Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut

Neuauflage der Liste der amtlichen Beschaffungsstellen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen in der Fassung des BMF-Schreibens vom BMF-Schreiben vom 11. Januar 2013 -IV D 3 -S 7492/07/10001 (2013/0019209) (BStBl I S. 92) durch die beiliegende Liste nach dem Stand vom 13. Mai 2013 ersetzt.

Die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen und Organisationen der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung von Aufträgen auf abgabenbegünstigte Leistungen berechtigt sind (Stand: 13. Mai 2013) finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 -S-7492 / 07 / 10001 vom 21.06.2013

Hochwasserschäden: Finanzielle Hilfen für Unternehmen

Das Hochwasser hat vielerorts auch Unternehmen in Mitleidenschaft gezogen. Betriebe, die unmittelbar geschädigt wurden, können bei Kurzarbeit die Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen.

Das Kabinett hat einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Bundesregierung zugestimmt. Sie tritt rückwirkend ab 1. Juni in Kraft.

„Die Bundesregierung und die Länder sind mit Soforthilfen zur Stelle“, sagte Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen. „Deshalb stützen wir nun in Not geratene Unternehmen schnell und wirksam, indem wir zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge für die Beschäftigten in Kurzarbeit übernehmen.“ Wichtig sei, dass die Unterstützung punktgenau wirke.

Bund übernimmt bei Kurzarbeit Sozialversicherungsbeiträge
Für Betriebe, die vom Hochwasser stark geschädigt sind, gibt es bei Arbeitsausfall Kurzarbeitergeld.

Darüber hinaus übernimmt der Bund für Unternehmen, deren Beschäftigte in Kurzarbeit sind, auch die Beiträge für die Sozialversicherung. Diese Regelung gilt vom 1. Juni bis 31. Dezember 2013. Voraussetzung: Die Firma muss unmittelbar vom Hochwasser betroffen sein.

Der Bund stellt insgesamt 15 Millionen Euro für das Sonderprogramm zur Verfügung. Dadurch soll verhindert werden, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten entlassen müssen.

Wie bekommen Betriebe die Beiträge erstattet?
Betriebe müssen den Arbeitsausfall unverzüglich bei der örtlichen Agentur für Arbeit anzeigen. Das ist die Voraussetzung dafür, dass den Beschäftigten Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge muss ebenfalls beantragt werden.

Die Sozialbeiträge werden frühestens von dem Kalendermonat an übernommen, in dem der Arbeitsausfall angezeigt wird. Das ist der Juni 2013. Bis spätestens September 2013 muss Kurzarbeit angezeigt werden, wenn die Sozialversicherungsbeiträge noch erstattet werden sollen.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 24.06.2013

Designer als Steuerhinterzieher: Dolce & Gabbana zu Gefängnisstrafe verurteilt

Die Kollektionen waren kreativ, die Steuererklärungen offenbar auch: Domenico Dolce und Stefano Gabbana haben nach Überzeugung eines Mailänder Gerichts rund eine Milliarde Einkommen nicht versteuert. Dafür sollen die Designer nun 20 Monate ins Gefängnis.

 http://www.spiegel.de/panorama/leute/domenico-dolce-und-stefano-gabbana-zu-gefaengnisstrafe-verurteilt-a-906755.html

Zeitpunkt der Versteuerung der steuerpflichtigen Teile von Reisekostenvergütungen

 Es ist die Frage gestellt worden, ob die Lohnbesteuerung der steuerpflichtigen Teile von Reisekostenvergütungen aus Vereinfachungsgründen erst im letzten Lohnzahlungszeitraum des Jahres durchgeführt werden kann.

Hierzu wird folgende Auffassung vertreten:

Grundsätzlich sind die steuerpflichtigen Teile von Reisekostenvergütungen bei der nächstmöglichen Lohnabrechnung zu versteuern. Aus Vereinfachungsgründen bestehen jedoch keine Bedenken, wenn die steuerpflichtigen Teile von Reisekostenvergütungen bis zu einer Obergrenze von 153 € monatlich beim einzelnen Arbeitnehmer nur mindestens vierteljährlich abgerechnet werden.

Dies gilt auch für die Besteuerung von Mahlzeiten gemäß R 8.1 Abs. 4 LStR mit den Sachbezugswerten.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Bezug: HMdF-Erlass vom 30.04.1966 – S 2338 A – 55 – II B 21

 Siehe auch Reisekosten Rechner

Arbeitslohnspende zugunsten der Hochwassergeschädigten

Das Juni-Hochwasser hat in weiten Teilen Deutschlands massive Schäden verursacht. Aufbauhilfen von Bund und Ländern sowie steuerliche Sofortmaßnahmen sind für die Geschädigten eine wichtige Unterstützung zur Bewältigung der mitunter enormen finanziellen Belastungen. Doch auch die Spendenbereitschaft der Deutschen ist ungebrochen. Entsprechend wird – so das Bundesministerium der Finanzen (BMF) – auch in Bezug auf steuerliche Nachweispflichten – beispielsweise bei Spendennachweisen – großzügig verfahren.

Während das BMF jedoch im Zusammenhang mit der Erdbeben- und Flutkatastrophe in Japan im März 2011 ein umfassendes BMF-Schreiben veröffentlichte, das u. a. auch die Möglichkeit der Arbeitslohnspende bundeseinheitlich regelte, liegen angesichts der derzeitigen Hochwasserkatastrophe lediglich vereinzelte Ländererlasse vor. Das Interesse an klaren Regelungen besteht jedoch bundesweit.

So haben derzeit beispielsweise Arbeitnehmer in Bayern oder Thüringen die Möglichkeit, auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto bzw. an betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens / Konzerns zu verzichten, ohne dass diese Lohnteile in die Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns einfließen. Für Arbeitnehmer anderer Bundesländer gilt diese Handhabe jedoch mitunter nicht. Arbeitslohnspenden zugunsten der von Naturkatastrophen im Inland Geschädigten sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 11 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zudem von den Beiträgen zur Sozialversicherung freigestellt.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) regte daher jüngst in einem Schreiben an das Bundesfinanzministerium an, die Möglichkeit der Arbeitslohnspende bundeseinheitlich zu regeln, um hierdurch eine schnelle und unbürokratische Hilfe sicherzustellen und die Spendenbereitschaft der Arbeitnehmer weiter zu stärken.

Quelle:  Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 21.06.2013

Der Betrieb einer privaten, aber netzgeführten Fotovoltaikanlage kann zum Abzug der entrichteten Vorsteuer berechtigen

Der Betrieb einer privaten, aber netzgeführten Fotovoltaikanlage kann zum Abzug der entrichteten Vorsteuer berechtigen.

Dieses Abzugsrecht setzt u. a. voraus, dass die Anlage zur Erzielung nachhaltiger Einnahmen betrieben wird.

Herr Fuchs errichtete im Jahr 2005 eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach seines Wohnhauses. Da diese Anlage keine Speichermöglichkeit besitzt, liefert er die Gesamtmenge des produzierten Stroms, die geringer ist als sein Eigenbedarf, auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft Ökostrom Solarpartner auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrags an das Netz. Diese Lieferungen werden in Höhe des Marktpreises vergütet und unterliegen der Mehrwertsteuer. Herr Fuchs kauft den für seinen Haushalt benötigten Strom zum selben Preis, für den der von seiner Fotovoltaikanlage produzierte Strom an das Netz geliefert wird, von der Ökostrom Solarpartner zurück. Herr Fuchs beantragte bei der zuständigen Steuerbehörde, dem Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr (Österreich), die Erstattung der im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fotovoltaikanlage entrichteten Vorsteuer. Das Finanzamt verweigerte diese Vorsteuererstattung mit der Begründung, dass Herr Fuchs mit dem Betrieb seiner Fotovoltaikanlage keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Herr Fuchs legte daraufhin Berufung beim Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Linz, ein, der seiner Berufung stattgab.

Der vom Finanzamt angerufene Verwaltungsgerichtshof (Österreich) möchte in diesem Zusammenhang wissen, ob nach dem Unionsrecht der Betrieb einer auf oder neben einem privaten Wohnhaus angebrachten Fotovoltaikanlage, die derart ausgelegt ist, dass zum einen die Menge des erzeugten Stroms die durch den Anlagenbetreiber insgesamt privat verbrauchte Strommenge immer unterschreitet und zum anderen der erzeugte Strom gegen nachhaltige Einnahmen an das Netz geliefert wird, unter den Begriff „wirtschaftliche Tätigkeiten“ fällt.

Mit seinem Urteil vom 20.06.2013 bejaht der Gerichtshof diese Frage.

Der Gerichtshof stellt fest, dass der Betrieb einer Fotovoltaikanlage eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ darstellt, wenn diese Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird. Der Begriff der Einnahmen ist im Sinne eines als Gegenleistung für die ausgeübte Tätigkeit erhaltenen Entgelts zu verstehen. Folglich spielt es für die Feststellung, dass die Nutzung eines Gegenstands zur Erzielung von Einnahmen erfolgt, keine Rolle, ob diese Nutzung auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist.

Da die Anlage auf dem Dach des Hauses von Herrn Fuchs Strom erzeugt, der gegen Entgelt in das Netz eingespeist wird, erfolgt der Betrieb dieser Anlage durch Herrn Fuchs zur Erzielung von Einnahmen. Diese Einnahmen sind, da die Stromlieferungen an das Netz auf der Grundlage eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrags erfolgen, auch nachhaltig. Insoweit ist es unerheblich, dass die Menge des von der Anlage produzierten Stroms die durch den Anlagenbetreiber für seinen Haushaltsbedarf verbrauchte Strommenge immer unterschreitet.

Außerdem weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein Steuerpflichtiger nach der Logik des Mehrwertsteuersystems die Mehrwertsteuer, mit der auf der Vorstufe die Gegenstände oder Dienstleistungen belastet waren, die er für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, abziehen kann. Der Vorsteuerabzug ist an die Erhebung der Steuern auf der folgenden Stufe geknüpft. Werden die Gegenstände oder Dienstleistungen auf der folgenden Stufe für die Zwecke besteuerter Umsätze verwendet, ist ein Abzug der Steuern, mit der sie auf der Vorstufe belastet waren, geboten, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die Eigenschaft als Steuerpflichtiger setzt insbesondere voraus, dass der Betreffende eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ ausübt.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 20.06.2013 zum Urteil C-219/12 vom 20.06.2013

EU-Kommission fordert fünf Mitgliedstaaten zur Anwendung wesentlicher EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung auf

Die Kommission hat am 20.06.2013 Belgien, Griechenland, Finnland (Provinz Åland), Italien und Polen mit Gründen versehene Stellungnahmen übermittelt, in denen sie diese Länder auffordert, ihr die Umsetzung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in nationales Recht zu melden.

Mit dieser Richtlinie sollen Transparenz, Informationsaustausch und grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die grundlegende Instrumente zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sind (siehe IP/12/1376), verbessert und verstärkt werden. Die Mitgliedstaaten sind rechtlich verpflichtet, die Richtlinie seit dem 1. Januar 2013 anzuwenden. Belgien, Finnland (in Bezug auf die Provinz Åland), Griechenland, Italien und Polen haben die Kommission noch nicht über die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht unterrichtet.

Erhält die Kommission binnen zweier Monate keine zufriedenstellende Antwort, kann sie diese fünf Mitgliedstaaten beim Gerichtshof der EU verklagen.

Hintergrund

Die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden enthält zahlreiche Bestimmungen, die für die wirkungsvolle Aufspürung von Steuerhinterziehung durch die nationalen Verwaltungen entscheidend sind. Sie verhindert, dass Mitgliedstaaten Auskunftsersuchen ablehnen mit der Begründung, dass sich die Daten im Besitz eines Finanzinstituts befinden. Sie legt klare Fristen für den spontanen Informationsaustausch (bei mutmaßlicher Steuerhinterziehung) und für den Informationsaustausch auf Ersuchen fest. Außerdem sieht sie Standardformblätter, elektronische Formate und Standardverfahren vor, um Qualität und Geschwindigkeit des Datenaustauschs zwischen den nationalen Behörden zu verbessern.

Zudem wird der automatische Austausch von Informationen zwischen Steuerbehörden im Rahmen der Richtlinie in Zukunft erheblich ausgedehnt. Gemäß der bereits erlassenen Richtlinie werden ab 1. Januar 2015 automatisch Informationen über Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, Eigentum an unbeweglichem Vermögen, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen, Ruhegehälter und Lebensversicherungsprodukte ausgetauscht.

Am 12. Juni schlug die Kommission eine Änderung der Richtlinie vor, um den automatischen Informationsaustausch auf andere Einkunfts- und Vermögensarten auszudehnen (siehe IP/13/530).

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.06.2013

EU-Richtlinienvorschlag zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen

Die WPK hinterfragt die Prüfbarkeit verschiedener neuer Lageberichtsangaben in Bezug auf Umwelt, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte, Antikorruptionsmaßnahmen und Bestechungsaspekte und befürchtet eine Vergrößerung der „Erwartungslücke“ bei den Empfängern des Bestätigungsvermerks.

Diese Befürchtungen hat die WPK in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2013 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz zum Vorschlag einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne geäußert.

Die Stellungnahme finden Sie auf der Homepage der WPK.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 19.06.2013

SEPA: Die Zeit drängt

Bundesfinanzministerium, Bundesbank, Kreditwirtschaft und Verbraucherschutz fordern zügige Umstellung im Zahlungsverkehr

„Wenn Unternehmen und Vereine bisher noch nie von SEPA gehört haben, kann es sie Anfang nächsten Jahres kalt erwischen. Denn dann drohen Liquiditätsengpässe und Kosten durch fehlerhafte Zahlungsabwicklung“, sagt Carl-Ludwig Thiele, Mitglied des Vorstandes der Deutschen Bundesbank. Ab dem 1. Februar 2014 dürfen Kreditinstitute gemäß der EU-Verordnung Nr. 260/2012 („SEPA (Single Euro Payments Area) -Verordnung“) Überweisungen und Lastschriften von Unternehmen und Vereinen nur noch als SEPA-Zahlung im SEPA-Datenformat annehmen und ausführen.

Bis dahin verbleiben nur noch rund sieben Monate. Für Verbraucherinnen und Verbraucher gibt es zwar bis Februar 2016 gewisse Übergangsregelungen, die den Wechsel erleichtern. Trotzdem müssen sich alle Nutzer von Überweisungen und Lastschriften in Euro auf die SEPA-Umstellung unmittelbar einstellen. Denn von der Umstellung auf die SEPA-Verfahren werden grundsätzlich alle Überweisungen und Lastschriften in Euro erfasst – nicht nur grenzüberschreitende, sondern auch jede inländische.

„Vor allem Unternehmen und gemeinnützige Organisationen müssen sich jetzt aktiv um die SEPA-Umstellung kümmern, um zukünftig von den Vorteilen eines einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraums profitieren zu können. Für den Bürger ändert sich hingegen nicht viel. Er muss sich im Wesentlichen auf die IBAN als die neue Angabe zur Kontoverbindung einstellen und diese setzt sich ganz einfach aus der bisherigen Kontonummer, der bisherigen Bankleitzahl, plus zwei Zahlen und zwei Buchstaben zusammen“, erklärt Hartmut Koschyk, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen.

Umfrageergebnisse, die auch im aktuellen SEPA-Migrationsplan des Deutschen SEPA-Rates auf www.sepadeutschland.de veröffentlicht sind, zeigen, dass der Vorbereitungsstand noch unbefriedigend ist und erheblicher Handlungsbedarf bei vielen Nutzern besteht. „Manche Kunden wollen uns einfach nicht glauben, dass es eine gesetzliche Vorgabe ist, die den Umstieg auf SEPA zum 1. Februar 2014 anordnet“, berichtet Ludger Gooßens, Mitglied des Vorstands des DSGV als diesjähriger Federführer der Deutschen Kreditwirtschaft.

Der mit der SEPA-Einführung verbundene zeitliche Aufwand – insbesondere bei großen Unternehmen und Lastschriftnutzern – wird oft unterschätzt. Je eher mit der SEPA-Umstellung begonnen wird, desto besser sind die Möglichkeiten, frühzeitig Fehlerquellen zu identifizieren und zu bereinigen. Im Laufe der nächsten Jahre werden v.a. Unternehmen von einem einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum profitieren können.

SEPA ist aber auch in manchen Bereichen schon Wirklichkeit. So werden zum Beispiel bereits Renten und Kindergeld per SEPA-Überweisung ausgezahlt. Renten- und Kindergeldanträge stellen daher auch ausschließlich auf die IBAN ab. Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren vor allem von neuen Rechten bei Lastschriften. Sie können zukünftig einzelne Lastschrifteinzüge und Mandate besser kontrollieren.

„Bisher sind die Verbraucher noch nicht viel mit SEPA in Kontakt gekommen, sie sollten aber die Veränderungen und vor allem die neuen rechtlichen Möglichkeiten kennen. Die Verbraucherzentralen sind auf jeden Fall auf Anfragen zu SEPA vorbereitet“, erläutert Frank-Christian Pauli, Finanzexperte des Verbraucherzentrale Bundesverbands e.V. (vzbv).

Die Deutsche Bundesbank, das Bundesministerium der Finanzen, die Deutsche Kreditwirtschaft und der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) haben heute gemeinsam angekündigt, dass sie ihre jeweiligen SEPA-Informationsmaßnahmen weiter verstärken werden. So soll auf den notwendigen Handlungsbedarf hingewiesen werden und die Bekanntheit von SEPA in der breiten Öffentlichkeit erhöht werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesbank.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 18.06.2013

Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze mit einer sog. „Coaster-Bahn“ (Schlittenbahn)

Mit Urteil vom 20.02.2013 XI R 12/11 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die mit einer sog. „Coaster-Bahn“ erbrachten Umsätze umsatzsteuerrechtlich keine Beförderungsleistungen sind und daher nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Bei einer sog. „Coaster-Bahn“ fahren die Kunden auf schienengebundenen Schlitten zu Tal, wobei diese im Streitfall eine Fahrstrecke von 2,9 km bei einem Höhenunterschied von ca. 400 m zurücklegten. Die Bergstation als Startpunkt der ganzjährig betriebenen „Coaster-Bahn“ konnten die Kunden mit der ebenfalls von der Klägerin betriebenen Sesselbahn erreichen.

Die Klägerin war im Unterschied zum Finanzamt der Meinung, es handele sich bei dem Betrieb der „Coaster-Bahn“ um eine schienengebundene Personenbeförderung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr 2005 geltenden Fassung, für die anstelle des seinerzeit geltenden Regelsteuersatzes von 16 % der ermäßigte Steuersatz von 7 % anwendbar sei.

Der BFH bestätigte demgegenüber die Vorentscheidung, wonach die Klägerin lediglich den Fahrgästen ein Beförderungsmittel überlassen, aber nicht selbst eine Personenbeförderungsleistung erbracht habe. Zwar steht es der Beurteilung als Beförderungsleistung nicht entgegen, wenn das Motiv für die Inanspruchnahme der Leistung in der sportlichen Betätigung oder in anderen Gründen der Freizeitgestaltung oder des Tourismus liegt. Der Begriff der Beförderung ist aber erst erfüllt, wenn eine der Raumüberwindung dienende (aktive) Tätigkeit entfaltet wird, wobei die Art des Beförderungsmittels keine Bedeutung hat. Im Streitfall haben die Fahrgäste die ihnen überlassenen Schlitten hingegen selbst jeweils mittels ihres eigenen Körpergewichts zu Tal gebracht und konnten auch die Fahrgeschwindigkeit bestimmen.

Ähnlich hatte jüngst der V. Senat des BFH entschieden, dass die Überlassung von Draisinen zur selbständigen Nutzung durch die Fahrgäste ebenfalls als Vermietung eines Beförderungsmittels und nicht als Beförderung zu qualifizieren ist (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2012 V R 36/11, BFH/NV 2013, 944).

BFH, Pressemitteilung Nr. 32/13 vom 19.06.2013 zum Urteil XI R 12/11 vom 20.02.2013

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 20.2.2013, XI R 12/11

Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze mit einer sog. „Coaster-Bahn“ (Schlittenbahn) – Beförderungsleistung

Leitsätze

Die mit einer sog. „Coaster-Bahn“, bei der die Fahrtkunden auf schienengebundenen Schlitten zu Tal fahren, erbrachten Umsätze sind umsatzsteuerrechtlich keine Beförderungsleistungen und unterliegen daher nicht dem ermäßigten Steuersatz.

Tatbestand

1
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine Sesselbahn und ein schienengebundenes Fahrgeschäft –eine sog. „Coaster-Bahn“– mit der jeweils bis zu zwei Personen auf schienengeführten Schlitten von der Berg- zur Talstation fahren können. Die Schlitten legen hierbei eine Fahrstrecke von 2,9 km und einen Höhenunterschied von ca. 400 m zurück. Die Bergstation, an der die Fahrt beginnt, kann u.a. mit der Sesselbahn erreicht werden. Mit dieser werden auch die leeren Schlitten wieder zur Bergstation hinauf transportiert. Das Fahrgeschäft ist ganzjährig geöffnet. Fahrten mit der Sesselbahn und der „Coaster-Bahn“ sind unabhängig voneinander möglich. Es gibt Einzel- und Kombitickets.
2
Die „Coaster-Bahn“ wird in einem Werbeflyer der Klägerin als „… Bahn …!“ bezeichnet und wie folgt beschrieben:

3
Die Klägerin erklärte in ihrer Umsatzsteuererklärung für 2005 die Umsätze aus der Schlittenbahn in Höhe von ca. … EUR –als schienengebundene Personenbeförderung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr 2005 geltenden Fassung (UStG)– mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Die übrigen Umsätze unterwarf sie dem allgemeinen Steuersatz.
4
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) wandte dagegen auf alle Umsätze der Klägerin den seinerzeit geltenden allgemeinen Steuersatz von 16 % (§ 12 Abs. 1 UStG) an und setzte die Umsatzsteuer für 2005 entsprechend fest. Auf den Einspruch der Klägerin änderte das FA mit Bescheid vom 7. Februar 2007 die Umsatzsteuerfestsetzung für 2005 und berechnete die festgesetzte Umsatzsteuer neu. Im Streitpunkt wies es den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2007 als unbegründet zurück.
5
Die anschließend erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) handelt es sich bei der Fahrt mit der „Coaster-Bahn“ nicht um die Beförderung von Personen. Denn die Klägerin überlasse Personen das Beförderungsmittel. Die temporäre Überlassung eines Gegenstands zur Nutzung, wie im Streitfall eines schienengebundenen Schlittens, unterliege nicht dem Regelungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG.
6
Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 185 veröffentlicht.
7
Zur Begründung der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
8
Im Streitfall sei entgegen der Auffassung des FG jeweils ein Beförderungsvertrag –zivilrechtlich ein Werkvertrag– vereinbart worden. Denn die geschuldete Leistung habe sich nicht in der bloßen Überlassung eines Beförderungsmittels erschöpft. Vielmehr sei sie, die Klägerin, verpflichtet gewesen, die zu befördernde Person körperlich unversehrt von der Berg- bis zur Talstation zu transportieren, was dem geschuldeten Erfolg im Rahmen eines Werkvertrags entspreche.
9
Der vom FA in diesem Zusammenhang bemühte Vergleich mit einer Achterbahnfahrt, einem Karussell oder einem Autoscooter gehe daher fehl. Ein wie auch immer geartetes Freizeitvergnügen, für das sie nicht einzustehen habe, sei weder für die zivilrechtliche noch für die steuerrechtliche Einordnung von Belang. Unerheblich sei außerdem, dass nach der Darstellung des FA „… die Fahrten von den Kunden in wesentlichem Umfang aufgrund eigener Initiative unternommen wurden“ und dass „… ein Beginn der Fahrten von ihrer Zustimmung abhängt, deren Geschwindigkeit selbst bestimmt werden kann und damit entsprechendes für den Zeitpunkt des Fahrtbeginns und des -endes gilt …“. Dass die beförderte Person den Beginn der Fahrt –in gewissem Umfang– selbst bestimmen könne, widerspreche der Annahme eines Beförderungsvertrags nicht. Im Übrigen verkenne das FA, dass der Beginn einer Beförderung immer von der Zustimmung der beförderten Person abhängig sei, da es mit der Vertragsautonomie nicht vereinbar wäre, wenn die beförderten Personen zum Fahrtantritt gezwungen würden. Weshalb die Möglichkeit des Leistungsempfängers im Streitfall, durch die Benutzung der Bremse die Geschwindigkeit selbst zu regulieren, einem Beförderungsvertrag entgegenstehen solle, sei nicht ersichtlich.
10
Ferner sei in ihren „Beförderungsbestimmungen“ vom 24. November 2005 von der sog. „Coasterbeförderung“ die Rede. Diese Bezeichnung indiziere, dass der Kunde hier keinen Schlitten miete, sondern eine Beförderung erwarte.
11
Hinzu komme, dass der Schlitten ohne die Schienen gar nicht „überlassen“ werden könne. Der Schlitten könne, nachdem er durch den Kunden besetzt worden sei, nicht einmal mehr von den Schienen genommen werden, denn er sei mit den Schienen fest verbunden –gewissermaßen „eingefädelt“– und könne nur dann von den Schienen isoliert werden, wenn er am Ende des Schienensystems wieder ausgeklinkt werde. Da demnach ein Beförderungsvertrag vorliege, handele es sich folglich auch um eine Personenbeförderung i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG.
12
Dem Tatbestandsmerkmal der Personenbeförderung stehe auch nicht entgegen, dass sie ihre Beförderungsleistung mittels eines unbemannten Beförderungsmittels erbringe. Denn der werkvertraglich geschuldete Erfolg könne auch mit einem unbemannten Beförderungsmittel bewirkt werden – nur darauf komme es an. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der technologischen Entwicklung heutzutage U-Bahnen, Flughafenshuttle und Straßenbahnen häufig voll automatisch –d.h. ohne Fahrer– bewegt würden.
13
Soweit das FG festgestellt habe, die Schlitten der Klägerin würden durch deren Fahrgäste „selbst bewegt“, widerspreche diese Feststellung Naturgesetzen und sei daher für den Bundesfinanzhof (BFH) nicht bindend. Denn die Schlitten bewegten sich tatsächlich aufgrund der durch die „bauliche Anlage der Schienen geschaffenen Ausnutzung von Abfall der Steigung und [durch die] Erdanziehungskraft.“
14
Ferner handele es sich im Streitfall um eine Beförderung von Personen „im Schienenbahnverkehr“ i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG. Denn die Schlitten liefen auf Schienen, die fest mit dem Erdreich verbunden seien und auf denen sie sich spurgetreu bewegten. Außerdem verkehrten sie das ganze Jahr über auf der Strecke und sorgten für die Beförderung der Personen von der Berg- zur Talstation.
15
Schließlich sei die „Coaster-Bahn“ auch keine dem Regelsteuersatz unterliegende Bergbahn.
16
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil der Vorinstanz und die Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2007 aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid für 2005 vom 7. Februar 2007 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer in Höhe von … EUR festgesetzt wird,

hilfsweise, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

17
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
18
Es hält die Vorentscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

19
II. Die Revision ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).
20
Das FG hat zutreffend entschieden, dass die von der Klägerin mit der „Coaster-Bahn“ ausgeführten Umsätze nicht dem ermäßigten Steuersatz, sondern dem allgemeinen Steuersatz unterliegen.
21
1. Nach § 12 Abs. 1 UStG betrug die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16 % der Bemessungsgrundlage (allgemeiner Steuersatz).
22
Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG ermäßigte sich die Steuer auf 7 % u.a. für „die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, … wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.“
23
§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG beruht auf Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG). Danach sind die Mitgliedstaaten ermächtigt, einen ermäßigten Steuersatz auf die „Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks“ anzuwenden.
24
Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG gibt den Mitgliedstaaten lediglich einen Rahmen vor, den diese nicht überschreiten dürfen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist auch eine selektive Anwendung der Ermächtigung zur Einführung eines ermäßigten Steuersatzes erlaubt (EuGH-Urteile vom 8. Mai 2003 C-384/01 –Kommission/ Frankreich–, Slg. 2003, I-4395, BFH/NV Beilage 2003, 161, Rz 27; vom 6. Mai 2010 C-94/09 –Kommission/Frankreich–, Slg. 2010, I-4261, Umsatzsteuer-Rundschau –UR– 2010, 454, Rz 29), wenn die nationale Regelung insoweit –wie hier mit der Beschränkung der Ermäßigung auf kurze Strecken der Personenbeförderung– den in der Richtlinie vorgegebenen Rahmen nicht überschreitet. Ferner ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu beachten, dass die Bestimmungen zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes als Ausnahmeregelung eng auszulegen sind (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 3. März 2011 C-41/09 –Kommission/ Niederlande–, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR– 2011, 492, UR 2012, 114, Rz 58; vom 17. Januar 2013 C-360/11 –Kommission/Spanien–, HFR 2013, 269, Rz 18).
25
2. Die vom FG vorgenommene Würdigung, wonach die von der Klägerin mit der Sesselbahn und die mit der „Coaster-Bahn“ erbrachten Leistungen umsatzsteuerrechtlich als jeweils eigenständige Leistungen anzusehen sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
26
Die erforderliche Gesamtbetrachtung aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers (vgl. hierzu EuGH-Urteil vom 27. Oktober 2005 C-41/04 –Levob Verzekeringen und OV Bank–, Slg. 2005, I-9433, BFH/NV Beilage 2006, 38, Rz 19 f.; BFH-Urteile vom 17. April 2008 V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712, und vom 2. März 2011 XI R 25/09, BFHE 233, 348, BStBl II 2011, 737, sowie EuGH-Urteil vom 17. Januar 2013 C-224/11 –BGZ Leasing–, HFR 2013, 270, Deutsches Steuerrecht 2013, 193, Rz 30 ff., jeweils m.w.N.) zu der Frage, ob mehrere zusammenhängende Leistungen als eine einheitliche Leistung zu behandeln sind, ist im Wesentlichen das Ergebnis der tatsächlichen Würdigung durch das FG, die den BFH grundsätzlich gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindet. Gründe gegen die insoweit vorgenommene Würdigung des FG sind von der Klägerin nicht vorgebracht worden; das vom FG gefundene Ergebnis wird vielmehr von den Beteiligten geteilt.
27
3. Der Senat folgt auch der Auffassung des FG, dass die Klägerin mit dem Betrieb ihrer „Coaster-Bahn“ keine Beförderungsleistung i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG erbracht, sondern lediglich Schlitten als Beförderungsmittel überlassen hat, so dass für die entsprechenden Umsätze der allgemeine Steuersatz gilt.
28
a) § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG setzt eine auf die räumliche Fortbewegung von Personen gerichtete Leistung (Beförderungsleistung) voraus.
29
aa) Der Begriff der Beförderung ist erfüllt, wenn eine der Raumüberwindung dienende Tätigkeit entfaltet wird (BFH-Urteil vom 19. Juli 1961 II 202/57 U, BFHE 73, 502, BStBl III 1961, 450; vgl. auch BFH-Urteile vom 8. September 2011 V R 5/10, BFHE 235, 481, BStBl II 2012, 620, Rz 14, und in BFHE 233, 348, BStBl II 2011, 737, jeweils m.w.N.). Die Art des Beförderungsmittels ist nicht von Belang (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 235, 481, BStBl II 2012, 620, Rz 14, m.w.N.).
30
bb) Keine Beförderungsleistung liegt hingegen vor, wenn ein Beförderungsmittel bemannt oder unbemannt zur Verfügung gestellt wird (so auch Lippross, Umsatzsteuer, 23. Aufl., S. 774, und Waza in Offerhaus/Söhn/Lange, § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG Rz 16, jeweils unter Bezugnahme auf BFH-Urteil in BFHE 73, 502, BStBl III 1961, 450).
31
cc) Dementsprechend hat der BFH die Überlassung von Draisinen zur selbständigen Nutzung durch die Fahrtkunden als Vermietung eines Beförderungsmittels und nicht als Beförderung qualifiziert (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2012 V R 36/11, nicht veröffentlicht –n.v.–, juris).
32
Der BFH hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass einer Beförderungsleistung seitens der Beförderten ein passives Element zugrunde liege. Besorge der Kunde die Beförderung hingegen selbst, spreche dies gegen eine Beförderungsleistung des Unternehmers (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 2012 V R 36/11, n.v., juris, Rz 17). Ferner hat der BFH erneut klargestellt, dass es der Beurteilung als Beförderungsleistung nicht entgegensteht, wenn das Motiv für die Inanspruchnahme der Leistung nicht in der wirtschaftlichen Nutzung einer Beförderung zu sehen ist, sondern in der sportlichen Betätigung oder in anderen Gründen der Freizeitgestaltung oder des Tourismus (vgl. Urteile vom 6. Dezember 2012 V R 36/11, n.v., juris, Rz 17, und in BFHE 233, 348, BStBl II 2011, 737, Orientierungssatz 1 und Rz 20 zum Hochseeangeln; vom 30. Juni 2011 V R 44/10, BFHE 234, 504, BStBl II 2011, 1003, Leitsatz 1 und Rz 19 zu Stadtrundfahrten).
33
b) Das FG hat im Streitfall ausgehend von diesen Grundsätzen zutreffend maßgeblich darauf abgestellt, dass die Klägerin bzw. ihr Personal den Fahrtkunden die Schlitten jeweils zur Nutzung überlassen hat. Denn die Klägerin hat –vergleichbar dem Sachverhalt, der dem BFH bei seiner Entscheidung zur Nutzung der Draisinen (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2012 V R 36/11, n.v., juris) zugrunde lag– im Streitfall lediglich die schienengebundenen Schlitten zur Verfügung gestellt. Die Fahrtkunden haben diese anschließend jeweils mittels ihres eigenen Körpergewichts zu Tal gebracht und konnten dabei die Fahrgeschwindigkeit selbst bestimmen.
34
c) Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch.
35
aa) Der Senat folgt nicht der Ansicht der Klägerin, im Streitfall sei ein Beförderungsvertrag in Form eines Werkvertrags vereinbart worden, weil sie verpflichtet gewesen sei, den Fahrgast körperlich unversehrt den Berg hinab an den Bestimmungsort zu bringen. Denn die Kunden haben die Schlitten –wie ausgeführt– selbst den Berg hinab befördert. Dass die Klägerin dabei die körperliche Unversehrtheit der Fahrgäste zu gewährleisten hatte, ist lediglich eine vertragliche Nebenpflicht und gibt ihrer Leistung nicht das Gepräge.
36
bb) Auch das Vorbringen der Klägerin, wonach die Bezeichnung „Coasterbeförderung“ in ihren dem FG vorgelegten „Beförderungsbestimmungen“ vom 24. November 2005 indiziere, dass der Kunde keinen Schlitten miete, sondern eine Beförderung erwarte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass im Streitjahr 2005 auch vor November 2005 von der Klägerin erbrachte Leistungen zu beurteilen sind, hängt die umsatzsteuerrechtliche Qualifikation ihrer Leistungen nicht davon ab, wie die Klägerin diese einseitig selbst bezeichnet hat.
37
cc) Soweit die Klägerin einen Verstoß des FG gegen Naturgesetze rügt, weil die Schlitten sich lediglich aufgrund der Ausnutzung des Gefälles und der Erdanziehungskraft bewegt hätten, lässt sie außer Betracht, dass das entscheidende Element für die Fortbewegung der Schlitten zu Tal das Körpergewicht der Fahrtkunden selbst darstellt.
38
dd) Der Hinweis der Klägerin auf den Umstand, die Fahrtkunden seien nicht in der Lage gewesen, die Schlitten selbst von den Schienen zu entfernen, führt gleichfalls zu keinem anderen Ergebnis. Denn der BFH hat eine entsprechende Schienenbindung bei einer Draisine zutreffend ebenfalls nicht für entscheidungserheblich erachtet (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 2012 V R 36/11, n.v., juris).
39
ee) Auch der Einwand der Klägerin, wonach heutzutage aufgrund der technologischen Entwicklung auch mittels unbemannter U-Bahnen, Flughafenshuttle und Straßenbahnen Beförderungsleistungen erbracht werden, ist im Streitfall unbeachtlich. Denn entscheidend ist, dass die Schlitten den Fahrtkunden zur Nutzung überlassen wurden.
40
ff) Ferner kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, ob im Streitfall ein „Schienenbahnverkehr“ i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG vorliegt, da es sich –wie dargestellt– schon nicht um eine Beförderungsleistung im Sinne dieser Vorschrift handelt.
41
gg) Soweit die Klägerin schließlich beanstandet, das FG habe unter Bezugnahme auf den von der Klägerin erstellten Werbeflyer auch den besonderen Erlebniswert einer Schlittenfahrt im Vergleich zu einer Talfahrt mit der Sesselbahn in die Gesamtwürdigung einbezogen, fällt dies im Hinblick auf die zutreffende Abgrenzung einer Beförderung zu einer Gebrauchsüberlassung durch das FG nicht entscheidend ins Gewicht.
42
d) Aus den Beschlüssen des BFH vom 10. Juli 2012 XI R 22/10 und XI R 39/10 (BFHE 238, 551 und BFHE 239, 164), mit denen der BFH dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, ob Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 5 der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 98 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Kategorie 5 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unter Beachtung des Neutralitätsprinzips einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für die Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen im Nahverkehr den ermäßigten Umsatzsteuersatz vorsieht, wohingegen für die Beförderung von Personen mit sog. Mietwagen im Nahverkehr der Regelsteuersatz gilt, ergeben sich für die Begünstigung im Streitfall keine anderen Gesichtspunkte.
43
4. Demnach kann im Ergebnis offenbleiben, ob es sich bei der von der Klägerin betriebenen „Coaster-Bahn“ außerdem um eine Bergbahn handelt, die kraft Gesetzes im Streitjahr 2005 vom Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes ausgeschlossen war (vgl. dazu BFH-Urteile vom 16. Mai 1974 V R 109/72, BFHE 113, 72, BStBl II 1974, 649; vom 26. August 1976 V R 55/73, BFHE 120, 419, BStBl II 1977, 105).

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