Neue Bescheinigung USt 1 TG für Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen

BMF veröffentlicht neues Vordruckmuster zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 10. April 2026 das Vordruckmuster USt 1 TG neu bekannt gegeben. Die Bescheinigung dient als Nachweis dafür, dass ein Unternehmer nachhaltig Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Sie ist insbesondere für die korrekte Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b UStG von Bedeutung.

Worum geht es bei der Bescheinigung USt 1 TG?

Bei bestimmten Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger. Man spricht hierbei von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers oder vom Reverse-Charge-Verfahren.

Das gilt insbesondere dann, wenn der Leistungsempfänger selbst Unternehmer ist und nachhaltig entsprechende Bauleistungen oder Gebäudereinigungsleistungen erbringt. In diesen Fällen stellt der Leistende regelmäßig eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis aus. Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer selbst anmelden und kann sie — soweit die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen — zugleich als Vorsteuer geltend machen.

Die Bescheinigung USt 1 TG dient dabei als Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer bzw. Subunternehmer.

Wann ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner?

Werden Bauleistungen oder Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er selbst nachhaltig solche Leistungen erbringt. Nach dem BMF-Schreiben kommt es dabei nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger die bezogene Leistung konkret für eine eigene Bau- oder Gebäudereinigungsleistung verwendet. Entscheidend ist vielmehr seine grundsätzliche nachhaltige Tätigkeit in diesem Bereich.

Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn das zuständige Finanzamt dem Unternehmer eine im Zeitpunkt der Leistungsausführung gültige Bescheinigung USt 1 TG erteilt hat.

Was wurde durch das BMF-Schreiben geändert?

Das BMF hat das Vordruckmuster USt 1 TG neu bekannt gegeben. Inhaltlich handelt es sich im Wesentlichen um formelle und redaktionelle Änderungen. Geändert wurden insbesondere:

  • redaktionelle Anpassungen,
  • Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel,
  • Wegfall des Zusatzes „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“.

Das neue Muster ersetzt das bisherige Vordruckmuster aus dem BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2024. Außerdem tritt das neue Schreiben an die Stelle des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2014.

Antragstellung und Gültigkeitsdauer

Die Bescheinigung USt 1 TG wird auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Das Finanzamt kann die Bescheinigung auch von Amts wegen ausstellen, wenn es feststellt, dass der Unternehmer nachhaltig Bauleistungen oder Gebäudereinigungsleistungen erbringt.

Die Gültigkeitsdauer ist auf höchstens drei Jahre zu beschränken. Die Bescheinigung kann vom Finanzamt nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Wurde sie widerrufen oder zurückgenommen, darf der Unternehmer sie nicht mehr verwenden.

Wichtig für die Rechnungstellung

Für die Praxis ist die Bescheinigung besonders wichtig, weil sie Einfluss auf die richtige Rechnungstellung hat.

Liegt ein Fall des § 13b UStG vor, darf der leistende Unternehmer in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Stattdessen sollte die Rechnung einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers enthalten, zum Beispiel:

„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG.“

Wird trotz Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens Umsatzsteuer offen ausgewiesen, kann dies zu erheblichen steuerlichen Problemen führen. Der leistende Unternehmer schuldet unter Umständen die unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer, während der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug aus einer solchen Rechnung regelmäßig nicht ohne Weiteres geltend machen kann.

Besonderheit: Bescheinigung muss nicht zwingend vorgelegt werden

Ein wichtiger Punkt des BMF-Schreibens: Hat das Finanzamt dem Unternehmer eine gültige Bescheinigung USt 1 TG ausgestellt, ist er als Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner, wenn er diese Bescheinigung gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht im Original oder in Kopie verwendet.

Für die Praxis bedeutet das: Die Steuerschuldnerschaft hängt nicht allein davon ab, ob die Bescheinigung tatsächlich vorgelegt wurde. Dennoch sollte der leistende Unternehmer sich die Bescheinigung regelmäßig vorlegen lassen und zu seinen Unterlagen nehmen, um die Rechnungstellung abzusichern.

Nicht verwechseln: USt 1 TG und Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG

Die Bescheinigung USt 1 TG betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer und die Frage, wer die Umsatzsteuer schuldet.

Sie ist nicht identisch mit der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG für Zwecke der Bauabzugsteuer. In der Praxis werden beide Bescheinigungen häufig verwechselt. Sie betreffen jedoch unterschiedliche Steuerarten und unterschiedliche Rechtsfolgen:

BescheinigungSteuerartZweck
USt 1 TGUmsatzsteuerNachweis für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b UStG
§ 48b EStG-BescheinigungEinkommensteuer/BauabzugsteuerVermeidung des Bausteuerabzugs durch den Auftraggeber

Praxishinweise für Unternehmer

Unternehmer aus dem Baugewerbe und der Gebäudereinigung sollten prüfen, ob eine gültige Bescheinigung USt 1 TG vorliegt. Das gilt insbesondere für Generalunternehmer, Subunternehmer, Gebäudereinigungsunternehmen und Unternehmen, die regelmäßig entsprechende Leistungen beziehen oder erbringen.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • gültige USt 1 TG-Bescheinigung beim Finanzamt beantragen,
  • Gültigkeitsdauer überwachen,
  • Kopie der Bescheinigung an Auftragnehmer weitergeben,
  • erhaltene Bescheinigungen der Auftraggeber dokumentieren,
  • Rechnungen konsequent auf richtigen Umsatzsteuerausweis prüfen,
  • bei Unsicherheit vor Rechnungstellung klären, ob § 13b UStG anzuwenden ist.

Fazit

Das neue BMF-Schreiben bringt vor allem ein aktualisiertes Vordruckmuster für die Bescheinigung USt 1 TG. Inhaltlich bleibt die Bescheinigung aber weiterhin ein zentrales Praxisinstrument für die richtige Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen.

Für Unternehmer ist entscheidend: Eine falsche Einordnung kann zu fehlerhaften Rechnungen, Umsatzsteuerrisiken und zusätzlichem Korrekturaufwand führen. Daher sollte die Bescheinigung rechtzeitig beantragt, regelmäßig überprüft und in der Buchhaltung sauber dokumentiert werden.

Quelle: BMF-Schreiben vom 10.04.2026, Az. III C 3 – S 7279/00059/002/091, „Bescheinigung für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen (USt 1 TG)“.