Versicherungspflicht von Lehrern und Dozenten bleibt Einzelfallentscheidung

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 5. November 2024 (Az. B 12 BA 3/23 R) klargestellt, dass die sozialversicherungsrechtliche Einstufung von Lehrenden, insbesondere Dozenten an Volkshochschulen, stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt. Eine allgemeine Rechtsprechung, wonach lehrende Tätigkeiten grundsätzlich als selbstständig anzusehen wären, existiert nicht.

Hintergrund des Urteils

Der Fall betraf einen Dozenten, der an einer Volkshochschule Unterricht in Recht und Politik im Rahmen von Realschulvorbereitungskursen auf dem zweiten Bildungsweg erteilte. Der Vertrag sah kein Weisungsrecht vor, die Unterrichtsgestaltung erfolgte eigenverantwortlich durch den Dozenten. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte jedoch fest, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliege, was das Sozialgericht zunächst ablehnte. Das Landessozialgericht folgte und argumentierte, dass vor Juni 2022 für solche Tätigkeiten eine “Sonderrechtsprechung” bestand, die sie als selbstständig beurteilte.

Das BSG widersprach und hob das Urteil des Landessozialgerichts auf. Für den Zeitraum vom 7. August 2017 bis zum 22. Juni 2018 sei der Dozent sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Für spätere Zeiträume verwies das BSG die Sache zur weiteren Prüfung an das Landessozialgericht zurück.

Rechtliche Hinweise

Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist eine Beschäftigung grundsätzlich eine nichtselbstständige Arbeit, die durch Weisungsgebundenheit und Eingliederung in eine Arbeitsorganisation gekennzeichnet ist. Selbstständige Lehrende, die regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, können jedoch gemäß § 2 SGB VI versicherungspflichtig sein und müssen ihre Beiträge selbst tragen. Bei angestellten Lehrern tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge gemeinsam.

Fazit

Das BSG betont, dass Entscheidungen über die Versicherungspflicht von Lehrenden grundsätzlich einer individuellen Prüfung unterliegen. Volkshochschulen und andere Bildungseinrichtungen können sich daher nicht auf eine allgemeingültige Selbstständigkeit für Dozenten berufen und müssen in jedem Fall die spezifischen Vertragsbedingungen berücksichtigen.

Quelle: Bundessozialgericht