Auch Australien staunt, wie Konzerne ihre Steuern auf nahe null Prozent senken. Das „Steuerparadies“ Luxemburg gelobt Besserung.
MSN.COM
http://www.msn.com/de-de/finanzen/top-stories/steuersparmodelle-schlagen-weite-wellen/ar-AA7jtTB?ocid=iehp
Auch Australien staunt, wie Konzerne ihre Steuern auf nahe null Prozent senken. Das „Steuerparadies“ Luxemburg gelobt Besserung.
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Um die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten abrufen zu können, muss sich der Steuerpflichtige bei Elster anmelden und authentifizieren. Daneben kann der Steuerpflichtige aber auch Dritte zum Abruf bevollmächtigen. Das am 10.10.2013 für Steuerberater veröffentlichte Muster einer Vollmacht wurde überarbeitet, damit es auch von Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern verwendet werden kann. Das Muster für Lohnsteuerhilfevereine gilt unverändert weiter.
Zur Publikation (PDF, 50,5 KB)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. August 2014 (BStBl I S. 1067) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung durch dieses Schreiben geändert.
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/AO-Anwendungserlass/2014-11-03-aenderung-anwendungserlass-abgabenordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0062 / 14 / 10008 vom 03.11.2014
Die Steuereinnahmen des Staates steigen weiter, auch wenn der Zuwachs leicht gebremst wird. Zu diesem Ergebnis kommt der Arbeitskreis Steuerschätzungen, der am 06.11.2014 die neuen Zahlen vorgelegt hat. Vom Rekordniveau des vergangenen Jahres aus (in Höhe von 619,7 Milliarden Euro) steigen die Steuereinnahmen bis 2019 noch einmal jedes Jahr um durchschnittlich 23 Milliarden Euro auf dann 760 Milliarden Euro. Diese gute Entwicklung zeigt, dass finanzielle Spielräume für mehr Investitionen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit vorhanden sind.
Weniger ist dennoch mehr
Die Steuerschätzer haben die aktuell nach unten korrigierten Wachstumsprognosen für die deutsche Wirtschaft berücksichtigt. Die Konjunkturdelle macht sich auch bei den Steuereinnahmen bemerkbar – wenn auch verzögert und auf Grund der robusten Binnennachfrage weniger stark. In diesem Jahr wird der Zuwachs bei den Steuereinnahmen nochmals um eine Milliarde Euro höher ausfallen als bei der vorangegangenen Schätzung im Mai erwartet. Für den Zeitraum 2015 bis 2018 ist der erwartete Anstieg der Steuereinnahmen leicht nach unten korrigiert worden, die Steuereinnahmen für 2019 wurden erstmals geschätzt.
Beschäftigung und Konsum stützen Steuereinnahmen
Die nach wie vor sehr gute Beschäftigungslage auf Rekordniveau, steigende Löhne und eine stabile Verbraucherlaune sorgen für deutliche Mehreinnahmen bei den aufkommensstarken Steuerarten wie der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer, die zusammen 57 Prozent des Steueraufkommens ausmachen. Aber auch die Gewinnsteuern der Unternehmen, wie z. B. die Körperschaftsteuer, wachsen. Sollte die Konjunktur schnell wieder Fahrt aufnehmen, dürfte der kleine Dämpfer bei den Steuermehreinnahmen kaum ins Gewicht fallen.
Einnahmewachstum gleich verteilt
Bund und Länder profitieren gleichermaßen von steigenden Steuereinnahmen. Gerade die Länder sind nun gefordert, ebenfalls ehrgeizig an der Erfüllung der Schuldenbremse zu arbeiten. Bisher konnten noch nicht alle Länder nachhaltige Erfolge in der Haushaltskonsolidierung erzielen – und das trotz erheblicher Mehreinnahmen. Hier helfen nur konsequentere Anpassungen bei den Ausgaben. Für den Bund gilt, dass zumindest von der Einnahmenseite her das Ziel der „Schwarzen Null“ in 2015 nicht in Gefahr ist. Damit könnte die Große Koalition ein wichtiges Zeichen setzen: Erstmals seit 1969 würde der Bundeshaushalt ohne zusätzliche Kredite auskommen.
Staatskonsum bremsen, Investitionen stärken
Klar ist aber auch, dass neue konsumtive Ausgaben der Vergangenheit angehören müssen. Jetzt müssen dringend die Wachstumskräfte gestärkt werden. Es gilt, durch Fokussierung und Umschichtungen Spielräume in den Haushalten zu schaffen und frei werdende Mittel in vollem Umfang in Infrastrukturinvestitionen zu leiten. Finanzminister Schäuble hat mit der Ankündigung, ab 2016 zusätzliche Investitionen in Höhe von zehn Milliarden Euro zur Verfügung zu stellen, einen richtigen Schritt vorgezeichnet.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des DIHK.
