Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder für ein Dorffest

Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 5. November 2014 (XI R 42/12) entschieden, dass Eintrittsgelder, die eine Gemeinde von Besuchern eines von ihr veranstalteten Dorffestes mit u. a. Musikdarbietungen und Unterhaltungsprogramm verlangt, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

Die Klägerin ist eine Gemeinde, die jährlich an einem Wochenende ein Dorffest durchführt. Zu diesem Zweck schloss sie als Veranstalterin mit auftretenden Musikgruppen Konzert-, Engagement- und Honorarverträge ab. Die Gemeinde sorgte u. a. für die Veranstaltungsräume nebst Bühne, den erforderlichen Strom, eine unentgeltliche Verpflegung und kostenlose Übernachtungsmöglichkeiten für die auftretenden Künstler, den Erwerb der Schankerlaubnis und eine Sperrzeitverkürzung. Gegenüber den Besuchern des Dorffestes trat sie als Gesamtveranstalterin auf eigene Rechnung auf und erzielte Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten. Das Finanzamt unterwarf diese Einnahmen dem Regelsteuersatz von 19 % und lehnte die beantragte Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf die vereinnahmten Eintrittsgelder ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Auf die Revision der Klägerin hob der BFH die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Der BFH bejahte die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes von 7 %. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ermäßigt sich die Umsatzsteuer u. a. für „die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller“; als solche gelten gemäß § 30 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung „Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten sowie Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen“. Nach der Entscheidung des BFH ist es für die Anwendung von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG nicht maßgeblich, ob der Schausteller seine Darbietungen in eigener Regie selbst veranstaltet oder ob er seine Leistungen im Rahmen eines fremdveranstalteten Volksfestes erbringt. Vielmehr reichte es im Streitfall aus, dass die Gemeinde die entsprechenden Umsätze im eigenen Namen mit Hilfe von ihr selbst engagierter Schaustellergruppen an die Besucher ausführte. Unerheblich sei, ob sich aus dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass (dort Abschn. 12.8. Abs. 2) etwas anderes ergebe. Durch eine (bloße) Verwaltungsvorschrift der Finanzverwaltung dürfe eine Anwendung des Regelsteuersatzes nicht angeordnet werden.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 85/14 vom 23.12.2014 zum Urteil XI R 42/12 vom 05.11.2014

Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 28 veröffentlicht

Am 18. Dezember 2014 hat das International Accounting Standards Board (IASB) den Standard „Investment Entities: Applying the Consolidation Exception (Amendments to IFRS 10, IFRS 12 and IAS 28)“ veröffentlicht.

Dieser sieht eine Reihe kleinerer Änderungen an IFRS 10 Consolidated Financial Statements, IFRS 12 Disclosure of Interests in Other Entities und IAS 28 Investments in Associates and Joint Ventures vor.

So werden insbesondere verschiedene Fragestellungen bzgl. der Ausnahme von der Konsolidierungspflicht nach IFRS 10 behandelt, wenn das Mutterunternehmen die Definition einer „Investmentgesellschaft“ erfüllt.

Die Änderungen sollen für Berichtsperioden gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

Weitergehende Informationen sind auf der Webseite des IASB verfügbar.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 22.12.2014

 

Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab dem 1. Januar 2015

Aufgrund des § 9 Abs. 4a Satz 5 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen bekannt gemacht (Fettdruck kennzeichnet Änderungen gegenüber der Übersicht ab 1. Januar 2014 – BStBl I 2013 S. 1467).

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf § 9 Abs. 4a Satz 5 2. Halbsatz EStG insbesondere Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland ins Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland ins Inland oder vom Inland ins Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Siehe dazu auch Rz. 51 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014 BStBl I S. 1412.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Abs. 3 LStR und Rz. 123 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014 BStBl I S. 1412). Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Abs. 2 LStR und Rz. 112 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014 BStBl I S. 1412); dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Abs. 2 und 3 EStR).

Dieses Schreiben gilt entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland (R 9.11 Abs. 10 Satz 1, Satz 7 Nr. 3 LStR und Rz. 107 ff. des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014 BStBl I S. 1412).

Das Schreiben im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2353 / 08 / 10006 :005 vom 19.12.2014

 

USt-Vergünstigungen auf Grund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und USt-Befreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. d UStG

Das BMF-Schreiben gibt die aktualisierten Listen der Hauptquartiere i. S. d. Art. 14 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Hauptquartiere i. S. d Art. 1 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere bekannt.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7493 / 07 / 10001 vom 19.12.2014

Unterhaltsrechtliche Leitlinien für 2015 veröffentlicht

Die Familiensenate des Kammergerichts haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2015 veröffentlicht. Diese Leitlinien dienen der Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts in der Praxis. Sie konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts und pauschalieren die unterhaltsrelevanten Beträge.

Hintergrundinformationen zu den Änderungen:
Auf Empfehlung der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages und in Abstimmung mit den Vertreterinnen und Vertretern der Oberlandesgerichte wurden die Selbstbehaltssätze der „Düsseldorfer Tabelle“ mit Wirkung zum 1. Januar 2015 angehoben. Dies war Veranlassung für das Kammergericht, dessen unterhaltsrechtliche Leitlinien anzupassen. Ab dem vorgenannten Zeitpunkt wird das Kammergericht die neuen Leitlinien anwenden.

Die neuen Leitlinien finden Sie auf der Homepage des KG Berlin.

Quelle: KG Berlin, Pressemitteilung vom 19.12.2014

 

Aufzeichnungspflichten beim Mindestlohn

Steuerberater sollten ihre Mandanten informieren

Ab dem 1. Januar 2015 gilt nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) grundsätzlich ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Er gilt für alle in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftszweige wie z. B. das Bau-, Gaststätten und Speditionsgewerbe sowie für alle geringfügig Beschäftigten im Sinne des § 8 SGB IV. Bei einer Unterschreitung des Mindestlohns können Arbeitnehmer die Zahlung der Lohndifferenz bei ihrem Arbeitgeber einklagen. Außerdem wird die Unterschreitung des Mindestlohns als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit entsprechenden Bußgeldern belegt.

Nach § 17 MiLoG hat der Arbeitgeber besondere Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, indem er Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer in den betroffenen Wirtschaftsbereichen und -zweigen aufzeichnen muss. Diese Aufzeichnung ist spätestens sieben Tage nach der erbrachten Arbeitsleistung anzufertigen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Dieselben Pflichten gelten nach § 13 MiLoG beispielsweise auch für Entleiher von Arbeitskräften.

Steuerberaterinnen und Steuerberater, die entsprechende Lohnmandate betreuen, sollten ihre Mandanten ausdrücklich auf diese besonderen Aufzeichnungspflichten hinweisen. Sie sollten dies auch entsprechend dokumentieren, um im Falle von Pflichtverstößen durch den Mandanten in geeigneter Weise nachweisen zu können, dass sie ihre Hinweispflichten als Berater erfüllt haben. Bei gleichwohl fortgesetzten Pflichtverstößen sprechen sich einige Stimmen für eine Pflicht des Beraters zur Niederlegung des Mandats aus. Der DStV wird auch weiterhin zu aktuellen Fragen des Mindestlohns informieren.

Quelle: DStV, Pressemitteilung vom 19.12.2014

 

EU-Reform der Abschlussprüfung führt zu Einschnitten in freiberuflicher Selbstverwaltung

Die Wirtschaftsprüferkammer hat am 19.12.2014 ihre Positionen zur europarechtlich gebotenen Fortentwicklung der Berufsaufsicht und der Qualitätskontrolle bei Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern in Deutschland veröffentlicht.

Dazu sagte Gerhard Ziegler, Präsident der Wirtschaftsprüferkammer:
„Traditionell werden in Deutschland Aufsichtsaufgaben der Freien Berufe von deren Kammern in Selbstverwaltung durchgeführt. Bei der Wirtschaftsprüferkammer unterliegt diese schon seit 2005 einer Kontrolle durch die berufsstandunabhängige Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK). Für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer werden sich weitere spürbare Änderungen ergeben. Die bis Mitte 2016 umzusetzenden neuen EU-Vorgaben verlangen eine unmittelbare Kompetenzverlagerung wesentlicher Aufsichtsaufgaben von der Selbstverwaltung auf eine berufsstandunabhängige Institution.

Wir werden damit Einschnitte in unsere Selbstverwaltung bisheriger Prägung erleben; die Wirtschaftsprüferkammer wird Kompetenzen abgeben müssen. Deshalb spricht sich die Wirtschaftsprüferkammer im Interesse des gesamten Berufsstandes dafür aus, dass der Gesetzgeber nur die notwendigen Anforderungen der EU-Vorgaben umsetzt und von zugelassenen Erleichterungsmöglichkeiten Gebrauch macht.“

Zum Hintergrund
Derzeit entspricht das Aufsichtssystem (Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle) bei Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern und Prüfungsgesellschaften der noch geltenden europäischen Rechtslage nach der Abschlussprüferrichtlinie des Jahres 2006.

Die am 27. Mai 2014 im Amtsblatt der EU verkündete Richtlinie 2014/56/EU und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 verlangen eine Stärkung des öffentlichen Elements der Aufsicht. Die vom EU-Parlament beschlossene und vom Rat der EU gebilligten Änderungen der Abschlussprüferrichtlinie des Jahres 2006 müssen bis zum 17. Juni 2016 in deutsches Recht umgesetzt sein, die Verordnungsregeln treten zu diesem Stichtag in Kraft.

Die WPK wird zu anderen Themenfeldern der neuen EU-Vorgaben weitere Positionspapiere zu Änderungen von Wirtschaftsprüferordnung, Handelsgesetzbuch und Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer erarbeiten.

Die Positionen der Wirtschaftsprüferkammer finden Sie auf der Homepage der WPK.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 19.12.2014

 

APAK: Tätigkeitsschwerpunkte 2015

Mit Pressemitteilung vom 17. Dezember 2014 hat die Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) ihre Tätigkeitsschwerpunkte 2015 bekannt gegeben. Im Fokus der Prüferaufsicht stehen die Umsetzung der EU-Reform zur Abschlussprüfung, der Dialog mit Prüfungsausschüssen sowie die Beobachtung möglicher Auswirkungen von „Big Data“ auf die Abschlussprüfung.

Im Einzelnen informiert die APAK wie folgt:

Die Umsetzung der im April 2014 beschlossenen EU-Reform zur Abschlussprüfung bildet einen wesentlichen Schwerpunkt im Arbeitsprogramm der Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) für das Jahr 2015. Die Reform wird zu wesentlichen Änderungen von Zuständigkeiten führen, insbesondere bei der Aufsicht über Abschlussprüfer der Unternehmen von öffentlichem Interesse. Im Dialog mit Politik, Ministerien und Berufsstand wird die APAK sich für eine angemessene und stringente Fortentwicklung des Aufsichtssystems einsetzen, in deren Fokus die Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung stehen sollte.

Die EU-Reform betont auch die Rolle der Prüfungsausschüsse bei der Überwachung der Qualität der Abschlussprüfung ihres Unternehmens. Dabei sollen zukünftig auch Erkenntnisse aus den Sonderuntersuchungen bei Abschlussprüfern der Unternehmen von öffentlichem Interesse berücksichtigt werden. Die APAK wird dazu Gespräche mit Vorsitzenden von Prüfungsausschüssen führen.

Der Einfluss der statistischen Auswertung großer Datenmengen („Big Data“) auf die Abschlussprüfung wird von der APAK ebenfalls beobachtet. Hier wird sie sich – auch im Austausch mit ausländischen Prüferaufsichten – mit den Überlegungen und Ansätzen des Berufsstandes für die Zukunft auseinandersetzen.

Zugleich gibt die APAK auch das Arbeitsprogramm der Abteilung Sonderuntersuchungen für das Jahr 2015 bekannt. Neben bekannten Schwerpunkten (Auswirkungen von Effizienzsteigerungsmaßnahmen auf die Prüfungsqualität; Abschlussprüfungen von Unternehmen mit Sitz in Deutschland, deren gesamte operative Aktivität im Ausland angesiedelt ist) werden die Untersuchungen sich auch mit der Prüfung der erstmaligen Anwendung neuer IFRS-Standards befassen (z. B. zur Konsolidierung, Abbildung von Joint Arrangements sowie der dazugehörigen Anhangangaben).

Weitere Details zum Arbeitsprogramm der APAK sowie zum Arbeitsprogramm der Abteilung Sonderuntersuchungen können über die Internetseite der APAK abgerufen werden.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 18.12.2014

 

Deutsche Unternehmen bekommen immer leichter Bankkredite

Die Kredithürde – Ergebnisse des ifo Konjunkturtests im Dezember 2014

Deutsche Firmen kommen ohne große Probleme an Bankkredite. Die Kredithürde für die gewerbliche Wirtschaft ist im Dezember auf 17,4 Prozent gesunken, nach 18,3 Prozent im Vormonat. Dies entspricht dem historischen Tiefstand, der schon im Mai 2014 erreicht wurde. Zum Jahresende bleibt das Finanzierungsumfeld für deutsche Firmen daher sehr gut. Deutsche Unternehmen gelten in unruhiger Zeit als sicherer Hafen für das Anlagekapital.

Die Kredithürde im Verarbeitenden Gewerbe ist mit 15,0 Prozent ebenfalls auf einen neuen historischen Tiefstand gefallen. In allen Größenklassen der Industrie sank der Anteil der Firmen, die von einer restriktiven Kreditvergabe der Banken berichten. Insbesondere die großen Unternehmen, die auch für internationale Anleger zur Verfügung stehen, profitieren von der Entwicklung.

Im Baugewerbe ist die Kredithürde leicht gefallen auf 20,9 Prozent. Ähnliches gilt auch für den Handel, wo 18,3 Prozent der Unternehmen Probleme bei der Kreditvergabe melden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des ifo Instituts.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 22.12.2014

 

EU-Staaten teilen Mehrwertsteuer aus Online-Handel ab Januar gerechter auf

Neue Mehrwertsteuerregeln in der EU werden ab dem Jahreswechsel für eine gerechtere Verteilung der Steuereinnahmen aus dem Online-Handel sorgen.

„Bisher ging ein Großteil der Mehrwertsteuereinnahmen für grenzüberschreitende Online-Einkäufe an steuergünstige Mitgliedstaaten, wo große E-Commerce-Firmen sitzen. Ab Januar werden die neuen Regeln diese Verzerrung korrigieren und eine faire Verteilung der Steuereinnahmen gewährleisten“, sagte Pierre Moscovici, Kommissar für Wirtschaft und Finanzen, Steuern und Zoll, am 19. Dezember 2014 in Brüssel. „Viele Mitgliedstaaten werden sehen, dass ihre Mehrwertsteuereinnahmen steigen.“ Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager begrüßte unterdessen die Zusage Luxemburgs für eine volle Offenlegung von Steuerentscheiden für Unternehmen.

Ab dem 1. Januar 2015 fällt die Mehrwertsteuer auf alle Telekommunikationsdienste und elektronisch erbrachten Dienstleistungen dort an, wo der Kunde ansässig ist, und nicht mehr am Ort des Dienstleistungserbringers. Diese bereits 2008 von allen Mitgliedstaaten einstimmig beschlossene Änderung führt zu ausgewogenerem Wettbewerb für Unternehmen und mehr Steuergerechtigkeit.

Parallel dazu wird eine kleine einzige Anlaufstelle eingerichtet, was die Kosten und den Verwaltungsaufwand für die betroffenen Unternehmen erheblich senkt. Über die kleine einzige Anlaufstelle können Unternehmen, die in verschiedenen EU-Ländern elektronische Dienstleistungen erbringen, ihre gesamte Mehrwertsteuer im eigenen Mitgliedstaat anmelden und abführen.

Luxemburg hat am Donnerstag angekündigt, den Informationsanfragen der Kommission über Steuerentscheide für Unternehmen und über Steuerpraktiken wie sog. Patentboxen vollumfänglich nachzukommen. Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager erklärte am Donnerstagabend: „Ich freue mich, dass Luxemburg mit seiner Ankündigung die Kompetenz der Kommission anerkennt, die Steuerpraxis des Landes unter Regeln für staatliche Beihilfen zu untersuchen.“

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.12.2014

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin