GoBD – Änderung des UStAE aufgrund des BMF-Schreibens vom 14. November 2014

Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff

Mit BMF-Schreiben vom 14. November 2014 – IV A 4 – S-0316 / 13 / 10003, BStBl I S. 1450 („Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff [GoBD]“), wurden die BMF-Schreiben vom 7. November 1995 – IV A 8 – S-0316 – 52/95, BStBl I S. 738 („Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme [GoBS]“), und vom 16. Juli 2001 – IV D 2 – S-0316 – 136/01, BStBl I S. 415 („Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen [GDPdU]“), das durch BMF-Schreiben vom 14. September 2012 – IV A 4 – S-0316 / 12 / 10001, BStBl I S. 930, geändert wurde – mit Wirkung zum 1. Januar 2015 außer Kraft gesetzt. Auf die vorgenannten BMF-Schreiben bzw. auf die „GoBS“ und „GDPdU“ wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass an verschiedenen Stellen Bezug genommen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 24. April 2015 – IV D 3 – S 7346/15/10001 (2015/0351693), BStBl I S. …, geändert worden ist, daher wie folgt geändert:

1. Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben „GDPdU = Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen“ und „GoBS = Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme“ werden gestrichen.

b) Nach der Angabe „GmbH= Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ wird die Angabe „GoBD = Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ eingefügt.

2. In Abschnitt 6.5 Abs. 4 Satz 2 wird der Klammerzusatz am Ende wie folgt gefasst:

„(vgl. BMF-Schreiben vom 1. 2. 1984, BStBl I S. 155, und vom 14. 11. 2014, BStBl I S. 1450)“.

3. Abschnitt 6a.4 Abs. 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Die GoBD (vgl. BMF-Schreiben vom 14. 11. 2014, BStBl I S. 1450) bleiben unberührt.“

4. Abschnitt 14.4 Abs. 10 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Der Empfänger einer elektronischen Rechnung, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde, kann die ihm nach den GoBD vorgeschriebenen Prüfungsschritte auch auf einen Dritten übertragen.“

5. Abschnitt 14b.1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) 1Die Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes an die Aufbewahrung elektronischer Rechnungen (vgl. Abschnitt 14.4 Abs. 2) sind erfüllt, wenn durch innerbetriebliche Kontrollverfahren (vgl. Abschnitt 14.4 Absätze 4 bis 6) die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts sichergestellt sowie die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind. 2Wird eine elektronische Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt, ist auch die Signatur an sich als Nachweis über die Echtheit und die Unversehrtheit der Daten aufzubewahren, selbst wenn nach anderen Vorschriften die Gültigkeit dieser Nachweise bereits abgelaufen ist.“

b) Absatz 10 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Verletzungen der GoBD (vgl. BMF-Schreiben vom 14.11.2014, BStBl I S. 1450) wirken sich ebenfalls nicht auf den ursprünglichen Vorsteuerabzug aus, sofern die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nachgewiesen werden (vgl. Abschnitt 15.11 Abs. 1 Satz 3).“

6. Abschnitt 22.1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Das bei der Aufbewahrung von Bild- oder anderen Datenträgern angewandte Verfahren muss den GoBD (vgl. BMF-Schreiben vom 14.11.2014, BStBl I S. 1450), insbesondere den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 1. 2. 1984, BStBl I S. 155, und den diesem Schreiben beigefügten „Mikrofilm-Grundsätzen“ entsprechen.“

b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

6Zu den GoBD vgl. das BMF-Schreiben vom 14. 11. 2014, BStBl I S. 1450.“

Die Regelungen dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 bewirkt werden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7015 / 15 / 10001 vom 05.05.2015

 

Ärzte dürfen für Honorarrückforderungen der Krankenkassen Rückstellungen bilden

Zwei Ärzte, die eine Gemeinschaftspraxis betrieben, hatten in ihrem Jahresabschluss Rückstellungen für (ungewisse) Honorarrückforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) gebildet, weil sie die Verschreibungsrichtgrößen pro Quartal um 216 %, 198 %, 169 % und 195 % überschritten hatten. Das Finanzamt hatte diese Rückstellungen gewinnerhöhend aufgelöst, die dagegen erhobene Klage war erfolglos geblieben.

Der BFH gab den Ärzten dem Grunde nach Recht. Nach dem Sozialgesetzbuch sei bei einer Überschreitung des Richtgrößenvolumens für Verschreibungen um mehr als 25 % nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss eine Rückforderung in Höhe des Mehraufwandes der Krankenkasse gesetzlich vorgegeben. Dieses Überschreiten der Richtgrößen habe die Wirkung eines Anscheinsbeweises für die Unwirtschaftlichkeit der Verordnungsweise, gegenüber dem sich die Ärzte hätten entlasten müssen. Dies genüge angesichts des eingeleiteten Prüfverfahrens, um eine Rückzahlungsverpflichtung als hinreichend wahrscheinlich anzusehen, auch wenn der Inanspruchnahme ein strukturiertes Verfahren (Hinwirken auf eine Vereinbarung, förmliche Feststellung des Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, Anhörung der betroffenen Ärzte) vorgeschaltet gewesen sei.

Der BFH konnte jedoch nicht abschließend entscheiden, weil das Finanzgericht auf der Grundlage seiner abweichenden Rechtsauffassung nicht geprüft hatte, ob die im Streitfall zu bildende Rückstellung der Höhe nach zutreffend bemessen war. Diese Prüfung ist im zweiten Rechtsgang nachzuholen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 32/15 vom 06.05.2015 zum Urteil VIII R 13/12 vom 05.11.2014

 

Steuerfreiheit zahnärztlicher Heilbehandlung

Mit Urteil vom 19. März 2015 V R 60/14 hat der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass Zahnaufhellungen (sog. Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunklungen vornimmt, umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen sind.

Nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes sind Heilbehandlungen des Zahnarztes steuerfrei. Dazu gehören auch ästhetische Behandlungen, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen. Steuerbefreit ist auch eine medizinische Maßnahme ästhetischer Natur zur Beseitigung negativer Folgen einer Vorbehandlung.

Im Streitfall hatte die Klägerin – eine Zahnarztgesellschaft – im Anschluss an bestimmte medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen (z. B. Wurzelbehandlungen) bei einigen Patienten Zahnaufhellungen an zuvor behandelten Zähnen durchgeführt. Das Finanzamt betrachtete diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig und setzte entsprechend Umsatzsteuer fest.

Anders der BFH: Zahnaufhellungsbehandlungen sind umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen, wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang mit der vorherigen steuerfreien Zahnbehandlung stehen. So verhielt es sich im Streitfall: Es sollten Zahn-Verdunklungen aus Vorschädigungen behandelt und damit negative Auswirkungen der Vorbehandlung beseitigt werden.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 31/15 vom 06.05.2015 zum Urteil V R 60/14 vom 19.03.2015

 

Spendenabzug bei Zuwendungen an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat im Urteil vom 21. Januar 2015 X R 7/13 die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Spenden an eine gemeinnützige Stiftung im EU-/EWR-Ausland gemäß § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuermindernd abziehbar sind.

Im Streitfall hatte der Kläger einer Fundaciò, einer in Spanien als gemeinnützig anerkannten Stiftung, einen größeren Geldbetrag gespendet, den er als Sonderausgabe gemäß § 10b EStG geltend machte. Sowohl das Finanzamt (FA) als auch das Finanzgericht lehnten den Abzug ab, u. a. weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die Voraussetzungen für den Spendenabzug erfüllt seien.

Der BFH sah dies genauso: Voraussetzung für den Spendenabzug an eine in der EU oder im EWR ansässige Stiftung sei, dass der Steuerpflichtige Unterlagen vorlege, die eine Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung ermöglichten. Es sei daher nicht unionsrechtswidrig, von ihm einen bereits erstellten und der ausländischen Stiftungsbehörde eingereichten Tätigkeits- oder Rechenschaftsbericht der Empfängerin anzufordern. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Spender im Gegensatz zu der begünstigten Einrichtung nicht selbst über alle notwendigen Informationen verfüge. Bereits der Gerichtshof der Europäischen Union habe in seinem Urteil vom 27. Januar 2009 C-318/07 Persche (Slg. 2009, I-359) entschieden, es sei einem Spender normalerweise möglich, von dieser Einrichtung Unterlagen zu erhalten, aus denen der Betrag und die Art der Spende, die von der Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungsgemäßer Umgang mit den Spenden hervorgingen. Das FA sei in einem solchen Fall nicht verpflichtet, im Wege der Amtshilfe die entsprechenden Informationen einzuholen.

Zudem hatte der Steuerpflichtige im Streitfall dem FA lediglich eine Spendenbescheinigung vorgelegt, die sich am spanischen Recht orientierte. Dem X. Senat des BFH reichte dies nicht aus. Er ist der Auffassung, zwar könne aus unionsrechtlichen Gründen nicht verlangt werden, dass die Zuwendungsbestätigung einer ausländischen Stiftung dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck gemäß § 50 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung entspreche. Zu den notwendigen Bestandteilen der Bestätigung gehöre aber die Erklärung der ausländischen Stiftung, sie habe die Spende erhalten, sie verfolge den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck und sie setze die Spende ausschließlich satzungsgemäß ein.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 33/15 vom 06.05.2015 zum Urteil X R 7/13 vom 21.01.2015

 

GmbH-Geschäftsführer: Wann haftet er?

GmbH-Geschäftsführer: Wann haftet er?

Bei unternehmerischen Entscheidungen steht GmbH-Geschäftsführern ein haftungsfreier Ermessensspielraum zu. Auch bei unvertretbaren Geschäften haftet ein Gesellschafter-Geschäftsführer nur, wenn dies eine Liquiditäts- oder Existenzgefährdung der Gesellschaft auslöst oder der Gesellschaft Stammkapital entzogen wird.

Hintergrund

Die alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hatten veranlasst, dass die Insolvenzschuldnerin eine Geschäftsbeziehung mit einer anderen Gesellschaft, der I-GmbH, unterhielt. Die I-GmbH bot den Geschäftsführern die Lieferung von Fahrzeugen mit einem Preisnachlass von 30 % auf den Bruttolistenpreis an, wobei jedoch bereits bei jedem Vertragsschluss eine Anzahlung von 30 bis 50 % des Brutto-Listenpreises geleistet werden musste. Die Lieferung der Fahrzeuge sollte erst später erfolgen. Sicherheiten für die Anzahlungen bestanden nicht und wurden von den Geschäftsführern auch nicht verlangt. Innerhalb eines Zeitraumes von ca. 2 Monaten wurden auf diesem Weg Anzahlungen in Höhe von rund 160.000 EUR an die I-GmbH geleistet.

Infolge der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der I-GmbH verlor die GmbH sämtliche Anzahlungen und auch die Fahrzeuge wurde nicht mehr geliefert. Diesen Schaden machte der Insolvenzverwalter geltend, nachdem die GmbH selbst in die Insolvenz gefallen war.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht Koblenz hat jedoch eine Haftung der Geschäftsführer verneint. Bei unternehmerischen Entscheidungen steht den Geschäftsführern im Rahmen des Unternehmensgegenstands grundsätzlich ein haftungsfreier Handlungsspielraum zu. Soweit die Geschäftsführer ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt haben, ist eine Haftung ausgeschlossen, auch wenn ein Geschäft fehlschlägt und die Gesellschaft hierdurch geschädigt wird.

Ob das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde, ist aus damaliger Sicht zu bestimmen. Bei den Geschäften mit der I-GmbH handelte es sich nach Ansicht der Koblenzer Richter um ein Risikogeschäft, das selbst aus damaliger Sicht mit den erlaubten Risiken eines ordentlichen Kaufmanns nicht zu vereinbaren gewesen ist. Trotz dieser Pflichtverletzung haften die Gesellschafter-Geschäftsführer vorliegend aber nicht, weil sie der GmbH kein Vermögen entzogen hatten, das zur Deckung des Stammkapitals benötigt wurde. Erst das Stammkapital beeinträchtigende existenzvernichtende Eingriffe könnten eine Haftung der Gesellschafter-Geschäftsführer begründen. Reine Managementfehler genügen jedoch nicht, da die Gesellschafter-Geschäftsführer insoweit sich nur selbst schädigen.

Ehegatten-Darlehen: Vorsicht bei finanzieller Abhängigkeit

Ehegatten-Darlehen: Vorsicht bei finanzieller Abhängigkeit

Bei Darlehen unter Ehegatten kann die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes ausgeschlossen sein. Das gilt z. B. dann, wenn der Darlehensgeber auf seinen von ihm finanziell abhängigen Ehegatten einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

Hintergrund

Der Ehemann M gewährte seiner Ehefrau F für die Anschaffung und Renovierung eines Mietshauses teilweise besicherte Darlehen. F war mangels eigener Mittel und Kreditwürdigkeit auf die Darlehensgewährung durch M anwiesen. Der Zinssatz betrug 4 % bis 5,35 %. Die in den Jahren 2007 und 2008 fälligen Zinsen waren bis 2009 gestundet und wurden von F in 2009 an M gezahlt.

Für 2009 erklärte M Zinserträge von rund 27.000 EUR, für die er die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes beantragte. F machte einen entsprechenden Werbungskostenüberschuss bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Das Finanzamt unterwarf die Zinserträge jedoch der tariflichen Steuer. Die Begründung: Nach der gesetzlichen Regelung ist der Abgeltungsteuersatz ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind. Ebenso entschied das Finanzgericht.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich der Meinung von Finanzamt und Finanzgericht an und wies die Revision der Eheleute zurück. Eheleute fallen zwar unter den Begriff der „nahestehenden Person“. Denn das sind alle natürlichen Personen, die zueinander in enger Beziehung stehen. Ein allein aus der Eheschließung abgeleitetes persönliches Interesse reicht jedoch nicht aus, um ein Näheverhältnis zu begründen. Ein solches Näheverhältnis liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Darlehensgeber auf den Darlehensnehmer einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Das ist im Streitfall zu bejahen. Denn F verblieb hinsichtlich der Finanzierung kein Entscheidungsspielraum, da ein fremder Dritter das Objekt nicht zu 100 % finanziert hätte. F war bei der Darlehensaufnahme von M als Darlehensgeber absolut finanziell abhängig.

In dieser Auslegung ist die Versagung des Abgeltungsteuersatzes nicht verfassungswidrig. Das Grundgesetz verbietet es, Ehegatten im Vergleich zu Ledigen allein deshalb steuerlich schlechter zu stellen, weil sie verheiratet sind. Liegen jedoch Beweisanzeichen für die Annahme gleichgerichteter Interessen vor, ist der Einwand, Verheiratete seien schlechter gestellt, unbegründet. Denn die Benachteiligung der Verheirateten ergibt sich dann aus konkreten Anhaltspunkten, die für eine enge Wirtschaftsgemeinschaft der Ehegatten im Einzelfall sprechen. Der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes beruht im Streitfall somit nicht auf dem aufgrund der Eheschließung vermuteten persönlichen Näheverhältnis der Eheleute, sondern auf dem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis der F von M, da kein fremder Dritter die Gesamtfinanzierung des Objekts übernommen hätte.

Vorsteuerabzug: Auch schon vor Gründung einer Ein-Mann-GmbH möglich

Vorsteuerabzug: Auch schon vor Gründung einer Ein-Mann-GmbH möglich

Ist ein Vorsteuerabzug im Vorfeld der Gründung einer Ein-Mann-GmbH möglich, auch wenn diese nicht zustande kommt? Das Finanzgericht Düsseldorf hat eine Antwort.

Hintergrund

Der Kläger wollte sich mit der Montage von und dem Handel mit Bauelementen selbstständig machen und beabsichtigte, eine Ein-Mann-GmbH zu gründen, die einen bestehenden Betrieb übernehmen sollte. Zur Klärung der Rentabilität seines Vorhabens holte er ein Existenzgründungsgutachten ein. Außerdem ließ er sich rechtlich und steuerlich beraten.

Da ihm die Banken die Finanzierung versagten, scheitere die Umsetzung seiner Pläne scheiterte; eine GmbH gründete er nicht.

Mit seiner Steuererklärung machte der Kläger die Umsatzsteuerbeträge aus den Rechnungen der Berater als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug mit der Begründung ab, dass der Kläger kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sei, denn zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit sei es nicht gekommen.

Entscheidung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat dem Kläger Recht gegeben. Wer ernsthaft die Absicht hat, eine Ein-Mann-Kapitalgesellschaft zu gründen und mit dieser umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu erzielen, ist bereits vor Gründung der Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt. Insoweit ist eine Einzelperson mit einer Vorgründungsgesellschaft vergleichbar.

Nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer muss dem Gesellschafter einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft in der Vorgründungsphase der Vorsteuerabzug für seine ersten Investitionsausgaben ebenso zustehen wie der Vorgründungsgesellschaft einer Kapitalgesellschaft. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass der Kläger die GmbH tatsächlich nicht gegründet hat. Auch spielt keine Rolle, dass zu keinem Zeitpunkt umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze getätigt worden sind.

Elektronisches Fahrtenbuch: Nachträgliche Änderungen müssen ausgeschlossen sein

Elektronisches Fahrtenbuch: Nachträgliche Änderungen müssen ausgeschlossen sein

Ein mittels Computerprogramm erstelltes Fahrtenbuch wird steuerlich nicht anerkannt, wenn die Daten nachträglich ohne Dokumentation verändert werden können und zudem der Zeitpunkt der Fahrtenbucheinträge nicht erkennbar ist.

Hintergrund

Ein selbstständiger Apotheker ermittelte den privaten Nutzungsanteil seines betrieblichen Pkw in den Jahren 2006 bis 2008 durch ein elektronisches Fahrtenbuch. Das Finanzamt erkannte das Fahrtenbuch aber steuerlich nicht an und ermittelte den privaten Nutzungswert des Fahrzeugs nach der teureren 1-%-Regelung. Denn bei einer Außenprüfung hatte sich gezeigt, dass die genutzte Fahrtenbuchsoftware es ermöglichte, die Daten im Nachhinein zu bearbeiten, ohne dass die Änderungen später nachvollzogen werden konnten.

Entscheidung

Zu klären war die Frage, ob die genutzte Fahrtenbuchsoftware nachträgliche Änderungen an den eingegebenen Daten ausschloss oder aber zumindest hinreichend dokumentierte, wie es die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch verlangen. Der vom Finanzgericht beauftragte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass in der geprüften Version durch einen Datenbank-Direktzugriff mit einem geeigneten Programm durchaus nicht dokumentierte Manipulationen möglich sind. Des Weiteren demonstrierte der Betriebsprüfer dem Gericht in der mündlichen Verhandlung, wie Manipulationen in der älteren Programmversion auch ohne Datenbankdirektzugriff möglich waren. Der Prüfer führte insbesondere vor, dass das Programm selbst im „finanzamtssicheren“ Modus diverse Änderungen über einen Datenexport nach MS Excel und einen Rückimport ermöglichte.

Das Finanzgericht entschied deshalb, dass das Finanzamt das elektronische Fahrtenbuch zu Recht nicht anerkannt hatte. Aufgrund der Demonstration der Software durch den Prüfer und den ergänzenden Angaben des Sachverständigen stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die vom Apotheker verwendete Programmversion auch ohne Datenbankdirektzugriff undokumentierte Änderungen zuließ und zudem den Zeitpunkt der Fahrtenbucheinträge nicht wiedergab, sodass die Software nicht den Anforderungen des Bundesfinanzhofs an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch entsprach.

EU-rechtswidriges Urteil: Kein Billigkeitserlass

EU-rechtswidriges Urteil: Kein Billigkeitserlass

Erstattet das Finanzamt eine Steuer, die auf einem zwar unionsrechtswidrigen, aber durch BFH-Urteil bestätigten Steuerbescheid beruht, nicht, ist dies weder ermessensfehlerhaft noch verstößt es gegen Unionsrecht.

Hintergrund

Der Sohn besuchte im Jahr 1992 eine Privatschule in Großbritannien. Die Eltern E machten die Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht wies die Klage der E mit der Begründung ab, Schulgeldzahlungen an Schulen im Ausland seien nicht abziehbar. Der Bundesfinanzhof sah die gegen das finanzgerichtliche Urteil eingelegte Revision als unbegründet an, ohne die Streitsache dem EuGH vorzulegen.

Im Jahr 2007 entschied der Europäische Gerichtshof, die nach europäischem Recht garantierte Dienstleistungsfreiheit werde verletzt, wenn der Sonderausgabenabzug lediglich für Schulgeldzahlungen an inländische Privatschulen gewährt wird. Den daraufhin von E gestellten Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheids 1992 lehnte das Finanzamt ab. Einspruch, Klage und Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesfinanzhof blieben ohne Erfolg.

Die E beantragten daraufhin den Erlass der Einkommensteuerbeträge, soweit diese wegen Nichtanerkennung der Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben festgesetzt worden waren. Das Finanzamt lehnte auch diesen Antrag ab. Einspruch und Klage blieben ebenfalls erfolglos.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht und entschied, dass dieses den Erlassantrag der Eheleute E ermessensfehlerfrei abgelehnt habe.

Bei der Prüfung der sachlichen Unbilligkeit im Rahmen eines Erlassverfahrens muss nach Auffassung des Bundesfinanzhofs berücksichtigt werden, welch hohen Stellenwert der Gesetzgeber der Rechtskraft eines Urteils beimisst. Eine Billigkeitsmaßnahme kann daher bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils allenfalls dann in Betracht kommen, wenn das Urteil so offenbar unrichtig war, dass dessen Fehlerhaftigkeit ohne Weiteres erkannt werden musste.

Das war hier nicht der Fall. Denn bis zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Union haben mehrere deutsche Finanzgerichte die Begrenzung der Abziehbarkeit von Schulgeldzahlungen auf inländische Privatschulen im Gesetz als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen.

Auch nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht verpflichtet, eine unionsrechtswidrige, aber rechtskräftige Entscheidung eines nationalen Gerichts aufzuheben. Das gilt selbst dann, wenn die Vorlagepflicht verletzt worden ist. Die Mitgliedstaaten müssen allerdings das Äquivalenzprinzip sowie den Effektivitätsgrundsatz beachten. Das bedeutet, dass sie bei Verletzungen des Unionsrechts haften und solche Verletzungen wie Verstöße gegen nationales Recht behandeln müssen. Bei unionsrechtswidrigen Urteilen kommt eine Haftung jedoch nur bei einer offenkundigen Verletzung des Unionsrechts in Betracht. An einer solchen offenkundigen Verletzung fehlt es aber, wenn – wie hier – die sachliche Rechtslage nicht eindeutig war.

Aufwendungen für die Modernisierung eines Badezimmers gehören anteilig zu den Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers

Mit am 04.05.2015 veröffentlichtem Urteil vom 18.03.2015 (Az. 11 K 829/14 E) hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Aufwendungen für die Modernisierung des Badezimmers anteilig zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören, wenn sie wesentlich sind und den Wert des gesamten Wohnhauses erhöhen.

Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr als selbständiger Steuerberater tätig. Für seine Steuerberatertätigkeit nutzte der Kläger ausschließlich ein häusliches Arbeitszimmer im gemeinsamen Einfamilienhaus der Eheleute. Auf das Arbeitszimmer entfielen rund 8 % der gesamten Wohnfläche. Im Streitjahr bauten die Kläger das Badezimmer in ihrem Einfamilienhaus behindertengerecht um. Hierbei wurde u. a. die Badewanne ersatzlos entfernt, die Badezimmertür durch einen neuen Durchbruch zum Flur versetzt und verbreitert, die Dusche auf die gegenüberliegende Seite verlegt sowie Fußbodenheizung, Waschbecken, Toilette und Bidet erneuert und versetzt. Um ein einheitliches Erscheinungsbild der Räume zu erhalten, wurden alle vier Türen des Flures ersetzt und Maurer-, Maler- sowie Bodenarbeiten durchgeführt. Von den Umbaukosten iHv insgesamt rund 38.000 Euro machten die Kläger einen Anteil von 8 % für das häusliche Arbeitszimmer bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b) Satz 3 EStG als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung der anteiligen Modernisierungskosten ab.

Der 11. Senat des Finanzgerichts Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Die Renovierungs- bzw. Modernisierungskosten seien anteilig dem Arbeitszimmer des Klägers zuzurechnen. Durch die Modernisierung des Badezimmers sei, so der 11. Senat, derart in die Gebäudesubstanz eingegriffen worden, dass der Umbau den Wert des gesamten Wohnhauses erhöht habe. Der anteilige Betriebsausgabenabzug sei zudem geboten, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Das häusliche Arbeitszimmer sei Teil des Betriebsvermögens des Klägers. Bei einer späteren Entnahme aus dem Betriebsvermögen würde ein Anteil von 8 % des Gebäudewertes als zu versteuernder Entnahmewert angesetzt. Die aktuell vorgenommene Modernisierung des Badezimmers erhöhe dauerhaft den Gebäudewert und damit auch den Entnahmewert. Außerdem müssten Wertungswidersprüche im Vergleich mit anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG vermieden werden. Hätten die Kläger die Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der ersten drei Jahre nach der Anschaffung des Wohnhauses durchgeführt, wären die Kosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten über die Gebäudeabschreibung anteilig als Aufwendungen des Arbeitszimmers zu berücksichtigen gewesen.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 04.05.2015 zum Urteil 11 K 829/14 E vom 18.03.2015

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin