Steuertermine 10.12.2014

Hiermit möchte ich Sie an folgende Fälligkeiten zum 10.12.2014 erinnern:

  • vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlung
  • vierteljährliche Körperschaftsteuervorauszahlung
  • Umsatzsteuervoranmeldung für November
  • Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung für Oktober
  • Lohnsteuer + Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Zahlungs-Schonfrist: 15.12.2014

Entgelt von dritter Seite bei Zahlung eines Gerätebonus durch ein Mobilfunkunternehmen für die Abgabe eines Endgeräts durch den Vermittler eines Mobilfunkvertrags

zum BFH-Urteil XI R 39/12 vom 16. Oktober 2013

I. Entgelt von dritter Seite bei Zahlung eines Gerätebonus durch ein Mobilfunkunternehmen an den Vermittler eines Mobilfunkvertrags
Mit Urteil XI R 39/12 vom 16. Oktober 2013 hat der BFH entschieden, dass bei der Lieferung von Mobilfunkgeräten der von dem Mobilfunkanbieter an den Vermittler des Mobilfunkvertrags für die „kostenlose“ Abgabe von Mobiltelefonen oder sonstigen Elektronikartikeln gezahlte Aufschlag auf die Vermittlungsprovision (Gerätebonus) Entgelt eines Dritten i. S. von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die Lieferung des Vermittlers an den Kunden ist. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Vermittler des Mobilfunkvertrags das Mobilfunkgerät oder den sonstigen Elektronikartikel im eigenen Namen an den Kunden liefert. Ein Leistungsaustausch zwischen dem Mobilfunkunternehmen und dem Vermittler des Mobilfunkvertrages besteht insoweit nicht. Eine unentgeltliche Wertabgabe i. S. von § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG des Vermittlers an den Kunden liegt demnach nicht vor.

Die Entscheidung entfaltet Wirkung über die Fälle der „kostenlosen“ Abgabe eines Mobilfunkgeräts an den Kunden hinaus.

Liefert der Vermittler eines Mobilfunkvertrags im eigenen Namen an den Kunden ein Mobilfunkgerät oder einen sonstigen Elektronikartikel und gewährt das Mobilfunkunternehmen dem Vermittler aufgrund vertraglicher Vereinbarung eine von der Abgabe des Mobilfunkgeräts oder sonstigen Elektronikartikels abhängige Provision bzw. einen davon abhängigen Provisionsbestandteil, handelt es sich bei dieser Provision oder diesem Provisionsbestandteil insoweit nicht um ein Entgelt für die Vermittlungsleistung an das Mobilfunkunternehmen, sondern um ein von einem Dritten gezahltes Entgelt i. S. von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die Lieferung des Mobilfunkgeräts oder des sonstigen Elektronikartikels. Dies gilt unabhängig von der Höhe einer von dem Kunden zu leistenden Zuzahlung.

Weist der Vermittler des Mobilfunkvertrags gegenüber dem Mobilfunkunternehmen gleichwohl hierfür einen Steuerbetrag gesondert in der Rechnung aus, schuldet der Vermittler den insoweit ausgewiesenen Steuerbetrag wegen unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 UStG. Ein Vorsteuerabzug des Mobilfunkunternehmens ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG insoweit unzulässig.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden in Abschn. 10.2 Abs. 5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 28. Oktober 2014 – IV D 2 – S-7243 / 07 / 10002-02 (2014/0935834), BStBl I S. 1xxx, geändert worden ist, nach Satz 6 folgende Sätze 7 und 8 angefügt:

7Liefert der Vermittler eines Mobilfunkvertrags im eigenen Namen an den Kunden ein Mobilfunkgerät oder einen sonstigen Elektronikartikel und gewährt das Mobilfunkunternehmen dem Vermittler auf Grund vertraglicher Vereinbarung eine von der Abgabe des Mobilfunkgeräts oder sonstigen Elektronikartikels abhängige Provision bzw. einen davon abhängigen Provisionsbestandteil, handelt es sich bei dieser Provision oder diesem Provisionsbestandteil insoweit nicht um ein Entgelt für die Vermittlungsleistung an das Mobilfunkunternehmen, sondern um ein von einem Dritten gezahltes Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die Lieferung des Mobilfunkgeräts oder des sonstigen Elektronikartikels (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 2013, XI R 39/12, BStBl II 2014 S. xxx).8Dies gilt unabhängig von der Höhe einer von dem Kunden zu leistenden Zuzahlung.“

III. Anwendungsregelung
Die Regelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch bei vor dem 1. Januar 2015 ausgeführten Umsätzen auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Mobilfunkunternehmens nicht beanstandet, wenn der Vermittler des Mobilfunkvertrags und das Mobilfunkunternehmen hinsichtlich des Gerätebonus übereinstimmend von einem Entgelt für eine Vermittlungsleistung des Vermittlers an das Mobilfunkunternehmen ausgegangen sind. Im Fall der unentgeltlichen Abgabe eines Endgeräts durch den Vermittler des Mobilfunkvertrags gilt dies nur, wenn der Vermittler für Zeiträume vor dem 1. Januar 2013 eine unentgeltliche Wertabgabe versteuert bzw. für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2012 einen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der an die Kunden abgegebenen Geräte nicht vorgenommen hat (vgl. BMF-Schreiben vom 2. Januar 2012, BStBl I S. 60, und vom 24. April 2012, BStBl I S. 533).

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S- 7100 / 10 / 10005 vom 04.12.2014

Vorsorgeaufwendungen, Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag)

Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den VZ 2015

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie folgt aufzuteilen (Angaben in Prozent des vom Arbeitnehmer geleisteten Globalbeitrags):

Vorsorgeaufwendungen nach Belgien Irland Lettland Malta Norwegen
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG 49,48 % 77,24 % 83,22 % 47,03 % 54,60 %
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b EStG (ohne Krankengeldanteil) 41,15 % 8,13 % 44,06 % 45,40 %
§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG
(Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld)
9,37 %

(1,56 %)

14,63 %

(2,44 %)

13,35 %

(7,22 %)

8,91 %

(1,49 %)

Gesamtaufwand 100 % 100 % 96,57 %

(3,43 % sonstige nicht Abziehbare)

100 % 100,00 %
Für Höchstbetragsberech-nung gem. § 10 Abs. 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil 93,77 % 82,07 % 186,97 % 47,03 % 93,89 %
Vorsorgeaufwendungen nach Portugal Spanien Verein. Königreich (GB) Zypern
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG 84,08 % 96,94 % 84,07 % 82,65 %
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b EStG (ohne Krankengeld-anteil)
§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG (Anteil vom Globalbeitrag für Kranken-geld) 15,92 % 3,06 % 15,93 % 17,35 %
Gesamtaufwand 100 % 100 % 100 % 100 %
Für Höchstbetragsberechnung gem. § 10 Abs. 3 EStG anzu-setzender Arbeitgeberanteil 177,71 % 486,76 % 96,68 % 82,65 %

Anwendungsbeispiel:
Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2015 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1.000 Euro.

Lösung:
A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:

  • Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i. H. v. 494,80 Euro (= 49,48 % von 1.000 Euro),
  • Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und Buchst. b EStG i. H. v. 411,50 Euro (= 41,15 % von 1.000 Euro),
  • Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i. H. v. 93,70 Euro (= 9,37 % von 1.000 Euro, darin enthalten 15,60 Euro = 1,56 % von 1.000 Euro für Krankengeld und 78,10 Euro = 7,81% von 1.000 Euro für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen).

    Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Abs. 3 EStG ist ein Arbeitgeberanteil i. H. v. 937,70 Euro (= 93,77 % von 1.000 Euro) anzusetzen.

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2015 vorzunehmen (s. Abschn. I Tz. 13 Buchst. a des BMF-Schreibens vom 15. September 2014, BStBl I Seite 1244).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2221 / 09 / 10013 :001 vom 03.12.2014

 

Justizminister erzielen Einigung über moderne Insolvenzvorschriften

Ein „Rettungs- und Sanierungsansatz“ im Insolvenzrecht soll grenzüberschreitend tätigen Unternehmen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, eigentlich aber rentabel sind, eine zweite Chance geben – darauf haben sich die Minister im Rat „Justiz“ am 04.12.2014 geeinigt. Die neuen Insolvenzvorschriften (IP/12/1354) werden Unternehmensumstrukturierungen erleichtern und Gläubigern helfen, ihr Geld zurückzubekommen, und sie werden sicherstellen, dass die grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren wirksam und effizient sind.
EU-Justizkommissarin Vera Jourová erklärte hierzu: „EU-weit sind jedes Jahr 50.000 Unternehmen von grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren betroffen; das ist ein Viertel aller Verfahren in der EU. Gegenwärtig verlieren jährlich schätzungsweise 400.000 Menschen ihren Arbeitsplatz infolge von grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren. Die heute erzielte politische Einigung ist eine wichtige Etappe bei unserem Vorhaben, in Europa bestmögliche Voraussetzungen für Wachstum und Investitionen zu schaffen. Wir haben die Herausforderungen der Finanzkrise erfolgreich gemeistert, und nun wollen wir mit neuen Insolvenzvorschriften den Binnenmarkt stärken.“

„Es war dringend notwendig, rentablen Unternehmen eine zweite Chance zu geben. Die neuen Vorschriften werden dies ermöglichen und zudem die Wirksamkeit der Insolvenzverfahren in der EU verbessern. Mit diesen neuen Vorschriften legen wir eine solide Grundlage für die Förderung von Wachstum und Beschäftigung in Europa. Wir sorgen dafür, dass Unternehmer in Europa zuversichtlich investieren können. Arbeitnehmer können darauf vertrauen, dass ihr Unternehmen bei finanziellen Schwierigkeiten nun bessere Aussichten hat, wieder auf die Beine zu kommen, und dass ihr Arbeitsplatz erhalten bleibt. Ich danke dem italienischen Ratsvorsitz für seine zielstrebigen Bemühungen um eine Einigung über diese für die Schaffung eines attraktiven Investitionsumfelds in Europa so wesentlichen Vorschriften.“

Die neue Verordnung sieht Folgendes vor:

  • Einen größeren Anwendungsbereich: Die Vorschriften finden auf eine größere Zahl von Insolvenzverfahren für juristische und natürliche Personen Anwendung, beispielsweise das spanische Vergleichsverfahren, das italienische Reorganisationsplan-Verfahren und die finnischen Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Reform ermöglicht es, insgesamt 19 neue nationale Insolvenzverfahren mit der Verordnung abzudecken.
  • Rechtssicherheit und Verhütung von „Insolvenztourismus“: Verlegt ein verschuldetes Unternehmen seinen Sitz, kurz bevor es Konkurs anmeldet, muss das Gericht den Fall sorgfältig prüfen, um festzustellen, ob die Verlegung des Firmensitzes durch legitime Gründe gerechtfertigt und nicht missbräuchlich war.
  • Vernetzung der Insolvenzregister: Das Europäische Justizportal bietet Unternehmen, Gläubigern und Anlegern einen einfachen Zugang zu sämtlichen nationalen Insolvenzregistern. In sieben Mitgliedstaaten wird das System bereits genutzt(IP/14/774).
  • Bessere Überlebenschancen für Unternehmen: Mit den neuen Vorschriften wird vermieden, dass in anderen Mitgliedstaaten Sekundärverfahren eröffnet werden. Gleichzeitig wird der Schutz der Interessen der einheimischen Gläubiger sichergestellt. Die Umstrukturierung von Unternehmen mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten wird einfacher.
  • Ein Rahmen für Gruppeninsolvenzverfahren: Eine höhere Effizienz der Insolvenzverfahren für die einzelnen Mitglieder einer Unternehmensgruppe verbessert die Aussichten, die Unternehmensgruppe insgesamt zu retten.

Die am 04.12.2014 erzielte politische Einigung folgt dem allgemeinen Ansatz, auf den sich die Minister im Juni (MEMO/14/88) verständigt haben und spiegelt das Ergebnis der Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über den Wortlaut der neuen Rechtsvorschriften wider.

Die neue Verordnung ersetzt die bisherigen europäischen Vorschriften zum Insolvenzrecht(Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren), die seit dem 31. Mai 2002 in Kraft sind. Zusammen mit der Empfehlung der Kommission für einen neuen Ansatz im Umgang mit unternehmerischem Scheitern und Unternehmensinsolvenzen (IP/14/254) wird sie in Europa ein Insolvenzrecht schaffen, bei dem die Unternehmenssanierung im Vordergrund steht.

Nächste Schritte
Der Rat dürfte die Verordnung im März 2015 formell annehmen. Anschließend wird sie vom Europäischen Parlament (Rechtsausschuss (JURI) und Plenum) im April oder Mai 2015 offiziell verabschiedet. Die Verordnung tritt dann 24 Monate später in Kraft.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.12.2014

 

Januar bis September 2014: 8,7 % weniger Unternehmensinsolvenzen

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 05.12.2014

In den Monaten Januar bis September 2014 meldeten die deutschen Amtsgerichte 18.199 Unternehmensinsolvenzen. Das waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 8,7 % weniger als im entsprechenden Vorjahreszeitraum. Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen lag im Zeitraum Januar bis September 2014 mit 65.255 Fällen um 5,8 % niedriger als in den ersten neun Monaten 2013. Zusammen mit den Insolvenzen von anderen privaten Schuldnern und Nachlässen summierte sich die Gesamtzahl der Insolvenzen auf insgesamt 101.935 Fälle, das waren 5,2 % weniger als in den Monaten Januar bis September 2013.

Im Wirtschaftsbereich Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen) gab es in den Monaten Januar bis September 2014 mit 3.469 Fällen die meisten Unternehmensinsolvenzen. 3.052 Insolvenzanträge stellten Unternehmen des Baugewerbes. Im Wirtschaftsbereich Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen wurden 2.082 Insolvenzanträge gemeldet.

Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus beantragten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte für den Zeitraum Januar bis September 2014 auf knapp 20,2 Milliarden Euro. Die durchschnittliche Forderungshöhe je beantragter Unternehmensinsolvenz lag damit bei etwa 1 Million Euro.

Auf Basis der bisherigen Entwicklung rechnet das Statistische Bundesamt für das gesamte Jahr 2014 mit rund 24.500 Unternehmensinsolvenzen (2013: 25.995) und rund 87.000 Verbraucherinsolvenzen (2013: 91.200). Insgesamt werden rund 135.700 Insolvenzfälle (2013: 141.332) erwartet.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes.

Quelle: Statistisches Bundesamt

Regierung will Elektroautos fördern

Berlin: (hib/MIK) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (18/3418) vorgelegt. Auf Grundlage dieses Gesetzes soll eine Verordnung zur Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erlassen werden, die zum einen eine Regelung zur Kennzeichnung privilegierter elektrisch betriebener Fahrzeuge als formale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Bevorrechtigungen schafft und zum anderen den zuständigen Behörden der Länder die Möglichkeit eröffnet, Bevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung einzuführen.

Die Bundesregierung verfolgt mit diesem Gesetzentwurf das Ziel, elektrisch betriebene Fahrzeuge zu fördern, heißt es zur Begründung. Bisher gebe es im deutschen Recht keine Ermächtigungsgrundlagen, die unter anderem eine Parkbevorrechtigung und Parkgebührenbefreiung für elektrisch betriebene Fahrzeuge sowie die dafür erforderliche Kennzeichnung der Fahrzeuge zur Förderung der Elektromobilität ermöglichen würden. Die Erfahrungen, die die Bundesregierung unter anderem durch die Modellregionen, gesammelt hat, würden zeigen, dass gerade Länder und Kommunen großes Interesse an der Einräumung solcher Privilegien aus nicht ordnungsrechtlichen Gründen haben.

Der Bundesrat hält in seiner Stellungnahme unter anderem die vorgesehene Befristung bis 30. Juni 2010 für „Unangemessen“ lang. Die Bundesregierung hält die Befristung in ihrer Gegenäußerung für angemessen und weist darauf hin, dass eine Evaluierung vorgesehen  ist..

Verkehr und digitale Infrastruktur/Gesetzentwurf – 04.12.2014

Quelle: Deutscher Bundestag,, Mitteilung vom 04.12.2015, hib-Nr. 631/2014

 

Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) auf Lieferungen von Edel- und unedlen Metallen

durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Übergangsregelung in Abschn. II Nr. 2 des BMF-Schreibens vom 26. September 2014 – IV D 3 – S-7279 / 14 / 10002 (2014/0847817) -, BStBl I S. 1297,LEXinform 5235216, für Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1. Oktober 2014 unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets bis zum 30. Juni 2015 verlängert. Sie ist damit für Lieferungen der vorgenannten Gegenstände in folgender Fassung anzuwenden:

„Bei Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1. Oktober 2014 unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Juli 2015 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgeltsnach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Juli 2015 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird. Abschn. II Nr. 1.1 des BMF-Schreibens vom 26. September 2014 – IV D 3 – S-7279 / 14 / 10002 (2014/0847817) -, BStBl I S. 1297, gilt entsprechend.“

Quelle: BMF

Neue webbasierte Version des IESBA Code of Ethics

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat am 02.12.2014 eine neue webbasierte Version des Code of Ethics 2014 veröffentlicht.
Damit soll der Code of Ethics leichter zugänglich und navigierbar werden. Die Hauptmerkmale sind:

  • Leistungsfähige Schlagwortsuche
  • Anzeige der Definitionen von Schlüsselbegriffen innerhalb des Textes
  • Fortlaufende oder an das interaktive Inhaltsverzeichnis gekoppelte Navigation
  • Zugang zu früheren Ausgaben sowie Übersetzungs-Links.

