Korrektur von Rechnungen bei Umkehr der Steuerschuldnerschaft

Korrektur von Rechnungen bei Umkehr der Steuerschuldnerschaft

Rechtslage

Was früher als Ausnahmevorschrift angedacht war, hat sich mittlerweile in vielen Bereichen zur Regel entwickelt: die Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Ob bei Bauleistungen, Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmen, Schrottlieferungen etc., häufig schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger. Die Abrechnung durch den leistenden Unternehmer muss netto erfolgen; dieser muss auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft hinweisen. Nicht selten wird dies in der Praxis übersehen und Umsatzsteuer ausgewiesen. Das hat zur Folge, dass der leistende Unternehmer die falsch ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet. Der Leistungsempfänger hat hieraus keinen Vorsteuerabzug und muss die von ihm geschuldete Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Hier ist eine Korrektur angebracht, nur wie?

Neue Verwaltungsanweisung

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe hat sich der Problematik angenommen. Demnach besteht eine Korrekturanspruch für den leistenden Unternehmer erst dann, wenn die zu viel vom Leistungsempfänger eingenommene Umsatzsteuer wieder an diesen zurückbezahlt wird.

Konsequenzen

Wie auch in anderen Fällen, z. B. bei Überzahlungen, setzt die Korrektur der Umsatzsteuer die Erstattung des zu viel erhaltenen Betrags voraus. Hierdurch wird verhindert, dass der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer doppelt kassiert, einmal vom Leistungsempfänger und anschließend durch Korrektur der Rechnung ohne Rückzahlung an den Leistungsempfänger. Allerdings hilft die Regelung dem Leistungsempfänger nicht, sofern er Probleme hat, seinen Anspruch auf Korrektur der Rechnung durchzusetzen. Denn für den Rechnungsaussteller ist es unerheblich, ob er die Umsatzsteuer gesetzlich schuldet oder aufgrund des fehlerhaften Ausweises. Deshalb sollten Eingangsrechnungen bei den betroffenen Leistungen bzw. den entsprechenden Branchen gründlich geprüft werden, um eine unberechtigte Auszahlung zu verhindern. Hierbei ist die Vereinfachungsregelung des Abschn. 13.8 des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) zu beachten. Demnach wird es in bestimmten Fällen nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgehen, auch wenn sich dies später als falsch herausstellt. Das setzt allerdings voraus, dass der Leistungsempfänger die einbehaltene Umsatzsteuer korrekt ans Finanzamt abführt.