sondern grenzüberschreitend von ihrem Sitz in den Niederlanden aus erbringe. Die Berufsvorbehalte des Steuerberatungsgesetzes verstießen zudem nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gegen Art. 56 AEUV. Dies werde durch das von der EU-Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren 2018/2171 bestätigt.

Der 2. Senat wies die Klage ab. Der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß der Berufsvorbehalte des Steuerberatungsgesetzes gegen das Unionsrecht kann nach Auffassung des Senats allenfalls zur Rechtswidrigkeit des Zurückweisungsbescheids, nicht aber zu dessen Nichtigkeit führen, da es insoweit an einem schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 125 Abs. 1 AO fehlt. Die vom Beklagten vorgenommene Zurückweisung sah der Senat als rechtmäßig an, da der Klägerin keine Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen aus § 3a Steuerberatungsgesetz zustand. Denn die Klägerin hatte weder eine Meldung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 Steuerberatungsgesetz bei der zuständigen Steuerberaterkammer Düsseldorf vorgenommen, noch hinreichend substantiiert vorgetragen, dass der für sie handelnde gesetzliche Vertreter den Beruf des Steuerberaters in den Niederlanden während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat. Die Berufserfahrung aus einer im Inland ausgeübten steuerberatenden Tätigkeit reicht hierfür auch dann nicht aus, wenn die Tätigkeit grenzüberschreitend vom Sitz in den Niederlanden gegenüber im Inland steuerpflichtigen Personen erbracht wird. § 3a Steuerberatungsgesetz ist aufgrund der ausdrücklichen Regelung in Abs. 1 Satz 5 auch auf eine derartige grenzüberschreitende Tätigkeit anwendbar.

Die Zurückweisung der Klägerin verstößt nach Auffassung des 2. Senats nicht gegen das Unionsrecht. Er konnte es hierbei dahinstehen lassen, ob die Klägerin die Hilfeleistung in Steuersachen vom Sitz ihrer inländischen Zustellbevollmächtigten oder von ihrem Sitz in den Niederlanden aus erbracht hat. Sofern die Hilfeleistung von einer eigenen Zweigniederlassung der Klägerin am Sitz ihrer Zustellbevollmächtigten erfolgte, unterliegt die Klägerin im Rahmen der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 Abs. 2 AEUV den Anforderungen des § 3 Steuerberatungsgesetz über die Zulassung zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. Diese Anforderungen waren im Streitfall nicht erfüllt, da die Klägerin nicht gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 Steuerberatungsgesetz als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist.

Bei Fehlen einer festen Niederlassung unterliegt die Klägerin mit der vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV. Die Anforderungen des § 3a Steuerberatungsgesetz für eine derartige grenzüberschreitende Tätigkeit verstoßen nach Auffassung des 2. Senats nicht gegen Art. 56 AEUV. Die in § 3a Abs. 2 Steuerberatungsgesetz geregelten Melde- und Nachweiserfordernisse führen zwar zu einer Beschränkung der grenzüberschreitenden Hilfeleistung vom Sitz der Klägerin in den Niederlanden aus, sind aber durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Die vor erstmaliger bzw. erneuter Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen zu erstattende Meldung unter Nachweis der Berufsqualifikation dient nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Verhinderung der Steuerhinterziehung und dem Verbraucherschutz, da sie der Steuerberaterkammer die Überprüfung der im anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikation ermöglicht. Die Meldepflicht geht dabei nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Schutzzwecks erforderlich ist. Das von der EU-Kommission zu § 4 Steuerberatungsgesetz eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren 2018/2171 führt zu keiner abweichenden Beurteilung, da sich die Kommission in ihrer Begründung auf Ausführungen des Generalanwalts vor dem Europäischen Gerichtshof stützt, die vom Gerichtshof abgelehnt worden sind. Die Revision gegen das Urteil hat der 2. Senat nicht zugelassen.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2023 zum Urteil 2 K 211/21 vom 07.12.2022