Miteigentum und Arbeitszimmer: Wie können Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Kosten geltend machen?

Miteigentum und Arbeitszimmer: Wie können Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Kosten geltend machen?

 Steht ein Gebäude im Miteigentum der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, kann der eine Partner die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur zur Hälfte geltend machen. Das gilt auch dann, wenn er das Arbeitszimmer alleine nutzt und die Schuldzinsen aus den gesamtschuldnerisch aufgenommenen Finanzierungsdarlehen allein von ihm getragen werden.

 Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erwarben gemeinsam ein Einfamilienhaus. Der Steuerpflichtige nutzte in dem Gebäude eine Bürofläche als Arbeitszimmer zur Erzielung von Gewinneinkünften und machte u. a. die hierauf entfallenden Finanzierungskosten in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Die laufenden Raten (Zins und Tilgung) wurden in vollem Umfang von seinem Konto abgebucht. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch aufgrund des hälftigen Miteigentumsanteils der Lebenspartnerin nur die Hälfte der Finanzierungskosten als Betriebsausgaben.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts. In seiner Begründung verwies es auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Miteigentum von Ehegatten. Diese ist nach Ansicht der Finanzrichter bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften entsprechend anzuwenden.

Für laufende Aufwendungen gilt deshalb, dass dann, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, die Zahlung jeweils für Rechnung desjenigen geleistet werden, der den Betrag schuldet. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich der Nichteigentümer-Ehegatte an den auf das Arbeitszimmer entfallenden laufenden Kosten beteiligt hat.

Ein vollständiger Kostenabzug kann nur erreicht werden, wenn der Nichteigentümer-Ehegatte in Absprache mit dem anderen Ehepartner Finanzierungsaufwendungen, die das Arbeitszimmer betreffen, selbst übernimmt. Hierzu bedarf es jedoch einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Partnern, die im Streitfall nicht vorlag.