Die neue Version kann über die Internetseite der IFAC abgerufen werden.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 04.12.2014

 

Geldwerter Vorteil: Übernommene Vereinsbeiträge gelten als Arbeitslohn

Geldwerter Vorteil: Übernommene Vereinsbeiträge gelten als Arbeitslohn

Übernimmt der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter die Mitgliedsbeiträge zu privaten Vereinen, sind diese Aufwendungen steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dies kann auch gelten, wenn der Mitarbeiter bereits im Ruhestand ist. Es gibt aber auch Alternativen.

Übernimmt der Arbeitgeber Vereinsbeiträge des Arbeitnehmers wie zum Beispiel für einen Golf- oder Tennisclub, liegt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor.

Dies gilt auch dann, wenn eine solche Mitgliedschaft dem Beruf förderlich ist, weil sich auf diesem Weg Kontakte mit (künftigen) Kunden des Arbeitgebers anknüpfen oder vorhandene Geschäftsbeziehungen intensivieren lassen.

Ausnahmen sind kaum möglich
Selbst die Tatsache, dass sich der Mitarbeiter – wie im Streitfall in einem Golfclub – sportlich nicht betätigt oder mangels Platzreife nicht betätigen kann, soll keine Rolle spielen. Eine seltene Ausnahme könnte nur gelten, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter den Beitritt derart aufdrängt, dass er sich dem nicht entziehen kann, ohne Nachteile in Kauf zu nehmen.

Mitgliedsbeiträge ausgeschiedener Mitarbeiter
Nach dem Eintritt in den Ruhestand werden die Voraussetzungen dann etwas lockerer. Nach einem neuen Urteil liegt nur dann Arbeitslohn vor, wenn mit der Zuwendung noch die Arbeitsleistung entlohnt werden soll und nicht bereits deshalb weil der Arbeitgeber daran mitgewirkt hat, die Ehrenmitgliedschaft zu erhalten.

Steuerliche Alternativen zum sportlichen Stressabbau
Es gibt aber Möglichkeiten für die Unterstützung der Arbeitnehmer im sportlichen Bereich, die steuerlich anders behandelt werden. Dazu zählen Betriebssportanlagen und Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung.

  • Betriebssportanlagen: Stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern unentgeltlich Sportanlagen zur Verfügung wie zum Beispiel einen Fitnessraum, eine Betriebssportanlage mit Fußballplatz oder ein Schwimmbad handelt es sich um eine steuer- und beitragsfreie Leistung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.Achtung: Die Bereitstellung von Tennis- oder Squashplätzen, eines Reitpferds, einer Segeljacht oder einer Golfanlage ist dagegen steuer- und beitragspflichtig.
  • Betriebliche Gesundheitsförderung: Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands der Belegschaft oder der betrieblichen Gesundheitsförderung bleiben bis zu 500 EUR im Kalenderjahr je Arbeitnehmer steuerfrei. Unter die Steuerbefreiung fallen auch Barzuschüsse des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter für extern durchgeführte Maßnahmen.

Achtung: Die Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist jedoch nicht steuerbefreit. Unter die Steuerbefreiung fällt aber, wenn durch den Arbeitgeber ein Zuschuss für Maßnahmen gewährt wird, die Fitnessstudios oder Sportvereine anbieten und die den fachlichen Anforderungen des Leitfadens Prävention der Krankenkassen gerecht werden.

Private Pkw-Nutzung des Geschäftsführers: Tauschähnlicher Umsatz oder unentgeltliche Wertabgabe?

Private Pkw-Nutzung des Geschäftsführers: Tauschähnlicher Umsatz oder unentgeltliche Wertabgabe?

Die Umsatzbesteuerung der Pkw-Überlassung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer kann anhand der ertragsteuerrechtlichen Werte geschätzt werden.

Hintergrund
Die A-GmbH hatte ihrem zu 90 % beteiligten Geschäftsführer G arbeitsvertraglich den Anspruch auf ein Firmenfahrzeug eingeräumt. Die Überlassung umfasste auch private Fahrten. Dementsprechend wurden G in den Streitjahren 2004 bis 2006 nacheinander 2 Pkw zur Verfügung gestellt, für die kein Fahrtenbuch geführt wurde. Der geldwerte Vorteil wurde monatlich als Lohnaufwand gebucht. Allerdings wurde die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (sog. 0,03 %-Regelung) nicht berücksichtigt

Bei der Festsetzung der Umsatzsteuer erhöhte das Finanzamt die Umsätze der GmbH in Höhe des Zuschlags nach der 0,03 %-Regelung (monatlich 0,03 % des Listenpreises). Den Einwand, G habe den Pkw nur sporadisch – weniger als einmal wöchentlich – für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, wies das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht zurück.

Entscheidung
Überlässt der Arbeitgeber einem Gesellschafter-Geschäftsführer einen Pkw zur privaten Nutzung, kann dies als Entgelt für die Arbeitsleistung zu versteuern sein. Es handelt sich dann um einen tauschähnlichen Umsatz, bei dem ein Teil der Arbeitsleistung Entgelt für die sonstige Leistung (Nutzungsüberlassung) ist. Es kann aber auch der Fall einer der Besteuerung unterliegenden unentgeltlichen Wertabgabe vorliegen. Das ist bei der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf des Personals gegeben. Die unternehmensfremde Verwendung wird einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt.

Bei einer entgeltlichen Überlassung (tauschähnlicher Umsatz) kann der Wert des Umsatzes anhand der Kosten/Ausgaben für die Pkw-Überlassung geschätzt werden. Im Fall einer unentgeltlichen Wertabgabe sind als Bemessungsgrundlage die Kosten/Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, anzusetzen. Auch hier ist eine Schätzung möglich.

Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass in beiden Fällen die Bemessungsgrundlage entsprechend der lohnsteuerrechtlichen bzw. ertragsteuerrechtlichen Werte geschätzt werden kann, die vom Bundesfinanzministerium festgelegt wurden.

Ausgleichszahlung für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit ist Arbeitslohn

Ausgleichszahlung für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit ist Arbeitslohn

Erhält ein verbeamteter Feuerwehrmann von seinem Arbeitgeber eine Ausgleichszahlung für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit, muss er diese Gelder als Arbeitslohn versteuern.

Hintergrund
Ein Feuerwehrbeamter der städtischen Berufsfeuerwehr erhielt von seinem Arbeitgeber im Jahr 2012 eine Ausgleichszahlung für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit in Höhe von 20.000 EUR, die er als steuerfreie Schadensersatzleistung anerkannt wissen wollte. Er argumentierte, dass die Gelder keinen Entlohnungs- oder Lohnersatzcharakter hätten, da entsprechende Schadensersatzansprüche nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vorrangig auf Freizeitausgleich (Naturalrestitution) gerichtet seien. Das Finanzamt setzte die Zahlungen hingegen als (ermäßigt zu besteuernden) Arbeitslohn an.

Entscheidung
Das Finanzgericht Münster urteilte, dass das Amt die Zahlungen zu Recht als Arbeitslohn angesetzt hatte.

Zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gehören alle Güter in Geld- oder Geldeswert, die einem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs werden Vorteile „für“ eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind – wenn also der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne (objektiv) als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.

Legt man diese Grundsätze zugrunde, sind die streitbefangenen Ausgleichszahlungen letztlich dafür zugeflossen, dass der Arbeitnehmer seine individuelle Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat.

Ob die Zahlung Ausfluss eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs ist, konnte das Finanzgericht dahingestellt lassen, da das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hatte, dass der zusätzliche Dienst eines Beamten und der damit verbundene Freizeitverlust nach nationalem Recht keinen Schaden darstellt; demnach steht dem Arbeitnehmer für unionsrechtswidrig geleistete Mehrarbeit (neben einem möglichen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch) ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch zu. Diese Einordnung als auch die Berechnung der Ausgleichszahlung im Urteilsfall (angelehnt an das Gesetz über die Mehrarbeit von Feuerwehrleuten) sprachen für den Arbeitslohncharakter der Ausgleichszahlung.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin