Fahrtkosten: Ohne Aufwendungen kein Betriebsausgabenabzug

Fahrtkosten: Ohne Aufwendungen kein Betriebsausgabenabzug

Ein Ehegatte nutzte in seinem Betrieb einen Pkw, der zum Betriebsvermögen des anderen Ehegatten gehört – und zwar ohne dafür Aufwendungen zu tragen. Der Bundesfinanzhof verweigerte deshalb den Abzug von Fahrtkosten als Betriebsausgaben.

Hintergrund
Einzelunternehmerin E erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einen Pkw, der zum Betriebsvermögen ihres Ehemanns gehörte, nutzte sie für einen Teil ihrer betrieblichen Fahrten. Diese zog der Ehemann in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsausgaben ab und versteuerte die private Nutzung nach der sog. 1 %-Regelung. Sämtliche Aufwendungen für den Pkw hatte der Ehemann getragen, E hatte sich an den Pkw-Kosten nicht beteiligt. Für ihre Betriebsfahrten machte E einen Pauschalbetrag von 0,30 EUR/km als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt strich die Fahrtkosten und ließ sie nicht zum Abzug zu.

EntscheidungDer Bundesfinanzhof hat sich der Ansicht des Finanzamts angeschlossen und verweigerte E den von ihr geltend gemachten Abzug der Fahrtkosten als Betriebsausgaben.

Denn Voraussetzung für den Abzug von Betriebsausgaben ist, dass durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen angefallen sind. Da sämtliche Kosten des Pkw vom Ehemann getragen wurden und E sich an den Kosten nicht beteiligt hat, sind ihr durch die Nutzung des Pkw auch keinerlei eigene Aufwendungen in steuerlicher Sicht entstanden.

Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines abgekürzten Zahlungswegs kann E einen Abzug des von ihrem Ehemann getragenen Aufwands ebenfalls nicht beanspruchen. Voraussetzung dafür wäre, dass der Ehemann eine Leistung für Rechnung der E an deren Gläubiger erbracht hätte. Das ist hier jedoch nicht der Fall, denn der Ehemann trägt Aufwendungen für ein ihm gehörendes Wirtschaftsgut als Erwerber und Schuldner für eigene Rechnung.

Auch eine Zurechnung der Aufwendungen des Ehemannes unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Vertragswegs kommt hier nicht in Betracht. Dazu hätte der Ehemann im eigenen Namen für E einen Vertrag schließen und selbst die geschuldeten Zahlungen leisten müssen, um damit eine Zuwendung an E zu bewirken. Diese Konstellation liegt hier aber nicht vor, da der Ehemann Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut aufwendet, das ihm zivilrechtlich allein gehört und das er auch selbst nutzen will.

Taschengeldanspruch der verheirateten Tochter wird beim Elternunterhalt berücksichtigt

Taschengeldanspruch der verheirateten Tochter wird beim Elternunterhalt berücksichtigt

Muss eine nicht erwerbstätige, verheiratete Tochter für die Heimkosten ihrer Mutter aufkommen? In welcher Höhe darf ihr Taschengeldanspruch gegen ihren Ehegatten zur Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden? Diese Fragen hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Hintergrund
Die Mutter lebte in einem Pflegeheim. Sie erhielt Leistungen der Sozialhilfe zwischen 848 EUR und 1.090 EUR pro Monat. Der Träger der Sozialhilfe verlangte von der Tochter, dass sie einen Teil der Heimkosten trägt; sie sollte deshalb einen Elternunterhalt in Höhe von rund 1.700 EUR zahlen. Die Tochter ist nicht erwerbstätig und lebt mit ihrem Ehemann und dem volljährigen arbeitslosen Sohn in einer lastenfreien Eigentumswohnung.

Entscheidung
In Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige nicht über eigene bare Mittel verfügt, ist alleine der Taschengeldanspruch eines Ehegatten als unterhaltspflichtiges Einkommen zu berücksichtigen. In der Höhe richtet sich das Taschengeld nach dem bereinigten Gesamtnettoeinkommen beider Ehegatten; das dem Unterhaltspflichtigen zustehende Taschengeld muss jedoch nicht vollständig für den Elternunterhalt eingesetzt werden.

Darüber hinaus muss ein Betrag in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts dem unterhaltspflichtigen Ehegatten verbleiben. Weiterhin ist ihm ein weiterer Teil in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes zu belassen.

Aufgrund dieser Grundsätze errechnete das Gericht einen Familienselbstbehalt in Höhe von 2.520 EUR, von dem ein Taschengeldselbstbehalt in Höhe von 5 % (126 EUR) frei blieb. Von dem über diesem Selbstbehalt liegenden Taschengeld hatte das Gericht die Hälfte für den geltend gemachten Unterhaltsanspruch herangezogen.

