Buchführung: Umfang der Aufzeichnungspflicht bei PC-Kassen

Buchführung: Umfang der Aufzeichnungspflicht bei PC-Kassen

Durch die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sind Einzelhändler verpflichtet, sämtliche Geschäftsvorfälle einzeln aufzuzeichnen – soweit dies zumutbar ist. Verwendet der Einzelhändler eine sog. PC-Kasse, sind alle damit bewirkten automatischen Einzelaufzeichnungen zumutbar.

A erzielte gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Apotheke. Sie war buchführungspflichtig und verwendete ein speziell für Apotheken entwickeltes PC-gestütztes Erlöserfassungssystem mit integrierter Warenwirtschaftsverwaltung. Damit wurden die Tageseinnahmen über PC-Registrierkassen erfasst, dann durch Tagessummenbons ausgewertet und als Summe in ein manuell geführtes Kassenbuch eingetragen. A übersandte zur Vorbereitung auf eine Außenprüfung dem Finanzamt eine CD mit den Daten des Kassensystems. Die Datei mit der Einzeldokumentation der Verkäufe hatte sie allerdings zuvor entfernt. Daraufhin forderte der Prüfer die A auf, auch die Daten über die Warenverkäufe vorzulegen.

Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt nicht berechtigt gewesen sei, Einsicht in die angeforderte Verkaufsdatei zu nehmen, weil A nicht verpflichtet gewesen sei, die von ihr getätigten Verkäufe im Einzelnen manuell oder auf einem Datenträger aufzuzeichnen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah das anders und gab dem Finanzamt Recht. Weil A zur Aufzeichnung der einzelnen Verkäufe sowie zur Aufbewahrung der Aufzeichnung verpflichtet gewesen sei, durfte das Finanzamt die A zur Überlassung der Kassendaten in elektronisch verwertbarer Form auffordern.

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte sowie die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen. Das bedeutet, dass grundsätzlich jedes einzelne Handelsgeschäft – einschließlich der sich darauf beziehenden Kassenvorgänge – einzeln aufgezeichnet werden muss. Für Einzelaufzeichnungen in Einzelhandelsgeschäften, in denen Waren von geringerem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden, gilt die Aufzeichnungspflicht im Rahmen des Zumutbaren. Nutzt ein Einzelhandelsgeschäft allerdings ein elektronisches Kassensystem, das sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichnet und speichert, kann sich der Einzelhändler später nicht darauf berufen, dass die Aufzeichnungsverpflichtung unzumutbar war. Er muss die vorhandenen Aufzeichnungen aufbewahren und sie dem Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung zur Verfügung stellen.

Lieferung von Kochboxen: 7 % oder 19 % Umsatzsteuer?

Lieferung von Kochboxen: 7 % oder 19 % Umsatzsteuer?

Wer wenig Zeit hat und nicht gerne einkaufen geht, kann sich eine sog. Kochbox bestellen. Damit erhält man Kochrezepte und auch gleich die passenden Lebensmittel dazu. Steuerlich interessant ist hier die Frage: Fällt für diese Lieferung der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % oder der reguläre Steuersatz von 19 % an?

Ein Unternehmen hatte seine Kunden mit Lebensmittelsortimenten beliefert, die mengenmäßig so zusammengestellt waren, dass sie anhand der beigefügten und zusätzlich auch im Internet abrufbaren Kochrezepte zubereitet werden konnten. Die Kunden konnten aus verschiedenen Sortimenten auswählen und die Boxen zu einem bestimmten Liefertermin bestellen oder auch ein Abonnement auswählen.

Entscheidung

Der 5. Senat hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der für die Lieferung von Lebensmitteln maßgebliche ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. Bei der Auswahl der Lebensmittel, dem Beifügen der Rezepte sowie der Verpackung und dem Versand handelte es sich lediglich um Nebenleistungen, die für die Lieferung aus der Sicht der Kunden nicht prägend seien, sondern lediglich dazu dienten, die Lebensmittel als Hauptleistung optimal verwenden zu können. Eine sorgfältige Produktauswahl sei allgemein im Lebensmittelhandel üblich. Da die beigefügten Rezepte kostenlos im Internet abgerufen werden könnten, komme ihnen keine Exklusivität zu. Vielmehr sei erkennbar, dass das liefernde Unternehmen hierfür keine gesonderte Gegenleistung berechne. Den Kunden gehe es bei der Bestellung in erster Linie darum, Lebensmittel zu erhalten, mit denen sie Gerichte zubereiten könnten. Die mitgelieferten Rezepte stellten insoweit nur ein Hilfsmittel dar.

Rechnungskorrektur: Wann der Vorsteuerabzug erhalten bleibt

Rechnungskorrektur: Wann der Vorsteuerabzug erhalten bleibt

Wird eine Rechnung korrigiert, weil sie eine unzutreffender Steuernummer enthält, soll diese Korrektur keine Rückwirkung entfalten. Und was passiert mit dem Vorsteuerabzug?

Anlässlich einer Außenprüfung wurde der Klägerin die Vorsteuer aus 4 Eingangsrechnungen versagt, da die Rechnungen eine unzutreffende Steuernummer des Rechnungsausstellers enthielten. Anstelle der Steuernummer war lediglich die Angabe der Zahl „500“ vermerkt. Noch vor Erlass entsprechend geänderter Umsatzsteuerbescheide legte die Klägerin dem Finanzamt mit Schreiben vom 16.11.2010 korrigierte Rechnungen mit der zutreffenden Steuernummer vor. Trotzdem wurde die Vorsteuer für die Streitjahre 2005 und 2006 nicht berücksichtigt.

Entscheidung

Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der Vorsteuerabzug ist in den Streitjahren nicht zu gewähren, da die Rechnungskorrektur nach Ansicht des Finanzgerichts keine Rückwirkung entfaltet.

Dass die ursprünglichen Rechnungen die Angabe der Steuernummer des Rechnungsausstellers nicht enthielten, ist unstreitig. Die Überprüfung der Richtigkeit der Steuernummer oder der inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und der Rechnungsnummer ist dem Rechnungsempfänger jedoch regelmäßig gar nicht möglich. Ist eine diese Angaben unrichtig und konnte der Unternehmer dies nicht erkennen, bleibt deshalb der Vorsteuerabzug erhalten, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind. Vorliegend musste sich die Klägerin aber entgegenhalten lassen, dass sie die Fehlerhaftigkeit der Steuernummer erkennen konnte, weil die bloße Zahl „500“ vermutlich selbst von einem Laien nicht als eine in Deutschland gebräuchliche Steuernummer beurteilt werden kann.

Geschlossener Immobilienfonds: Einnahmen gehören zu den Vermietungseinkünften

Geschlossener Immobilienfonds: Einnahmen gehören zu den Vermietungseinkünften

Sind Zinseinnahmen eines geschlossenen Immobilienfonds den Kapital- oder den Vermietungseinkünften zuzurechnen? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat diese Frage geklärt.

Ein geschlossener Immobilienfonds erzielte als vermögensverwaltende Personengesellschaft Zinseinnahmen. Mit dem Finanzamt entstand Streit, ob die Zinserträge zu den Kapitalerträgen oder zu den Vermietungseinkünften gehören.

Entscheidung

Das Finanzgericht bestätigt die Zurechnung aller Einkünfte zu den Vermietungseinkünften. Maßgebend hierfür ist zum einen, dass § 20 Abs. 8 EStG die speziellere Regelung gegenüber § 21 Abs. 3 EStG ist und diese Norm die Einkünfte den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuweist.

Zum anderen ist auf die wirtschaftliche Zuordnung der den Kapitalerträgen zugrunde liegenden Vermögensmassen abzustellen. So kann der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Veranlassung einer Geldanlage die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen sein, insbesondere wenn das maßgebende Kapitalvermögen von der operativen Vermietungstätigkeit getrennt wird und nicht der laufenden Bewirtschaftung der Vermietungsobjekte dient. Wird hingegen eine Liquiditätsreserve vorrangig gehalten, um eine geordnete Vermietung und Verpachtung aufrecht zu erhalten, kann die damit verbundene Bereitstellung von ständig verfügbarer Liquidität der wirtschaftliche Schwerpunkt sein und der Erzielung von Zinseinkünften vorgehen.

