Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb unterliegen nicht der Umsatzsteuer

Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb unterliegen nicht der Umsatzsteuer

Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb erfolgt nicht für außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke und unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer.

Hintergrund
A betrieb ein Einzelunternehmen. Zugleich war er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Zwischen A (als Organträger) und der GmbH (als Organgesellschaft) bestand ein Organschaftsverhältnis. Nach dem Geschäftsführeranstellungsvertrag hatte A Anspruch auf Benutzung eines der GmbH gehörenden Pkw auch für private Zwecke.

A nutzte den Pkw auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb/Arbeitsstätte. Das Finanzamt unterwarf die Pkw-Überlassung für diese Fahrten als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer (mit geschätzten 0,87 EUR je gefahrenem km). Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage mit der Begründung ab, da die unentgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern grundsätzlich unternehmensfremden Zwecken zuzurechnen sei, müsse Entsprechendes auch für die Fahrten eines Unternehmers zwischen Wohnung und Betrieb gelten.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof lehnt die Parallelbetrachtung zu den Fahrten eines Arbeitnehmers ab. Die Pkw-Nutzung für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb durch den Unternehmer ist nicht als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Das Finanzgerichtsurteil wurde daher aufgehoben. Der Bundesfinanzhof gab der Klage statt.

Die unentgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück mit einem betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber dient grundsätzlich dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer und damit unternehmensfremden Zwecken. Denn es ist normalerweise Sache des Arbeitnehmers, den Ort seiner Wohnung und das geeignete Verkehrsmittel zu wählen.

Anders ist es jedoch bei den entsprechenden Fahrten des Unternehmers. Diese Fahrten sind unternehmerisch veranlasst. Der Arbeitnehmer ist arbeitsvertraglich verpflichtet, während der Arbeitszeit an der Arbeitsstätte zu sein, sodass grundsätzlich kein unternehmerischer Grund dafür besteht, ihn zwischen Wohnung und Betrieb zu befördern. Im Gegensatz dazu sucht jedoch der Unternehmer den Betrieb auf, um dort unternehmerisch tätig zu sein. Es ist nicht ersichtlich, welchem privaten Bedarf diese Fahrten dienen sollten. Sie dienen der Ausführung von Umsätzen und es besteht daher – anders bei einem Arbeitnehmer – ein unmittelbarer Zusammenhang der Fahrten zu dem Unternehmen.

Das zwischen A und der GmbH bestehende Organschaftsverhältnis bewirkt, dass die Leistungen zwischen der GmbH und A als nichtsteuerbare Innenleistungen zu behandeln sind. Die Verwendung des Pkw durch A war daher – anders als bei der entgeltlichen Überlassung an einen Arbeitnehmer – nicht als steuerbare sonstige Leistung (tauschähnliches Geschäft), sondern unter dem Gesichtspunkt einer unentgeltlichen Wertabgabe zu unternehmensfremden Zwecken zu prüfen. Hierfür ist die Sicht des Unternehmers entscheidend, die für die Fahrten auf den unmittelbaren unternehmerischen Zusammenhang hinweist.

Pflegegeld für die Großmutter zweier Enkelkinder

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 09.12.2014 entschieden, dass Großeltern gegenüber dem Träger der Jugendhilfe einen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Vollzeitpflege von Enkelkindern auch dann haben können, wenn sie das Jugendamt nicht ernsthaft vor die Alternative stellen, für ihre Entlohnung zu sorgen oder auf ihre Betreuungsdienste zu verzichten.
Die Klägerin nahm ihre beiden Enkelkinder bei sich auf, weil die alleinstehende Mutter der Kinder, die Tochter der Klägerin, nicht für deren Erziehung sorgte. Das Amtsgericht übertrug der Klägerin die elterliche Sorge für die Kinder. Daraufhin beantragte die Klägerin bei dem Jugendamt der beklagten Stadt, die Kosten für die Vollzeitpflege der Kinder zu übernehmen. Dies lehnte das Jugendamt mit der Begründung ab, ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bestehe nicht, weil die Kinder bei der Klägerin schon bislang gut untergebracht seien. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe ihre Bereitschaft zur weiteren unentgeltlichen Pflege der Enkelkinder nicht in der Weise zurückgezogen, dass sie das Jugendamt vor die Wahl gestellt hätte, ihr Pflegegeld zu gewähren oder die Betreuung der Kinder einzustellen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts geändert und der Klage auf Übernahme der im Rahmen der Pflege erbrachten Aufwendungen stattgegeben. Das Jugendamt hat den Antrag der Klägerin mit fehlerhaften Erwägungen abgelehnt. Ein dringend zu deckender erzieherischer Bedarf hat vorgelegen, da durch den tatsächlichen Ausfall der leiblichen Eltern ein entsprechendes Defizit bestand. Die Vollzeitpflege durch die hierzu geeignete Klägerin ist notwendig gewesen, um diesen Bedarf zu decken. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung sind deshalb erfüllt gewesen. Dazu gehört entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht die ernsthafte Erklärung von Großeltern, die Vollzeitpflege aufzugeben, wenn ihnen kein Pflegegeld gewährt werde. Diese in der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellte Anforderung ist jedenfalls überholt. Dies hat der Gesetzgeber mit einer im Jahr 2005 in Kraft getretenen Gesetzesänderung deutlich zum Ausdruck gebracht. Damit ist die Vollzeitpflege durch unterhaltspflichtige Verwandte und damit auch die Gewährung von Pflegegeld an diese unter erleichterten Voraussetzungen zugelassen worden.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 09.12.2014 zum Urteil 5 C 32.13 vom 09.12.2014

 

Keine Witwerrente nach nur 7 Monaten Ehe

Hat eine Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert, so besteht regelmäßig kein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente. Nur wenn besondere Umstände die Annahme einer sog. Versorgungsehe widerlegen, kann eine entsprechende Rente beansprucht werden. Hiervon ist regelmäßig nicht auszugehen, wenn zum Zeitpunkt der Heirat ein Ehepartner bereits an einer Krebserkrankung mit einer Lebenserwartung von weniger als einem Jahr leidet. Dies entschied in einem am 09.12.2014 veröffentlichten Urteil der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Witwer begehrt Rente nach dem Tod der schwer an Krebs erkrankten Ehefrau
Ein 54-jähriger Mann heiratete im Juni 2008 seine unheilbar an metastasiertem Krebs erkrankte langjährige Lebensgefährtin. Bereits 7 Monate nach der Hochzeit verstarb sie an den Folgen ihrer Erkrankung. Der in Frankfurt lebende Witwer beantragte die Gewährung einer Witwerrente. Die Rentenversicherung lehnte dies mit der Begründung ab, dass eine Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei. Der Witwer hingegen vertrat die Ansicht, dass der Tod zum Zeitpunkt der Hochzeit nicht absehbar gewesen sei. Zudem hätten er und seine Frau mehr als 20 Jahre in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt und bereits schon zu einem früheren Zeitpunkt heiraten wollen.

Tödliche Folgen der Krebserkrankung waren bei Eheschließung vorhersehbar
Die Richter beider Instanzen gaben der Versicherung Recht. Der Gesetzgeber habe im Jahr 2001 geregelt, dass ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente nicht bestehe, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe. Anders sei dies nur, wenn wegen besonderer Umstände nicht davon auszugehen sei, dass die Heirat allein oder überwiegend einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bezwecken solle (sog. Versorgungsehe). Solche besonderen Umständen seien anzunehmen bei einem plötzlichen unvorhersehbaren Tod (z. B. in Folge eines Unfalls) oder wenn die tödlichen Folgen einer Krankheit bei Eheschließung nicht vorhersehbar gewesen seien. Rechtlich unbeachtlich sei dagegen der Wunsch, eine Lebensgemeinschaft auf Dauer zu begründen.

Im konkreten Fall habe zum Zeitpunkt der Eheschließung keine Aussicht mehr auf Heilung bestanden. Die Lebenserwartung habe prognostisch weniger als ein Jahr betragen. Dies hätten der Witwer und seine Ehefrau gewusst und habe die Entscheidung zur Eheschließung maßgeblich bestimmt. Insoweit verwiesen die Richter darauf, dass bei der Anmeldung der Eheschließung unter Hinweis auf die schwere Erkrankung um eine bevorzugte Bearbeitung gebeten worden war. Die langjährige Lebensgemeinschaft sei hingegen eine bewusste und freie Entscheidung gegen eine Heirat gewesen und stehe der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe nicht entgegen. Ferner seien konkrete frühere Heiratspläne nicht bewiesen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

§ 46 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 09.12.2014 zum Urteil L 2 R 140/13 vom 16.09.2014

 

Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden angepasst

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Dresden haben beschlossen, die am 4. Dezember 2014 bekannt gegebenen erhöhten Selbstbehaltssätze der Düsseldorfer Tabelle mit Wirkung vom 1. Januar 2015 ebenfalls anzuwenden. Sie tun es in der Erwartung, dass der Gesetzgeber den Mindestunterhalt für minderjährige Kinder, an den die seit 1. Januar 2010 unverändert gebliebenen Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle anknüpfen, im Laufe des Jahres 2015 ebenfalls heraufsetzt.
Da die Selbstbehaltssätze der Unterhaltsschuldner sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung am sozialrechtlichen Regelbedarf orientieren, ist eine entsprechende Anpassung der Unterhaltsleitlinien zum 1. Januar 2015 unvermeidbar. Für erwerbstätige Unterhaltsschuldner beträgt der notwendige Selbstbehalt („Existenzminimum“) von diesem Zeitpunkt an daher 1.080 Euro im Monat, für nicht erwerbstätige Unterhaltsschuldner 880 Euro. Darin sind ein Pauschalabzug von 380 Euro für Kosten der Unterkunft sowie eine Pauschale von 30 Euro für angemessene Versicherungen bereits enthalten.

Die neuen Selbstbehaltssätze berücksichtigen in gewissem Umfang auch bereits in den Folgejahren absehbar entstehenden weiteren Anpassungsbedarf, um eine erneute kurzfristige Änderung der Unterhaltsleitlinien in diesem Punkt nach Möglichkeit zu vermeiden.

Quelle: OLG Dresden, Pressemitteilung vom 09.12.2014

 

Anrechnung des Kindergeldes bei Vorausleistung von Ausbildungsförderung

Haben Auszubildende Anspruch auf Vorausleistung von Ausbildungsförderung, ist dieser Betrag im Umfang des ihnen ausgezahlten Kindergeldes zu mindern. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 09.12.2014 entschieden.
Die Klägerin beantragte für den Zeitraum von Juni 2008 bis April 2009 Ausbildungsförderung in Form der Vorausleistung, weil ihr Vater keinen Unterhalt leistete und auch keine Auskünfte zu seinem Einkommen erteilte. Die beklagte Universität bewilligte die Vorausleistung. Dabei minderte sie den ermittelten Bedarf um den Betrag, der der Klägerin als Kindergeld ausgezahlt wurde. Mit ihrer dagegen gerichteten Klage hatte die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidungen der Vorinstanzen geändert und die Klage abgewiesen. Ausbildungsförderung i. F. d. Vorausleistung ist nach § 36 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nur zu leisten, wenn die Ausbildung „gefährdet“ ist. Soweit Auszubildenden Kindergeld ausgezahlt wird, fehlt es an einer solchen Gefährdung. Deshalb ist die Vorauszahlung um den Kindergeldbetrag zu mindern. Der Begriff der Gefährdung beschreibt eine tatsächliche finanzielle Notlage, die durch die Nichtleistung des elterlichen Unterhaltsbetrages verursacht und durch den Zustand der akuten Mittellosigkeit der Auszubildenden geprägt ist. An dieser Mittellosigkeit fehlt es, soweit Auszubildenden Kindergeld tatsächlich zur Verfügung steht.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 09.12.2014 zum Urteil 5 C 3.14 vom 09.12.2014

 

Verpflegungsleistungen bei Beherbergungsumsätzen

Der BFH hat mit Urteil V R 9/06 vom 15. Januar 2009 (BStBl II 2010, S. 433) u. a. entschieden, dass es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt. Nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 4. Mai 2010 (Az. IV D 2 – S-7100 / 08 / 10011 :009 (2010/0323351) – (BStBl I, S. 490)) war diese Aussage nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden. An der in diesem Schreiben vertretenen Rechtsauffassung wird nicht mehr festgehalten; es wird hiermit aufgehoben.
Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Verpflegungsleistungen bei Beherbergungsumsätzen gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

I. Gesetzliches Aufteilungsgebot – Hauptleistung und Nebenleistung

Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer für Umsätze aus der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Die Steuerermäßigung gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn es sich um Nebenleistungen zur Beherbergung handelt und diese mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind (sog. Aufteilungsgebot, Abschnitt 12.16 Abs. 8 Satz 1 UStAE). Der Grundsatz, dass die (unselbständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, wird von dem Aufteilungsgebot verdrängt. Denn das gesetzlich normierte Aufteilungsgebot für einheitliche Leistungen geht den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung vor (BFH-Urteil vom 24. April 2013, XI R 3/11, BStBl II 2014, S. 86).

Danach unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Verpflegungsleistungen gehören nicht dazu; sie sind dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen. Das gilt auch dann, wenn die Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen zu einem Pauschalpreis angeboten werden. Auf die Regelungen in Abschnitt 12.16 Abs. 11 und 12 UStAE zur Aufteilung eines pauschalen Gesamtpreises in derartigen Fällen wird hingewiesen.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2014 – IV D 3 – S-7183 / 07 / 10001 (2014/1067000), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  • 1. Abschnitt 3.10 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 5 wird am Ende des Satzes 1 folgender Klammerzusatz angefügt:

    „(vgl. jedoch Abschnitt 4.12.10 Satz 1 zum Aufteilungsgebot bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Betriebsvorrichtungen und Abschnitt 12.16 Abs. 8 zum Aufteilungsgebot bei Beherbergungsumsätzen)“.

    b) In Absatz 6 wird die Nummer 13 wie folgt gefasst:

    „13. zu Verpflegungsleistungen als Nebenleistungen zu Übernachtungsleistungen, vgl. BFH-Urteil vom 15. 1 2009, V R 9/ 06, BStBl II 2010 S. 433, zum Aufteilungsgebot bei Beherbergungsumsätzen vgl. jedoch Abschnitt 12.16 Abs. 8;“

  • 2. Abschnitt 10.1 Abs. 11 Satz 8 wird wie folgt geändert:

    a) Am Ende des 3. Spiegelstriches wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

    b) Am Ende des 4. Spiegelstriches wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender 5. Spiegelstrich angefügt:

    „- für Beherbergungsleistungen zusammen mit nicht von der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG erfassten Leistungen siehe Abschnitt 12.16 Abs. 11 und 12.“

  • 3. Abschnitt 12.16 Abs. 8 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:

    2Der Grundsatz, dass eine (unselbständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, wird von diesem Aufteilungsgebot verdrängt. 3Das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG gesetzlich normierte Aufteilungsgebot für einheitliche Leistungen geht den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung vor (BFH-Urteil vom 24. 4. 2013, XI R 3/11, BStBl 2014 II S. 86).“

    b) Der bisherige Satz 2 wird neuer Satz 4.

    c) Im neuen Satz 4 werden die Worte „Hierzu zählen“ durch die Worte „Unter dieses Aufteilungsgebot fallen“ ersetzt.

  • 4. Abschnitt 25.1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 3 wird die Nummer 4 wie folgt gefasst:

    „4. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG für Verpflegungsleistungen (Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle); zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken vgl. Abschnitt 3.6; zur Abgrenzung Haupt- und Nebenleistung vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 6 Nr. 13.“

    b) Im Beispiel 1 wird in Satz 6 der Buchstabe c wie folgt gefasst:

    „c) 1Bei der Unterbringung im Hotel handelt es sich um eine sonstige Leistung der in § 4 Nr. 12 UStG bezeichneten Art, die nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UStG nicht steuerbar ist. 2Die Verpflegungsleistungen sind ebenfalls nicht steuerbar. 3Sofern es sich insoweit nicht um Nebenleistungen zur Unterbringung handelt (zur Abgrenzung Haupt- und Nebenleistung vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 6 Nr. 13), liegt der Ort der Verpflegungsleistungen ebenfalls im Ausland (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG).“

III. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges nicht beanstandet, wenn für vor dem 1. Januar 2015 ausgeführte Umsätze der Unternehmer Verpflegungsleistungen unter Berufung auf das BMF-Schreiben vom 4. Mai 2010 (a. a. O.) als selbständige Leistung behandelt hat.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-7100 / 08 / 10011 vom 09.12.2014

 

BStBK veröffentlicht Thesenpapier zur Selbstveranlagung

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) positionierte sich auf dem DWS-Symposium am 1. Dezember 2014 frühzeitig zu der Frage der Selbstveranlagung. Anlass dazu gab das kürzlich veröffentlichte Arbeitspapier des Bundesfinanzministeriums zur „Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“.
Wesentliche Forderungen der BStBK sind:

Kein Übergang zum Selbstveranlagungssystem angelsächsischer Prägung.

Ein Übergang zu einer Selbstveranlagung, wie es sie beispielsweise in den USA gibt, würde einen grundlegenden Wechsel des Steuerregimes darstellen. Das Verhältnis zwischen Steuerverwaltung und Steuerbürger und die Rechtskultur des angelsächsischen Raums weichen von deutschen Rechtsgrundsätzen (Amtsermittlungsgrundsatz, Nettoprinzip) ab. Von einer Übertragung einzelner Systemelemente in ein ganz anderes Gemeinwesen rät die BStBK ab.

Keine Verschärfung von Sanktionen.

Die bestehenden Selbstveranlagungsverfahren ziehen mitunter weitreichende, harte Sanktionen nach sich. Sie sind im aktuellen deutschen Steuersystem unverhältnismäßig. Die BStBK appelliert, dem Steuerbürger nicht die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit seiner Steuererklärung aufzuerlegen.

Amtsermittlungsgrundsatz muss erhalten bleiben.

Hoheitliche Aufgaben wie angemessene Kontrollen müssen weiterhin von der Steuerverwaltung wahrgenommen werden. Sie sind nötig, um eine gleichmäßige Besteuerung zu gewährleisten. Die BStBK regt an, die Beweislast nicht allein bei dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Der Nachweis eines gesetzwidrigen Verhaltens muss durch die Finanzverwaltung geführt werden.

Von der Finanzverwaltung abweichende Auffassung muss möglich bleiben.

Die Praxis der Selbstveranlagung in den USA tendiert dazu, Steuern in erster Linie verwaltungs- und weniger gesetzeskonform zu erklären. Eine eigene, abweichende Rechtsauffassung zu vertreten, ist mit erheblichen Risiken behaftet. Die BStBK lehnt eine Entwicklung in diese Richtung nachdrücklich ab. Als Organe der Steuerrechtspflege sind die Steuerberater an Recht und Gesetz gebunden; keinesfalls sind sie Handlanger der Finanzverwaltung.

Umgestaltung der Körperschaftsteuer und der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags in eine Anmeldesteuer sind auch ohne grundsätzlichen Wechsel des Steuerregimes möglich.

Die BStBK steht Anpassungen im Rahmen des bestehenden Steuerregimes offen gegenüber.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der BStBK.

Quelle: BStBK, Pressemitteilung vom 04.12.2014

 

Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen von Tagespflegepersonen

Änderung des § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc UStG durch Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Durch Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) wurde der Verweis in § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc UStG zur Anerkennung einer begünstigten Kindertagespflegeperson im Nachgang zur Neufassung des § 24 SGB VIII im Rahmen des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) geändert. Die Änderung ist am 31. Juli 2014 in Kraft getreten.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2014 – IV D 2 – S-7100 / 10 / 10005 (2014/1064644), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, in Abschnitt 4.25.1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 Buchst. d wie folgt gefasst:

„d) 1Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die die Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 SGB VIII geeignet sind und aufgrund dessen nach §§ 24 i. V. m. § 23 Abs. 1 SGB VIII vermittelt werden können. 2Da der Befreiungstatbestand insoweit allein darauf abstellt, dass die Einrichtung nach § 23 Abs. 3 SGB VIII als Tagespflegeperson geeignet ist, greift die Steuerbefreiung somit auch in den Fällen, in denen die Leistung „privat“, also ohne Vermittlung durch das Jugendamt, nachgefragt wird.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die von Einrichtungen erbracht werden, für die nach dem 30. Juli 2014 aufgrund ihrer Eignung nach § 23 Abs. 3 SGB VIII als Tagespflegeperson die Möglichkeit der Vermittlung besteht. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer für Umsätze, die nach dem 31. Juli 2013 erbracht werden, auf die Grundsätze dieses Schreibens beruft, sofern für ihn im Zeitpunkt des Umsatzes aufgrund seiner Eignung nach § 23 Abs. 3 SGB VIII die Möglichkeit der Vermittlung bestand.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7183 / 07 / 10001 vom 08.12.2014

 

Abbau der kalten Progression muss endlich kommen

Neue DSi-Schrift belegt Handlungsdruck und bietet Gesetzeslösung

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat am 08.12.2014 die Schrift „Abbau der kalten Progression – Teil einer Steuerbremse“ veröffentlicht. Auf knapp 100 Seiten erläutert das angegliederte Deutsche Steuerzahlerinstitut (DSi) alle wesentlichen Fakten zum Top-Thema der Steuerpolitik. Damit beteiligt sich der Verband mit einem konstruktiven Lösungsvorschlag an der aktuellen Debatte zum Abbau der kalten Progression.

Das Grundproblem der kalten Progression im Einkommensteuerrecht wird kompakt veranschaulicht und analysiert. „Diese Schrift weist den Weg aus dem jahrzehntelangen Disput um die kalte Progression“, betont BdSt-Präsident Reiner Holznagel. Ein Blick ins Ausland zeigt, dass das Problem der kalten Progression in vielen Staaten bereits gelöst ist. Damit Deutschland endlich nachzieht, unterbreitet die DSi-Publikation der Politik einen konkreten Gesetzesvorschlag zur dauerhaften Beseitigung dieser steuerlichen Ungerechtigkeit. Der Gesetzentwurf sieht einen neuen Einkommensteuertarif 2015 vor. Dieser Tarifvorschlag beseitigt die ungerechten Effekte der kalten Progression, die seit der letzten durchgreifenden Tarifreform 2010 inflationsbedingt entstanden sind.

Zudem enthält der Gesetzentwurf einen detaillierten „Tarif auf Rädern“ für die Folgejahre. Dieser Mechanismus stellt sicher, dass die Inflationsentwicklung auch in den Jahren ab 2016 im Einkommensteuertarif berücksichtigt wird. „Wenn unser Entwurf umgesetzt wird, werden die Bürger nicht länger bei jeder Lohnerhöhung heimlich abkassiert“, sagt Holznagel. Der Vorschlag führt zu einer Entlastung der Steuerzahler in Höhe von insgesamt rund acht Milliarden Euro bereits im kommenden Jahr. Das Wachstum der Einkommensteuereinnahmen würde durch den „Tarif auf Rädern“ nur leicht gebremst werden – von fünf Prozent auf rund 3,5 Prozent pro Jahr. „Der Fiskus müsste also lediglich auf Mehreinnahmen verzichten, die ihm ohnehin gar nicht zustehen.“

Inzwischen ist eine breite Allianz für eine Steuerreform entstanden: Sie eint Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften und reicht von CDU-Vertretern bis zur Linkspartei. In der neuen Studie unterstreichen die gesammelten Politikerzitate, wie sehr dieses Thema die deutsche Steuerpolitik schon seit Jahrzehnten begleitet. Vor diesem Hintergrund appelliert der BdSt-Präsident an die Verantwortlichen in Bundestag und Bundesrat: „Es ist ein Gebot der Fairness, die nötigen parlamentarischen Schritte jetzt zu gehen.“

Die Schrift „Abbau der kalten Progression – Teil einer Steuerbremse“ finden Sie auf der Homepage des BdSt.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 08.12.2014

 

Auflösungsvertrag: Wann gilt für eine Abfindung ein ermäßigter Steuersatz?

Auflösungsvertrag: Wann gilt für eine Abfindung ein ermäßigter Steuersatz?

Der ermäßigte Steuersatz für Abfindungen kommt nur zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer durch diese Zahlung insgesamt höhere Einkünfte erzielt, als er bei ungestörter Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses erhalten hätte (Zusammenballung). Wie diese Vergleichsberechnung durchzuführen ist, veranschaulicht ein aktuelles Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts.

Hintergrund
Ein GmbH-Geschäftsführer erhielt nach seinem Anstellungsvertrag neben einem Festgehalt auch eine Tantieme, die aber erst nach der Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses fällig wurde.

Im Jahr 2010 schlossen die Arbeitsparteien einen Aufhebungsvertrag, wonach der Geschäftsführer freigestellt wurde, jedoch noch bis zum 31.12.2010 sein Festgehalt fortbeziehen konnte. Zudem wurde ihm eine Abfindung von 225.000 EUR zugesagt, die am 31.1.2011 zur Auszahlung kam; die Tantieme für 2010 in Höhe von 50.000 EUR sollte er darüber hinaus noch in 2010 erhalten.

Der Geschäftsführer bezog für 2010 einen Bruttoarbeitslohn von insgesamt 288.725 EUR (einschließlich der vorgezogenen Tantieme). Im Jahr 2011 bezog er neben seiner Abfindung noch Einnahmen aus einer Dienstwagennutzung von 3.878 EUR, sowie Lohnersatzleistungen von 10.383 EUR.

Entscheidung
Das Finanzgericht entschied, dass die Abfindung nicht der ermäßigten Besteuerung unterlag, da es an einer Zusammenballung von Einkünften fehlte. Eine Zusammenballung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer im Jahr der Entschädigungszahlung mehr erhält („Ist-Größe“), als ihm bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zugeflossen wäre („Soll-Größe“). Ein Vergleich dieser beiden Kenngrößen ergab, dass der Arbeitnehmer trotz der Entschädigungszahlung insgesamt nicht mehr Einkünfte in 2011 erzielt hatte als bei einem „normalen Lauf der Dinge“. Hervorzuheben ist, dass das Finanzgericht die bezogenen Lohnersatzleistungen in 2011 nicht in die „Ist-Größe“ einbezog, weshalb diese letztlich die „Soll-Größe“ unterschritt.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin