Bundesregierung beschließt Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts

Das Bundeskabinett hat am 8. Juli 2015 den Gesetzentwurf zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschlossen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 (Az. 1 BvL 21/12) die bestehenden Verschonungsregelungen für betriebliches Vermögen zwar grundsätzlich für geeignet und erforderlich gehalten, um Unternehmen in ihrem Bestand zu sichern und Arbeitsplätze zu erhalten. Das Gericht hielt die Ausgestaltung der Verschonungsregelungen jedoch teilweise mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes für unvereinbar.

Der Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble:
„Wir setzen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts exakt um. Unser Gesetzentwurf stellt die Verschonung von Unternehmen von der Erbschaftsteuer auf eine verfassungsfeste Grundlage. Damit sichern wir langfristig Arbeitsplätze und stärken die Kultur der Familienunternehmen in Deutschland.“

Die Regelungsinhalte des Gesetzentwurfs im Einzelnen:

1. Begünstigtes Vermögen
Das bisherige Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sieht eine Verschonung vor, wenn das Betriebsvermögen einen Verwaltungsvermögensanteil von bis zu 50 % erreicht. Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht als unverhältnismäßig eingestuft. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass zukünftig nur das sog. begünstigte Vermögen verschont werden kann. Begünstigt ist solches Vermögen, das überwiegend seinem Hauptzweck nach einer gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dient.

Die Abgrenzung des begünstigten Vermögens nach dem Hauptzweck verhindert zudem die vom Bundesverfassungsgericht kritisierten missbräuchlichen Gestaltungen. In mehrstufigen Unternehmensstrukturen mit Beteiligungsgesellschaften wird das begünstigte Vermögen aufgrund einer konsolidierten Betrachtung ermittelt. Ein Ausnutzen eines Verwaltungsvermögensanteils von 50 % auf jeder Stufe der Beteiligungsebenen, wie es das geltende Recht zulässt (sog. Kaskadeneffekte in Beteiligungsgesellschaften), ist danach nicht mehr möglich.

2. Verschonungsregeln
Wie im bisher geltenden Recht wird das begünstigte Vermögen nach Wahl des Erwerbers zu 85 % oder zu 100 % von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Entscheidet sich der Erwerber für die Verschonung in Höhe von 85 % des begünstigten Vermögens, muss er den Betrieb mindestens fünf Jahre fortführen (Behaltensfrist) und nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung).
  • Bei der Wahl der vollständigen Befreiung von der Erbschaftsteuer zu 100 % muss der Erwerber die Behaltensfrist von sieben Jahren einhalten und nachweisen, dass er insgesamt die Lohnsumme von 700 % im Zeitraum von sieben Jahren nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung).

3. Kleine Unternehmen
Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten waren bisher von der Lohnsummenregelung unabhängig von ihrer Größe gänzlich ausgenommen. Diese Grenze ist vom Bundesverfassungsgericht verworfen worden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Anforderung an die Lohnsummenregelung mit der Zahl der Beschäftigten steigt:

  • Bei Unternehmen mit bis zu drei Beschäftigten wird auf die Prüfung der Lohnsummenregelung verzichtet.
  • Bei Unternehmen mit vier bis zehn Beschäftigten gilt, dass bei einer Behaltensfrist von mindestens fünf Jahren die Lohnsumme 250 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten darf. Bei einer Behaltensfrist von mindestens sieben Jahren darf die Lohnsumme 500 % nicht unterschreiten.
  • Bei Unternehmen mit elf bis 15 Beschäftigten gilt, dass bei einer Behaltensfrist von mindestens fünf Jahren die Lohnsumme 300 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten darf. Bei einer Behaltensfrist von mindestens sieben Jahren darf die Lohnsumme 565 % nicht unterschreiten.

Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit, Langzeiterkrankte und Auszubildende werden nicht mitgerechnet.

4. Große Betriebsvermögen
Nach dem derzeitigen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gelten die Verschonungsregeln auch bei der Übertragung von großen Betriebsvermögen, ohne dass geprüft wird, ob es überhaupt einer Verschonung bedarf. Dies sieht das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig an. Beim Erwerb großer Unternehmensvermögen mit einem begünstigen Vermögen von über 26 Mio. Euro (Prüfschwelle) sieht der Gesetzentwurf daher ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung oder einem besonderen Verschonungsabschlag vor. Bei Vorliegen bestimmter für Familienunternehmen typischer gesellschaftsvertraglicher oder satzungsmäßiger Beschränkungen wird die Prüfschwelle auf 52 Mio. Euro angehoben.