Im vorliegenden Fall steht die Erzielung von Zinseinnahmen nicht derart im Vordergrund, dass sie die wirtschaftliche Beziehung zur Vermietungstätigkeit verdrängt hätte.

Weitergabe sensibler Daten: Wann ist eine Kündigung gerechtfertigt?

Weitergabe sensibler Daten: Wann ist eine Kündigung gerechtfertigt?

Wenn Mitarbeiter Unternehmensinterna oder Geschäftsgeheimnisse weitergeben, kann dies eine außerordentliche Kündigung nach sich ziehen. Aber nicht jede Weitergabe brisanter Unterlagen rechtfertigt eine Kündigung – es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.

Im Fall handelte es sich um einen Mitarbeiter, der zum Einzelbetriebsrat gewählt wurde. Zur Einarbeitung verwies ihn das Unternehmen an den Betriebsrat im Schwesterunternehmen. Anlässlich eines dienstlichen Auftrags stieß der Mitarbeiter auf Rechnungen mit der vom Unternehmen arbeitsrechtlich beauftragten Rechtsanwaltskanzlei, die in der Datenbank hinterlegt waren.

Er druckte Rechnungen sowie Time-Sheets aus und zeigte sie einem Betriebsratsmitglied des Schwesterunternehmens. Als der Kollege den Besitz der Unterlagen als kritisch erachtete, reagierte der Mitarbeiter umgehend: Er ließ die Papiere durch den Schredder und veranlasste, seine Zugriffsrechte entsprechend einzuschränken.

Das Unternehmen reagierte mit einer außerordentlichen Kündigung des Einzelbetriebsrats.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht hält die Kündigung jedoch für unwirksam. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Mitarbeiter gerade keine Geschäftsgeheimnisse an Dritte weitergegeben hatte. Bereits mangels Vertraulichkeitsvermerk wertete das Gericht die Unterlagen nicht als Geschäftsgeheimnisse. Zumal der Mitarbeiter zunächst uneingeschränkten auf die Datenbank des Unternehmens zugreifen durfte.

Angesichts der Zugehörigkeit zur Unternehmensgruppe und der vom Arbeitgeber gewünschten Zusammenarbeit handelt es sich beim Betriebsrat des Schwesterunternehmens zudem nicht um einen Dritten. Auch weil der Mitarbeiter nach dem Vorfall sofort die entsprechenden Konsequenzen gezogen hatte, hielten die Richter eine Abmahnung für ausreichend.

Wann darf ein Änderungsbescheid wegen neuer Tatsachen geändert werden?

Wann darf ein Änderungsbescheid wegen neuer Tatsachen geändert werden?

Ist das Finanzamt dazu verpflichtet, bei einer Änderung eines Bescheids alle bekanntgewordenen Tatsachen umfassend zu berücksichtigen, ist eine weitere Änderung des Bescheids wegen neuer Tatsachen nicht möglich. Ist das Finanzamt aber nicht dazu verpflichtet, bleibt eine spätere Änderung wegen neuer Tatsachen möglich.

A wurde vom Finanzamt für das Streitjahr 2004 veranlagt (Juni 2006). Dagegen legte sie Einspruch ein wegen Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und beantragte das Ruhen des Verfahrens wegen anhängiger Musterverfahren beim Bundesfinanzhof bzw. Bundesverfassungsgericht. Das Finanzamt erließ einen Änderungsbescheid, in dem es den Entlastungsbetrag teilweise gewährte und dem Ruhen des Verfahrens zustimmte. Auf den erneuten Einspruch gewährte das Finanzamt den Entlastungsbetrag in voller Höhe und stimmte dem weiteren Ruhen des Verfahrens zu. Im Juni 2009 nahm das Finanzamt im Hinblick auf die Musterverfahren entsprechende Vorläufigkeitsvermerke in den Bescheid auf. Im Übrigen blieb der Bescheid unverändert.

Im März 2010 erließ das Finanzamt erneut einen geänderten Bescheid, mit dem es einen geldwerten Vorteil aufgrund einer Kfz-Überlassung an A ansetzte. Das Finanzamt wertete eine Prüfmitteilung vom März 2008 aufgrund einer beim Arbeitgeber der A durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung aus.

Gegen diesen Änderungsbescheid wandte A ein, zum Zeitpunkt der Vornahme der Vorläufigkeitsvermerke seien die Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung bereits bekannt gewesen. Bei der erneuten Änderung im März 2010 seien daher die Feststellungen nicht mehr neu gewesen. Eine Änderung wegen neuer Tatsachen scheide daher aus. Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, das Finanzamt sei beim Erlass des Vorläufigkeitsbescheids nicht verpflichtet gewesen, den Sachverhalt von Amts wegen umfassend aufzuklären.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass ein Änderungsbescheid, der wegen anhängiger Musterverfahren für vorläufig erklärt wird, auch dann noch wegen neuer Tatsachen geändert werden kann, wenn die Tatsachen dem Finanzamt bereits beim Erlass der Vorläufigkeitserklärung bekannt geworden sind.

Denn ist das Finanzamt bei einer beabsichtigten Bescheidänderung nicht zur weiteren Sachprüfung verpflichtet, bleibt eine spätere Änderung des Änderungsbescheids wegen neuer Tatsachen möglich.

Eine solche Pflicht zur umfassenden Berücksichtigung aller bis dahin bekannt gewordenen Tatsachen besteht insbesondere nicht bei Änderungen nach Ergehen eines Grundlagenbescheids, die das Finanzamt ohne eigene Sachprüfung übernehmen muss.

Entsprechendes gilt, wenn das Finanzamt im Hinblick auf Musterverfahren die Steuer vorläufig festsetzt. Auch in diesen Massenrechtsbehelfen, die allein darauf abzielen, eine spätere Änderung zu ermöglichen, ist das Finanzamt lediglich zu einer punktuellen Prüfung des Bescheids im Hinblick auf den Vorläufigkeitsausspruch verpflichtet. Andere als die Ungewissheit betreffenden Tatsachen brauchen nicht berücksichtigt zu werden, auch wenn sie dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Bescheidänderung bekannt sind oder als Bestandteil der Akten als bekannt gelten.

Deshalb durfte der Einkommensteuerbescheid vom Juni 2009 durch das Finanzamt geändert werden. Denn die Erkenntnisse aus der Prüfungsmitteilung vom März 2008 gelten als neu, auch wenn sie zum Zeitpunkt der punktuellen Änderung im Juni 2009 bereits Inhalt der Akten waren.

Sind Bürgschaftsaufwendungen eines GmbH-Geschäftsführers Werbungskosten?

Sind Bürgschaftsaufwendungen eines GmbH-Geschäftsführers Werbungskosten?

Hat ein GmbH-Geschäftsführer eine Bürgschaft vor allem aufgrund einer angestrebten Beteiligung an der GmbH übernommen, stellen seine Aufwendungen aufgrund der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit dar.

Der Kläger ist Geschäftsführer einer GmbH. Er beabsichtigte, sich an der Gesellschaft wesentlich zu beteiligen. In diesem Zusammenhang übernahm er zugunsten der Gesellschaft 2 Bürgschaften. Nachdem er als Geschäftsführer wieder abberufen wurde, ging die GmbH in Insolvenz. Der Kläger wurde daraufhin aus seinen Bürgschaften in Anspruch genommen. Die daraus resultierenden Aufwendungen machte er als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt lehnte einen Werbungskostenabzug ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Begründung: Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Die Aufwendungen müssen dabei objektiv mit der auf die Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit zusammenhängen und subjektiv zur Förderung dieser Tätigkeit beigetragen haben. Voraussetzung für den Werbungskostenabzug sei daher ein beruflicher Zusammenhang bereits im Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung. Dies sei vorliegend nicht gegeben, da die Bürgschaft aufgrund der angestrebten Beteiligung eingegangen wurde.

