Vorsicht Container-Investment: Vermietung und Verkauf nicht existenter Container führt zu sonstigen Einkünften

📅 Urteil des FG Münster vom 14.05.2025, Az. 6 K 608/22 E
📢 Mitteilung vom 16.06.2025
📌 Revision zugelassen – Az. BFH: noch offen

Ein scheinbar lukratives Container-Investment kann nicht nur wirtschaftlich, sondern auch steuerlich zum Risiko werden. Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden:

Die Vermietung und der Verkauf tatsächlich nicht existierender Container führt zu sonstigen Einkünften – nicht zu gewerblichen Einkünften oder Kapitalerträgen.


📂 Der Fall

Ein Steuerpflichtiger hatte über Jahre hinweg in Hochseecontainer investiert. Dabei:

  • Kaufte er Container von den P&R Gesellschaften.
  • Vermietete er diese im Rahmen eines Rückmietmodells für fünf Jahre an die Verkäufer zurück.
  • Erhielt garantierte Mieteinnahmen und ein Rückkaufsangebot am Laufzeitende.
  • Wurden dem Anleger keine Eigentumszertifikate übergeben.
  • Stellte sich später im Insolvenzverfahren heraus: Zwei Drittel der Container existierten nie.

Der Kläger erklärte gewerbliche Verluste – unter anderem wegen Sonderabschreibungen. Das Finanzamt erkannte nur planmäßige AfA an und stufte die Erträge als sonstige Einkünfte ein.


⚖️ Die Entscheidung des FG Münster

Das Gericht folgte der Sichtweise des Finanzamts – mit folgenden Kernaussagen:

1. Rechtsgrundlage: Sonstige Einkünfte

  • Einkünfte aus der vermeintlichen Vermietung: § 22 Nr. 3 EStG
  • Einkünfte aus der Rückveräußerung: § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

2. Maßgeblich: Subjektive Sicht im Zeitpunkt der Investition

Obwohl die Container gar nicht existierten, kam es nicht auf die objektive Realität, sondern auf die Vorstellung des Anlegers bei Vertragsabschluss an. Dieser sei von einem echten Erwerb mit Vermietungsabsicht ausgegangen.

3. Keine gewerblichen Einkünfte

Eine gewerbliche Tätigkeit scheide aus, da die Verklammerung von Vermietung und Veräußerung nicht vorlag. Es war nicht erforderlich, die Container zu verkaufen, um einen Gewinn zu erzielen.

4. Keine AfA möglich

Da die Container nicht real existierten, konnte kein wirtschaftliches Eigentum begründet werden – eine Voraussetzung für AfA.
Nur real vorhandene Wirtschaftsgüter können abgeschrieben werden.


💡 Praxishinweis: Aufpassen bei „sicheren“ Investitionsmodellen

Das Urteil zeigt erneut:
Vermeintlich sichere Rendite-Versprechen in Sachwert-Investments (z. B. Container, Holz, Flugzeugteile) sollten kritisch geprüft werden – auch steuerlich.
🚫 Bei nicht existenten Investitionsobjekten drohen rückwirkend steuerliche Umqualifizierungen, Verlust der AfA und Nachversteuerungen.


🔍 Fazit

Sonstige Einkünfte können auch dann entstehen, wenn die Vermietung und Veräußerung real nicht stattgefunden hat – entscheidend ist die Sichtweise bei Vertragsabschluss. Steuerpflichtige, die Verluste aus gescheiterten Sachwertmodellen geltend machen wollen, sollten mit genauer Prüfung der Einkunftsart und möglicher Rückforderungen rechnen.


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Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Juni 2025 zum Urteil vom 14.05.2025 – Az. 6 K 608/22 E