Bei der Verschonungsbedarfsprüfung muss der Erwerber nachweisen, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuerschuld aus sonstigem nichtbetrieblichem bereits vorhandenen oder aus mit der Erbschaft oder Schenkung zugleich übergegangenen nicht begünstigtem Vermögen zu begleichen. Genügt dieses Vermögen nicht, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer betragsmäßig zu begleichen, wird die Steuer insoweit erlassen.

Bei begünstigten Vermögen von über 26 Mio. Euro bzw. 52 Mio. Euro kann sich der Erwerber anstelle einer Verschonungsbedarfsprüfung alternativ für ein Verschonungsabschmelzmodell entscheiden. Hier erfolgt eine Teilverschonung, die mit zunehmendem Vermögen schrittweise verringert wird.

Ausgehend von einem Verschonungsabschlag bei bis zu 26 Mio. Euro von 85 % (bei einer Haltefrist von fünf Jahren) bzw. von 100 % (bei einer Haltefrist von sieben Jahren) sinkt die Verschonung schrittweise für jede zusätzlichen 1,5 Mio. Euro, die der Erwerb über der jeweiligen Prüfschwelle liegt, um jeweils 1 % bis zu einem Wert begünstigten Vermögens von 116 Mio. Euro bzw. 142 Mio. Euro (bei Vorliegen bestimmter gesellschaftsvertraglicher oder satzungsmäßiger Beschränkungen).

Ab 116 Mio. Euro bzw. 142 Mio. Euro gilt ein einheitlicher Verschonungsabschlag von 20 % (bei einer Haltefrist von fünf Jahren) bzw. von 35 % (bei einer Haltefrist von sieben Jahren).

Die tabellarische Übersicht der Neuregelungen gemäß Gesetzentwurf vom 08.07.2015 finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 08.07.2015

 

 

Änderung der Verschonungsregeln für Unternehmensvermögen infolge des Urteils des BVerfG vom 17.12.2014 Definitionen: „Begünstigtes Vermögen“: dient überwiegend der unternehmerischen Tätigkeit (Hauptzweck) „Verschonungsabschlag“: Steuerbefreiung für begünstigtes Vermögen
  1. Unternehmen mit bis zu 15 Beschäftigten und übertragenes begünstigtes Vermögen bis 26 Mio. Euro pro Erbe (bei Vorliegen bestimmter gesellschaftsrechtlicher Voraussetzungen bis 52 Mio. Euro pro Erbe)
bis 3 Beschäftigte
Regelverschonung Haltefrist: 5 Jahre Keine Lohnsummenprüfung Verschonungsabschlag: 85%
oder Optionsverschonung Haltefrist: 7 Jahre Keine Lohnsummenprüfung Verschonungsabschlag: 100%
4 bis 10 Beschäftigte
Regelverschonung Haltefrist: 5 Jahre Lohnsumme: mind. 250 % Verschonungsabschlag: 85%
oder Optionsverschonung Haltefrist: 7 Jahre Lohnsumme: mind. 500 % Verschonungsabschlag: 100%
11 bis 15 Beschäftigte
Regelverschonung Haltefrist: 5 Jahre Lohnsumme: mind. 300 % Verschonungsabschlag: 85%
oder Optionsverschonung Haltefrist: 7 Jahre Lohnsumme: mind. 565 % Verschonungsabschlag: 100%
  1. Unternehmen mit über 15 Beschäftigten und übertragenes begünstigtes Vermögen bis 26 Mio. Euro pro Erbe (bei Vorliegen bestimmter gesellschaftsrechtlicher Voraussetzungen übertragenes begünstigtes Vermögen bis 52 Mio. Euro pro Erbe)
Regelverschonung Haltefrist: 5 Jahre Lohnsumme: mind. 400 % Verschonungsabschlag: 85%
oder Optionsverschonung Haltefrist: 7 Jahre Lohnsumme: mind. 700 % Verschonungsabschlag: 100%
III. Übertragenes begünstigtes Vermögen über 26 Mio. Euro pro Erbe (bei Vorliegen bestimmter gesellschaftsrechtlicher Voraussetzungen übertragenes begünstigtes Vermögen über 52 Mio. Euro pro Erbe)
Wahlrecht -Alternative I: Individuelle Verschonungsbedarfsprüfung
Haltefrist: 7 Jahre Lohnsumme: mind. 700 % 4 bis 10 Beschäftigte: 500 % 11 bis 15 Beschäftigte: 565 % Erlass der Steuer, soweit Steuerschuld nicht aus 50 % des verfügbaren Vermögens beglichen werden kann (d. h. vorhandenes nicht begünstigtes Vermögen einschl. Privatvermögen und mit dem Erbe bzw. der Schenkung übergegangenes nicht begünstigtes Vermögen)
Wahlrecht -Alternative II: Verschonungsabschlagsmodell
Regelverschonung Haltefrist: 5 Jahre Lohnsumme: mind. 400 % Bis 3 Beschäftigte: keine Lohnsumme 4 bis 10 Beschäftigte: 250 % 11 bis 15 Beschäftigte: 300 % (vgl. I.) Verschonungsabschlag verringert sich schrittweise von 85 % auf bis zu 20 % um jeweils 1 % je 1,5 Mio. Euro, die der Erwerb über: -26 Mio. Euro liegt; ab 116 Mio. Euro gilt ein einheitlicher Verschonungsabschlag von 20 % -52 Mio. Euro bei Vorliegen bestimmter gesellschaftsvertraglicher Voraussetzungen liegt; ab 142 Mio. Euro einheitlicher Verschonungsabschlag von 20 %
oder Optionsverschonung Haltefrist: 7 Jahre Lohnsumme: mind. 700 % Bis 3 Beschäftigte: Keine Lohnsumme Bei 4 bis 10 Beschäftigte: 500 % Bei 11 bis 15 Beschäftigte: 565 % (vgl. I.) Verschonungsabschlag verringert sich schrittweise von 100 % auf bis zu 35 % um jeweils 1 % je 1,5 Mio. Euro, die der Erwerb über: -26 Mio. Euro liegt; ab 116 Mio. Euro einheitlicher Verschonungsabschlag von 35 % -52 Mio. Euro bei Vorliegen bestimmter gesellschaftsvertraglicher Voraussetzungen liegt; ab 142 Mio. Euro einheitlicher Verschonungsabschlag von 35 %

Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen – Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 10. März 2015 VI R 60/11 entschieden, dass Aufwendungen für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen i. S. von § 33 des Einkommensteuergesetzes sind.

Im Streitfall hatten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen in Höhe von 8.560,68 Euro für eine Auslandsadoption als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.

Die infolge organisch bedingter Sterilität entstandenen Aufwendungen sah der BFH nicht als zwangsläufige Krankheitskosten an, weil es an einer medizinischen Leistung fehle. Die Kosten seien aber auch nicht aus anderen Gründen zwangsläufig. Denn der Entschluss zur Adoption beruhe nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung der Kläger, ein Kind anzunehmen. Auch wenn die ungewollte Kinderlosigkeit als schwere Belastung empfunden werden dürfte, führe dies nicht dazu, dass der Entschluss zur Adoption als Mittel zur Verwirklichung eines individuellen Lebensplans nicht mehr dem Bereich der individuell gestaltbaren Lebensführung zuzurechnen wäre.

Nachdem der VI. Senat des BFH in einer sog. Divergenzanfrage an den Großen Senat des BFH (Beschluss vom 18. April 2013 VI R 60/11, BFHE 241, 141, BStBl II 2013, 868; vgl. zur Entscheidung des Großen Senats Pressemitteilung Nr. 8/15) die Absicht erklärt hatte, von der bisherigen Rechtsprechung des III. Senats des BFH zur Anerkennung von Aufwendungen für eine Adoption als außergewöhnliche Belastungen abweichen zu wollen, hat er nun mit der vorliegenden Entscheidung die bisherige Rechtsprechung des III. Senats des BFH bestätigt, nach der Adoptionskosten nicht als außergewöhnlichen Belastungen abziehbar sind (Urteile vom 13. März 1987 III R 301/84, BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495; vom 20. März 1987 III R 150/86, BFHE 149, 539, BStBl II 1987, 596; Beschluss vom 5. Januar 1990 III B 53/89, BFH/NV 1990, 430).

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 48/15 vom 08.07.2015 zum Urteil VI R 60/11 vom 10.03.2015

 

Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen beim Verkauf einzelner Unternehmensteile durch mehrere Veräußerer an verschiedene Erwerber

Leitsatz

Beim Verkauf verpachteter Altenheime von einer Unternehmensgruppe an eine andere Unternehmensgruppe liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn die Fortführung der Verpachtungstätigkeit die Übertragung von Grundbesitz, Inventar und Gesellschaftsanteilen erfordert und diese Übertragungen von verschiedenen (selbständigen) Veräußerern an verschiedene (selbständige) Erwerber erfolgen.

Quelle: BFH, Urteil XI R 14/14 vom 04.02.2015

Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt – Tilgung aus Bilanzgewinn und Liquidationsüberschuss

Leitsatz

  1. Eine Verbindlichkeit, die nach einer im Zeitpunkt der Überschuldung getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, unterliegt dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG 2002 (insoweit Bestätigung des Senatsurteils vom 30. November 2011 I R 100/10, BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332).
  2. Beruht der hierdurch ausgelöste Wegfallgewinn auf dem Gesellschaftsverhältnis, ist er durch den Ansatz einer Einlage in Höhe des werthaltigen Teils der betroffenen Forderungen zu neutralisieren (insoweit Abkehr vom Senatsurteil in BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332).

Quelle: BFH, Urteil I R 44/14 vom 15.04.2015

Einlagekonto – kein Direktzugriff, Bindung der Steuerbescheinigung

Verfassungsmäßigkeit von so genannten materiellen Präklusionsbestimmungen

Leitsatz

  1. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto, d. h. dessen Minderung vor Auskehrung der ausschüttbaren Gewinne nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 i. d. F. des SEStEG, auch dann nicht in Betracht kommt, wenn die Leistung der Kapitalgesellschaft auf die Auflösung von Kapitalrücklagen zurückgeht (Bestätigung der Rechtsprechung).
  2. Ebenfalls ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach § 27 Abs. 5 Satz 3 KStG 2002 i. d. F. des SEStEG die Berichtigung oder erstmalige Erteilung einer Steuerbescheinigung ausgeschlossen ist, wenn entweder die Minderung des Eigenkapitals zu niedrig bescheinigt oder eine Steuerbescheinigung bis zur Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nicht erteilt worden ist (§ 27 Abs. 5 Satz 1 und 2 KStG 2002 i. d. F. des SEStEG). Die (fehlerhafte) Steuerbescheinigung ist deshalb der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zugrunde zu legen.

Quelle: BFH, Urteil I R 3/14 vom 11.02.2015

Feststellungsverjährung bei Verlustfeststellungsbescheiden

Leitsatz

Die Feststellungsfrist für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes (§ 10a Satz 6 GewStG 2002 n. F.) endet nicht vor der Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust festzustellen ist (§ 35b Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 GewStG 2002 n. F.). Eine Feststellung nach dem Ablauf der Feststellungsfrist ist rechtswidrig. Abweichendes gilt (unter Anwendung von § 181 Abs. 5 AO), wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung pflichtwidrig unterlassen hat (§ 35b Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GewStG 2002 n. F.). Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn eine Verlustfeststellung bisher gänzlich fehlt; die Änderung einer bereits fristgerecht ergangenen Feststellung fällt nicht darunter.

Quelle: BFH, Urteil I R 5/13 vom 11.02.2015

Hinzurechnung eines sog. negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen (Rechtslage 2002)

Leitsatz

  1. § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i. d .F. des sog. Korb II-Gesetzes vom 22. Dezember 2003 führt durch den Verweis auf § 8b Abs. 3 KStG 1999 i. d. F. des UntStFG vom 20. Dezember 2001 zu einem Abzugsverbot für alle Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen stehen. Hierzu gehören auch sog. negative Aktiengewinne in Verbindung mit einer Rückgabe der Anteilsscheine. Allerdings entfaltet § 43 Abs. 18 KAGG i. d. F. des Korb II-Gesetzes für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung, soweit die Vorschrift Festsetzungen für diese Veranlagungszeiträume umfasst, die noch nicht bestandskräftig sind (Bestätigung des Senatsurteils vom 25. Juni 2014 I R 33/09, BFHE 246, 310).
  2. § 40a Abs. 1 KAGG i. d. F. des StSenkG vom 23. Oktober 2000 ist keine Rechtsgrundlage für die Hinzurechnung eines sog. negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen. Die Vorschrift rechtfertigt auch nicht die Saldierung von positiven und negativen Teilbeträgen des sog. Aktien-Anlegergewinns (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils in BFHE 246, 310).

Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt – sie war seit dem 19.11.2014 als NV-Entscheidung abrufbar

Quelle: BFH, Urteil I R 74/12 vom 30.07.2014

Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur Umgliederung des vEK beim Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren

Leitsatz

Die in § 36 Abs. 4 KStG 2002 i. d. F. des § 34 Abs. 13f KStG 2002 i. d. F. des JStG 2010 getroffene Regelung zur Umgliederung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) in ein Körperschaftsteuerguthaben ist mit dem Grundgesetz vereinbar (Bestätigung des Senatsurteils vom 20. April 2011 I R 65/05, BFHE 234, 385, BStBl II 2011, 983).

Quelle: BFH, Urteil I R 86/12 vom 25.02.2015

Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks

Leitsatz

Beim Kauf eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks durch den Erbbauberechtigten oder einen Dritten unterliegt lediglich der nach Abzug des Kapitalwerts des Erbbauzinsanspruchs vom Kaufpreis verbleibende Unterschiedsbetrag der Grunderwerbsteuer. Der Kaufpreis ist nicht nach der sog. Boruttau’schen Formel aufzuteilen (Änderung der Rechtsprechung).

Quelle: BFH, Urteil II R 8/14 vom 06.05.2015

Bescheidberichtigung bei fehlerhafter elektronischer Übermittlung des Arbeitslohns

Die Beteiligten stritten um die Befugnis des Finanzamts, einen Einkommensteuerbescheid zu ändern. Die Kläger deklarierten einen Bruttoarbeitslohn von 1.180.000 Euro in der Anlage N zur Steuererklärung. Aus den beigefügten Ausdrucken elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen ergaben sich Bruttoarbeitslöhne von 200.000 Euro und 960.000 Euro. Zudem lag der Steuererklärung eine ausländische Lohnbescheinigung bei, in der ein Betrag von 20.000 Euro ausgewiesen war.

Im Rahmen der Veranlagung erledigte der Sachbearbeiter des Finanzamts mehrere Prüf- und Risikohinweise zur Erfassung des ausländischen Arbeitslohns. Zudem kam die für die zentrale Bearbeitung von Auslandssachverhalten zuständige Stelle zu der Erkenntnis, dass die Auslandseinkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind. Im Einkommensteuerbescheid wurden indes nur 1.160.000 Euro erfasst; darin war der ausländische Arbeitslohn nicht enthalten. Nach Bestandskraft des Bescheids erließ das beklagte Finanzamt einen Änderungsbescheid und berief sich auf eine offenbare Unrichtigkeit. Es sei allein der elektronisch übermittelte Arbeitslohn in Höhe von 1.160.000 Euro erfasst worden. Der dagegen gerichtete Einspruch der Kläger blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Im Streitfall liege eine offenbare Unrichtigkeit in der Übernahme des elektronisch übermittelten Arbeitslohns in dem Glauben, dass dieser dem erklärten Arbeitslohn entspreche. Der Fehler sei darauf zurückzuführen, dass der Sachbearbeiter bei der Erfassung der Daten keinen Abgleich des elektronisch gespeicherten Arbeitslohns mit dem erklärten Arbeitslohn vorgenommen habe. Eine Eintragung der Kläger habe er hingegen nicht übersehen. Er sei bei der Übernahme des Arbeitslohns davon ausgegangen, den richtigen Gesamtbetrag, d. h. die Summe aus in- und ausländischem Arbeitslohn, erfasst zu haben. Dagegen ließen sich der Akte keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Fehler auf einem Rechtsirrtum oder auf einer unvollständigen Sachverhaltsaufklärung beruhe. Insbesondere gebe es keine Hinweise darauf, dass der Sachbearbeiter die im Ausland erzielten Einkünfte nicht habe erfassen wollen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 08.07.2015 zum Urteil 13 K 553/14 vom 24.03.2015

 

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