Eine Berücksichtigung der Bürgschaftsaufwendungen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb scheide ebenfalls aus, da die Beteiligung nicht zustande gekommen sei.

Bußgelder: Übernahme durch Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn

Bußgelder: Übernahme durch Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn

Einige Arbeitgeber übernehmen die Kosten für Bußgelder bei Vielfahrern oder Firmenwagen. Dabei handelt es sich um Arbeitslohn. Übernommene Bußgelder sind somit generell steuerpflichtig.

Wer zu schnell fährt und erwischt wird, ist selten um eine Ausrede verlegen. Zu den glaubwürdigeren und sehr beliebten Ausreden gehört das Rasen auf Weisung des Arbeitgebers. Und tatsächlich kommt es vor, dass zum Beispiel Fahrer gedrängt werden, Liefertermine einzuhalten. Oftmals ist das nur durch zu schnelles Fahren, falsches Parken oder einen Verstoß gegen die Lenkzeiten zu erreichen.

Lange war streitig, ob die Übernahme der daraus resultierenden Strafen durch den Arbeitgeber Arbeitslohn darstellt. Arbeitslohn liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorteile aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt.

Entscheidung

Im zuletzt entschiedenen Urteilsfall hatte eine Spedition Bußgelder, die gegen ihre Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten festgesetzt worden waren, für ihre Fahrer bezahlt, ohne dafür Lohnsteuer einzubehalten. Der Bundesfinanzhof hat hier – unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung – auf Arbeitslohn entschieden. Ein rechtswidriges Tun – wie zu schnelles Fahren, falsches Parken oder die Überschreitung der Lenkzeiten im Urteilsfall – ist danach keine beachtliche Grundlage einer betriebsfunktionalen Zielsetzung.

Die Entscheidung wird von der Finanzverwaltung angewendet. Vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder sind damit generell steuerpflichtig. Dabei ist es unbeachtlich, ob der Arbeitgeber ein solches rechtswidriges Verhalten angewiesen hat und/oder anweisen darf.

Mindestlohn – Erste Anzeichen für Beschäftigungsverluste

  • Wegfall von Minijobs durch Mindestlohn vermutlich gleichbedeutend mit Wegfall von Arbeitsplätzen
  • Umwandlung von Minijobs in andere Beschäftigungsverhältnisse scheint größtenteils nicht stattgefunden zu haben
  • Minijobverlust taucht in Arbeitslosenstatistik meist nicht auf

Das Institut für Weltwirtschaft (IfW) hat eine erste Zwischenbilanz zu den Beschäftigungswirkungen des Mindestlohns gezogen. Demnach deuten die derzeit vorliegenden Daten darauf hin, dass der Mindestlohn bereits Arbeitsplätze gekostet hat. Laut Bundesagentur für Arbeit brach die Zahl der Minijobs seit Jahresbeginn regelrecht ein, im März waren es 160.000 weniger als im Vorjahresmonat. In Ostdeutschland, wo vor Einführung des Mindestlohns der Anteil der Arbeitnehmer mit einem Stundenlohn von unter 8,50 Euro deutlich höher war als in Westdeutschland, fiel der Rückgang mit 7 Prozent, entspricht 50.000 Minijobs, spürbar stärker aus als in Westdeutschland mit knapp 3 Prozent. Die Betrachtung aller Beschäftigungsformen zusammen spreche dafür, dass die Minijobs größtenteils nicht in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse umgewandelt oder über freie Mitarbeit (z. B. über Werkverträge) fortgeführt wurden. „Wir gehen daher davon aus, dass der Wegfall von Minijobs überwiegend gleichbedeutend ist mit einem Wegfall von Arbeitsplätzen“, so Dr. Dominik Groll vom IfW.

So sei die Zahl der Selbständigen, die seit gut drei Jahren rückläufig ist, im ersten Quartal dieses Jahres schneller zurückgegangen als zuvor. Ebenso habe die Summe aus sozialversicherungspflichtig Beschäftigen und Minijobbern in den ersten drei Monaten dieses Jahres spürbar schwächer zugelegt als zuvor, der Beschäftigungsaufbau hat seit Jahresbeginn also relativ plötzlich an Fahrt verloren. Erneut ist die Entwicklung in Ostdeutschland markanter als in Westdeutschland. „Ob Minijobs in schwarz geführte Beschäftigungsverhältnisse umgewandelt wurden, lässt sich auf Basis der zur Verfügung stehenden Statistiken naturgemäß nicht beobachten“, so Groll.

Zwar nahm die Zahl der Arbeitslosen, die im Verlauf des vergangenen Jahres bereits rückläufig war, auch in den ersten fünf Monaten dieses Jahres mit nahezu unvermindertem Tempo weiter ab. Dies stünde allerdings nicht im Widerspruch zu negativen Beschäftigungseffekten des Mindestlohns, weil ein Großteil der Minijobber bei Arbeitsplatzverlust in der Arbeitslosenstatistik nicht auftauche. Rund die Hälfte aller Minijobber seien Rentner, Studenten oder Arbeitslose, die nicht arbeitslos im Sinne der Arbeitslosenstatistik sein könnten bzw. dort schon gemeldet sind. Die andere Hälfte der Minijobber könne sich zwar theoretisch arbeitslos melden, allerdings fehle vielfach der finanzielle Anreiz, dies zu tun, da kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe. Eine Hilfebedürftigkeit für den Bezug von Arbeitslosengeld II sei ebenfalls häufig nicht gegeben, da ein Drittel der Minijobber in Haushalten lebe, in denen der Lebensunterhalt überwiegend aus dem Einkommen anderer Haushaltsmitglieder bestritten wird und somit das Haushaltseinkommen ausreichend hoch sein dürfte.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des IfW Kiel.

Quelle: IfW Kiel, Pressemitteilung vom 10.06.2015

Auswirkungen der BFH-Entscheidung zur Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen für Werkleistungen der Architekten nach HOAI

Die Bundesarchitektenkammer informiert über die Auswirkungen einer Entscheidung des BFH zur Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen für Werkleistungen der Architekten nach HOAI.

Mit Urteil vom 14. Mai 2014 hatte der BFH in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass nach HOAI erhaltene Anzahlungen für einzelne Leistungsphasen der HOAI, für die eine nachprüfbare Rechnung vorliegt, nach steuerlichen Grundsätzen „endgültig verdient“ sind. Es komme nicht darauf an, ob der erteilte Auftrag noch weitere, noch nicht abgeschlossene Leistungsphasen umfasse, denn jede Leistungsphase der HOAI sei eine für sich abgeschlossene Leistung. Die Bilanzierung einer teilfertigen Arbeit für einzelne abgeschlossene Leistungsphasen der HOAI komme demnach nicht in Betracht. Betroffen sind alle Gesellschaften und Freiberufler, die ihr Ergebnis durch Aufstellung einer Bilanz und nicht anhand einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.

Nachdem dieses Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde, war anzunehmen, dass es auf alle noch offenen Steuerfälle anwendbar ist. Dies hätte bei Architektinnen und Architekten kurzfristig und ohne Vorbereitungsmöglichkeiten zu erheblichen Erhöhungen der Bilanzgewinne und massiven, gegebenenfalls nicht zu bewältigenden Steuerzahlungen führen können. Die Bundesarchitektenkammer und die Länderarchitektenkammern haben sich deshalb dafür eingesetzt, von einer sofortigen Anwendung dieses BFH-Urteils abzusehen.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 an die Bundesarchitektenkammer hat das Bundesministerium für Finanzen nunmehr verfügt, dass – entgegen erster Veröffentlichungen – die Entscheidung erst ab dem Wirtschaftsjahr 2015 und damit nicht rückwirkend anzuwenden ist. Nach den Grundsätzen der Entscheidung im Jahr 2015 entstandener Gewinn kann zudem gleichmäßig auf 2015 und 2016 oder auf 2015, 2016 und 2017 verteilt werden.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 05.06.2015

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin