Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Meldung des Kindes ist entscheidend

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Meldung des Kindes ist entscheidend 

Ist das Kind in der Wohnung des Alleinerziehenden gemeldet, gehört es zu dessen Haushalt. Diese Vermutung ist unwiderlegbar, auch wenn die tatsächlichen Verhältnisse nachweisbar von den melderechtlichen Aufenthaltsangaben abweichen.

 X war im Streitjahr 2010 verwitwet und bezog Kindergeld für seine Tochter. Die Tochter wohnte in einer eigenen Wohnung, war jedoch in der Wohnung des X mit Wohnsitz gemeldet.

Das Finanzamt lehnte die Gewährung des Alleinerziehenden-Entlastungsbetrags für X ab. Zwar gelte die an die Meldung anknüpfende gesetzliche Vermutung der Zugehörigkeit zum Haushalt des X. Die Vermutung könne jedoch widerlegt werden und sei, da die Tochter in einer eigenen Wohnung lebte, widerlegt worden. Dieser Auffassung schloss sich das Finanzgericht an und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof geht dagegen davon aus, dass die Meldung eine unwiderlegbare Vermutung der Haushaltszugehörigkeit begründet.

Dafür spricht zum einen der Wortlaut (“die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn …”). Zum anderen folgt aus den Gesetzesmaterialien, wonach die Haushaltszugehörigkeit “fingiert” wird, dass der Gesetzgeber eine unwiderlegbare Vermutung schaffen wollte.

Auch der systematische Zusammenhang weist auf die Unwiderlegbarkeit der Vermutung hin. Denn nach der gesetzlichen Regelung ist nicht alleinstehend und somit nicht anspruchsberechtigt für den Entlastungsbetrag, wer in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person lebt. Hier wird bei einer Meldung in einer gemeinsamen Wohnung eine Haushaltsgemeinschaft vermutet. Für diese Vermutung einer den Entlastungsbetrag ausschließenden Haushaltsgemeinschaft ist jedoch ausdrücklich die Widerlegbarkeit geregelt. Die unterschiedliche Ausgestaltung dieser Vermutungsregelungen belegt, dass entsprechend unterschiedliche Rechtsfolgen herbeigeführt werden sollten.

Verluste aus Erststudium: Feststellungsantrag rechtzeitig stellen

Verluste aus Erststudium: Feststellungsantrag rechtzeitig stellen

 Wer einen Verlust geltend machen will, muss dies rechtzeitig beantragen. Bei einer Klägerin, die 2004 aufgrund ihres Studiums Werbungskostenüberschüsse hatte und im Jahr 2013 die Feststellung ihrer Verluste begehrte, kam der Antrag zu spät.

 Die Klägerin absolvierte das Studium nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung. 2004 hatte sie neben geringfügigen Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit Aufwendungen für ihr Studium von über 10.000 EUR. Die geltend gemachten Aufwendungen behandelte das Finanzamt als Ausbildungskosten, die es in Höhe von 4.000 EUR als Sonderausgaben berücksichtigte, was zu einem negativen zu versteuernden Einkommen führte. Über die eingereichte Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags entschied das Finanzamt nicht. Der im Jahr 2013 von der Klägerin gestellte Antrag auf Feststellung eines Verlustvortrags auf den 31.12.2004 wurde vom Finanzamt wegen Festsetzungsverjährung abgelehnt.

Entscheidung       

Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage ab. Ein verbleibender Verlustabzug ist für bereits festsetzungsverjährte Jahre nur dann festzustellen, wenn die zuständige Finanzbehörde Kenntnis von dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte hatte und die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat. Es ist nicht pflichtwidrig, wenn dem Finanzamt Werbungskosten für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung zwar aus der eingereichten Steuererklärung bekannt waren, es diese aber im Zeitpunkt der Veranlagung in Übereinstimmung mit der seinerzeit geltenden Verwaltungsauffassung lediglich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigte.

Die Klägerin hatte die Möglichkeit, im Hinblick auf den nicht beschiedenen Antrag auf Verlustfeststellung einen Untätigkeitseinspruch einzulegen, um dadurch die Ablaufhemmung zu erreichen.

Freibeträge: Antrag muss nur noch alle 2 Jahre gestellt werden

Freibeträge: Antrag muss nur noch alle 2 Jahre gestellt werden

 Freibeträge z. B. für hohe Werbungskosten mussten bisher jedes Jahr neu beantragt werden. Ab 2016 gelten diese Freibeträge auf Antrag 2 Jahre.

Ab 1.10.2015 können Arbeitnehmer den Antrag auf Bildung eines Freibetrags für einen Zeitraum von längstens 2 Kalenderjahren beim Wohnsitzfinanzamt stellen. Eingetragene Freibeträge gelten mit Wirkung ab dem 1.1.2016 bis Ende 2017.

Erhöht sich der eintragungsfähige Freibetrag innerhalb des 2-Jahres-Zeitraums, kann der Arbeitnehmer bei seinem Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Anpassung der Freibeträge stellen. Ändern sich die steuerlichen Verhältnisse und führt dies zu geringeren Freibeträgen, ist der Steuerzahler verpflichtet, dies seinem Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen.

Die Freibeträge werden in die ELStAM-Datenbank eingetragen. Im elektronischen Lohnsteuerverfahren meldet der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter mit den erforderlichen Angaben bei der ELStAM-Datenbank an. Die maßgebende Steuerklasse des Arbeitnehmers und die übrigen Steuerabzugsmerkmale, insbesondere die im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren vom Finanzamt bescheinigten Lohnsteuerfreibeträge, werden dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellt.

Verpflegungspauschale: Kürzung nur bei “richtigen” Mahlzeiten

Verpflegungspauschale: Kürzung nur bei “richtigen” Mahlzeiten 

Werden Arbeitnehmer auf Dienstreisen von ihrem Arbeitgeber verpflegt, werden die Verpflegungspauschalen gekürzt. Das gilt aber nur für “richtige” Mahlzeiten. Snacks auf Flügen und Kuchen zum Kaffee gehören nicht dazu.

Übliche Mahlzeiten auf Dienstreisen, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten erhält, sind grundsätzlich mit dem Sachbezugswert zu bewerten. Diese werden seit der Reisekostenreform 2014 nicht mehr besteuert, wenn der Mitarbeiter eine Verpflegungspauschale geltend machen könnte.

Diese muss jedoch gekürzt werden, und zwar um 20 % für ein Frühstück und um jeweils 40 % für ein Mittag- oder Abendessen. Das sind 4,80 EUR bzw. 9,60 EUR.

Was sind Mahlzeiten?

Als Mahlzeiten werden alle Speisen und Lebensmittel angesehen, die üblicherweise der Ernährung dienen und die zum Verzehr während der Arbeitszeit oder im unmittelbaren Anschluss daran geeignet sind. Dazu gehören Vor- und Nachspeisen ebenso wie Imbisse und Snacks.

Zu den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten gehören nach neuer Verwaltungsauffassung auch die im Flugzeug (oder Zug bzw. Schiff) unentgeltlich angebotenen Mahlzeiten, wenn die Rechnung für das Ticket einschließlich der Verpflegung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von diesem erstattet wird.

Wann die Verpflegungspauschale gekürzt wird und wann nicht

Eine Kürzung der steuerlichen Verpflegungspauschale ist allerdings nur vorzunehmen, wenn es sich bei der vom Arbeitgeber gestellten Mahlzeit tatsächlich um ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen handelt.

Ein Kuchen, der anlässlich eines Nachmittagskaffees gereicht wird, erfüllt nicht die Kriterien der genannten Mahlzeiten und die Verpflegungspauschale ist nicht zu kürzen.

Auch die auf innerdeutschen Flügen oder Kurzstreckenflügen gereichten kleinen Tüten mit Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln oder Müsliriegeln oder vergleichbare andere Knabbereien erfüllen nicht die Kriterien für eine Mahlzeit und führen somit zu keiner Kürzung der Verpflegungspauschalen.

Körperschaftsteuerliche Organschaft unter Beteiligung einer Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft im Zusammenhang mit atypisch stillen Beteiligungen Folgendes:

1. Atypisch stille Gesellschaft
Besteht am Handelsgewerbe einer Kapitalgesellschaft eine stille Beteiligung nach § 230 HGB, die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist (atypisch stille Gesellschaft), kann diese atypisch stille Gesellschaft weder Organgesellschaft nach den §§ 14, 17 KStG noch Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG sein.

2. Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht
Eine Kapitalgesellschaft an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, kann weder Organgesellschaft nach den §§ 14, 17 KStG noch Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG sein.

Am 20. August 2015 bereits bestehende, steuerlich anerkannte Organschaften mit Organträgern, an deren Handelsgewerbe atypisch stille Beteiligungen bestehen, können unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Wege der Billigkeit und aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter steuerlich anerkannt werden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2770 / 12 / 10001 vom 20.08.2015

 

Steuertermine September 2015

10.09.2015
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Einkommensteuer
Kirchensteuer
Körperschaftsteuer

Zahlungs-Schonfrist: 14.09.2015

Hinweis: Die Abgabe-Schonfrist ist abgeschafft. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen.

Dürreschäden in der Landwirtschaft – Bayern bewilligt steuerliche Hilfsmaßnahmen

Wichtige Entlastungen für kleine Betriebe

Die lange Trockenheit und große Hitze hat in weiten Teilen Bayerns beträchtliche Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen verursacht. Die Ernteausfälle und Ertragseinbußen werden bei vielen Landwirten zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. „Wir wollen den Geschädigten jetzt schnell und möglichst unbürokratisch helfen“, erklärte Finanzminister Dr. Markus Söder am 20.08.2015. Deshalb wurde ein umfangreicher Katalog an steuerlichen Hilfsmaßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten aufgelegt. „Der heiße und trockene Sommer stellt unsere bayerischen Landwirte vor große Herausforderungen. Die Landwirtschaft ist ein wichtiger kultureller Bestandteil unserer bayerischen Heimat. Gerade für unsere kleinen Bauern in Bayern können die Dürreschäden erhebliche finanzielle Auswirkungen haben – besonders für sie greifen unsere steuerlichen Hilfsmaßnahmen“, betonte Söder.

Der Hilfskatalog erhält eine Reihe von Maßnahmen. Zum einen wird auf Antrag der geschädigten Bauern nun das Zahlen von Steuern gestundet. Bis Ende dieses Jahres werden die Finanzämter außerdem gegen betroffene Landwirte keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten und in der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2015 anfallende Säumniszuschläge erlassen. Auf Antrag der Geschädigten können auch die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer angepasst werden. Darüber hinaus sind steuerliche Erleichterungen bei Versicherungsleistungen bei Ernte- oder Ertragsausfällen sowie ein erleichterter Betriebsausgabenabzug bei Herrichtung und Wiederanpflanzungen zerstörter Anlagen möglich.

Söder rät den betroffenen Landwirten, sich wegen der für sie im Einzelfall in Betracht kommenden Hilfsmaßnahmen umgehend persönlich mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung zu setzen. Sie erhalten dort nähere Auskünfte über die in ihrem Fall anwendbaren Regelungen. Anträge auf Erlass von Grundsteuer sind an die Gemeinden zu richten. Dabei ist eine Antragsfrist bis zum 31. März 2016 zu beachten.

Hinweis

Ähnliche Regelungen gelten für folgende Bundesländer:

  • Baden-Württemberg (FinMin Baden-Württemberg vom 20.08.2015)
  • Hessen (FinMin Hessen vom 25.08.2015)

Quelle: FinMin Bayern, Pressemitteilung vom 20.08.2015

 

Finanzministerium informiert: „Einfach Spenden“

Angesichts der beeindruckenden Spendenbereitschaft in der Bevölkerung für Flüchtlinge weist das Finanzministerium auf die Sonderregelung für Kleinspenden bis 200 Euro im Steuerrecht hin: Zum Nachweis der Spende beim Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung reicht bei Geldzuwendungen von nicht mehr als 200 Euro der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Verein ist berechtigt, Zuwendungsbestätigungen zu erteilen.
  • Der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Vereins von der Körperschaftsteuer sind auf einem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt. Zusätzlich ist darauf anzugeben, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.
  • Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein. Der Zuwendende muss zusätzlich den vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg vorlegen.
  • Im Fall des Lastschriftverfahrens muss die Buchungsbestätigung Angaben über den steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und über die Steuerbegünstigung des Vereins enthalten.

Quelle: FinMin Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 17.08.2015

 

Auskunftspflicht Dritter

Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts (NFG) hat mit Urteil vom 30.06.2015 (Az. 9 K 343/14) im zweiten Rechtsgang – soweit ersichtlich als erstes Finanzgericht – ein an einen inländischen Servicedienstleister gerichtetes Sammelauskunftsersuchen bezüglich der Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform für rechtmäßig erachtet.

Hintergrund: Das beklagte Finanzamt für Fahndung und Strafsachen hatte die Klägerin um Auskunft über Verkäufe niedersächsischer Unternehmen in den Jahren 2007 bis 2009 als Drittanbieter über eine Internethandelsplattform ersucht. Im Streitfall ging es dem Finanzamt darum zu erfahren, welche Nutzer Verkaufserlöse von mehr als 17.500 Euro pro Jahr über eine Internethandelsplattform erzielt hatten. Name und Anschrift der Händler sollten ebenso angegeben werden wie deren Bankverbindung. Außerdem sollte eine Aufstellung der einzelnen Verkäufe vorgelegt werden.

Die Besonderheit des Falles bestand darin, dass die Website mit der darauf eingerichteten Internethandelsplattform in den Jahren 2007 bis 2009 nicht von der Klägerin, sondern ihrer luxemburgischen Muttergesellschaft betrieben und das Drittanbietergeschäft über diesen Internetmarktplatz von einer luxemburgischen Schwestergesellschaft abgewickelt wurde. Die Klägerin, eine inländische Kapitalgesellschaft, erbrachte gegenüber Mutter- und Schwestergesellschaft eine Vielzahl von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Internethandelsplattform.

Im ersten Rechtsgang hatte der seinerzeit zuständige 5. Senat des NFG der Klage stattgegeben (Urteil vom 23.02.2012, 5 K 397/10, EFG 2012, 1222) und dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass es der Klägerin nach Auffassung des erkennenden Senates wegen der bestehenden Geheimhaltungsvereinbarungen mit der Betreibergesellschaft nicht möglich ist, die ersuchten Auskünfte zu erteilen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob auf die Revision des beklagten Finanzamts das Urteil jedoch auf und verwies die Rechtssache zur erneuten Überprüfung an das NFG zurück (Urteil vom 16.05.2013, II R 15/12, BStBl II 2014, 225). Der BFH war der Auffassung, dass die Beantwortung eines Sammelauskunftsersuchens der Steuerfahndung zu Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform nicht wegen einer privatrechtlich vereinbarten Geheimhaltung dieser Daten abgelehnt werden könne.

Im zweiten Rechtsgang wies der nunmehr zuständig gewordene 9. Senat des NFG die Klage ab. Der Senat bejahte insbesondere einen hinreichenden Anlass zur Einholung der Auskünfte im Hinblick auf die im Rahmen von Ermittlungen bei einem anderen Internet-Auktions- und Handelshaus gewonnenen Erkenntnisse (hoher Prozentsatz von Steuerverkürzungen mit erheblichen Mehrsteuern). Aus Sicht des Senats war das Sammelauskunftsersuchen auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere war eine Unzumutbarkeit selbst für den Fall nicht anzunehmen, dass die Herausgabe der erbetenen personenbezogenen Daten einen strafbewährten Verstoß gegen das luxemburgische Datenschutzgesetz darstellte. Der durch das Sammelauskunftsersuchen ausgelöste Ermittlungsaufwand steht nach Überzeugung des NFG und dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere dem von den Ermittlungen zu erwartenden fiskalischen Ertrag. In diesem Zusammenhang gelangte der 9. Senat zu dem Ergebnis, dass konzerninterne, organisatorische Abreden zwischen Konzerngesellschaften wie die Beschränkung von Administrationsrechten in tatsächlicher oder zeitlicher Hinsicht einem rechtmäßigen Auskunftsersuchen ebenso wenig entgegen gehalten werden können wie privatschriftliche Geheimhaltungsvereinbarungen.

Das NFG hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: FG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 26.08.2015 zum Urteil 9 K 343/14 vom 30.06.2015

 

Außergewöhnliche Belastungen im Fall wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden

Leitsatz

  1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die wissenschaftliche Anerkennung einer Behandlungsmethode i. S. des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV ist der Zeitpunkt der Behandlung.
  2. Um festzustellen, ob eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode i. S. des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV vorliegt, kann sich das FG auf allgemein zugängliche Fachgutachten oder solche Gutachten stützen, die in Verfahren vor anderen Gerichten zur Beurteilung dieser Frage herangezogen wurden. In diesem Fall muss das FG die Beteiligten auf diese Absicht hinweisen und ihnen die entsprechenden Unterlagen zugänglich machen.

Quelle: BFH, Urteil VI R 68/14 vom 18.06.2015

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin