Häusliches Arbeitszimmer trotz Poolarbeitsplatz abzugsfähig?

Häusliches Arbeitszimmer trotz Poolarbeitsplatz abzugsfähig?

Kernproblem
Zur Zeit machen Streitfälle von Finanzamtsprüfern im Zusammenhang mit deren häuslichen Arbeitszimmern von sich reden. Während der süddeutsche Betriebsprüfer mit dem Antrag auf Abzug seiner Toilettenkosten beim Finanzgericht scheiterte, hatte ein Kollege aus dem Rheinland mehr Glück. Weniger spektakulär ging es hierbei aber nur um die Würdigung eines Poolarbeitsplatzes in der Behörde als zur Verfügung stehender Arbeitsplatz des Arbeitgebers.

Sachverhalt
Ein Betriebsprüfer der Groß- und Konzern Betriebsprüfung der Oberfinanzdirektion (OFD) Rheinland begehrte den Werbungskostenabzug für sein häusliches Arbeitszimmer. Seine Dienststelle bescheinigte ihm, dass in der Behörde nur so genannte Poolarbeitsplätze zur Verfügung standen. Danach kamen auf 8 Arbeitnehmer nur 3 Arbeitsplätze. Das für die Einkommensteuer des Prüfers zuständige Finanzamt war einfallsreich und ließ sich von der OFD Rheinland nach einer Begehung des Prüferamts bestätigen, dass noch zahlreiche Arbeitsplätze hätten persönlich zugewiesen werden können. Das Prüferamt habe bisher auch keine unzureichende Unterbringungssituation bemängelt. Dem Betriebsprüfer wurde daraufhin der eingeschränkte Abzug von bis zu 1.250 EUR verwehrt, weil er sich hätte bescheinigen lassen müssen, dass einem Antrag auf Zuweisung eines vollumfänglich nutzbaren Arbeitsplatzes nicht entsprochen werden könne.

Entscheidung
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage des Prüfers statt und gewährte den eingeschränkten Werbungskostenabzug. Zwar handele es sich bei dem Poolarbeitsplatz um einen anderen Arbeitsplatz, dieser habe jedoch nicht für sämtliche beruflichen Zwecke zur Verfügung gestanden. Es könne auch nicht verlangt werden, zu verschiedenen Tageszeiten auf der Suche nach einem freien Schreibtisch „sein Glück zu versuchen“ oder morgens mit anderen Prüfern einen Wettstreit um den letzten verfügbaren Arbeitsplatz auszutragen. Daher habe der Prüfer einen Großteil der im Rahmen seiner Tätigkeit anfallenden vor- und nachbereitenden Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer verrichten müssen.

Konsequenz
Auf die Frage, ob ein Arbeitsplatz hätte eingerichtet werden können, kommt es nach Auffassung der Richter nicht an. Ein vergebliches Bemühen gegenüber dem Arbeitgeber setzt das Gesetz nicht voraus. Die Revision wurde allerdings zugelassen, um dies höchstrichterlich klären zu lassen. Sollte das der Bundesfinanzhof (BFH) anders sehen, würden wiederum andere Parteien auf den Plan gerufen (z. B. Lehrer und die Einordnung des Klassenzimmers).

Beihilfen privater Arbeitgeber sind steuerpflichtige Versorgungsbezüge

Beihilfen privater Arbeitgeber sind steuerpflichtige Versorgungsbezüge

Kernproblem
Während die aus öffentlichen Mitteln im Krankheitsfall gewährten Beihilfen steuerfrei sind, müssen andere Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes ihre Beihilfeleistungen versteuern. Dabei kann es von Bedeutung sein, ob die Beihilfen steuerlich als Versorgungsbezüge oder (laufende) Vorteile aus früheren Dienstleistungen eingestuft werden. Während Versorgungsbezüge nach Ausschöpfung des Versorgungsfreibetrags von bis zu 3.900 EUR um den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR gekürzt werden, steht den anderen Empfängern ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von zurzeit 1.000 EUR zu, wenn die Vorteile unabhängig vom Erreichen einer Altersgrenze gezahlt werden. Liegen beide Einkunftsquellen in einem Jahr vor, sind auch beide Freibeträge möglich.

Sachverhalt
Eine Ruheständler bezog neben einer gesetzlichen Rente Versorgungsbezüge und Beihilfeleistungen seines früheren privaten Arbeitgebers. Dieser hatte sich in einer Betriebsvereinbarung zur Beihilfegewährung an alle Belegschaftsangehörigen und Versorgungsempfänger verpflichtet. In seiner Steuererklärung sah der Ruheständler die Beihilfeleistung als Vorteil aus früherer Dienstleistung und unabhängig von einer Altersgrenze an, weil diese unabhängig von aktiver oder passiver Tätigkeit gewährt wurde. Den begehrten Arbeitnehmer-Pauschbetrag lehnten Finanzamt und Finanzgericht ab, auch weil der Begünstigte das 63. Lebensjahr vollendet hatte und die Betriebsvereinbarung ausdrücklich zwischen aktiver und passiver Tätigkeit trennte. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ging es weiter zum Bundesfinanzhof (BFH).

Entscheidung
Der BFH hat die Revision des Ruheständlers als unbegründet zurückgewiesen. Als entscheidendes Merkmal von Bezügen, die wegen des Erreichens einer Altersgrenze gezahlt werden, sieht es das Gericht an, dass der Empfänger von der Verpflichtung zu Dienstleistungen entbunden ist. Das Entgelt stelle damit keine Gegenleistung für Dienstleistungen des Arbeitnehmers dar, die im gleichen Zeitraum geschuldet und erbracht werden. Damit handele es sich bei der Beihilfe um einen Anspruch, der an den Status als Versorgungsempfänger anknüpfe und die Versorgung ergänze.

Konsequenz
Die an nichtbeamtete Versorgungsempfänger gezahlten Beihilfen im Krankheitsfall sind Versorgungsbezüge und werden durch den Versorgungsfreibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag (nicht Arbeitnehmer-Pauschbetrag) gemindert.

Ist die Begrenzung der AfA für häusliche Arbeitszimmer verfassungsgemäß?

Ist die Begrenzung der AfA für häusliche Arbeitszimmer verfassungsgemäß?

Kernproblem
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegen grundsätzlich einem steuerlichen Abzugsverbot. Ein eingeschränkter Abzug von bis zu 1.250 EUR gilt nur, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein uneingeschränkter Abzug aller Kosten verbleibt in Ausnahmefällen nur bei solchen Steuerpflichtigen, die den (qualitativen) Mittelpunkt ihrer Betätigung im Arbeitszimmer haben.

Sachverhalt
Eine Lehrerin begehrte den unbegrenzten steuerlichen Abzug für ihr häusliches Arbeitszimmer, da ihr in der Schule kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Darüber hinaus liege kein häusliches, sondern ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor, da sich das Arbeitszimmer und die übrigen Teile der Wohnung auf unterschiedlichen Etagen befänden. Weiterhin sei die Begrenzung des steuerlichen Abzugs verfassungswidrig.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) beurteilte auch diese Fallgestaltung als häusliches Arbeitszimmer und schränkte den Betriebsausgabenabzug ein. Entscheidendes Merkmal bleibt die Einbindung des Arbeitsraums in die häusliche Sphäre, d. h. die Zugehörigkeit zur Wohnung. Eine Durchbrechung des inneren Zusammenhangs setze regelmäßig voraus, dass das Arbeitszimmer über eine der Allgemeinheit zugänglichen und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen sei. Des Weiteren wies der BFH verfassungsrechtliche Bedenken gegen den begrenzten Werbungskostenabzug zurück. Eine grob pauschalierende Höchstgrenze sei verfassungsrechtlich zulässig.

Konsequenz
Um einen unbegrenzten Werbungskostenabzug zu erreichen, sind einige Hürden zu beachten. Bei Lehrern wird es aber regelmäßig nicht möglich sein, die Einbindung in die häusliche Sphäre durch (dauerhaften) Publikumsverkehr oder die Beschäftigung von nicht familienangehörigen Teilzeitkräften aufzuheben.

Vorweggenommene Erbfolgepflichten entfallen nicht durch Scheidung

Vorweggenommene Erbfolgepflichten entfallen nicht durch Scheidung

Kernfrage
Regelmäßig verpflichten sich Kinder und (Schwieger-)Kinder im Rahmen von lebzeitigen Vermögensübertragungen gegenüber den Eltern zur Erbringung von „Rentenzahlungen“, Pflegeleistungen oder zur Übernahme der Beerdigungskosten. Wird die Ehe des Kindes dann geschieden, stellt sich die Frage, wer die im Rahmen der Übertragung übernommenen Pflichten nach der Scheidung weiter trägt.

Sachverhalt
Die Eltern hatten ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter im Rahmen eines Übertragungsvertrags zu jeweils gleichen Teilen eine Immobilie übertragen. Als Gegenleistung hatten die Eltern ein unentgeltliches Wohnrecht an einer Wohnung sowie die Übernahme der Pflege- und Beerdigungskosten erhalten. Als die Ehe des Sohnes geschieden wurde, übernahm er den halben Miteigentumsanteil seiner Frau gegen Zahlung eines Entgelts. Regelungen zu den gegenüber den Eltern übernommenen Verpflichtungen aus der lebzeitigen Übertragung trafen die Eheleute bei Scheidung nicht. Als der Vater starb, verlangte der Sohn von seiner geschiedenen Frau die Hälfte der Beerdigungskosten und verlangte zudem die Feststellung, dass seine geschiedene Frau auch die Hälfte der gegenüber der Mutter noch zu erbringenden Leistungen zu tragen habe.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gab dem Ehemann Recht. Im Rahmen des Übergabevertrags habe sich die Ehefrau selbst gegenüber den Eltern zur Erbringung der Gegenleistungen verpflichtet. Sie und ihr geschiedener Ehemann seien damit Gesamtschuldner dieser Gegenleistungen geworden. Da die Eheleute zudem im Besitz der Immobilie geblieben seien, sei mit der Scheidung auch die Geschäftsgrundlage des Übergabevertrags nicht weggefallen. Vielmehr hätten die Eheleute ihre Gesamtschuldnerschaft im Rahmen der Scheidung aufheben müssen. Auch aus der Tatsache, dass der Ehemann den Miteigentumsanteil der Frau im Rahmen der Scheidung „gekauft“ habe, ändere sich diese Einschätzung nicht. Hätte der Ehemann in diesem Zusammenhang die Verpflichtungen gegenüber seinen Eltern alleine übernehmen sollen, hätte man dies ausdrücklich regeln müssen.

Konsequenz
Die Entscheidung mag insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Ehemann den Miteigentumsanteil seiner Frau im Rahmen der Scheidung „gekauft“ hat, überraschen, ist aber konsequent, nachdem die Verpflichtungen gegenüber den Eltern nicht mit dem Eigentum verbunden sind. Eine andere Einschätzung der Rechtslage wäre wohl dann möglich, wenn die Immobilie im Rahmen der Scheidung veräußert worden wäre. Denn dann wäre der die Verpflichtungen begründende Vermögensgegenstand auf Ebene der Kinder weggefallen.

Wann liegt eine erstmalige Berufsausbildung vor?

Wann liegt eine erstmalige Berufsausbildung vor?

Kernproblem
Das Thema der steuerlichen Berücksichtigung von Erstausbildungskosten oder des Erststudiums hat sich bereits jetzt zur unendlichen Geschichte entwickelt. Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) dem Gesetzgeber einen redaktionellen Fehler attestiert hatte, in dessen Folge der Werbungskostenabzug für Erstausbildungskosten auch ohne Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis möglich schien, sollte 2011 möglichst rasch wieder der alte Rechtsstand herbeigeführt werden. Dass hiergegen bereits Verfassungsbeschwerden anhängig sind, versteht sich von selbst. Besser geht es den Azubis, denen der Abzug als Werbungskosten offensteht, weil sie sich auf eine zweite Ausbildung berufen können. Ob ein mehrmonatiger Lehrgang bereits eine „Ausbildung“ darstellt, entschied jetzt der BFH im Fall einer Stewardess.

Sachverhalt
Eine Flugbegleiterin absolvierte im Anschluss an ihre Tätigkeit eine Pilotenausbildung. Die hierfür entstandenen Kosten von fast 19.000 EUR wollte das Finanzamt lediglich als Sonderausgaben mit 4.000 EUR (ab 2012: 6.000 EUR) anerkennen, anstatt als vorweggenommene Werbungskosten. Nach Auffassung der Finanzverwaltung handele es sich bei der sechsmonatigen Ausbildung zur Flugbegleiterin weder um eine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz noch um einen ansonsten anerkannten Lehr- oder Anlernberuf, so dass die Pilotenausbildung eine erstmalige Berufsausbildung darstelle. Unbeeindruckt ließ das Finanzamt der Umfang der erlangten Kenntnisse der Stewardess, wie Sprachunterricht, psychologische Schulung und Sicherheitstraining. Hiergegen klagte die Stewardess und gewann zunächst vor dem Finanzgericht Köln.

Entscheidung
Schließlich gewährte auch noch der BFH den vollen Werbungskostenabzug. Er vertritt die Ansicht, dass eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne der Vorschrift keine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erfordere. Vielmehr ist es entscheidend, ob die Ausbildung befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen. Der Beruf des Flugbegleiters wird regelmäßig als Vollerwerbstätigkeit ausgeübt, so dass die Ausbildung dazu als Erstausbildung gilt. Die nachfolgende Pilotenausbildung ist folglich eine zweite Ausbildung ohne Abzugsbeschränkung.

Konsequenzen
Die obige Entscheidung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung. Die Richter des BFH haben erst kürzlich eine während des Zivildienstes absolvierte Ausbildung zum Rettungssanitäter als ausreichend angesehen. Auch hieran schloss sich eine Pilotenausbildung an.

Familienheimfahrt mit Dienstwagen: kein Werbungskostenabzug

Familienheimfahrt mit Dienstwagen: kein Werbungskostenabzug

Kernproblem
Unterhält ein Arbeitnehmer einen doppelten Haushalt, kann er Aufwendungen für eine Familienheimfahrt wöchentlich steuerlich geltend machen. In der Regel erfolgt das mittels der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer. Wird dem Arbeitnehmer jedoch ein Firmenwagen überlassen, scheidet ein Werbungskostenabzug aus. Das wirkt auf den ersten Blick ungerecht, weil der Wagen ja auch als Sachbezug versteuert wird und andere Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzugsfähig sind. Doch hierin liegt ein Korrespondenzprinzip zur Pkw-Versteuerung, wie sich bei näherer Betrachtung zeigt. Das schließt jedoch nicht aus, dass ein Rechtsstreit trotz einer gewissen Logik bis hin zum Bundesfinanzhof (BFH) getragen wird.

Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer machte 45 Familienheimfahrten mit jeweils 387 km steuerlich geltend. Das zuständige Finanzamt versagte ihm jedoch den Abzug für die mit dem Firmenwagen getätigten Fahrten im Hinblick auf das im Einkommensteuergesetz geregelte Korrespondenzprinzip: Hierbei wird auf die Erhebung eines Sachbezugs für tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrten von 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer verzichtet, wenn dafür vom Grundsatz her (mit eigenem Wagen) ein Werbungskostenabzug in Betracht käme. Diesen wiederum untersagt dann das Gesetz im Fall des Firmenwagens, so dass weder Einnahme noch Werbungskosten vorliegen. Mit der Begründung, dass der Firmenwagen jedoch der 1 %-Regel für die Privatnutzung und der 0,03 % Regel für Fahrten zwischen Wohnung (bzw. doppeltem Haushalt) und Arbeitsstätte unterläge, zog der Arbeitnehmer vor den BFH.

Entscheidung
Der BFH konnte wegen der eindeutigen Gesetzeslage zu keinem anderen Ergebnis kommen und bestätigte die Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht. Dem liege nach Auffassung der Richter auch der Rechtsgedanke zugrunde, dass der Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten einen tatsächlichen Aufwand voraussetze. Doch gerade der entstehe dem Arbeitnehmer nicht, wenn die Fahrten mit dem Dienstwagen durchgeführt würden.

Konsequenz
Es bleibt dabei: Wird eine Familienheimfahrt wöchentlich mit dem Firmenwagen durchgeführt, passiert steuerlich nichts. Bei einer 2. Fahrt in der Woche wird’s noch schlimmer: Diese wird als Sachbezug versteuert, die Kosten gelten aber als privat verursacht und bleiben nicht abzugsfähig.

Grobe Fahrlässigkeit bei Nutzung des Elster-Programmes

Grobe Fahrlässigkeit bei Nutzung des Elster-Programmes

Kernaussage
Einwendungen gegen Steuerbescheide sollten innerhalb der Einspruchsfrist vorgebracht werden. Ist diese abgelaufen, werden die Bescheide i. d. R. bestandskräftig. Änderungen zugunsten des Steuerpflichtigen sind dann nur noch möglich, wenn ihn kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Tatsachen trifft. Die Finanzverwaltung hat es da leichter. Die Abgabenordnung (AO) erlaubt es dem Finanzamt, nachträglich bekannt gewordene Fehler zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ohne Einschränkungen zu korrigieren.

Sachverhalt
Dem Bundesfinanzhof (BFH) lagen 2 Fälle vor, in denen die Kläger übersehen hatten, Unterhaltsleistungen steuermindernd gelten zu machen. Der eine Fall betraf das Jahr 2006, der andere 2008. Die Bescheide waren bestandskräftig und es war streitig, ob diese noch nachträglich zu ändern waren.

Entscheidung
Im Fall für 2006 entschied der BFH gegen den Kläger. Denn der dieser hatte die Hinweise bzw. Eingabezeilen im Elster-Formular zu Unterhaltszahlungen nicht beachtet, die nach Ansicht des BFH auch ausreichend verständlich sowie klar und eindeutig waren. Im Fall von 2008 war dies anders, hier entschied der BFH zugunsten des Klägers. Zwar enthielt das Elster-Programm ebenfalls Hinweise zu Unterhaltszahlungen, die jedoch nicht so gestaltet waren, dass sich dem Steuerpflichtigen der Ansatz der Unterhaltszahlungen hätte aufdrängen müssen. So fehlte z. B. ein konkreter Hinweis im Hauptformular. Lediglich am Ende einer separat zu öffnenden Anlage tauchte der Sachverhalt auf, aber nicht in den zugehörigen Hinweisen.

Konsequenz
Wer als Steuerpflichtiger Steuererklärungen selbst abgeben will, muss die zugehörigen Hinweise beachten, ansonsten gehen die Fehler zu seinen Lasten. Mangelt es diesen aber an Verständlichkeit, so besteht die Chance, dass eine nachträgliche Korrektur noch möglich ist. Steuerpflichtige sollten sich aber nicht hierauf verlassen, da immer der einzelne Fall zu betrachten ist. Viele Steuerpflichtige, die eine fehlerhafte Einkommensteuererklärung zu ihren Ungunsten abgegeben haben, werden dies mangels Kenntnis auch im Nachhinein nicht mehr feststellen. Es ist daher zu prüfen, ob die Erstellung zumindest komplexer Erklärungen nicht einem steuerlichen Berater übertragen werden sollte.

Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrest ohne Sicherheitsleistung möglich

Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrest ohne Sicherheitsleistung möglich

Kernaussage
Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Anordnung des dinglichen Arrestes, kann das Finanzgericht (FG) die Vollziehung im Einzelfall, insbesondere wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist, auch ohne Sicherheitsleistung aufheben.

Sachverhalt
Mit Bescheid vom 23.1.2012 ordnete das Finanzamt (FA) zur Sicherung eines Anspruchs den dinglichen Arrest an. Das FA begründete dies damit, dass der Steuerpflichtige für verkürzte Umsatzsteuer zugunsten der OHG, an der er zu 49,44 % beteiligt ist, in Anspruch genommen werden soll. Der Steuerpflichtige erhob Anfang Februar 2012 Sprungklage und beantragte wegen der bereits andauernden Vollstreckung gleichzeitig beim FG die Aufhebung der Vollziehung der Arrestanordnung. Das FG lehnte den Antrag ab, da die Aufhebung der Vollziehung grundsätzlich nur gegen Sicherheitsleistung erfolgen könne. Die dagegen gerichtete Beschwerde legte das FG dem Bundesfinanzhof (BFH) vor.

Entscheidung
Der BFH gab der Beschwerde statt. Das FG hat den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ohne Sicherheitsleitung zu Unrecht abgelehnt. Wenn es das Sicherungsinteresse des Steuergläubigers nach dem Willen des Gesetzgebers zulässt, dass die Vollziehung eines Steuerbescheids auch ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt bzw. aufgehoben werden kann, so muss dies erst recht gelten, wenn der Steueranspruch noch nicht in einem Steuerbescheid, vorliegend einem Haftungsbescheid, festgesetzt worden ist. Der BFH teilt in diesem Zusammenhang nicht die vom FG vertretene Auffassung, dass die Aufhebung der Vollziehung grundsätzlich nur gegen Leistung einer Sicherheit in Betracht kommt. Die Auffassung des FG entspricht nicht der einschlägigen Norm der Finanzgerichtsordnung, die nicht besagt, dass eine Aussetzung grundsätzlich nicht ohne Sicherheitsleistung angeordnet werden kann. Die Ansicht des FG entspricht ferner nicht den grundgesetzlichen Anforderungen an die gebotene Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung war hier auch begründet, da der Arrestgrund ernstlich zweifelhaft war. Es fehlten konkrete Angaben, warum die Gefahr bestand, dass später die Beitreibung nicht mehr erfolgsversprechend sei.

Konsequenz
Der Beschluss zeigt einerseits, dass das Vermögen eines Steuerpflichtigen nicht anhand allgemeiner Erwägungen arrestiert werden kann und anderseits, dass der dingliche Arrest auch ohne Sicherheitsleistung aufgehoben werden kann.

Leistungen von Bühnen- und Kostümbildner

In jüngster Zeit sehen sich Bühnen- und Kostümbildner in vielen Fällen einer höheren Umsatzbesteuerung durch Finanzbehörden ausgesetzt, die immer häufiger den Regelsteuersatz von 19 Prozent ansetzen. Staatsminister Bernd Neumann erklärte dazu: „Es ist nicht akzeptabel, dass der unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigte Mehrwertsteuersatz für Leistungen von Bühnen- und Kostümbildnern offenbar nicht mehr gewährleistet wird.“ 


Staatsminister Bernd Neumann:

  • „Die gesetzlichen Voraussetzungen haben sich für diesen Bereich nicht geändert, so dass die zuständigen Finanzbehörden der Länder gehalten sind, den ermäßigten Mehrwertsteuersatz, wo möglich, anzuwenden. Deshalb habe ich den Bundesminister der Finanzen wie auch die Länder aufgefordert, sich dieses Themas anzunehmen und die durch die unterschiedliche Anwendung der Finanzbehörden ausgelöste Verunsicherung zu beenden.
  • „Seit langem setze ich mich für Verbesserungen bei der steuerlichen Situation der Kulturschaffenden ein. Die in diesem Jahr erreichte Umsatzsteuerbefreiung für Bühnenregisseure und Choreographen ist ein großer Erfolg. Diese Regelung hat die rechtliche Situation für andere Bühnenberufe aber keinesfalls verschlechtert. Bei den Leistungen der Bühnen- und Kostümbildner kann nach wie vor häufig an die Einräumung oder Übertragung von Rechten aus dem Urheberrechtsgesetz angeknüpft werden, was eine Steuerermäßigung rechtfertigt. Daher ist es wichtig, dass die nach geltender Rechtslage bestehenden Möglichkeiten einer Steuerermäßigung durch die Länderfinanzverwaltungen auch weiterhin ausgeschöpft werden.“
  • Im Juni dieses Jahres hatten Bundestag und Bundesrat eine Reihe kultur- und medienpolitischer Gesetzesvorhaben beschlossen, darunter auch die Umsatzsteuerbefreiung von Bühnenregisseuren und -choreographen an öffentlichen und vergleichbaren Bühnen. Bei dieser Berufsgruppe war wegen eines Urteils des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2011, das den vollen Regelsteuersatz von 19 Prozent vorsah, Handlungsbedarf entstanden. 

Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung v. 29.8.2013

Einkommensteuer: Verjährung von Steuererstattungsansprüchen bei Arbeitnehmern

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (kurz: BDL) weist im Rahmen einer aktuellen Pressemitteilung auf die Verjährungsfristen von Steuererstattungsansprüchen bei Arbeitnehmern hin.

Hintergrund: Erst kürzlich hatte der BFH entscheiden, dass sich ein Steuerpflichtiger, der seine Einkommensteuererklärung jenseits der Fristen des § 149 Abs. 2 AO abgibt, nicht auf Treu und Glauben berufen kann, falls das Finanzamt vor Ablauf der Festsetzungsfrist keinen Einkommensteuerbescheid erlässt und er selbst keinen Untätigkeitseinspruch eingelegt oder jedenfalls einen Antrag auf Steuerfestsetzung gestellt hat (s. hierzu BFH, Urteil v. 22.1.2013 – IX R 1/12).

Hierzu führt der BDL weiter aus:

  • Sofern ein Arbeitnehmer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, kann er bis zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist seine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 muss folglich spätestens am 31. Dezember 2013 eingereicht sein, um im Rahmen der so genannten Antragsveranlagung als Antrag auf Steuerfestsetzung zu gelten. Der Antrag ist rechtzeitig gestellt, die Verjährung tritt erst ein, wenn das Finanzamt unanfechtbar entschieden hat, das heißt die Einspruchs- bzw. die Klagefrist verstrichen sind.
  • Anders stellt sich die Situation bei so genannten Pflichtveranlagungsfällen dar. War ein Arbeitnehmer, aus welchen Gründen auch immer (z.B. Steuerklassenwahl III/V, Bezug von Lohnersatzleistungen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von über 410 Euro etc.) verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben (Frist: 31. Mai des Folgejahres) und hat dies unterlassen, sind lediglich seine Erstattungsansprüche für die Jahre 2005 und früher erloschen, denn für ihn gilt eine insgesamt siebenjährige Festsetzungsverjährung. Das bedeutet, sie endet für den Veranlagungszeitraum 2006 grds. erst am 31.12.2013.
  • Doch Achtung: Im Unterschied zur Antragsveranlagung reicht im Rahmen der so genannten Pflichtveranlagung die Abgabe der Einkommensteuererklärung vor dem 31.12.2013 nicht! Erwartet der Arbeitnehmer zum Beispiel aufgrund hoher Werbungskosten für 2006 eine Steuererstattung und hat er die Erklärung bereits jetzt, das heißt lange vor Ende der Festsetzungsverjährung am 31.12.2013 abgegeben, kann ihn eine böse Überraschung treffen. In solchen Fällen ist das Finanzamt nämlich nicht verpflichtet, den Fall zu bearbeiten. Wird das Finanzamt nicht tätig, ist der dem Grunde nach bestehende Erstattungsanspruch für 2006 am 1. Januar 2014 endgültig erloschen.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: „Um dies zu verhindern hat der Arbeitnehmer zwei Möglichkeiten: Entweder er stellt ausdrücklich einen Antrag auf Steuerfestsetzung oder er legt Untätigkeitseinspruch ein. Ein solcher führt zu einer Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO. Auf diese Weise stellt der Arbeitnehmer sicher, dass das Finanzamt den Steuerbescheid erteilt und die Erstattung auszahlen muss“.

Quelle: BDL, Pressemitteilung v. 27.8.2013

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin