EU-Amtshilferichtlinie: EU-Kommission legt Vorschlag zu DAC 9 vor – Umsetzung der Mindestbesteuerungsrichtlinie

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 29.10.2024

Die EU-Kommission hat am 28. Oktober 2024 einen neuen Vorschlag zur Aktualisierung der Amtshilferichtlinie (DAC 9) vorgestellt. Ziel dieser Überarbeitung ist es, die Mindestbesteuerungsrichtlinie (EU) 2022/2523, insbesondere Artikel 44, umzusetzen und Berichtspflichten für multinationale Unternehmen zu vereinfachen.

Die Mindestbesteuerungsrichtlinie legt für multinationale Konzerne bestimmte Erklärungspflichten fest, darunter detaillierte Angaben, die in Ergänzungssteuer-Erklärungen enthalten sein müssen, sowie die Verwendung eines standardisierten Meldeformulars. Der neue DAC 9-Vorschlag setzt nun weitere Vorgaben:

1. Informationsaustausch der Ergänzungssteuer-Erklärungen

Der Vorschlag legt einen Rahmen für den Austausch von Ergänzungssteuer-Erklärungen zwischen EU-Mitgliedstaaten fest. Multinationale Unternehmen erhalten zudem die Möglichkeit, ihre Erklärungen zentral anstatt lokal einzureichen. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Muttergesellschaft ansässig ist, wird die relevanten Teile der Steuererklärung an die anderen EU-Staaten weiterleiten.

Dabei gilt eine Frist von drei Monaten nach Ablauf der Abgabefrist des Steuerjahres. Für das Berichtssteuerjahr 2024 wird eine Übergangsfrist von sechs Monaten gewährt. Die Datenübermittlung erfolgt über ein von der EU-Kommission standardisiertes elektronisches Formular.

2. Erweiterter Informationsaustausch mit Drittländern

Für den Informationsaustausch mit Drittländern sollen die EU-Mitgliedstaaten eigenständige Abkommen schließen. Damit wird gewährleistet, dass auch Staaten außerhalb der EU die notwendigen Daten für ihre Steuerhoheit erhalten.

3. Verwaltungszusammenarbeit bei Korrekturen (Art. 9a)

Falls nachträgliche Korrekturen an den Ergänzungssteuer-Erklärungen erforderlich sind, werden durch DAC 9 klare Regelungen geschaffen, wie die Mitgliedstaaten in diesen Fällen zusammenarbeiten sollen. Dies gewährleistet eine koordinierte Verwaltung und die Berücksichtigung möglicher Änderungen im internationalen Kontext.

4. Übernahme des OECD/G20-Formulars

Das von der OECD und den G20 entwickelte Global Information Return (GIR)-Formular, das Unternehmen bei der Einhaltung internationaler Meldepflichten unterstützt, wird in EU-Recht übertragen und in DAC 9 verankert. Damit werden einheitliche Standards und eine klare Basis für die Meldung globaler Steuerdaten geschaffen.

5. Anhang VII – Begriffsdefinitionen und Anforderungen

DAC 9 wird durch einen neuen Anhang VII erweitert, der Definitionen und zusätzliche Informationen zur Ergänzungssteuer-Erklärung sowie spezifische Datenanforderungen enthält. Die EU-Kommission behält sich vor, mit delegierten Rechtsakten Anpassungen vorzunehmen, um auf Änderungen in den Datenanforderungen einzugehen.

Umsetzung bis Ende 2025

Die EU-Mitgliedstaaten sind angehalten, DAC 9 bis zum 31. Dezember 2025 in nationales Recht umzusetzen, um die volle Anwendung ab dem Steuerjahr 2026 sicherzustellen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel