Keine Corona-Soforthilfe ohne Nebenbestimmungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 01.10.2024 zum Urteil 4 A 357/21 vom 01.10.2024

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat am 01. Oktober 2024 entschieden, dass die Nebenbestimmungen der Bewilligungsbescheide zu den Corona-Soforthilfen in NRW nicht isoliert aufgehoben werden dürfen. Entsprechende Nebenbestimmungen waren allen von März bis Mai 2020 erlassenen ca. 430.000 Bewilligungsbescheiden über NRW-Soforthilfen 2020 beigefügt.

Hintergrund des Falls

Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte der Klägerin, einer Handwerksunternehmerin, Ende März 2020 eine NRW-Soforthilfe 2020 in Höhe von 9.000 Euro gewährt. Im dazugehörigen Bewilligungsbescheid wurden unter „II. Nebenbestimmungen“ acht verschiedene Punkte festgehalten, gegen die die Klägerin Klage erhoben hatte.

Der 4. Senat des OVG NRW hat nun die Berufung, welche die meisten dieser Nebenbestimmungen betraf, zurückgewiesen. Die Klägerin forderte, die Soforthilfe ohne die damit verbundenen Nebenbestimmungen zu erhalten. Diesem Wunsch hat das Gericht nicht stattgegeben.

Wesentliche Begründungen des Urteils

  1. Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmungen: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Soforthilfe ohne die Nebenbestimmungen, da die gewährte Zuwendung in Höhe des Höchstfördersatzes von 9.000 Euro ohne diese Regelungen unzulässig wäre. Die Nebenbestimmungen stellen sicher, dass die Soforthilfen nur im erforderlichen Umfang und entsprechend den Vorgaben der EU-Kommission zur Verfügung gestellt werden. Eine Aufhebung dieser Bestimmungen würde gegen die Regelungen des Unionsrechts zu staatlichen Beihilfen verstoßen.
  2. Unzulässigkeit der Klage gegen bestimmte Bestimmungen: Die Bestimmungen unter II. Ziffer 3 und 4 des Bescheids sind nicht selbstständig anfechtbar, da sie Inhalte des Hauptbescheids konkretisieren und die Zweckbindung der EU-Kommission widerspiegeln. Diese Bestimmungen regeln die vorläufige Bewilligung der Hilfen und die Verpflichtung zur Rückzahlung überzahlter oder anderweitig kompensierter Beträge.
  3. Rechtmäßigkeit der anfechtbaren Nebenbestimmungen: Die isoliert anfechtbaren Nebenbestimmungen unter II. Ziffer 5, 6 und 8 sind nicht durch automatische Einrichtungen erstellt worden. Sie wurden auf Basis einer Entscheidung der zuständigen Sachbearbeiterin erlassen. Eine vollständige automatisierte Bewilligung würde zur Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheids führen und keine isolierte Aufhebung einzelner Bestimmungen rechtfertigen. Die Bestimmungen sind zudem am Zweck der Bewilligung und den EU-Vorgaben ausgerichtet, sodass eine Mittelverwendung ausschließlich zur Kompensation der wirtschaftlichen Engpässe aufgrund der Corona-Pandemie sichergestellt wird.
  4. Revision nicht zugelassen: Der Senat hat keine Revision zugelassen. Eine Beschwerde kann jedoch beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Erläuterungen zu den Nebenbestimmungen

Die Nebenbestimmungen, die der Bewilligungsbescheid der Klägerin enthält, umfassen folgende Regelungen:

  1. Berechnungsgrundlage: Der Bescheid basiert auf vier Vollzeitäquivalenten.
  2. Grundlage des Bescheids: Grundlage ist der Antrag vom 28.03.2020.
  3. Rückzahlungspflicht: Am Ende des Bewilligungszeitraums muss eine Rückzahlung erfolgen, wenn die Hilfe höher ist als der Umsatzausfall abzüglich eingesparter Kosten.
  4. Weitere Hinweise: Zusätzliche Informationen zur Rückzahlungspflicht finden sich auf der offiziellen Webseite.
  5. Steuerliche Behandlung: Der rückerstattete Betrag ist nicht steuerpflichtig.
  6. Rückzahlung bei Überkompensation: Bei Falsch- oder unvollständigen Angaben sowie Überkompensation ist die Soforthilfe zurückzuzahlen.
  7. Prüfungsrecht: Die Bewilligungsbehörde behält sich eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe vor, einschließlich Buchprüfung und Kontrolle durch verschiedene Institutionen.
  8. Aufbewahrungsfristen: Alle Unterlagen sind zehn Jahre lang aufzubewahren.
  9. Richtigkeit der Angaben: Mit Erhalt des Bescheids versichert der Empfänger die Richtigkeit der gemachten Angaben.
  10. Nachweis der Verwendung: Der Nachweis der Mittelverwendung erfolgt bei der nächsten Steuererklärung unter Zuhilfenahme eines Online-Vordrucks.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen