Kein Gewerbesteuererlass bei gewerblicher Zwischenvermietung

Kein Gewerbesteuererlass bei gewerblicher Zwischenvermietung

Die Belastungen aus der Hinzurechnung der Mieten/Pachten für weitervermietete/-verpachtete Immobilien sind Folge der Objektsteuer und rechtfertigen keinen Gewerbesteuererlass.

Hintergrund
Die X-GmbH pachtete von einem Dritten für zunächst 20 Jahre 2 Hotels. Diese betrieb die GmbH nicht selbst, sondern überließ die Gebäude einem Unternehmer im Wege der Unterpacht zur Nutzung. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags berücksichtigte das Finanzamt u. a. Hinzurechnungen wegen geleisteter Pachtzahlungen und setzte entsprechend den Gewerbesteuer-Messbetrag und die Gewerbesteuer fest.

Den Antrag der GmbH, die Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer aus Billigkeitsgründen teilweise zu erlassen, lehnte das Finanzamt ab. Das Finanzgericht gab dagegen der Klage teilweise statt.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof widerspricht dem Finanzgericht. Er lehnt mit dem Finanzamt die Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass ab.

Bei den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen der Miet- und Pachtzinsen handelt es sich der Sache nach um Betriebsausgabenabzugsbeschränkungen, die dazu führen können, dass bei einem niedrigen Gewinn oder einem Verlust Gewerbesteuer zu zahlen ist, die den Gewinn aufzehrt oder im Verlustfall sogar die Vermögenssubstanz des Unternehmens angreift. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Belastungsfolge, die dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer entspricht. Damit entsprechen die Hinzurechnungen den gesetzgeberischen Wertungen und können grundsätzlich keinen Erlass der Gewerbesteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen rechtfertigen. Dies gilt auch für die durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 geschaffene Rechtslage.

Die Tätigkeit gewerblicher Zwischenvermieter als solche kann daher nicht zu einem Steuererlass wegen sachlicher Unbilligkeit führen. Denn gewerbliche Zwischenvermieter unterscheiden sich im Kern nicht von anderen Betrieben, die mit hohem Fremdkapitaleinsatz arbeiten und ertragsschwach sind. Die Ertragsschwäche dieser Unternehmen beruht auf den speziellen Strukturen des jeweiligen Marktes und den dort herrschenden konjunkturellen Verhältnissen. Die aus der Kombination von Ertragsschwäche und Hinzurechnungshöhe resultierende Gewerbesteuerlast ist bei der Objektsteuer unvermeidlich angelegt und daher nicht durch einen Billigkeitserlass zu korrigieren.

Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts sind bei gewerblichen Zwischenvermietern Billigkeitsmaßnahmen daher nicht generell schon wegen der besonderen Art ihrer Geschäftstätigkeit, sondern nur nach Lage des einzelnen Falls zu erwägen. Ein Erlass ist im Einzelfall geboten, wenn die Gewerbesteuer bei einer über mehrere Jahre dauernden Verlustperiode nicht aus dem Ertrag, sondern aus der Substanz geleistet werden muss und dies (im Zusammenwirken mit anderen Steuerarten) zu existenzgefährdenden oder existenzvernichtenden Härten führt. Die Besteuerung ist aber nicht unverhältnismäßig und verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie, wenn in einem einzelnen Jahr ein Verlust oder nur ein geringer Gewinn erwirtschaftet wird und infolge der Hinzurechnungen trotz Verlusts Gewerbesteuer zu zahlen ist oder die Zahllast den Gewinn übersteigt.

Investitionsabzugsbetrag: Nachträglicher Ansatz für ein anderes angeschafftes Wirtschaftsgut ist möglich

Investitionsabzugsbetrag: Nachträglicher Ansatz für ein anderes angeschafftes Wirtschaftsgut ist möglich

Um die Möglichkeit, einen Investitionsabzugsbetrag nachträglich geltend zu machen, geht es in einigen Urteilen der Finanzgerichte. Aktuell geht es um die Versagung für ein bestimmtes Wirtschaftsgut und die nachträgliche Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags für ein anderes Wirtschaftsgut. Lesen Sie, wie die Richter argumentieren und welcher Tipp für die Praxis daraus abgeleitet wird.

Hintergrund
Wird das Wirtschaftsgut, für das ein Investitionsabzugsbetrag gebildet worden ist, nicht bis zum Ende des 3. auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahrs angeschafft, dann gilt: Der Abzugsbetrag ist rückgängig zu machen.

Für den Fall, dass der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahrs bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt wurde, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid zu ändern.

Fraglich ist: Kann der Steuerpflichtige nach Änderung des Bescheids einen Investitionsabzugsbetrag für ein anderes begünstigtes Wirtschaftsgut, das er innerhalb des zulässigen Investitionszeitraums tatsächlich angeschafft, hat geltend machen?

Beispiel: Statt für einen Baggers soll der Investitionsabzugsbetrag für einen Lkw beantragt werden
A erzielt als Bauunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In einer Anlage zu seinem Jahresabschluss 31.12.2010 machte er einen Investitionsabzugsbetrag für die geplante Anschaffung eines Baggers geltend:

  • 20.000 EUR
  • 40 % von 50.000 EUR
  • Keine Anschaffung

Nachdem er bis zum 31.12.2013 keinen Bagger angeschafft hat, ändert das Finanzamt im Jahr 2014 den Einkommensteuerbescheid 2010 und erhöht den Gewinn um 20.000 EUR.

Gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 2010 legt A Einspruch ein. Er macht im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Steuerbescheid einen Investitionsabzugsbetrag für einen Lkw geltend:

  • 40 % von 50.000 EUR
  • 20.000 EUR
  • Anschaffung im Jahr 2013
  • 60.000 EUR

Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden
Nach der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags wegen Nicht-Investition kann innerhalb des Änderungsrahmens nachträglich ein Investitionsabzugsbetrag für ein anderes begünstigtes Wirtschaftsgut geltend gemacht werden. Dies unter der Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige dieses innerhalb des zulässigen Investitionszeitraums tatsächlich angeschafft hat. Danach muss das Finanzamt den nachträglich geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag für den Lkw anerkennen.

Das hat zur Folge: Der Änderungsbescheid 2010 wird aufgehoben und es bleibt bei der ursprünglich festgesetzten Steuer.

Das Finanzgericht hat gegen sein Urteil keine Revision zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wird. Einschlägige Fälle sollten offen gehalten und das weitere Verfahren beobachtet werden. Das Ruhen des Verfahrens sollte angeregt werden.

Das Niedersächsische Finanzgericht vertritt diese Ansicht
Wird zunächst der Abzug eines Investitionsabzugsbetrags für ein bestimmtes Wirtschaftsgut beantragt und wird dieser Antrag wegen nicht fristgerechter Anschaffung nicht mehr aufrechterhalten, kann stattdessen ein Investitionsabzugsbetrag für ein zwischenzeitlich (fristgerecht) angeschafftes anderes Wirtschaftsgut allenfalls dann gebildet werden, wenn seit der tatsächlichen Anschaffung weniger als 3 Jahre vergangen sind und die Anschaffung nicht erkennbar zur Kompensation nachträglicher Einkommenserhöhungen dient.

E-Mail, Telefon- und Faxnummer gehören in die Widerrufsbelehrung

E-Mail, Telefon- und Faxnummer gehören in die Widerrufsbelehrung

Eine Widerrufsbelehrung, die weder Telefonnummer noch Faxnummer oder E-Mail-Adresse enthält, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Zu diesem Urteil kam das Landgericht Bochum. Eine Angabe dieser Kontaktdaten im Impressum war den Richtern nicht genug.

Hintergrund
Im vorliegenden Fall war die Betreiberin eines Onlineshops für Nahrungsergänzungsmittel die Beklagte. Ihre Widerrufsbelehrung forderte die Kunden dazu auf, ihre Widerrufserklärung mit dem beigefügten Formular (nicht unbedingt vorgeschrieben), per Post, Telefax oder Brief an den Händler zu schicken. In der Belehrung selbst waren diese Kontaktangaben jedoch nicht enthalten; diese mussten die Kunden dem Impressum entnehmen.

Entscheidung
Eine Konkurrentin sah in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen die neuen §§ 355, 356 BGB der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie, die am 13.6.2014 in Kraft getreten ist und somit einen Wettbewerbsverstoß. Das Landgericht Bochum gab der Klägerin Recht. Ohne Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mail-Adresse sei die Widerrufsbelehrung unvollständig. Zwar könne eine Widerrufsbelehrung aufgrund der Neuregelung auch formlos erfolgen, die Notwendigkeit dazu ergebe sich in diesem Fall jedoch aus der Muster-Widerrufsbelehrung, die der Gesetzgeber zur Verfügung stellt. Schließlich heiße es in der Belehrung ausdrücklich, dass Name, Anschrift und soweit verfügbar auch Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse angegeben werden sollen. Die Richter entschieden nun, dass eine vollständige Widerrufsbelehrung die Nennung von Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse erfordere, wenn diese verfügbar seien. Eine Angabe im Impressum allein reiche nicht aus.

Elektronische Kontoauszüge werden als Buchungsbeleg anerkannt

Elektronische Kontoauszüge werden als Buchungsbeleg anerkannt

In Zeiten von Online-Banking sind elektronische Kontoauszüge mittlerweile an der Tagesordnung. Für Unternehmen war die Frage nach deren steuerlichen Anerkennung aber bislang mit erheblichen (Rechts-)Unsicherheiten behaftet, weshalb viele dem guten alten Papierkontoauszug den Vorzug gaben. Nun scheint sich die Finanzverwaltung aber zu öffnen.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sich bereits ausführlich zu den steuerlichen Anforderungen geäußert, die an die Aufbewahrung von elektronischen Kontoauszügen gestellt werden. Demnach reicht der bloße Ausdruck von elektronischen Auszügen bei Bankkunden mit Gewinneinkünften nicht aus, da dieser Ausdruck beweisrechtlich nicht den originären Papierkontoauszügen gleichgestellt ist, sondern lediglich eine Kopie des elektronischen Kontoauszugs darstellt. Nach der Weisung muss auch das originär digitale Dokument aufbewahrt werden. Das genutzte Datenverarbeitungsverfahren muss dabei sicherstellen, dass alle erfassten Datenbestände nicht nachträglich unterdrückt oder ohne Kenntlichmachung überschrieben, gelöscht, geändert oder verfälscht werden können. Bei originär digitalen Dokumenten muss der Unternehmer gewährleisten, dass eine Bearbeitung während des Übertragungsvorgangs ausgeschlossen ist. Sofern Kontoumsatzdaten in auswertbaren Formaten (z. B. als xls- oder csv-Datei) übermittelt werden, muss sichergestellt sein, dass die empfangenden Daten durchgängig unveränderbar sind. Eine Aufbewahrung von xls- oder csv-Dateien genügt daher häufig nicht den steuerlichen Anforderungen.

Eingabe der Deutschen Kreditwirtschaft
Unter maßgeblicher Initiative des Bankenverbands hat sich in der Vergangenheit die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) stark für die steuerliche Anerkennung des elektronischen Kontoauszugs eingesetzt. In einer Eingabe vom 1.4.2014 an das Bundesfinanzministerium hatte sich die DK für die steuerliche Anerkennung von elektronischen Kontoauszügen im PDF-Format ausgesprochen. Die Deutsche Kreditwirtschaft argumentiert dabei insbesondere mit folgender bestehender Diskrepanz:

  • Kontoauszüge, die eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind: Kreditinstitute rechnen bestimmte Leistungen gegenüber ihren Kunden regelmäßig durch die Ausstellung von Kontoauszügen ab. Diese Rechnungsstellung wird von der Finanzverwaltung bereits anerkannt, zudem ist es mittlerweile rechtssicher möglich, über umsatzsteuerpflichtige Leistungen via elektronischem Kontoauszug abzurechnen, da die steuerlichen Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Rechnungen deutlich herabgesetzt wurden.
  • Kontoauszüge, die keine Rechnung sind: Die Deutsche Kreditwirtschaft kritisiert, dass elektronische Kontoauszüge, die keine Rechnung sind und lediglich die laufende Geschäftsbeziehung abbilden, momentan noch höhere steuerliche Anforderungen erfüllen müssen als Rechnungen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum ein elektronisch übermittelter Kontoauszug strenger gehandhabt wird als eine elektronisch übermittelte Rechnung. Daher müssten Kontoauszüge auch im PDF-Format versandt und archiviert werden dürfen.

Öffnung des Bundesfinanzministeriums
Mit Antwort vom 24.7.2014 führt das Bundesfinanzministerium aus, dass die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen haben, ab sofort auch elektronische Kontoauszüge als Buchungsbeleg anzuerkennen, wenn

  • der Auszug beim Eingang vom Unternehmer auf seine Richtigkeit geprüft wird und
  • er dieses Vorgehen dokumentiert/protokolliert.

Explizit zu Kontoauszügen im PDF-Format äußert sich das Ministerium jedoch nicht.

Das Bundesfinanzministerium weist aber darauf hin, dass die obersten Finanzbehörden anregen, dass Kreditinstitute ihren Bankkunden für einen Zeitraum von 10 Jahren kostenlos eine Zweitschrift ihrer Kontoauszüge bereitstellen, sodass im Rahmen von Betriebsprüfungen zu keinem Zeitpunkt die Gefahr besteht, dass fehlende Auszüge nicht nachgeliefert oder verdächtige Buchungsbelege nicht durch die Zweitschrift entkräftet werden können.

Grünes Licht für Elterngeld Plus

Berlin: (hib/AW) Der Familienausschuss hat den Weg frei gemacht für die Einführung des Elterngeld Plus und eine weitere Flexibilisierung der Elternzeit. Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie der Stimmen von Bündnis 90/Die Grünen billigte der Ausschuss den Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/2583) in einer allerdings leicht geänderten Fassung. Die Linksfraktion enthielt sich der Stimme.

Am Freitag wird der Bundestag abschließend über das Gesetzesvorhaben beraten und abstimmen.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Elterngeld Plus bei gleichzeitiger Teilzeitarbeit eines Elternteils zukünftig doppelt so lange bezogen werden kann wie bisher. Bislang ist eine Kombination aus Elterngeld und Teilzeit zwar auch schon möglich, der Lohn aus der Teilzeitbeschäftigung minderte jedoch die Höhe des ausgezahlten Elterngeldes ohne dass sich deshalb die Bezugsdauer verlängert hätte. Zudem soll ein Partnerschaftsbonus eingeführt werden. So soll sich die Bezugsdauer des Elterngeld Plus um vier Monate für jeden Elternteil verlängern, wenn beide pro Woche 25 bis 30 Stunden in Teilzeit arbeiten. Elterngeld, Elterngeld Plus und der Partnerschaftsbonus sollen sich zudem kombinieren lassen. Insgesamt soll die maximale Bezugsdauer des Elterngeld Plus bei 28 Monaten liegen. Das bisherige Elterngeld kann maximal 14 Monate bezogen werden.

Auch die Elternzeit soll durch das Gesetz flexibler gestaltet werden. So sollen Eltern wie bisher bis zum dritten Geburtstag des Kindes eine unbezahlte Auszeit aus dem Berufsleben nehmen können. Zudem soll zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes eine Auszeit von bis zu 24 Monaten möglich sein. Diese 24 Monate sollen dann in drei statt wie bisher zwei Abschnitte aufgeteilt werden können.

Durch einen vom Ausschuss angenommen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen werden die Partnermonate auch Alleinerziehende mit gemeinsamen Sorgerecht zugebilligt. Im ursprünglichen Gesetzentwurf war dies noch an das alleinige Sorgerecht eines Elternteils gekoppelt.

Quelle: Deutscher Bundestag, Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – 05.11.2014

Experten begrüßen Gesetzentwurf zum einheitlichen Handelsregister

Berlin: (hib/JBB) Einvernehmlich begrüßten die eingeladenen Sachverständigen am Mittwoch in einer öffentlichen Anhörung des Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz einen Gesetzentwurf (18/2137) der Bundesregierung zur EU-weiten Vereinheitlichung der Handelsregister. Kritisiert wurde jedoch eine geplante Frist zur Eintragung von Unternehmen in die Register und, dass es für Notare weiterhin schwer bleibe, in manchen Fällen zu erfahren, wer für Firmen vertretungsbefugt ist. Mit dem Gesetz will die Regierung die Kommunikation zwischen den Handelsregistern verbessern und die Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlamentes und des Europäischen Rates umsetzen. Grenzüberschreitend soll der Zugang zu Unternehmensinformationen über das europäische Justizportal verbessert werden und die Kommunikation zwischen den nationalen Registern der Mitgliedstaaten über eine zentrale Europäische Plattform laufen. Diese drei Teile, die Register der Mitgliedstaaten, die zentrale Europäische Plattform und das europäische Justizportal, bilden laut der EU-Vorgabe zukünftig gemeinsam das europäische System der Registervernetzung. Zusätzlich soll es eine einheitliche europäische Kennung für Kapitalgesellschaften geben.

Ulrich Kühn, Richter am Amtsgericht München und Leiter des dortigen Registergerichts, sagte, der Gesetzentwurf sei aus Sicht der Praxis sehr zu begrüßen. Täglich käme die registerrichterliche Praxis mit ausländischen Unternehmen und/oder ihren Zweigniederlassungen in Kontakt. Die Gerichte und die Bürger bräuchten die durch die Einführung eines europaweiten Handelsregisters zugänglich gemachten Informationen. Kühn kritisierte jedoch die geplante Frist von 21 Tagen, die laut der EU-Richtlinie als zeitliche Vorgabe zur Eintragung von Unternehmen ins Register vorgesehen sind. Diese Vorgabe sorge eher für eine Verzögerung und keine Beschleunigung. Darin stimmten ihm die anderen Sachverständigen zu.

Hans-Michael-Pott von der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) in Düsseldorf sagte, das Gesetz sei ein Schritt in die richtige Richtung. Allerdings sei die Richtlinie „zu technik-verliebt“ und zu minimalistisch. Da sei bedauerlich, denn der Praxis könne besser geholfen werden. Schließlich gebe es doch schon eine europaweite Harmonisierung, die nur nicht richtig umgesetzt werde. Für Notare sei es zum Beispiel oft sehr schwer, Vertretungsbescheinigungen auszustellen, da sie nur schwer herausfinden könnten, wer für eine Firma vertretungsberechtigt ist. So habe das Berliner Kammergericht 2010 entschieden, dass die diesbezüglichen Angaben der ausländischen Handelsregister nicht anerkannt würden. Seit 2013 werden die Angaben der deutschen Zweigniederlassungen laut dem Kammergericht anerkannt. Pott wünschte sich eine gesetzliche Klarstellung. Dieser Forderung schloss sich Oliver Vossius vom Deutschen Notarverein an. In den Deutschen Handelsregistern sei klar erkennbar, wer vertretungsbefugt sei, leider nicht immer aus den Handelsregistern anderer europäischer Staaten. Das stelle viele Notare vor Probleme. Trotzdem nannte er die Umsetzung der Richtlinie „ungemein wichtig“. Sie könne aber nur als ein erster Schritt gesehen werden auf dem Weg hin zu einem gesamteuropäischen Handelsregisterauszug in einer Sprache mit klar erkennbaren Informationen. Eine EU-weite Gesamtindizierung sei das Ziel.

Carsten Schmidt vom Justizministerium Nordrhein-Westfalen erläuterte den Abgeordneten die technische Umsetzung der Richtlinie. Diese bleiben in den jeweiligen Herkunftsländern und sollen über das europäische Justizportal abgerufen werden können. Die vernetzten Daten blieben qualitativ unbearbeitet, über eine technische Zugänglichmachung hinaus komme es zu keiner weiteren Harmonisierung. So würden sie Informationen auch nicht übersetzt. Die EU plane zwar im Justizportal eine automatische Übersetzung anzubieten, damit verlören die Informationen aber ihren Rechtscharakter.

Quelle: Deutscher Bundestag,  Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz/Anhörung – 05.11.2014

BdSt-Musterverfahren jetzt beim BVerfG

Der Fiskus muss sich womöglich stärker an Studienkosten beteiligen

Kosten für ein Erststudium oder eine Erstausbildung sind beruflich veranlasst und müssten deshalb steuerlich besser berücksichtigt werden – damit folgt der Bundesfinanzhof (BFH) der Auffassung des Bundes der Steuerzahler (BdSt). Das oberste deutsche Steuergericht hat ein vom BdSt unterstütztes Musterverfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. „Der Gesetzgeber sollte den Beschluss zum Anlass nehmen, die Kosten für Erststudium und Erstausbildung steuerlich vollständig anzuerkennen“, fordert BdSt-Präsident Reiner Holznagel. „Studium oder Ausbildung sind keine Privatvergnügen. Sie sind die Grundlage für junge Menschen, um im späteren Berufsleben lebenswichtige Einnahmen zu erzielen.“

Im Fall studierte der Kläger internationale Betriebswirtschaftslehre. Dazu gehörte ein Auslandssemester in Australien. Die Kosten für dieses Auslandsstudium, wie Studiengebühren, Miete, Verpflegungsmehraufwand und Flug, machte der junge Mann in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ordnete die Kosten der privaten Lebensführung zu und berücksichtigte sie lediglich als Sonderausgaben. Damit wirkten sich die Kosten für das Auslandssemester steuerlich nicht aus. Mit seiner Klage und der Revision beim BFH begehrt der Kläger, die Kosten für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen und entsprechende Verluste festzustellen. Nun muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Der aktuelle Vorlagebeschluss stellt einen weiteren Höhepunkt im Streit um die steuerliche Behandlung von Berufsausbildungs- und Studienkosten dar. Ausgangspunkt war ein Urteil des Reichsfinanzhofs aus dem Jahr 1937. Damals entschieden die Richter, dass Aufwendungen für eine Ausbildung zur privaten Lebensführung gehören. Die Ausbildung sei „für die Erlangung der für den Lebenskampf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten grundsätzlich der steuerlich unbeachtlichen Privatsphäre zuzuordnen“. Der Bundesfinanzhof brach mit dieser „Lebenskampf“-Rechtsprechung bereits 2002. Seitdem versucht der Gesetzgeber durch immer neue Nichtanwendungsgesetze die studentenfreundliche Rechtsprechung des BHF auszuhebeln. Mit dem so genannten Zollkodex-Anpassungsgesetz plant der Gesetzgeber derzeit sogar, die Erstausbildung im Einkommensteuergesetz zu definieren. Damit soll der Steuerabzug von Studienkosten weiter eingeschränkt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BdSt.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 05.11.2014

Rentenbeitrag sinkt auf 18,7 Prozent

Berlin (ots) – Zur aktuellen Debatte um die Senkung des Rentenbeitrags erklärt der sozialpolitische Sprecher der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag, Stephan Stracke:

„Wir wollen bestehende Spielräume nutzen, um den Rentenbeitrag im kommenden Jahr zu senken. Deshalb wird der Rentenbeitrag am 1. Januar 2015 um 0,2 Prozentpunkte auf 18,7 Prozent abgesenkt. Auf diese Weise geben wir den Beitragszahlern einen finanziellen Ausgleich dafür, dass sich für sie der Pflegeversicherungsbeitrag im nächsten Jahr erhöht. Der Rentenbeitrag kann auch mittelfristig stabilisiert werden. Das beweist: Die Union steht für stabile Lohnnebenkosten. Zugleich setzen wir angesichts der Abschwächung der Konjunktur ein wichtiges Signal an die Wirtschaft in unserem Land. Wir stehen für Verlässlichkeit in der Rentenpolitik. Ein ständiges Drehen an den rentenpolitischen Stellschrauben lehnen wir ab. Wir halten am gesetzlichen Regelmechanismus fest, wonach die Rentenbeiträge gesenkt werden müssen, wenn die Rücklage der Rentenkasse insgesamt 1,5 Monatsausgaben erreicht. Dieser Zeitpunkt ist jetzt gekommen, die Rentenkasse ist mit deutlich über 30 Milliarden Euro Rücklage prall gefüllt. Die gute Finanzlage der Rentenkasse ist das Ergebnis der günstigen Konjunktur und der erfolgten strukturellen Reformen. Die Rentenkasse ist keine Sparkasse und keine Spielwiese für rentenpolitische Wunschträume der Gewerkschaften. Mit ihrer Forderung, auf die Senkung des Beitragssatzes zu verzichten, stellt sich der Deutsche Gewerkschaftsbund gegen die breite Arbeitnehmerschaft in Deutschland. Dafür habe ich keinerlei Verständnis. Von einer Senkung des Rentenbeitrages profitieren zeitversetzt auch die Rentner. Das zeigt: Beitragszahler und Rentner nehmen gleichermaßen teil am wirtschaftlichen Aufschwung, am Anstieg der Löhne und am Zuwachs an Beschäftigung in unserem Land.“

PM: CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag

Steuerliche Grundsätze zur Bürgschaftsübernahme

Steuerliche Grundsätze zur Bürgschaftsübernahme

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen stellt die steuerlichen Grundsätze dar, die bei Bürgschaftsübernahmen durch Kommanditisten zu beachten sind.

Übernimmt ein Kommanditist aus betrieblichen Gründen eine Bürgschaft für Verbindlichkeiten seiner KG, hat dieser Vorgang keinen Einfluss auf die Höhe des laufenden Gewinns bzw. Verlusts der Gesellschaft; auch Sonderbetriebsausgaben des Kommanditisten werden hierdurch nicht ausgelöst.

Sofern die Inanspruchnahme des Kommanditisten aus der Bürgschaft droht oder bereits erfolgt ist, kann er nach der BFH-Rechtsprechung in seiner Sonderbilanz keine Rückstellung bilden bzw. keine Verbindlichkeit einstellen. Zahlungen, die in Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung geleistet werden, sind einkommensteuerlich als Kapitaleinlage zu beurteilen. Diese Wertung gilt nicht nur, wenn

  • die Übernahme der Bürgschaft und die Zahlung der Bürgschaftssumme Beitragsleistungen des Kommanditisten darstellen, die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen und während des Bestehens der Gesellschaft keinen Ersatzanspruch des Kommanditisten begründen, sondern auch wenn
  • dem Kommanditisten als Folge der Bürgschaftsleistung zivilrechtlich ein selbstständiger, noch nicht erfüllter Ersatzanspruch gegenüber der KG oder den persönlichen haftenden Gesellschafter zusteht.

Die Verfügung der Oberfinanzdirektion enthält weitere Aussagen zur Verlustzurechnung bei negativem Kapitalkonto und zur vorzeitigen Nachversteuerung des negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten. Ebenso äußert sich die Oberfinanzdirektion zum Wegfall des negativen Kapitalkontos bei Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe bzw. Ausscheiden des Kommanditisten.

Parkplatzüberlassung bei Hotelübernachtung

Parkplatzüberlassung bei Hotelübernachtung

Die Überlassung von Hotelzimmern stellt eine begünstigte Vermietung von Wohn- und Schlafräumen dar. Das Vorhalten von Parkplätzen, für die die Hotelgäste kein Entgelt entrichten müssen, ist als Nebenleistung zur Beherbergung zu beurteilen.

Hintergrund

Die Klägerin betrieb im Streitjahr 2010 ein Business Resort Hotel. Für die Hotelgäste standen 140 private Pkw-Stellplätze sowie 10 Lkw-Stellplätze zur Verfügung. Ein gesondertes Entgelt für die Nutzung der Stellplätze wurde nicht erhoben. Die vorgehaltenen Parkmöglichkeiten reichten bei voller Belegung des Hotels für die Hälfte der Hotelgäste. Die mit dem Kraftfahrzeug angereisten Gäste durften freie Parkplätze belegen, ohne dass hierüber mit der Klägerin eine Regelung getroffen wurde.

In der Umsatzsteuererklärung 2010 erklärte die Klägerin die Erlöse aus den Beherbergungsleistungen zum ermäßigten Steuersatz. Die kalkulatorischen Kosten für Frühstück sowie für die Nutzung der Fitness- und Saunaeinrichtungen unterwarf die Klägerin dem Regelsteuersatz von 19 %. Die unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit der privaten Parkplätze hatte die Klägerin von den Übernachtungsleistungen nicht abgegrenzt. Das Finanzamt dagegen unterwarf die kalkulatorischen Kosten für die unentgeltliche Parkplatzüberlassung dem Regelsteuersatz.

Entscheidung

Für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, gilt der Steuersatz von 7 %. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

Die unentgeltliche Überlassung der Parkplätze im Streitfall steht nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts im Zusammenhang mit der Übernachtung im Hotel und stelle daher eine Nebenleistung zur Beherbergung dar. Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Nutzung der vorgehaltenen Stellplätze und der Übernachtungsleistung. Dies gelte jedenfalls dann, wenn wie im Streitfall, über die Inanspruchnahme eines Stellplatzes zwischen Hotelier und Gast keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird und der Hotelier nicht prüft, ob der Gast mit einem Kraftfahrzeug angereist ist.

Auch stehe für die Gäste die eigentliche Übernachtung im Vordergrund. Die Parkplatzüberlassung habe für sich gesehen keinen Wert und stelle lediglich eine Serviceleistung dar. Vielmehr ermögliche die Bereitstellung von Stellplätzen die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Daher sei das Angebot als wirtschaftlich einheitliche Leistung auch nicht künstlich aufzuspalten.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin