Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung ab 2025

Zum 1. Januar 2025 treten neue Rechengrößen in der Sozialversicherung in Kraft. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden aufgrund der gestiegenen Löhne und Gehälter deutlich angehoben. Das Bundeskabinett hat die „Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025“ beschlossen, die noch der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Änderungen in der Krankenversicherung

  • Beitragsbemessungsgrenze: Die maximale Einkommensgrenze, bis zu der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erhoben werden, steigt auf jährlich 66.150 Euro bzw. 5.512,50 Euro monatlich (bisher: 62.100 Euro jährlich bzw. 5.175 Euro monatlich).
  • Versicherungspflichtgrenze: Die Grenze, bis zu der Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen, steigt auf 73.800 Euro jährlich bzw. 6.150 Euro monatlich (bisher: 69.300 Euro jährlich bzw. 5.775 Euro monatlich). Verdienen Beschäftigte über dieser Grenze, können sie sich privat versichern.

Änderungen in der Rentenversicherung

  • Beitragsbemessungsgrenze: Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung wird erstmals bundesweit einheitlich festgelegt und steigt auf 8.050 Euro im Monat (bisher: 7.550 Euro im Westen und 7.450 Euro im Osten).
  • Knappschaftliche Rentenversicherung: Die Bemessungsgrenze für Bergbau-Beschäftigte erhöht sich auf 9.900 Euro monatlich (bisher: 9.300 Euro).
  • Durchschnittsentgelt: Das vorläufige Durchschnittsentgelt zur Berechnung der Entgeltpunkte in der Rentenversicherung für 2025 beträgt 50.493 Euro (2024: 45.358 Euro).

Warum werden die Grenzwerte angepasst?

Die Anpassung dieser Rechengrößen sichert die Stabilität des Sozialversicherungssystems und sorgt dafür, dass Versicherte trotz steigender Löhne in Relation gleiche Rentenansprüche erwerben. Ohne diese Anpassung würden insbesondere Besserverdienende anteilig weniger in die Sozialversicherung einzahlen und weniger Rentenansprüche aufbauen.

Überblick der Rechengrößen ab 2025

  • Allgemeine Rentenversicherung: Beitragsbemessungsgrenze bei 8.050 Euro monatlich / 96.600 Euro jährlich
  • Knappschaftliche Rentenversicherung: Beitragsbemessungsgrenze bei 9.900 Euro monatlich / 118.800 Euro jährlich
  • Krankenversicherung:
    • Versicherungspflichtgrenze bei 73.800 Euro jährlich / 6.150 Euro monatlich
    • Beitragsbemessungsgrenze bei 66.150 Euro jährlich / 5.512,50 Euro monatlich
  • Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung: 50.493 Euro jährlich

Die jährliche Anpassung dieser Rechengrößen stärkt die soziale Absicherung und sorgt für eine faire Verteilung der Beiträge.

Quelle: Bundesregierung