Nichtbeanstandungsregelung im Zusammenhang mit der Einführung von § 22f UStG und § 25e UStG

Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet

Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Ergänzung des BMF-Schreibens vom 28. Januar 2019 Folgendes:

Bis zum 15. April 2019 wird es nicht beanstandet, wenn dem Betreiber eines elektronischen Marktplatzes anstelle der Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG für die in § 22f Abs. 1 Satz 4 UStG genannten Unternehmer der beim zuständigen Finanzamt bis zum 28. Februar 2019 gestellte Antrag auf Erteilung der o. g. Bescheinigung (in elektronischem Format oder als Abdruck) vorliegt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Hintergrund

Durch Artikel 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) wurden

  • § 22f (Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes) und
  • § 25e (Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz)

in das Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt.

Zudem wurde in § 27 UStG (Allgemeine Übergangsvorschriften) ein neuer Abs. 25 eingefügt.

Die vorgenannten Regelungen traten gemäß Artikel 20 Abs. 3 des o. g. Gesetzes am 1. Januar 2019 in Kraft.

Dieses Schreiben ergänzt das BMF-Schreiben vom 28. Januar 2019 (Az. III C 5 – S-7420 / 19 / 10002 :002).

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 5 – S-7420 / 19 / 10002 :002 vom 21.02.2019