Beschäftigung eines Arbeitnehmers: Ist die Tätigkeit noch freiberuflich oder schon gewerblich?
Beschäftigt ein Freiberufler einen Arbeitnehmer, ist die Grenze zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit schnell überschritten. So wurde bei einem Ingenieur, dessen Arbeitnehmer einen Großteil seiner beruflichen Arbeit selbstständig ohne seine Beteiligung erledigten, als gewerblich tätig eingestuft.
Hintergrund
Eine Sozietät aus 2 Ingenieuren führte u. a. Hauptuntersuchungen für Kfz durch. 3 weitere Ingenieure, die als Arbeitnehmer beschäftigt waren, übernahmen den weit überwiegenden Teil der Aufträge. Diese erledigten sie eigenverantwortlich ohne Beteiligung der Gesellschafter. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Gesellschafter nicht mehr eigenverantwortlich tätig sind. Deshalb sah es deren Einkünfte als gewerblich an und unterwarf sie der Gewerbesteuer.
Entscheidung
Vor dem Finanzgericht hatten die Gesellschafter keinen Erfolg mit ihrer Klage. Denn das Gericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an. Es fehlt die von der Rechtsprechung geforderte höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleitung gegenüber dem Abnehmer der Leistung. Dass die Gesellschafter der Sozietät durch die gesetzlichen Vorgaben gehindert waren, auf die von ihren Arbeitnehmern durchgeführten Prüfungen entscheidend Einfluss zu nehmen, ändert nichts an den steuerlichen Anforderungen. Das Zurverfügungstellen der Prüfgeräte und eine stichprobenartige Kontrolle der Mitarbeiter genügt nicht.
Ob eine andere Beurteilung möglich gewesen wäre, wenn die Gesellschafter jedes Prüfprotokoll selbst unterzeichnet hätten, hat das Finanzgericht offengelassen.