Ausbildung während des freiwilligen Wehrdienstes: Kindergeld ja

Ausbildung während des freiwilligen Wehrdienstes: Kindergeld ja

Absolviert ein volljähriges Kind während des freiwilligen Wehrdienstes eine Berufsausbildung, kann den Eltern für diese Zeit Kindergeld zustehen.

Hintergrund
Eltern können nur dann für ihr volljähriges Kind Kindergeld erhalten, wenn ein Berücksichtigungsgrund wie z. B. eine Berufsausbildung vorliegt. Auch während der Zeit eines Freiwilligendienstes besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld. Der freiwillige Wehrdienst gehört allerdings nicht zu den begünstigten Diensten. Für diese Zeit gibt es also grundsätzlich kein Kindergeld.

Im vorliegenden Fall hob die Familienkasse deshalb die Kindergeldfestsetzung für einen Sohn, der ab 1.10.2012 freiwilligen Wehrdienst leistete, rückwirkend ab Oktober 2012 auf.

Die dagegen erhobene Klage der Mutter wurde vom Finanzgericht abgewiesen, da kein Berücksichtigungsgrund vorlag. Zum einen ist der freiwillige Wehrdienst nicht den begünstigten Freiwilligendiensten (freiwilliges soziales Jahr usw.) gleichzusetzen, zum anderen hat sich der Sohn während des Wehrdienstes nicht in Ausbildung befunden.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof stimmt der Begründung des Finanzgerichts zwar grundsätzlich zu. Anders als das Finanzgericht ist der Bundesfinanzhof jedoch der Auffassung, dass der freiwillige Wehrdienst unter bestimmten Voraussetzungen als Berufsausbildung anerkannt werden kann. Diese sind:

  • Der Wehrdienst kann eine militärische Berufsausbildung vermitteln, wenn der Soldat tatsächlich eine Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier erhält. Entscheidend ist dabei, wie zielstrebig er die Übernahme in ein Soldatenverhältnis auf Zeit verfolgt und inwieweit bereits während der Dienstleistung im Mannschaftsdienstgrad der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht.
  • Im Rahmen des Wehrdienstes kann eine Ausbildung zu einem zivilen Beruf absolviert werden, z. B. zum Telekommunikationselektroniker.

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer: Ergänzung des BMF-Schreibens vom 9. Oktober 2012

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012 (BStBl I Seite 953) wie folgt ergänzt:

Randziffer 59 wird wie folgt gefasst:

„Rz. 59
§ 20 Abs. 2 Satz 2 EStG stellt klar, dass als Veräußerung neben der entgeltlichen Übertragung des – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums auch die Abtretung einer Forderung, die vorzeitige oder vertragsmäßige Rückzahlung einer Kapitalforderung oder die Endeinlösung einer Forderung oder eines Wertpapiers anzusehen ist. Entsprechendes gilt für die verdeckte Einlage von Wirtschaftsgütern i. S. des § 20 Abs. 2 EStG in eine Kapitalgesellschaft. Die Sicherungsabtretung ist keine Veräußerung i. S. dieser Vorschrift. Eine Veräußerung liegt nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. Wird die Höhe der in Rechnung gestellten Transaktionskosten nach Vereinbarung mit dem depotführenden Institut dergestalt begrenzt, dass sich die Transaktionskosten aus dem Veräußerungserlös unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrages errechnen, wird zudem ein Veräußerungsverlust nicht berücksichtigt.

Nach Randziffer 66 wird folgende Randziffer 66a eingefügt:

„Rz. 66a
Werden im Rahmen von Umschuldungsmaßnahmen auf Veranlassung des Schuldners/Emittenten die ursprünglich ausgegebenen Wertpapiere durch den Schuldner gegen neue Wertpapiere getauscht, ist als Veräußerungserlös der hingegebenen Wertpapiere und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere der Börsenkurs der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen.“

Randziffer 111 wird wie folgt gefasst:

„d) Zuteilung von Anteilen ohne Gegenleistung (§ 20 Abs. 4a Satz 5 EStG)

Bezug von Bonus-Aktien

Rz. 111
Werden Aktien von einer Aktiengesellschaft oder einem Dritten ohne zusätzliches Entgelt an die Aktionäre ausgegeben und stammen sie nicht aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Bonusaktien oder Freianteile), sind gemäß § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG die Einkünfte aus ihrem Bezug und die Anschaffungskosten mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags nicht möglich ist. Davon ist bei ausländischen Sachverhalten auszugehen, es sei denn dem Anleger steht nach ausländischem Recht (z. B. Niederlande) ein Wahlrecht zwischen Dividende und Freianteilen zu.“

Randziffer 136 wird wie folgt gefasst:

„Rz. 136
Das Verhältnis von nahestehenden Personen liegt vor, wenn die Person auf den Steuerpflichtigen einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder umgekehrt der Steuerpflichtige auf diese Person einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder eine dritte Person auf beide einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die nahestehende Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat. Von einem solchen Beherrschungsverhältnis ist auszugehen, wenn der beherrschten Person auf Grund eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses im Wesentlichen kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt (BFH-Urteile vom 29. April 2014, VIII R 9/13, VIII R 35/13, VIII R 44/13, BStBl II S. xxx). Das Abhängigkeitsverhältnis kann wirtschaftlicher oder persönlicher Natur sein.

Randziffer 145 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„4. Veranlagungswahlrecht (§ 32d Absatz 4 EStG)

Allgemeines

Rz. 145
Dem Steuerpflichtigen steht für Kapitaleinkünfte, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ein Wahlrecht zu, diese im Rahmen seiner Veranlagung geltend zu machen, um die gesetzlich geregelten Tatbestände, die beim Kapitalertragsteuerabzug nicht berücksichtigt werden können, wie z. B. ein Verlustvortrag nach § 20 Absatz 6 EStG, steuermindernd geltend zu machen. Ebenso besteht für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, den Steuereinbehalt des Kreditinstituts dem Grund und der Höhe nach überprüfen zu lassen. Der entsprechende Antrag kann bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheides gestellt werden bzw. solange eine Änderung nach den Vorschriften der Abgabenordnung (z. B. § 164 Abs. 2 AO) oder den Einzelsteuergesetzen möglich ist. §§ 177 und 351 Abs. 1 AO sind zu beachten.

Randziffer 149 wird wie folgt gefasst:

„6. Günstigerprüfung (§ 32d Absatz 6 EStG)

Allgemeines

Rz. 149
§ 32d Abs. 6 EStG regelt die Wahlmöglichkeit des Steuerpflichtigen, seine Einkünfte aus Kapitalvermögen abweichend von § 32d Abs. 1 EStG den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen zur Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen. Damit wird für Steuerpflichtige, deren Belastung mit der tariflichen Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 %, die Möglichkeit geschaffen, dass ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen diesem niedrigeren Steuersatz unterworfen werden. Der Steuerpflichtige hat diese Wahlmöglichkeit im Rahmen seiner Veranlagung geltend zu machen. Zusammenveranlagte Ehegatten können das Wahlrecht nur gemeinsam ausüben. Der Antrag auf Günstigerprüfung kann bis zur Unanfechtbarkeit des betreffenden Einkommensteuerbescheides gestellt werden bzw. solange eine Änderung nach den Vorschriften der Abgabenordnung (z. B. § 164 Abs. 2 AO) oder den Einzelsteuergesetzen möglich ist. §§ 177 und 351 Abs. 1 AO sind zu beachten.

Randziffer 150 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Rz. 150
Das Finanzamt prüft im Rahmen der Steuerfestsetzung von Amts wegen, ob die Anwendung der allgemeinen Regelungen (insbesondere unter Berücksichtigung des Grundfreibetragesund des Altersentlastungsbetrages) zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung führt (Günstigerprüfung). Sollte dies nicht der Fall sein, gilt der Antrag als nicht gestellt.“

Vor Randziffer 152 wird folgende Randziffer 151a eingefügt:

„IV. Kapitalerträge mit Steuerabzug (§ 43 EStG)

Rz. 151a
Aufgrund der Systematik der Abgeltungsteuer haben die Kreditinstitute als Organe der Steuererhebung die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich des Kapitalertragsteuereinbehaltes anzuwenden (vgl. BT-Drs. 17/3549 S. 6). Nur so kann verhindert werden, dass der Umfang der Steuererhebung davon abhängig ist, bei welchem Institut der Steuerpflichtige sein Kapital anlegt.“

Randziffer 165 wird wie folgt gefasst:

„Übertragung von Depots aus Anlass von Erbfällen (§ 43 Abs. 1 Satz 5 EStG)/Übertragungen für Zwecke der Begründung eines Treuhandverhältnisses

Rz. 165
Kommt es in Erbfällen zu einem Depotübertrag auf einen anderen Gläubiger, ist von einem unentgeltlichen Depotübertrag i. S. des § 43 Abs. 1 Satz 5 EStG auszugehen. Da in diesen Fällen dem Grunde nach eine Verpflichtung zur Anzeige unmittelbar an das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt nach § 33 ErbStG besteht, ist eine Meldung nach § 43 Abs. 1 Satz 6 EStG nicht erforderlich.

In den Fällen, in denen sowohl der Treuhänder als auch der Treugeber bekannt sind (offene Treuhand) und eine Übertragung zwischen Treugeber und Treuhänder erfolgt, ist eine Meldung nicht erforderlich.“

Die Überschrift zu Randziffer 193 wird wie folgt gefasst:

„Übermittlung der Anschaffungsdaten bei Übertrag ohne Gläubigerwechsel von einem ausländischen Institut“
Randziffer 227 wird wie folgt gefasst:

„Rz. 227
Die Kreditinstitute haben im Hinblick auf die Veranlagung die aufgelaufenen Verluste zu berücksichtigen (z. B. in einem sog. fiktiven Verlusttopf oder durch anderweitige Verrechnung positiver und negativer Erträge während der NV-Phase). Die nicht angerechnete Quellensteuer ist dem Steuerpflichtigen jährlich zu bescheinigen. Nach Fristablauf der NV-Bescheinigung oder falls das Kreditinstitut vom Widerruf der NV-Bescheinigung Kenntnis erlangt, darf ein verbleibender Verlust- oder Quellensteuersaldo nicht mit später zufließenden steuerpflichtigen Erträgen verrechnet oder in das Folgejahr übertragen werden. Wird ein fiktiver Verlust- oder Quellensteuertopf geführt, ist dieser zu schließen. Ein während der NV-Phase entstandener Verlustüberhang ist zu bescheinigen.

Randziffer 228 wird wie folgt gefasst:

„Verrechnung von Aktienverlusten (Aktientopf)

Rz. 228
Da Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden dürfen (§ 43a Abs. 3 Satz 2 i. V. mit § 20 Abs. 6 Satz 5), muss ein zusätzlicher Verrechnungstopf eingerichtet werden. Verluste aus der Veräußerung von ADRs und GDRs sind in diesen Verlusttopf einzustellen (vgl. Randziffer 123). Verluste aus Veräußerungen von Teilrechten und von Bezugsrechten auf Aktien sind nicht in diesen Verlusttopf einzustellen und ohne Einschränkung verrechenbar. Gewinne aus der Veräußerung von Teilrechten und Bezugsrechten können nicht mit Aktienverlusten verrechnet werden.

Randziffer 244 und 245 werden aufgehoben.

Randziffer 300a wird wie folgt gefasst:

„Rz. 300a
Ist in den Fällen des § 44a Abs. 7, 8 und 10 Nummer 3 und 4 EStG ein Steuerabzug vom Kapitalertrag deswegen vorgenommen worden, weil dem Schuldner der Kapitalerträge oder der auszahlenden Stelle die Bescheinigung i. S. des § 44a Abs. 7 Satz 2 EStG bzw. § 44a Abs. 8 Satz 2 EStG nicht vorlag, und hat der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle von der Möglichkeit der Änderung der Steueranmeldung nach § 44b Abs. 5 EStG keinen Gebrauch gemacht, wird zur Vermeidung von Härten zugelassen, dass die Kapitalertragsteuer auf Antrag der betroffenen Körperschaft in der gesetzlich zulässigen Höhe von dem Finanzamt, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt wurde, erstattet wird.“

Randziffer 300b wird wie folgt gefasst:

„Rz. 300b
Ist in Fällen, in denen eine Institution i. S. des § 44a Abs. 7 oder 8 EStG als Erbe eingesetzt worden ist, ein Steuerabzug vom Kapitalertrag vorgenommen worden, weil dem Schuldner der Kapitalerträge oder der auszahlenden Stelle die Bescheinigung i. S. des § 44a Abs. 7 oder § 44a Abs. 8 EStG nicht oder erst verspätet vorgelegt werden konnte und hat der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle von der Möglichkeit der Änderung der Steueranmeldung nach § 44b Abs. 5 EStG keinen Gebrauch gemacht, so erstattet auf Antrag der betroffenen Körperschaft das Finanzamt, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist, die Kapitalertragsteuer unter den Voraussetzungen des § 44a Abs. 4, 7, 8 oder Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 und 4 EStG in dem dort beschriebenen Umfang. Dem Antrag ist die Bescheinigung i. S. des § 44a Abs. 7 oder § 44a Abs. 8 EStG, die Steuerbescheinigung im Original und ein Nachweis über die Rechtsnachfolge beizufügen. Das Finanzamt, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt wurde, erstattet auch die Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge, die einer Institution i. S. des § 44a Abs. 7 oder 8 EStG vor dem 1. Januar 2013 zugeflossen sind. Die Erstattung erfolgt nicht über das Sammelantragsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 45b Abs. 2a EStG.

Randziffer 322 wird wie folgt ergänzt:

„5. Depotgebühren für 2008, die in 2009 gezahlt werden (§ 52a Abs. 10 Satz 10 EStG)

Rz. 322
Werbungskosten sind in dem Jahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (Abflussprinzip, § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Werden Ausgaben in 2009 geleistet, fallen sie auch dann unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG, wenn sie mit Kapitalerträgen der Vorjahre zusammenhängen (BFH-Urteil vom 1. Juli 2014, BStBl II S. xxx). Hiervon unberührt ist die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG.“

Randziffer 324 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:

„Rz. 324
Es wird nicht beanstandet, wenn Randziffer 66a für die Kapitalertragsteuererhebung erst ab dem 1. März 2015 berücksichtigt werden und die Änderung der Randziffer 227 i. d. Fassung des BMF-Schreibens vom 9. Dezember 2014 (BStBl I S. …) erst zum 1. Januar 2016 angewendet wird.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2252 / 08 / 10004 vom 09.12.2014

 

Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2015

Nachstehend gibt das BMF die für das Jahr 2015 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Vorbemerkungen

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
  2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.
  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.
  4. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
  6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
Gewerbezweig ermäßigter Steuersatz (in Euro) voller Steuersatz (in Euro) insgesamt (in Euro)
Bäckerei 1.192 402 1.594
Fleischerei/Metzgerei 925 831 1.756
Gaststätten aller Art

a) mit Abgabe von kalten Speisen

b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

1.166

1.608

978

1.755

2.144

3.363

Getränkeeinzelhandel 94 295 389
Café und Konditorei 1.152 643 1.795
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 643 67 710
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 1.313 750 2.063
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 295 215 510

Quelle: BMF, Schreiben IV A 4 – S-1547 / 13 / 10001-02 vom 12.12.2014

 

Umfang der Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG bei einem Krankenversicherungsunternehmen

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem am 15.12.2014 veröffentlichten Urteil vom 17.09.2014 (Az. 10 K 1310/12 K) in einem für die Versicherungswirtschaft bedeutsamen Verfahren entschieden, dass bei einem Krankenversicherungsunternehmen der anrechenbare Betrag ausländischer Quellensteuer auf Kapitalerträge verhältnismäßig um Teile der Zuführung zu versicherungstechnischen Rückstellungen und um anteilige Verwaltungskosten für Kapitalanlagen zu mindern ist (§ 34c Abs. 1 Satz 4 EStG).

Im Streitfall erzielte die Klägerin – eine Krankenversicherung in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit – laufend Erträge aus ausländischen Kapitalanlagen, von denen ausländische Quellensteuern einbehalten wurden. Die Klägerin rechnete die Quellensteuern in ihrer Körperschaftsteuererklärung in vollem Umfang auf die inländische Körperschaftsteuer an. Das beklagte Finanzamt folgte dem nicht und kürzte bei der Ermittlung des anrechenbaren Quellensteuerbetrages die ausländischen Einnahmen der Klägerin um Teile der rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen, die die Klägerin als kalkulatorischen Positionen bei der Zuführung zu der von ihr gebildeten Alterungs- bzw. Deckungsrückstellung und der Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach versicherungsaufsichtsrechtlichen Regelungen berücksichtigt hatte. Dabei stützte sich das Finanzamt auf § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG, der für die Anrechnung ausländischer Steuern eine Verhältnisrechnung zwischen den ausländischen und den gesamten vom Unternehmen erzielten Einkünften vorsieht. Im Rahmen dieser Verhältnisrechnung mindern sich die ausländischen Einkünfte um Betriebsausgaben, die mit den ausländischen Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin gegen die Kürzung der Steueranrechnung.

Der 10. Senat wies die Klage ab. Die anteiligen Zuführungen zu der Alterungs- bzw. Deckungsrückstellung und zu der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ließen sich bei wirtschaftlicher Betrachtung den Einnahmen aus ausländischen Kapitalanlagen zuordnen. Entsprechendes gelte für Teile der Kosten für die Verwaltung von Kapitalanlagen. Der Begriff des „wirtschaftlichen Zusammenhangs“ in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG sei in der Weise auszulegen, dass weder ein rechtlicher, noch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Aufwendungen und der Erzielung von Einnahmen erforderlich sei. Auch einen zweckgerichteten, „finalen“, Veranlassungszusammenhang verlange die Vorschrift nicht. Für einen wirtschaftlichen Zusammenhang i. S. v. § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG genüge es, wenn Betriebsausgaben den ausländischen Einnahmen bei wirtschaftlicher Betrachtung zugeordnet werden könnten. Für dieses Verständnis der Regelung spreche insbesondere, dass die von einem Krankenversicherungsunternehmen erzielten in- und ausländischen Kapitalerträge bei wirtschaftlicher Betrachtung der Refinanzierung der Bildung der versicherungstechnischen Rückstellungen dienten, denn der Erwerb der jeweiligen in- und ausländischen Kapitalanlage solle anteilig die Erfüllung der Verpflichtungen der Klägerin aus dem Versicherungsverhältnis zu ihren Mitgliedern sicherstellen. Europarechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG bestünden nicht.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (Rev. Az. I R 61/14).

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 15.12.2014 zum Urteil 10 K 1310/12 vom 17.09.2014

 

Keine Gewerbesteuerbefreiung für ein Dialysezentrum

Ein Dialysezentrum kann die Steuerbefreiungsvorschriften des § 3 Nr. 20 Buchst. b) oder d) GewStG nicht in Anspruch nehmen. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 25. August 2014 (Az. 9 K 106/12 G) entschieden.

Die Klägerin, die zwei Dialysezentren betreibt, gab keine Gewerbesteuererklärungen ab. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass die Betriebe gewerbesteuerpflichtig seien und erließ entsprechende Gewerbesteuermessbescheide. Demgegenüber berief sich die Klägerin auf die Steuerfreiheit ihrer Tätigkeit, weil aus Wettbewerbsgründen eine Gleichbehandlung mit Krankenhäusern geboten sei, die vielfach auch Dialysebehandlungen anböten. Außerdem unterhalte sie Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen, denn während der Dialysebehandlung seien ihre Patienten stets pflegebedürftig.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab. Für die Klägerin greife keine Befreiungsvorschrift ein. Ihre Dialysezentren seien zunächst nicht als Krankenhäuser im Sinne von § 3 Nr. 20 Buchst. b) GewStG anzusehen, weil sie nicht über die Möglichkeit einer vollstationären Behandlung und einer durchgängigen Vollverpflegung verfügten. Bei der Dialyse handele es sich vielmehr um eine ambulante Behandlung.

Dialysezentren seien auch keine Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen (§ 3 Nr. 20 Buchst. d) 1. Alt. GewStG). Dies setze einen längerfristigen Aufenthalt der Patienten voraus. Darüber hinaus stehe bei der Dialyse nicht die Pflege im Sinne von Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens, sondern die Behandlung der gestörten Nierenfunktion im Vordergrund. Aus diesem Grund scheitere auch eine Einordnung der Dialysezentren als Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen (§ 3 Nr. 20 Buchst. d) 2. Alt. GewStG). Dies setze zudem voraus, dass die Pflege und die hauswirtschaftliche Versorgung des Patienten in dessen Wohnung stattfinden.

Die Klägerin sei auch nicht aus Gründen der Wettbewerbsneutralität von der Gewerbesteuer zu befreien. Der Gesetzgeber überschreite die verfassungsrechtliche Grenze seiner Gestaltungsfreiheiten nicht, wenn er ambulante Behandlungseinrichtungen wie Dialysezentren steuerlich schlechter stelle als Krankenhäuser.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.12.2014 zum Urteil 9 K 106/12 vom 25.08.2014
Quelle: Newsletter 12/2014

Gewerbliche Prägung einer Einheits-GmbH & Co. KG trotz Vertretungsbefugnissen der Kommanditisten an der Komplementär-GmbH

Eine vermögensverwaltend tätige Einheits-GmbH & Co. KG verliert ihre gewerbliche Prägung nicht dadurch, dass im Gesellschaftsvertrag Sonderregelungen zur Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte an der Komplementär-GmbH durch die Kommanditisten enthalten sind. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit gleich drei Urteilen vom 28. August 2014 (Az. 3 K 743/13 F, 3 K 744/13 F und 3 K 745/13 F) entschieden.

Die Klägerin des erstgenannten Verfahrens ist eine GmbH & Co. KG, deren Geschäftszweck die Verwaltung von Immobilien und sonstigen Vermögenswerten ist. Ihre drei Kommanditisten, die zugleich Anteilseigner der Komplementär-GmbH waren, brachten sämtliche GmbH-Anteile in die Klägerin ein, so dass eine sog. Einheits-GmbH & Co. KG entstand. Im zeitgleich neu gefassten Gesellschaftsvertrag wurde geregelt, dass zwar die GmbH zur Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin berufen war. Soweit es jedoch um die Wahrnehmung der Rechte aus den Gesellschaftsanteilen an der GmbH selbst geht, sollten abweichend hiervon die Kommanditisten die Geschäftsführung und Vertretung übernehmen. Ebenfalls am selben Tag übertrugen die drei Kommanditisten Teil-Kommanditanteile im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Kläger der beiden letztgenannten Verfahren.

Das Finanzamt ging nach einer Betriebsprüfung davon aus, dass die KG aufgrund der im geänderten Gesellschaftsvertrag enthaltenen Regelungen zur Geschäftsführung ihre gewerbliche Prägung verloren habe, was zu einer Betriebsaufgabe und damit zur Aufdeckung stiller Reserven führe. Im Hinblick auf die Übertragung der Kommanditanteile sei aus demselben Grund die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG nicht zu gewähren. Das Finanzamt erließ dementsprechend geänderte Feststellungsbescheide über die Einkünfte für Zwecke der Einkommensteuer und über den Vermögenswert für Zwecke der Schenkungsteuer.

Den hiergegen erhobenen Klagen gab der Senat vollumfänglich statt. Zwar übe die KG keine originär gewerbliche Tätigkeit aus, weil sie sich ausschließlich der Vermögensverwaltung widme. Allerdings gelte ihre Tätigkeit gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als Gewerbebetrieb, weil es sich bei der einzigen persönlich haftenden Gesellschafterin um eine Kapitalgesellschaft handele und nur diese zur Geschäftsführung befugt sei. An dieser grundsätzlich bestehenden Geschäftsführungsbefugnis der Komplementärin ändere die Regelung im Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung durch die Kommanditisten nichts. Diese solle lediglich den bei einer Einheits-GmbH & Co. KG typischerweise auftretenden Konfliktfall, wer zur Wahrnehmung der Rechte an der Komplementärin befugt sein soll, lösen. Ohne eine derartige Sonderregelung könne die KG unter Umständen handlungsunfähig werden.

Der Senat hat in allen drei Entscheidungen die Revision zugelassen. Die gegen die Entscheidung 3 K 743/13 F eingelegte Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 42/14 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.12.2014 zu den Urteilen 3 K 743/13, 3 K 744/13 und 3 K 745/13 vom 28.08.2014
Newsletter 12/2014

10 Milliarden Euro drohen zu verfallen! / Nur noch wenige Wochen Zeit für Kreditkunden, um Rückerstattungen zu beantragen

Experten beziffern das Gesamtvolumen an möglichen Rückerstattungen aus fehlerhaften Kreditverträgen auf rund 10 Milliarden Euro. Geld, das Kreditnehmer in den nächsten Tagen unbedingt zurückfordern sollten, denn die Ansprüche einer Vielzahl von Betroffenen verjähren Ende Dezember.

Kunden sollten nicht einfach zusehen, wie die Kreditinstitute sich unrechtmäßig die Gelder ihrer Kunden einverleiben. In vielen Verträgen steckt eine Menge Geld, auf das die Kreditnehmer Anspruch haben und das diese sicher gut gebrauchen können.“, meint der Pressesprecher von DARLEHENSnotruf – dem Verbraucherschutzprojekt der proConcept – Jens Heidenreich.

Die Crux mit den Widerspruchsschreiben

Zwar gäbe es eine Vielzahl von vorgefertigten Musterbriefen und Widerspruchsschreiben, mittels derer Kreditkunden ihre Ansprüche geltend machen können, allerdings brächten diese nur selten Erfolge. So die Erfahrung der Kreditspezialisten von DARLEHENSnotruf. „10 Milliarden Euro – eine Summe, die die Kredithäuser sicher gern anders verwenden würden, als sie ihren Kunden zurückzuzahlen.“, meint der Sprecher von DARLEHENSnotruf und führt weiter aus „Deshalb werden die Kunden mit allen möglichen fadenscheinigen Argumenten abgewimmelt oder ihnen nur ein Bruchteil dessen erstattet, was ihnen tatsächlich zusteht.“ Zeit und Nerven sparen beziehungsweise sicher gehen, wirklich alle Gelder zu bekommen, auf die sie begründeten Anspruch haben, können Kunden, wenn sie sich gleich an die Profis von DARLEHENSnotruf wenden.

Der Teufel steckt im Kleingedruckten

Vor allem im Kleingedruckten der Verträge tummeln sich oftmals fehlerhafte und unzulässige Klauseln, durch die den Kreditnehmern unnötige Kosten entstehen. Leider sind diese Klauseln oder Passagen für Laien nur schwerlich auszumachen. „Aber dafür gibt es ja das Team von DARLEHENSnotruf.“, meint Pressesprecher Heidenreich. „Unsere Profis prüfen die Kreditverträge auf Herz und Nieren und machen unrechtmäßige Zusatzkosten, entstanden durch fehlerhafte Passagen, umgehend erfolgreich bei den Banken geltend.

Eile geboten, es droht Verjährung!

Das Team von DARLEHENSnotruf rät vor allem Kunden, die ihre Darlehensverträge bis 2011 abgeschlossen haben, jetzt zu handeln. Denn die Ansprüche dieser Verträge verjähren Ende 2014. Sämtliche erstattungsfähigen Gelder sind in diesem Fall futsch.

PM 20.11.2014 | proConcept

Rückerstattungen aus Kreditverträgen: Banken spielen auf Zeit / So lassen Kunden sich nicht ausspielen und retten ihre Ansprüche vor der drohenden Verjährung

Kaum ein Finanzportal, Verbraucherforum oder Ratgebermagazin, das dieser Tage nicht über die Rückerstattungsanprüche aus Kreditverträgen berichtet. Und wen wundert’s, beläuft sich die Gesamtsumme der erstattungsfähigen Gelder aus fehlerhaften Kreditverträgen nach Expertenmeinung immerhin auf rund 10 Milliarden Euro. Und ein Großteil dieser Ansprüche droht auch noch zum Jahresende zu verjähren. Deshalb werden Verbraucher überall zur Eile ermahnt. Aber bringt übereiltes Handeln tatsächlich Erfolg und die gewünschten Rückerstattungen von den Banken?

Die Profis von DARLEHENSnotruf versuchen Licht ins Dunkel fehlerhafter Verträge, Verjährungsfristen und Widerrufschreiben zu bringen.

Frist wahren, aber ohne unbedacht zu handeln

Ja, es ist durchaus Eile geboten, weil die Ansprüche aus Kreditverträgen, die innerhalb der Jahre 2004 bis 2011 geschlossen wurden, am 31. Dezember verjähren, wenn sie bis dahin nicht geltend gemacht werden.“, meint Jens Heidenreich, Pressesprecher der proConcept und deren Verbraucherschutzprojekt DARLEHENSnotruf, „Aber NEIN, Kunden sollten jetzt nicht übereilt agieren und auf eigene Faust Geld von ihrer Bank zurückfordern.“ Und dafür gibt es laut dem DARLEHENSnotruf-Sprecher zwei gute Gründe.

Musterbriefe stoppen Verjährung nicht

Kunden, die ihre Ansprüche einfordern möchten, greifen meist auf vorgefertigte Musterschreiben zurück, von denen eine Vielzahl im Netz kursiert. Dass aber oftmals genau wegen dieser Schreiben die Ansprüche verjähren, wissen die wenigsten. Der Grund: Reagiert die jeweilige Bank nicht oder erst im nächsten Jahr auf das Schreiben, tritt die Verjährung nämlich trotzdem ein – Geld, auf das der Kunde eigentlich Anspruch gehabt hätte, ist damit futsch. Ansprüche sicher vor der Verjährung retten, kann nur, wer seine Forderungen professionell, zum Beispiel über die Netzwerkanwälte von DARLEHENSnotruf, geltend macht.

Banken erfinden kreative Ablehnungsgründe

Reagiert die Bank auf die angezeigten Rückzahlungsansprüche der Kunden, dann zumeist mit Abweisung der Forderungen. Das überrascht die Experten von DARLEHENSnotruf angesichts der 10 Milliarden Gesamterstattungsansprüche wenig. Leider lassen sich betroffene Kreditnehmer nur allzu leicht von Argumenten wie „Die Rückerstattungsansprüche betreffen nur Kredite im Konsumentenbereich und keine Immobilienfinanzierungen“ oder „Die von unserer Bank angebotenen Kredite sind nicht von Rückerstattungsansprüchen betroffen“ abschrecken. Auch wenn viele Verbraucher die Methode sicher durchschauen und sich denken können, dass derlei Begründungen an den Haaren herbeigezogen sind – wer hat schon Zeit, Geld und Nerven für einen langwierigen Rechtsstreit mit der Bank?

DARLEHENSnotruf – kompetente, schnelle Hilfe für Kreditkunden

Zeit, Geld und Nerven werden Kreditkunden dank des Verbraucherschutzprojektes DARLEHENSnotruf nicht mehr abverlangt. Denn darum, dass die Rückerstattungsansprüche rechtzeitig bei der Bank angezeigt und von dieser auch vollumfänglich anerkannt werden, kümmern sich die auf Kreditverträge spezialisierten Anwälte des Projektes. Der Kreditkunde hat damit keinerlei Aufwand und muss lediglich seinen Finanzierungsvertrag an DARLEHENSnotruf senden. Die Prüfung desselben, die gerichtliche und außergerichtliche Auseinandersetzung mit der Bank und das Streiten darum, dass auch der letzte Cent, der dem Kunden zusteht, von der Bank rückerstattet wird, übernehmen die DARLEHENSnotruf-Anwälte. Damit diese aber auch noch rechtzeitig tätig werden können, sollten sich Betroffene mit Verträgen zwischen 2004 und 2011 nun wirklich ein bisschen beeilen.

04.12.2014 | proConcept

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin