Wirtschaftsministerium NRW, Pressemitteilung vom 29.10.2024
Das Wirtschaftsministerium Nordrhein-Westfalen hat am 29. Oktober 2024 ein neues Rückmeldeverfahren für rund 75.000 Empfängerinnen und Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020 gestartet. Es richtet sich an alle, deren Förderverfahren bisher nicht abgeschlossen ist. Alle Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger, die noch eine Rückmeldung abgeben müssen, werden ab sofort per E-Mail dazu aufgefordert. Abgeschlossene Fälle sind von dieser Rückmeldung nicht betroffen.
Hintergrund des neuen Rückmeldeverfahrens
Das Verfahren geht auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Az. 4 A 1986/22) vom 17. März 2023 zurück, welches das ursprüngliche Rückmeldeverfahren für rechtswidrig erklärte. Gleichzeitig wurde jedoch bestätigt, dass das Land NRW berechtigt ist, die endgültige Höhe der Soforthilfe in einem angepassten Verfahren festzusetzen und gegebenenfalls zu viel erhaltene Gelder zurückzufordern. Bei der NRW-Soforthilfe handelt es sich um öffentliche Mittel, deren zweckentsprechende Verwendung präzise abgerechnet werden muss – auch im Sinne des europäischen Beihilferechts.
Wer muss eine Rückmeldung abgeben?
Das Rückmeldeverfahren betrifft alle Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020, die bislang noch keine Rückmeldung abgegeben oder die ihren Schlussbescheid noch nicht erhalten haben. Auch diejenigen, die im ersten Rückmeldeverfahren ihren Liquiditätsengpass angegeben, aber zu viel erhaltene Mittel nicht vollständig zurückgezahlt haben, müssen erneut eine Rückmeldung abgeben.
Vorgehen und Optionen im neuen Rückmeldeverfahren
Die betroffenen Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger müssen nachweisen, dass die erhaltenen Mittel pandemiebedingt für Liquiditätsengpässe im Frühjahr 2020 verwendet wurden. Dafür stehen drei Berechnungsoptionen zur Verfügung:
- Tagesscharfe Berechnung (wie im OVG-Urteil angedeutet),
- Monatliche Saldierung, um das Verfahren zu vereinfachen,
- Alternative Optionen, die das Land NRW zur Verfügung stellt.
Fristen und Konsequenzen bei fehlender Rückmeldung
Die Rückmeldefrist endet am 26. Februar 2025. Nach Abschluss der Rückmeldungen werden die Schlussbescheide erstellt. Sollte zu viel erhaltene Soforthilfe festgestellt werden, ist die Rückzahlung innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. Empfängerinnen und Empfänger, die sich nicht zurückmelden, müssen die Soforthilfe in voller Höhe zurückzahlen.
Weitere Informationen und FAQs Das Wirtschaftsministerium NRW hat auf seiner Webseite weiterführende Informationen und FAQs zu diesem Rückmeldeverfahren veröffentlicht.
Quelle: Wirtschaftsministerium NRW