Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden angepasst

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Dresden haben beschlossen, die am 4. Dezember 2014 bekannt gegebenen erhöhten Selbstbehaltssätze der Düsseldorfer Tabelle mit Wirkung vom 1. Januar 2015 ebenfalls anzuwenden. Sie tun es in der Erwartung, dass der Gesetzgeber den Mindestunterhalt für minderjährige Kinder, an den die seit 1. Januar 2010 unverändert gebliebenen Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle anknüpfen, im Laufe des Jahres 2015 ebenfalls heraufsetzt.
Da die Selbstbehaltssätze der Unterhaltsschuldner sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung am sozialrechtlichen Regelbedarf orientieren, ist eine entsprechende Anpassung der Unterhaltsleitlinien zum 1. Januar 2015 unvermeidbar. Für erwerbstätige Unterhaltsschuldner beträgt der notwendige Selbstbehalt („Existenzminimum“) von diesem Zeitpunkt an daher 1.080 Euro im Monat, für nicht erwerbstätige Unterhaltsschuldner 880 Euro. Darin sind ein Pauschalabzug von 380 Euro für Kosten der Unterkunft sowie eine Pauschale von 30 Euro für angemessene Versicherungen bereits enthalten.

Die neuen Selbstbehaltssätze berücksichtigen in gewissem Umfang auch bereits in den Folgejahren absehbar entstehenden weiteren Anpassungsbedarf, um eine erneute kurzfristige Änderung der Unterhaltsleitlinien in diesem Punkt nach Möglichkeit zu vermeiden.

Quelle: OLG Dresden, Pressemitteilung vom 09.12.2014

 

Anrechnung des Kindergeldes bei Vorausleistung von Ausbildungsförderung

Haben Auszubildende Anspruch auf Vorausleistung von Ausbildungsförderung, ist dieser Betrag im Umfang des ihnen ausgezahlten Kindergeldes zu mindern. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 09.12.2014 entschieden.
Die Klägerin beantragte für den Zeitraum von Juni 2008 bis April 2009 Ausbildungsförderung in Form der Vorausleistung, weil ihr Vater keinen Unterhalt leistete und auch keine Auskünfte zu seinem Einkommen erteilte. Die beklagte Universität bewilligte die Vorausleistung. Dabei minderte sie den ermittelten Bedarf um den Betrag, der der Klägerin als Kindergeld ausgezahlt wurde. Mit ihrer dagegen gerichteten Klage hatte die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidungen der Vorinstanzen geändert und die Klage abgewiesen. Ausbildungsförderung i. F. d. Vorausleistung ist nach § 36 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nur zu leisten, wenn die Ausbildung „gefährdet“ ist. Soweit Auszubildenden Kindergeld ausgezahlt wird, fehlt es an einer solchen Gefährdung. Deshalb ist die Vorauszahlung um den Kindergeldbetrag zu mindern. Der Begriff der Gefährdung beschreibt eine tatsächliche finanzielle Notlage, die durch die Nichtleistung des elterlichen Unterhaltsbetrages verursacht und durch den Zustand der akuten Mittellosigkeit der Auszubildenden geprägt ist. An dieser Mittellosigkeit fehlt es, soweit Auszubildenden Kindergeld tatsächlich zur Verfügung steht.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 09.12.2014 zum Urteil 5 C 3.14 vom 09.12.2014

 

Verpflegungsleistungen bei Beherbergungsumsätzen

Der BFH hat mit Urteil V R 9/06 vom 15. Januar 2009 (BStBl II 2010, S. 433) u. a. entschieden, dass es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt. Nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 4. Mai 2010 (Az. IV D 2 – S-7100 / 08 / 10011 :009 (2010/0323351) – (BStBl I, S. 490)) war diese Aussage nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden. An der in diesem Schreiben vertretenen Rechtsauffassung wird nicht mehr festgehalten; es wird hiermit aufgehoben.
Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Verpflegungsleistungen bei Beherbergungsumsätzen gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

I. Gesetzliches Aufteilungsgebot – Hauptleistung und Nebenleistung

Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer für Umsätze aus der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Die Steuerermäßigung gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn es sich um Nebenleistungen zur Beherbergung handelt und diese mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind (sog. Aufteilungsgebot, Abschnitt 12.16 Abs. 8 Satz 1 UStAE). Der Grundsatz, dass die (unselbständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, wird von dem Aufteilungsgebot verdrängt. Denn das gesetzlich normierte Aufteilungsgebot für einheitliche Leistungen geht den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung vor (BFH-Urteil vom 24. April 2013, XI R 3/11, BStBl II 2014, S. 86).

Danach unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Verpflegungsleistungen gehören nicht dazu; sie sind dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen. Das gilt auch dann, wenn die Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen zu einem Pauschalpreis angeboten werden. Auf die Regelungen in Abschnitt 12.16 Abs. 11 und 12 UStAE zur Aufteilung eines pauschalen Gesamtpreises in derartigen Fällen wird hingewiesen.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2014 – IV D 3 – S-7183 / 07 / 10001 (2014/1067000), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  • 1. Abschnitt 3.10 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 5 wird am Ende des Satzes 1 folgender Klammerzusatz angefügt:

    „(vgl. jedoch Abschnitt 4.12.10 Satz 1 zum Aufteilungsgebot bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Betriebsvorrichtungen und Abschnitt 12.16 Abs. 8 zum Aufteilungsgebot bei Beherbergungsumsätzen)“.

    b) In Absatz 6 wird die Nummer 13 wie folgt gefasst:

    „13. zu Verpflegungsleistungen als Nebenleistungen zu Übernachtungsleistungen, vgl. BFH-Urteil vom 15. 1 2009, V R 9/ 06, BStBl II 2010 S. 433, zum Aufteilungsgebot bei Beherbergungsumsätzen vgl. jedoch Abschnitt 12.16 Abs. 8;“

  • 2. Abschnitt 10.1 Abs. 11 Satz 8 wird wie folgt geändert:

    a) Am Ende des 3. Spiegelstriches wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

    b) Am Ende des 4. Spiegelstriches wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender 5. Spiegelstrich angefügt:

    „- für Beherbergungsleistungen zusammen mit nicht von der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG erfassten Leistungen siehe Abschnitt 12.16 Abs. 11 und 12.“

  • 3. Abschnitt 12.16 Abs. 8 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:

    2Der Grundsatz, dass eine (unselbständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, wird von diesem Aufteilungsgebot verdrängt. 3Das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG gesetzlich normierte Aufteilungsgebot für einheitliche Leistungen geht den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung vor (BFH-Urteil vom 24. 4. 2013, XI R 3/11, BStBl 2014 II S. 86).“

    b) Der bisherige Satz 2 wird neuer Satz 4.

    c) Im neuen Satz 4 werden die Worte „Hierzu zählen“ durch die Worte „Unter dieses Aufteilungsgebot fallen“ ersetzt.

  • 4. Abschnitt 25.1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 3 wird die Nummer 4 wie folgt gefasst:

    „4. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG für Verpflegungsleistungen (Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle); zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken vgl. Abschnitt 3.6; zur Abgrenzung Haupt- und Nebenleistung vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 6 Nr. 13.“

    b) Im Beispiel 1 wird in Satz 6 der Buchstabe c wie folgt gefasst:

    „c) 1Bei der Unterbringung im Hotel handelt es sich um eine sonstige Leistung der in § 4 Nr. 12 UStG bezeichneten Art, die nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UStG nicht steuerbar ist. 2Die Verpflegungsleistungen sind ebenfalls nicht steuerbar. 3Sofern es sich insoweit nicht um Nebenleistungen zur Unterbringung handelt (zur Abgrenzung Haupt- und Nebenleistung vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 6 Nr. 13), liegt der Ort der Verpflegungsleistungen ebenfalls im Ausland (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG).“

III. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges nicht beanstandet, wenn für vor dem 1. Januar 2015 ausgeführte Umsätze der Unternehmer Verpflegungsleistungen unter Berufung auf das BMF-Schreiben vom 4. Mai 2010 (a. a. O.) als selbständige Leistung behandelt hat.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-7100 / 08 / 10011 vom 09.12.2014

 

BStBK veröffentlicht Thesenpapier zur Selbstveranlagung

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) positionierte sich auf dem DWS-Symposium am 1. Dezember 2014 frühzeitig zu der Frage der Selbstveranlagung. Anlass dazu gab das kürzlich veröffentlichte Arbeitspapier des Bundesfinanzministeriums zur „Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“.
Wesentliche Forderungen der BStBK sind:

Kein Übergang zum Selbstveranlagungssystem angelsächsischer Prägung.

Ein Übergang zu einer Selbstveranlagung, wie es sie beispielsweise in den USA gibt, würde einen grundlegenden Wechsel des Steuerregimes darstellen. Das Verhältnis zwischen Steuerverwaltung und Steuerbürger und die Rechtskultur des angelsächsischen Raums weichen von deutschen Rechtsgrundsätzen (Amtsermittlungsgrundsatz, Nettoprinzip) ab. Von einer Übertragung einzelner Systemelemente in ein ganz anderes Gemeinwesen rät die BStBK ab.

Keine Verschärfung von Sanktionen.

Die bestehenden Selbstveranlagungsverfahren ziehen mitunter weitreichende, harte Sanktionen nach sich. Sie sind im aktuellen deutschen Steuersystem unverhältnismäßig. Die BStBK appelliert, dem Steuerbürger nicht die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit seiner Steuererklärung aufzuerlegen.

Amtsermittlungsgrundsatz muss erhalten bleiben.

Hoheitliche Aufgaben wie angemessene Kontrollen müssen weiterhin von der Steuerverwaltung wahrgenommen werden. Sie sind nötig, um eine gleichmäßige Besteuerung zu gewährleisten. Die BStBK regt an, die Beweislast nicht allein bei dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Der Nachweis eines gesetzwidrigen Verhaltens muss durch die Finanzverwaltung geführt werden.

Von der Finanzverwaltung abweichende Auffassung muss möglich bleiben.

Die Praxis der Selbstveranlagung in den USA tendiert dazu, Steuern in erster Linie verwaltungs- und weniger gesetzeskonform zu erklären. Eine eigene, abweichende Rechtsauffassung zu vertreten, ist mit erheblichen Risiken behaftet. Die BStBK lehnt eine Entwicklung in diese Richtung nachdrücklich ab. Als Organe der Steuerrechtspflege sind die Steuerberater an Recht und Gesetz gebunden; keinesfalls sind sie Handlanger der Finanzverwaltung.

Umgestaltung der Körperschaftsteuer und der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags in eine Anmeldesteuer sind auch ohne grundsätzlichen Wechsel des Steuerregimes möglich.

Die BStBK steht Anpassungen im Rahmen des bestehenden Steuerregimes offen gegenüber.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der BStBK.

Quelle: BStBK, Pressemitteilung vom 04.12.2014

 

Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen von Tagespflegepersonen

Änderung des § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc UStG durch Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Durch Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) wurde der Verweis in § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc UStG zur Anerkennung einer begünstigten Kindertagespflegeperson im Nachgang zur Neufassung des § 24 SGB VIII im Rahmen des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) geändert. Die Änderung ist am 31. Juli 2014 in Kraft getreten.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2014 – IV D 2 – S-7100 / 10 / 10005 (2014/1064644), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, in Abschnitt 4.25.1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 Buchst. d wie folgt gefasst:

„d) 1Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die die Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 SGB VIII geeignet sind und aufgrund dessen nach §§ 24 i. V. m. § 23 Abs. 1 SGB VIII vermittelt werden können. 2Da der Befreiungstatbestand insoweit allein darauf abstellt, dass die Einrichtung nach § 23 Abs. 3 SGB VIII als Tagespflegeperson geeignet ist, greift die Steuerbefreiung somit auch in den Fällen, in denen die Leistung „privat“, also ohne Vermittlung durch das Jugendamt, nachgefragt wird.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die von Einrichtungen erbracht werden, für die nach dem 30. Juli 2014 aufgrund ihrer Eignung nach § 23 Abs. 3 SGB VIII als Tagespflegeperson die Möglichkeit der Vermittlung besteht. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer für Umsätze, die nach dem 31. Juli 2013 erbracht werden, auf die Grundsätze dieses Schreibens beruft, sofern für ihn im Zeitpunkt des Umsatzes aufgrund seiner Eignung nach § 23 Abs. 3 SGB VIII die Möglichkeit der Vermittlung bestand.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7183 / 07 / 10001 vom 08.12.2014

 

Abbau der kalten Progression muss endlich kommen

Neue DSi-Schrift belegt Handlungsdruck und bietet Gesetzeslösung

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat am 08.12.2014 die Schrift „Abbau der kalten Progression – Teil einer Steuerbremse“ veröffentlicht. Auf knapp 100 Seiten erläutert das angegliederte Deutsche Steuerzahlerinstitut (DSi) alle wesentlichen Fakten zum Top-Thema der Steuerpolitik. Damit beteiligt sich der Verband mit einem konstruktiven Lösungsvorschlag an der aktuellen Debatte zum Abbau der kalten Progression.

Das Grundproblem der kalten Progression im Einkommensteuerrecht wird kompakt veranschaulicht und analysiert. „Diese Schrift weist den Weg aus dem jahrzehntelangen Disput um die kalte Progression“, betont BdSt-Präsident Reiner Holznagel. Ein Blick ins Ausland zeigt, dass das Problem der kalten Progression in vielen Staaten bereits gelöst ist. Damit Deutschland endlich nachzieht, unterbreitet die DSi-Publikation der Politik einen konkreten Gesetzesvorschlag zur dauerhaften Beseitigung dieser steuerlichen Ungerechtigkeit. Der Gesetzentwurf sieht einen neuen Einkommensteuertarif 2015 vor. Dieser Tarifvorschlag beseitigt die ungerechten Effekte der kalten Progression, die seit der letzten durchgreifenden Tarifreform 2010 inflationsbedingt entstanden sind.

Zudem enthält der Gesetzentwurf einen detaillierten „Tarif auf Rädern“ für die Folgejahre. Dieser Mechanismus stellt sicher, dass die Inflationsentwicklung auch in den Jahren ab 2016 im Einkommensteuertarif berücksichtigt wird. „Wenn unser Entwurf umgesetzt wird, werden die Bürger nicht länger bei jeder Lohnerhöhung heimlich abkassiert“, sagt Holznagel. Der Vorschlag führt zu einer Entlastung der Steuerzahler in Höhe von insgesamt rund acht Milliarden Euro bereits im kommenden Jahr. Das Wachstum der Einkommensteuereinnahmen würde durch den „Tarif auf Rädern“ nur leicht gebremst werden – von fünf Prozent auf rund 3,5 Prozent pro Jahr. „Der Fiskus müsste also lediglich auf Mehreinnahmen verzichten, die ihm ohnehin gar nicht zustehen.“

Inzwischen ist eine breite Allianz für eine Steuerreform entstanden: Sie eint Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften und reicht von CDU-Vertretern bis zur Linkspartei. In der neuen Studie unterstreichen die gesammelten Politikerzitate, wie sehr dieses Thema die deutsche Steuerpolitik schon seit Jahrzehnten begleitet. Vor diesem Hintergrund appelliert der BdSt-Präsident an die Verantwortlichen in Bundestag und Bundesrat: „Es ist ein Gebot der Fairness, die nötigen parlamentarischen Schritte jetzt zu gehen.“

Die Schrift „Abbau der kalten Progression – Teil einer Steuerbremse“ finden Sie auf der Homepage des BdSt.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 08.12.2014

 

Auflösungsvertrag: Wann gilt für eine Abfindung ein ermäßigter Steuersatz?

Auflösungsvertrag: Wann gilt für eine Abfindung ein ermäßigter Steuersatz?

Der ermäßigte Steuersatz für Abfindungen kommt nur zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer durch diese Zahlung insgesamt höhere Einkünfte erzielt, als er bei ungestörter Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses erhalten hätte (Zusammenballung). Wie diese Vergleichsberechnung durchzuführen ist, veranschaulicht ein aktuelles Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts.

Hintergrund
Ein GmbH-Geschäftsführer erhielt nach seinem Anstellungsvertrag neben einem Festgehalt auch eine Tantieme, die aber erst nach der Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses fällig wurde.

Im Jahr 2010 schlossen die Arbeitsparteien einen Aufhebungsvertrag, wonach der Geschäftsführer freigestellt wurde, jedoch noch bis zum 31.12.2010 sein Festgehalt fortbeziehen konnte. Zudem wurde ihm eine Abfindung von 225.000 EUR zugesagt, die am 31.1.2011 zur Auszahlung kam; die Tantieme für 2010 in Höhe von 50.000 EUR sollte er darüber hinaus noch in 2010 erhalten.

Der Geschäftsführer bezog für 2010 einen Bruttoarbeitslohn von insgesamt 288.725 EUR (einschließlich der vorgezogenen Tantieme). Im Jahr 2011 bezog er neben seiner Abfindung noch Einnahmen aus einer Dienstwagennutzung von 3.878 EUR, sowie Lohnersatzleistungen von 10.383 EUR.

Entscheidung
Das Finanzgericht entschied, dass die Abfindung nicht der ermäßigten Besteuerung unterlag, da es an einer Zusammenballung von Einkünften fehlte. Eine Zusammenballung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer im Jahr der Entschädigungszahlung mehr erhält („Ist-Größe“), als ihm bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zugeflossen wäre („Soll-Größe“). Ein Vergleich dieser beiden Kenngrößen ergab, dass der Arbeitnehmer trotz der Entschädigungszahlung insgesamt nicht mehr Einkünfte in 2011 erzielt hatte als bei einem „normalen Lauf der Dinge“. Hervorzuheben ist, dass das Finanzgericht die bezogenen Lohnersatzleistungen in 2011 nicht in die „Ist-Größe“ einbezog, weshalb diese letztlich die „Soll-Größe“ unterschritt.

Steuertermine 10.12.2014

Hiermit möchte ich Sie an folgende Fälligkeiten zum 10.12.2014 erinnern:

  • vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlung
  • vierteljährliche Körperschaftsteuervorauszahlung
  • Umsatzsteuervoranmeldung für November
  • Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung für Oktober
  • Lohnsteuer + Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Zahlungs-Schonfrist: 15.12.2014

Entgelt von dritter Seite bei Zahlung eines Gerätebonus durch ein Mobilfunkunternehmen für die Abgabe eines Endgeräts durch den Vermittler eines Mobilfunkvertrags

zum BFH-Urteil XI R 39/12 vom 16. Oktober 2013

I. Entgelt von dritter Seite bei Zahlung eines Gerätebonus durch ein Mobilfunkunternehmen an den Vermittler eines Mobilfunkvertrags
Mit Urteil XI R 39/12 vom 16. Oktober 2013 hat der BFH entschieden, dass bei der Lieferung von Mobilfunkgeräten der von dem Mobilfunkanbieter an den Vermittler des Mobilfunkvertrags für die „kostenlose“ Abgabe von Mobiltelefonen oder sonstigen Elektronikartikeln gezahlte Aufschlag auf die Vermittlungsprovision (Gerätebonus) Entgelt eines Dritten i. S. von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die Lieferung des Vermittlers an den Kunden ist. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Vermittler des Mobilfunkvertrags das Mobilfunkgerät oder den sonstigen Elektronikartikel im eigenen Namen an den Kunden liefert. Ein Leistungsaustausch zwischen dem Mobilfunkunternehmen und dem Vermittler des Mobilfunkvertrages besteht insoweit nicht. Eine unentgeltliche Wertabgabe i. S. von § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG des Vermittlers an den Kunden liegt demnach nicht vor.

Die Entscheidung entfaltet Wirkung über die Fälle der „kostenlosen“ Abgabe eines Mobilfunkgeräts an den Kunden hinaus.

Liefert der Vermittler eines Mobilfunkvertrags im eigenen Namen an den Kunden ein Mobilfunkgerät oder einen sonstigen Elektronikartikel und gewährt das Mobilfunkunternehmen dem Vermittler aufgrund vertraglicher Vereinbarung eine von der Abgabe des Mobilfunkgeräts oder sonstigen Elektronikartikels abhängige Provision bzw. einen davon abhängigen Provisionsbestandteil, handelt es sich bei dieser Provision oder diesem Provisionsbestandteil insoweit nicht um ein Entgelt für die Vermittlungsleistung an das Mobilfunkunternehmen, sondern um ein von einem Dritten gezahltes Entgelt i. S. von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die Lieferung des Mobilfunkgeräts oder des sonstigen Elektronikartikels. Dies gilt unabhängig von der Höhe einer von dem Kunden zu leistenden Zuzahlung.

Weist der Vermittler des Mobilfunkvertrags gegenüber dem Mobilfunkunternehmen gleichwohl hierfür einen Steuerbetrag gesondert in der Rechnung aus, schuldet der Vermittler den insoweit ausgewiesenen Steuerbetrag wegen unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 UStG. Ein Vorsteuerabzug des Mobilfunkunternehmens ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG insoweit unzulässig.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden in Abschn. 10.2 Abs. 5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 28. Oktober 2014 – IV D 2 – S-7243 / 07 / 10002-02 (2014/0935834), BStBl I S. 1xxx, geändert worden ist, nach Satz 6 folgende Sätze 7 und 8 angefügt:

7Liefert der Vermittler eines Mobilfunkvertrags im eigenen Namen an den Kunden ein Mobilfunkgerät oder einen sonstigen Elektronikartikel und gewährt das Mobilfunkunternehmen dem Vermittler auf Grund vertraglicher Vereinbarung eine von der Abgabe des Mobilfunkgeräts oder sonstigen Elektronikartikels abhängige Provision bzw. einen davon abhängigen Provisionsbestandteil, handelt es sich bei dieser Provision oder diesem Provisionsbestandteil insoweit nicht um ein Entgelt für die Vermittlungsleistung an das Mobilfunkunternehmen, sondern um ein von einem Dritten gezahltes Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die Lieferung des Mobilfunkgeräts oder des sonstigen Elektronikartikels (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 2013, XI R 39/12, BStBl II 2014 S. xxx).8Dies gilt unabhängig von der Höhe einer von dem Kunden zu leistenden Zuzahlung.“

III. Anwendungsregelung
Die Regelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch bei vor dem 1. Januar 2015 ausgeführten Umsätzen auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Mobilfunkunternehmens nicht beanstandet, wenn der Vermittler des Mobilfunkvertrags und das Mobilfunkunternehmen hinsichtlich des Gerätebonus übereinstimmend von einem Entgelt für eine Vermittlungsleistung des Vermittlers an das Mobilfunkunternehmen ausgegangen sind. Im Fall der unentgeltlichen Abgabe eines Endgeräts durch den Vermittler des Mobilfunkvertrags gilt dies nur, wenn der Vermittler für Zeiträume vor dem 1. Januar 2013 eine unentgeltliche Wertabgabe versteuert bzw. für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2012 einen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der an die Kunden abgegebenen Geräte nicht vorgenommen hat (vgl. BMF-Schreiben vom 2. Januar 2012, BStBl I S. 60, und vom 24. April 2012, BStBl I S. 533).

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S- 7100 / 10 / 10005 vom 04.12.2014

Vorsorgeaufwendungen, Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag)

Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den VZ 2015

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie folgt aufzuteilen (Angaben in Prozent des vom Arbeitnehmer geleisteten Globalbeitrags):

Vorsorgeaufwendungen nach Belgien Irland Lettland Malta Norwegen
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG 49,48 % 77,24 % 83,22 % 47,03 % 54,60 %
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b EStG (ohne Krankengeldanteil) 41,15 % 8,13 % 44,06 % 45,40 %
§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG
(Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld)
9,37 %

(1,56 %)

14,63 %

(2,44 %)

13,35 %

(7,22 %)

8,91 %

(1,49 %)

Gesamtaufwand 100 % 100 % 96,57 %

(3,43 % sonstige nicht Abziehbare)

100 % 100,00 %
Für Höchstbetragsberech-nung gem. § 10 Abs. 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil 93,77 % 82,07 % 186,97 % 47,03 % 93,89 %
Vorsorgeaufwendungen nach Portugal Spanien Verein. Königreich (GB) Zypern
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG 84,08 % 96,94 % 84,07 % 82,65 %
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b EStG (ohne Krankengeld-anteil)
§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG (Anteil vom Globalbeitrag für Kranken-geld) 15,92 % 3,06 % 15,93 % 17,35 %
Gesamtaufwand 100 % 100 % 100 % 100 %
Für Höchstbetragsberechnung gem. § 10 Abs. 3 EStG anzu-setzender Arbeitgeberanteil 177,71 % 486,76 % 96,68 % 82,65 %

Anwendungsbeispiel:
Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2015 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1.000 Euro.

Lösung:
A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:

  • Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i. H. v. 494,80 Euro (= 49,48 % von 1.000 Euro),
  • Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und Buchst. b EStG i. H. v. 411,50 Euro (= 41,15 % von 1.000 Euro),
  • Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i. H. v. 93,70 Euro (= 9,37 % von 1.000 Euro, darin enthalten 15,60 Euro = 1,56 % von 1.000 Euro für Krankengeld und 78,10 Euro = 7,81% von 1.000 Euro für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen).

    Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Abs. 3 EStG ist ein Arbeitgeberanteil i. H. v. 937,70 Euro (= 93,77 % von 1.000 Euro) anzusetzen.

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2015 vorzunehmen (s. Abschn. I Tz. 13 Buchst. a des BMF-Schreibens vom 15. September 2014, BStBl I Seite 1244).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2221 / 09 / 10013 :001 vom 03.12.2014

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin