Kinderbetreuungskosten: Auch ein Minijobber darf nicht bar bezahlt werden

Kinderbetreuungskosten: Auch ein Minijobber darf nicht bar bezahlt werden

 Kinderbetreuungskosten sind nur abziehbar, wenn eine Rechnung ausgestellt und diese nicht bar bezahlt wird. Das gilt auch bei Beschäftigung eines Minijobbers.

Die Eltern beschäftigten in den Jahren 2009 und 2010 eine Teilzeitkraft zur Betreuung ihres 3-jährigen Sohnes. Das Gehalt in Höhe von 300 EUR monatlich wurde jeweils bar gezahlt.

Für 2009 und 2010 beantragten die Eltern den Abzug der Kinderbetreuungskosten in Höhe von 2.400 EUR (2/3 von 3.600 EUR). Das Finanzamt lehnte den Abzug unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung ab, da die Zahlung nicht auf das Konto des Empfängers, sondern in bar geleistet wurde. Das Finanzgericht vertrat demgegenüber eine großzügigere Auffassung und gab der Klage statt.

Entscheidung       

Der Bundesfinanzhof vertrat in seiner Entscheidung jedoch einen engen Standpunkt. Er schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und wies die Klage ab.

Auch bei einer im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellten Betreuungskraft hängt der Abzug der Betreuungskosten davon ab, dass die Zahlung nicht in bar, sondern über das Konto der Betreuungsperson abgewickelt wird. Dafür sprechen Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Die Vorschrift enthält keine Beschränkung der Nachweiserfordernisse auf bestimmte Arten von Dienstleistungen, sondern macht den Abzug sämtlicher erfasster Aufwendungen von der Erfüllung der Nachweisvoraussetzungen abhängig.

Mit dem bereits in 2006 eingeführten formalisierten Nachweis (Rechnung und unbare Zahlung) sollten Anreize gegeben werden, legale Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten zu schaffen. Das spricht dafür, dass die unbare Zahlung für alle Arten von Dienstleistungen gelten sollte.