Quelle: DIHK, Mitteilung vom 06.11.2014
Das Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes kann nach der Unterschrift des Bundespräsidenten verkündet werden und am Tag darauf in Kraft treten. Die Länder billigten den Beschluss des Bundestages in ihrer Plenarsitzung am 7. November 2014.
Das Gesetz senkt die bisherigen Lkw-Mautsätze ab. Grund dafür sind die deutlich gesunkenen Zinskosten für die Finanzierung des Straßenbaus. Durch die neuen Mautsätze ergeben sich im Zeitraum 2015 bis 2017 gegenüber den bisherigen Schätzungen Mindereinnahmen von ca. 460 Millionen Euro
Den Gesetzentwurf finden Sie auf der Homepage des Bundesrats.
Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 07.11.2014
Der Bundesrat sieht den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Förderung elektrisch betriebene Fahrzeuge kritisch.
In seiner Stellungnahme vom 07. November 2014 macht er deutlich, dass das bisher formulierte Ziel, im Jahr 2020 eine Million Elektrofahrzeuge auf Deutschlands Straßen zu bringen, mit den bislang vorgelegten Programmen kaum zu realisieren ist. Auch der hier vorliegende Gesetzentwurf scheine nicht in der Lage zu sein, in der Breite eine verstärkte Nachfrage nach Elektrofahrzeugen zu generieren. Aus Sicht der Länder ist es zur Schadstoffreduzierung im Straßenverkehr zudem erforderlich, die Elektrifizierung des öffentlichen Personennahverkehrs verstärkt zu fördern. Auch seien Carsharing-Fahrzeuge zu privilegieren, die aufgrund ihrer hohen Nutzerfrequenz besonders umweltfreundlich sind.
Der Bundesrat macht auch darauf aufmerksam, dass insbesondere gewerbliche Fahrzeugflotten für die erste Phase der Markteinführung von Elektrofahrzeugen von strategischer Bedeutung sind. Er bittet die Bundesregierung daher, einen Fokus auf dieses Segment zu legen und kurzfristig Anreize zur Umstellung dieser Fahrzeugflotten zu erarbeiten. Die Länder betonen zudem, dass sie die vorgesehene Kennzeichnung von Elektrofahrzeugen mit neuen Nummernschildern für unnötig aufwändig, teuer und nutzerunfreundlich halten. Eine einfache Kennzeichnung über eine farbige Plakette hinter der Windschutzscheibe sei vorzugswürdig.
Die Bundesregierung wird sich in den nächsten Wochen mit den Anregungen des Bundesrates auseinandersetzen. Anschließend berät der Deutsche Bundestag darüber.
Mit ihrem Gesetzentwurf verfolgt die Bundesregierung das Ziel, elektrisch betriebene Fahrzeuge stärker zu fördern. Die zuständigen Behörden der Länder erhalten die Möglichkeit, Vorteile für entsprechende – besonders gekennzeichnete – Fahrzeuge einzuführen. Hierzu zählen reservierte Parkplätze an Ladestationen, geringere Parkgebühren oder die Erlaubnis für Elektromobile, Bus- und Taxispuren zu nutzen.
Der Bundesrat hatte sich bereits im November 2013 mit einem eigenen Gesetzentwurf für eine verbesserte Förderung von Elektrofahrzeugen eingesetzt (BR-Drs. 671/13 (B)).
Den Gesetzentwurf finden Sie auf der Homepage des Bundesrats.
Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom07.11.2014
Bund, Länder und Gemeinden können auch in den nächsten Jahren mit wachsenden Steuereinnahmen rechnen. Die Steuereinnahmen werden sich entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung von 640,9 Mrd. Euro im Jahr 2014 auf rund 760,3 Mrd. Euro im Jahr 2019 erhöhen. Dies prognostiziert der Arbeitskreis Steuerschätzungen, dessen Beratungen am 06.11.2014 in der Hansestadt Wismar zu Ende gegangen sind.
Gegenüber seiner letzten Prognose vom Mai 2014 hat der Arbeitskreis Steuerschätzungen seine Erwartungen für 2015 und die Folgejahre leicht nach unten korrigiert. Grund ist die zuletzt weniger dynamische gesamtwirtschaftliche Entwicklung in Deutschland. Einen positiven Effekt auf die Steuereinnahmen haben die gute Beschäftigungslage und die robuste Inlandsnachfrage.
Der Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble:
„Der Bundeshaushalt ohne neue Schulden ab 2015 ist erreichbar. Das zeigt die aktuelle Steuerschätzung. Solide Staatsfinanzen sind Voraussetzung für Zukunftsvertrauen, Wachstum und Wohlstand. Die öffentlichen Haushalte in Deutschland verfügen über eine solide Einnahmebasis, um die wichtigen Zukunftsinvestitionen für unser Land zu finanzieren.“
Für das laufende Jahr 2014 werden die Steuereinnahmen im Vergleich mit der Steuerschätzung vom Mai 2014 insgesamt um 0,9 Mrd. Euro höher ausfallen. Für den Bund ergeben sich Mehreinnahmen von 0,7 Mrd. Euro und für die Länder von 0,6 Mrd. Euro. Die Schätzungen für die Gemeinden bleiben in etwa unverändert.
Für 2015 werden die Steuereinnahmen des Bundes gegenüber der Mai-Prognose um 0,5 Mrd. Euro leicht nach unten korrigiert. Entlastend wirkt hier die geringere EU-Abführung in Höhe von 2,1 Mrd. Euro. Für die Folgejahre ab 2016 wird ebenfalls mit etwas geringeren Einnahmen gegenüber der letzten Schätzung gerechnet (2016: -2,9 Mrd. Euro; 2017: -1,3 Mrd. Euro; 2018: -0,8 Mrd. Euro). Der Rückgang der Steuereinnahmen wird sich in der gleichen Größenordnung im Bundeshaushalt niederschlagen.
Auch die Steuereinnahmen der Länder und Kommunen werden ab 2015 gegenüber der Mai-Prognose geringfügig nach unten korrigiert. Für die Länder werden die Steuereinnahmen 2015 um 2,8 Mrd. Euro, 2016 um 3,2 Mrd. Euro, 2017 um 2,3 Mrd. Euro und 2018 um 2,0 Mrd. Euro verringert. Bei den Kommunen gehen die Steuereinnahmen um 1,3 Mrd. Euro im Jahr 2015, 1,2 Mrd. Euro im Jahr 2016, 1,0 Mrd. Euro im Jahr 2017 und 1,0 Mrd. Euro im Jahr 2018 zurück.
Grundlagen der Steuerschätzung
Die Steuerschätzung basiert auf den gesamtwirtschaftlichen Eckwerten der Herbstprojektion der Bundesregierung. Für dieses Jahr erwartet die Bundesregierung einen Anstieg des Bruttoinlandsprodukts um real 1,2 % und für die restlichen Schätzjahre 2015 bis 2019 um jeweils 1,3 %. Für das nominale Bruttoinlandsprodukt wird für 2014 und 2015 eine Veränderungsrate von jeweils 3,2 % und für die restlichen Schätzjahre 2016 bis 2019 von jeweils 3,1 % prognostiziert.
Die Bruttolohn- und Gehaltssumme wird 2014 annahmegemäß um 3,8 % steigen. Dies sind 0,2 Prozentpunkte mehr als noch in der Frühjahrsprojektion. Für das Jahr 2015 wird weiterhin mit einem Anstieg um 3,7 % gerechnet. Für die Jahre 2016 bis 2018 wird eine leichte Aufwärtskorrektur um 0,1 Prozentpunkte auf nunmehr 3,1 % unterstellt. Für das Jahr 2019 wird ebenfalls von einem Zuwachs um 3,1 % ausgegangen.
Für die Unternehmens- und Vermögenseinkommen wird für das Jahr 2014 mit 2,0 % eine geringere Zuwachsrate als noch im Mai 2014 erwartet (Frühjahrsprojektion 2014: 3,6 %). Die Zuwachsrate für 2015 wird von 5,0 % auf 2,5 % zurückgenommen. Für die Folgejahre bis 2018 wurde die Wachstumsrate um 0,2 % auf 3,7 % angehoben. Der Schätzansatz für das Jahr 2019 liegt ebenfalls bei 3,7 %. Die Schätzung geht vom geltenden Steuerrecht aus. Gegenüber der vorangegangenen Schätzung vom Mai 2014 waren die finanziellen Auswirkungen der folgenden Gesetze zu berücksichtigen:
Die Ergebnisse der Steuerschätzung für die Jahre 2014 bis 2019, differenziert nach Bund, Ländern, Gemeinden und EU, sind in Anlage 1 zusammengefasst. Um einen Vergleich mit der letzten Steuerschätzung vom Mai 2014 zu ermöglichen, sind die Abweichungen zu diesen Schätzungen bis 2018 in Anlage 2 im Einzelnen dargestellt.
Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 06.11.2014
Der Bundesrat sieht den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur steuerrechtlichen Selbstanzeige positiv. In seiner Sitzung am 7. November 2014 erhob er gegen die Pläne keine Einwendungen.
Der Gesetzentwurf sieht Verschärfungen für die strafbefreiende Selbstanzeige von Steuersündern vor. Grundlage sind auf der Finanzministerkonferenz am 9. Mai 2014 beschlossene Eckpunkte.
Künftig soll Steuerhinterziehung bei einer Selbstanzeige grundsätzlich nur noch bis zu einem Hinterziehungsvolumen von 25.000 Euro straffrei bleiben. Bei höheren Beträgen kann von einer Strafverfolgung nur bei Zahlung eines entsprechenden Zuschlags abgesehen werden. Dieser beträgt bei einer Summe von mehr als 25.000 Euro 10 Prozent, ab 100.000 Euro 15 und bei mehr als einer Million Euro 20 Prozent. Zudem dehnt der Gesetzentwurf die Verjährung auf zehn Jahre aus.
Der Bundestag hat bereits mit den Beratungen des Entwurfs begonnen. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2015 in Kraft treten.
Den Gesetzentwurf finden Sie auf der Homepage des Bundesrats.
Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 07.11.2014
Die Länder sehen in einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung der Abgabenordnung einen guten Anknüpfungspunkt für weitere notwendige Änderungen des Steuerrechts.
In ihrer am 07. November 2014 beschlossenen umfangreichen Stellungnahme fordern sie unter anderem, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag und die Pauschbeträge für behinderte Menschen zu erhöhen sowie die Kosten für häusliche Arbeitszimmer zu pauschalieren. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auch auf den von den Ländern beschlossenen Gesetzentwurf zur Vereinfachung des Steuerrechts (BR-Drs. 92/14(B)), der dem Bundestag seit April 2014 vorliegt.
Der Bundesrat möchte im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen lassen, ob in das Gesetz eine über den 31.12.2018 hinausgehende Verlängerung der Energiesteuerermäßigung für Autogas und Erdgas aufgenommen werden kann. Zudem hält er eine Prüfung der Frage für erforderlich, wie steuerliche Gestaltungen zu vermeiden sind, die sich aus der derzeitigen Ungleichbehandlung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus sogenannten Streubesitzbeteiligungen ergeben.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung dient bisher lediglich dazu, in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts Anpassungen an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union vorzunehmen sowie Vorkehrungen zur Sicherung des Steueraufkommens zu treffen. Weitere Maßnahmen greifen Empfehlungen des Bundesrechnungshofs auf oder sollen der Vereinfachung im Besteuerungsverfahren dienen.
Den Gesetzentwurf finden Sie auf der Homepage des Bundesrats.
Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 07.11.2014
Wann verfolgt der Vermieter eine Einkunftserzielungsabsicht?
Verluste aus Vermietung und Verpachtung können steuerlich nur abgezogen werden, wenn der Vermieter eine Einkunftserzielungsabsicht hat. Wann dieses Motiv vorliegt, hat das Bayerische Landesamt für Steuern in einem ausführlichen Leitfaden dargestellt.
Vermieter verlustbringender Immobilien wollen den Fiskus in aller Regel an ihren Vermietungsverlusten beteiligen – sie handeln dabei nach der Devise „geteiltes Leid ist halbes Leid“. Allerdings gelingt ihnen ein steuerlicher Verlustabzug nur, wenn sie nachweislich die Absicht haben, nachhaltig und dauerhaft Gewinne bzw. Überschüsse mit ihrem Mietobjekt zu erzielen. Fehlt ihnen diese Einkunftserzielungsabsicht, erkennen die Finanzbehörden die Vermietungsverluste nicht steuerlich an, sondern ordnet sie dem steuerlich irrelevanten Bereich der Liebhaberei zu. In der Praxis ist das Merkmal der Einkunftserzielungsabsicht daher von zentraler Bedeutung.
Neuer Leitfaden zur Einkunftserzielungsabsicht
Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat nun in einem ausführlichen Leitfaden dargestellt, anhand welcher Kriterien die Einkunftserzielungsabsicht geprüft wird, welche Rechtsprechungsgrundsätze dabei zu beachten sind und wie Sonderfälle der Vermietung gehandhabt werden. Die Grundsätze gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2012.
Wann ist die Einkunftserzielungsabsicht nicht zu prüfen?
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung von Wohnungen, aus der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung resultieren, ist grundsätzlich ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass der Vermieter eine Einkunftserzielungsabsicht hat (auch bei verbilligter Wohnraumüberlassung). Diese Vermutung gilt jedoch nicht bei der Vermietung von Gewerbeobjekten und unbebauten Grundstücken.
Wer also z. B. mit der Vermietung einer Eigentumswohnung jahrelang nur rote Zahlen schreibt, kann seine Verluste grundsätzlich ohne nähere Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht steuerlich abziehen, sofern die Vermietung auf Dauer (= ohne Befristung) erfolgt.
Wann ist die Vermietung auf Dauer angelegt?
Eine auf Dauer angelegte Vermietung liegt vor, wenn die Vermietung nach den bei Vermietungsbeginn vorliegenden Umständen keiner Befristung unterliegt. Hat sich ein Vermieter erst einmal endgültig zur dauerhaften Vermietung entschlossen und veräußert er sein Objekt später bzw. nutzt es später selbst, so kann für die Dauer der Vermietung gleichwohl von einer Einkunftserzielungsabsicht ausgegangen werden, wenn der Verkauf bzw. die Selbstnutzung auf einem neuen Entschluss beruht. Ein solcher steuerunschädlicher Motivwechsel kann z. B. bei Scheidung oder finanzieller Notlage vorliegen.
Was spricht gegen eine Einkunftserzielungsabsicht?
Folgende Beweisanzeichen sprechen gegen eine Einkunftserzielungsabsicht:
Verfahrensrechtlicher „Zugriff“
Wenn die Finanzämter erst nachträglich feststellen, dass einem Vermieter die Einkunftserzielungsabsicht fehlt, kommt eine Änderung der Steuerbescheide (= Verlustaberkennung) aufgrund neuer Tatsachen in Betracht.
Besonderheiten bei Ferienwohnungen
Bei der Vermietung von Ferienwohnungen wird eine Einkunftserzielungsabsicht auf Seiten des Vermieters unterstellt, wenn er die Wohnung ausschließlich an Feriengäste vermietet bzw. vermieten will und keine Selbstnutzung vorliegt. Eine ausschließliche Vermietung ist anzunehmen, wenn die Wohnung an mindestens 75 % der ortsüblichen Vermietungstage tatsächlich vermietet wird.
Bei vorbehaltener Selbstnutzung oder Vermietungstagen unterhalb der 75 %-Quote müssen die Finanzämter anhand einer in die Zukunft gerichteten Überschussprognose prüfen, ob eine Einkunftserzielungsabsicht vorliegt.
Leerstehende Immobilien
Bei leerstehenden Immobilien sind die Finanzbehörden angehalten, stets in die Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht einzusteigen. Für den Entschluss zur dauerhaften Vermietung spricht z. B., dass der Vermieter Vermietungsanzeigen geschaltet oder einen Makler beauftragt hat. Gegen eine Einkunftserzielungsabsicht spricht, wenn der Vermieter trotz anhaltend erfolgloser Mietersuche an seinen (überhöhten) Mietpreisvorstellungen festhält oder er das Objekt jahrelang renoviert.
Wie eine Überschussprognose aufzustellen ist
Wenn Beweisanzeichen gegen eine Einkunftserzielungsabsicht sprechen (z. B. befristete Vermietung), prüfen die Finanzämter anhand einer vom Vermieter zu erstellenden Überschussprognose, ob sich mit dem Mietobjekt überhaupt einen Totalüberschuss erzielen lässt. In diese Berechnung fließen regelmäßig die voraussichtlich erzielbaren (steuerpflichtigen) Einnahmen und Werbungskosten der nächsten 30 Jahre ein. Bei einer befristeten Vermietung fällt der Prognosezeitraum entsprechend kürzer aus.
Der Totalüberschuss darf vom Vermieter nicht durch die Einrechnung von Wertsteigerungen des Objekts oder zu erwartenden privaten Veräußerungsgewinnen „frisiert“ werden.
Sonstige Inhalte
Das BayLfSt geht in seinem Leitfaden zudem auf Grundsätze zur verbilligten Überlassung von Wohnraum (66 %-Grenze), die Vermietung von Luxuswohnungen, sowie Besonderheiten bei Gewerbeobjekten ein und gibt in der Anlage des Leitfadens eine Übersicht über Bundesfinanzhof-Urteile und Verwaltungsanweisungen zur Thematik.