Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-) unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-7300 / 07 / 10002 :001 vom 05.06.2014

Auszug

Die BMF-Schreiben vom 2. Januar 2012, BStBl I S. 60, und vom 2. Januar 2014, BStBl I S. 119, regeln Grundsätze des Vorsteuerabzugs und der Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG. Hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Fahrzeugen, die zu den einheitlichen Gegenständen zählen, gilt unter Berücksichtigung dieser BMF-Schreiben Folgendes:

I. (Teil-)unternehmerisch verwendete Fahrzeuge

1. Zuordnung
a) Teilunternehmerische nichtwirtschaftliche Verwendung i.e.S.
b) Teilunternehmerische unternehmensfremde Verwendung

2. Unternehmerische Mindestnutzung

3. Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Fahrzeugs

4. Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Fahrzeug
a) Sonstige Leistungen und vertretbare Gegenstände
b) Einheitliche Gegenstände

5. Besteuerung der unternehmensfremden Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs
a) Kraftfahrzeuge, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden
aa) 1 %-Regelung
bb) Fahrtenbuchregelung
b) Kraftahrzeuge, die nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden
c) Schätzung des unternehmensfremden (privaten) Nutzungsanteils
d) Fahrzeugerwerb ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug

6. Änderung der teilunternehmerischen Verwendung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S.

7. Miete oder Leasing von Fahrzeugen

II. Überlassung von Fahrzeugen an das Personal (sog. Dienst- oder Firmenwagen)

1. Entgeltliche Überlassung eines Fahrzeugs an das Personal

2. Bemessungsgrundlage bei entgeltlicher Überlassung des Fahrzeugs an das Personal
a) Besteuerung auf Grundlage der sog. 1 %-Regelung
b) Besteuerung auf der Grundlage der Fahrtenbuchregelung

3. Unentgeltliche Überlassung des Fahrzeugs an das Personal

4. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlicher Überlassung des Fahrzeugs an das Personal
a) Besteuerung auf der Grundlage einer Kostenschätzung
b) Besteuerung auf der Grundlage von lohnsteuerrechtlichen Werten

III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

IV. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens gelten in allen offenen Fällen, soweit sich aus den BMF-Schreiben vom 2. Januar 2012, BStBl I S. 60, und vom 2. Januar 2014, BStBl I S. 119, nichts anderes ergibt. Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 27. August 2004, BStBl I S. 864, sind – mit Ausnahme Tz. 6 (zwischen dem 1. April 1999 und dem 31. Dezember 2003 angeschaffte Fahrzeuge) – nicht mehr anzuwenden.

Das Schreiben im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF

Keine Hinzurechnung auf Gewerbesteuer

Berlin: (hib/JBB) Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD) sprach sich am Mittwoch im Tourismusausschuss des Bundestages gegen die Hinzurechnung vom Einkauf von Hotelunterbringungsleistungen durch Reiseveranstalter auf die Gewerbesteuer aus. Er sagte, ihm persönlich leuchte die Begründung für die Hinzurechnung nicht ein. Für ihn könnte es bei der aktuellen Situation bleiben, es dürfe dabei nicht zu einer rückwirkenden Zahlung kommen. Hintergrund der Debatte ist, dass seit 2012 der Einkauf von Hotelleistungen durch einen Reiseveranstalter dem Betriebsgewinn hinzugerechnet wird und damit gewerbesteuerpflichtig ist – und zwar ab 2008. Zuvor waren der Ankauf von Übernachtungen dem Umlaufvermögen zugeteilt worden. Jetzt drohen vielen Betrieben rückwirkende Steuernachzahlungen.

Anlass der Aussage war ein Besuch des Wirtschaftsministers im Tourismusausschuss, um über die Tourismuspolitik der Bundesregierung zu sprechen. Der Tourismus sei ein „ebenso wichtiger wie gelegentlich unterschätzter Wirtschaftszweig“, sagte Gabriel. Mit 4,4 Prozent des BIP trage er einen größeren Beitrag zum wirtschaftlichen Wohlergehen Deutschlands bei als beispielsweise die Automobilindustrie. Das vergangene Jahr sei ein besonders gutes für den deutschen Tourismus gewesen, wobei gerade die Hotelbranche das vierte Rekordjahr in Folge erlebt habe. So lagen die Übernachtungszahlen 2013 bei über 412 Millionen.

Gabriel sagte, er unterstütze das gemeinsame Ziel, die Wertschöpfung touristischer Dienstleistungen zu steigern. Dazu gehöre auch der Respekt vor der Arbeit derjenigen, die in diesem Gewerbe arbeiten. Die Bundesregierung habe sich drei Schwerpunkte gesetzt: Die Entwicklung des Tourismus im ländlichen Raum voranzubringen, kleine und mittlere Betriebe bei der Digitalisierung zu unterstützen und den Arbeitskräftemangel zu bekämpfen. Hier sei der Mindestlohn ein guter Schritt. Allerdings würden noch über 30 Prozent der Angestellten im Gaststättengewerbe nicht nach dem Mindestlohn bezahlt.

Ebenso müsse man den kulturellen Reichtum Deutschlands, der gerade in den ländlichen Gebieten enorme Entwicklungsmöglichkeiten habe, stärker in die Vermarktung einbringen. Ebenso wies der Wirtschaftsminister darauf hin, dass Reisen auch ein Stück Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sei. Man müsse aufpassen, dass es nicht langfristig zu etwas werde, was sich nur wenige gesellschaftliche Gruppen leisten können.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.06.2014

Quelle: hib-Nr. 306/2014

Betriebsaufspaltung bei Beherrschung der Betriebsgesellschaft durch die Besitzkapital-gesellschaft

Zwischen den Beteiligten war das Vorliegen einer sog. Betriebsaufspaltung streitig. Die klagende A Aktiengesellschaft – AG -, deren Anteile sich im Streubesitz befanden, war mittelbar über eine zwischengeschaltete GmbH an der B GmbH beteiligt. Diese stellte Druckereiprodukte her. Die Klägerin überließ der B GmbH einen Teil ihrer bebauten Grundstücke zur Miete, zum Teil aber auch im Wege der Erbpacht. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass zwischen den Gesellschaften eine (kapitalistische) Betriebsaufspaltung bestehe, so dass die Klägerin die sog. erweiterte Grundbesitzkürzung bei der Gewerbesteuer nicht in Anspruch nehmen könne. Dagegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch und Klage.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Die erweiterte Grundbesitzkürzung sei unanwendbar, wenn die Vermietungseinkünfte aus anderen Gründen als der Rechtsform des Steuerpflichtigen gewerbliche Einkünfte darstellten. Im Hinblick auf die personelle und sachliche Verflechtung der Gesellschaften sei im Streitfall von einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung auszugehen. Dieses Rechtsinstitut gelte auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung. Zudem könne eine Betriebsaufspaltung nicht nur zwischen einem Personenunternehmen bzw. einer Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft bestehen, sondern auch zwischen einer die Wirtschaftsgüter überlassenden Kapitalgesellschaft und einer Betriebskapitalgesellschaft.

In diesem Zusammenhang reiche es – entgegen der Auffassung der Klägerin – aus, wenn die Besitzkapitalgesellschaft die Betriebskapitalgesellschaft beherrsche, d. h. die Anteilsmehrheit halte. Die Besitzkapitalgesellschaft müsse nicht von einem ihrer Gesellschafter oder einer Gesellschaftergruppe mit gleichgerichteten Interessen beherrscht werden. Ein Durchgriff auf die Gesellschafter der Besitzgesellschaft sei weder zulässig (Abschirmwirkung) noch erforderlich.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 05.06.2014 zum Gerichtsbescheid 12 K 946/11 vom 07.03.2014

Bankenschließung bei Steuerstraftaten

Der Bundesrat fordert eine wirkungsvollere Bekämpfung von Steuerstraftaten im Bankenbereich und hat daher einen entsprechenden Gesetzentwurf (18/1584) eingebracht. Damit soll die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in die Lage versetzt werden, gegen Banken vorzugehen, in denen Steuerstraftaten gehäuft auftreten. Mit dem Gesetzentwurf soll der Bundesanstalt ein Katalog von Maßnahmen bis hin zum Entzug der Banklizenz an die Hand gegeben werden. In Betracht kommen aber sowohl die Schließung von Teilen des Instituts als auch die Abberufung der für diesen Teil verantwortlichen Personen. Es sei wichtig, gegen Zweigstellen in Steueroasen vorgehen zu können, wo in einer Vielzahl von Fällen Steuerstraftaten begonnen werden könnten.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.06.2014

Quelle: hib-Nr. 306/2014

Keine Grunderwerbsteuer bei Ausgliederung auf eine neu gegründete Gesellschaft im Konzern

Mit Urteil vom 7. Mai 2014 hat das FG Düsseldorf (Az. 7 K 281/14 GE) entschieden, dass die Grunderwerbsteuervergünstigung für Umstrukturierungen im Konzern im Fall der Neugründung nicht die Einhaltung der fünfjährigen sog. Vorbehaltensfrist voraussetzt.

Hintergrund des Rechtsstreits ist die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG, die durch das sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22. Dezember 2009 für Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezember 2009 geschaffen worden ist. Danach wird für bestimmte steuerbare Rechtsvorgänge aufgrund einer Umwandlung, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage die Steuer unter der Voraussetzung nicht erhoben, dass an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Abhängig in diesem Sinne ist eine Gesellschaft, an deren Kapital oder Gesellschaftsvermögen das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 % ununterbrochen beteiligt ist.

Im Streitfall beschlossen die Gesellschafter einer grundbesitzenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung – A GmbH (alt) – im Juni 2012 die Ausgliederung eines Teilbetriebs auf eine neu zu gründende Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Januar 2012 und die Umbenennung der A GmbH (alt) in B Holding GmbH. Zugleich wurde die A GmbH (neu) gegründet, deren alleinige Gesellschafterin die B Holding GmbH wurde. Im Zuge der Umwandlung gingen verschiedene Grundstücke auf die A GmbH (neu) über. Vor diesem Hintergrund setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest. Hingegen berief sich die Klägerin auf die Steuervergünstigung für Konzernumstrukturierungen. Die Vorbehaltenszeit von fünf Jahren sei – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – im Fall der Neugründung nicht anwendbar.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Die Übertragung des Grundbesitzes sei zwar steuerbar, die Steuer werde jedoch nach Maßgabe des Vergünstigungstatbestands für Konzernumstrukturierungen nicht erhoben. Zwar sei die Vorbehaltensfrist von fünf Jahren für die erst im Juni 2012 gegründete Klägerin im Streitfall nicht erfüllt. Allerdings ergebe sich aus dem Zweck des Gesetzes, dass bei einer Umwandlung durch Neugründung einer Gesellschaft die Vorschrift einschränkend ausgelegt werden müsse. Die Frist diene nämlich der Verhinderung von Steuerumgehungen durch missbräuchliche Gestaltungen. Bei einem konzerninternen Vorgang wie im Streitfall sei ein solcher Missbrauch aber objektiv ausgeschlossen, da keine Grundstücke aus dem Konzernverbund gelöst würden.

Der für die Grunderwerbsteuer zuständige Senat des Finanzgerichts Düsseldorf misst der Streitfrage grundsätzliche Bedeutung für die Konzernsteuerpraxis bei. Dementsprechend hat er die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Damit wird das oberste Steuergericht Gelegenheit zur abschließenden Klärung der Rechtsfrage bekommen, sofern die Finanzverwaltung von dem Rechtsmittel Gebrauch macht.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 05.06.2014 zum Urteil 7 K 281/14 vom 07.05.2014

Steuerabkommen mit den Philippinen

Die Bundesregierung und die Regierung der Philippinen haben sich auf ein neues Doppelbesteuerungsabkommen verständigt, das das Abkommen aus dem Jahr 1983 ersetzen soll. Daher hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. September 2013 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Philippinen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (18/1568) eingebracht. Wie die Bundesregierung schreibt, stellen Doppelbesteuerungen bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen dar. Durch Doppelbesteuerungsabkommen sollten steuerliche Hindernisse zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen abgebaut werden. Das Abkommen lehne sich an das OECD-Musterabkommen an.
Diese Meldung finden Sie auf der Homepage des Deutschen Bundestags.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.06.2014

hib-Nr. 306/2014

 

Weitere Beschlüsse zur Gleichstellung

Der Finanzausschuss hat am 04.06.2014 weitere Maßnahmen zur steuerlichen Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften beschlossen. Dies hatte das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil verlangt. Mit dem Stimmen aller Fraktionen stimmte der Ausschuss dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (18/1306) zu, nachdem zuvor ein klarstellender Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD angenommen worden war. Dennoch gab es unterschiedliche Ansichten zwischen den Fraktionen über die Gleichstellung.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 war bereits zum Ende der 17. Legislaturperiode kurzfristig zunächst die steuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartnern nur für das Einkommensteuerrecht umgesetzt worden. Weitere Folgeänderungen hatte die Bundesregierung für den Beginn der 18. Legislaturperiode angekündigt, die in dem Gesetzentwurf enthalten sind. Anpassungen zur steuerlichen Gleichbehandlung von Lebenspartnern werden damit insbesondere in der Abgabenordnung, im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, im Bewertungsgesetz, im Bundeskindergeldgesetz, im Eigenheimzulagengesetz und im Wohnungsbau-Prämiengesetz vorgenommen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.06.2014

Quelle: hib-Nr. 298/2014

Anwendung des § 1 Abs. 4 Außensteuergesetz

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist § 1 Abs. 4 Außensteuergesetz (AStG) wie folgt anzuwenden:

Nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a AStG sind Geschäftsbeziehungen wirtschaftliche Vorgänge, die Teil einer Tätigkeit sind, auf die die §§ 13, 15, 18 oder 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuwenden sind oder im Fall einer ausländischen nahe stehenden Person anzuwenden wären, wenn sich der Geschäftsvorfall im Inland ereignet hätte.

Zur Prüfung der Voraussetzungen der zweiten Alternative dieser Vorschrift ist für sämtliche Tatbestandsmerkmale wegzudenken, dass sie im Ausland verwirklicht wurden. Folglich ist zu fragen, ob auf die Tätigkeit die §§ 13, 15, 18 oder 21 EStG anzuwenden wären, wenn der Geschäftsvorfall in vollem Umfang im Inland stattgefunden hätte.

Insbesondere im Hinblick auf eine ausländische nahe stehende Person ist anzunehmen, dass statt einer ausländischen nahe stehenden Person fiktiv eine inländische nahe stehende Person, die sich im Übrigen in der Situation der ausländischen nahe stehenden Person befindet, an dem Geschäftsvorfall beteiligt ist. Unter Annahme dieser Fiktion ist zu prüfen, ob auf die Tätigkeit die §§ 13, 15, 18 oder 21 EStG anzuwenden sind.

Dieses Verständnis gilt sinngemäß auch für die Anwendung der bis zum 31. Dezember 2012 anzuwendenden Fassung des § 1 Abs. 5 AStG.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-1341 / 07 / 10009 vom 04.06.2014

Klarstellung zu Lebenspartnerschaften

Der Bundesrat sorgt sich um die begriffliche Klarheit in Steuergesetzen. In der von der Bundesregierung als Unterrichtung (18/1575) vorgelegten Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (18/1306) wird die Bundesregierung um Prüfung gebeten, ob die Bezeichnungen „Lebenspartner“ und „Lebenspartnerschaften“ mit den bereits bestehenden Regelungen zur steuerlichen Gleichstellung gewährleisten, dass die betreffenden Vorschriften nur auf eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner beziehungsweise eingetragene Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden sind. Die Verwendung unterschiedlicher Begriffe für gleiche Inhalte sollte vermieden werden, fordert der Bundesrat und will, dass alle Begriffe durch den Zusatz „eingetragene“ beziehungsweise „eingetragenen“ ergänzt werden. Die Bundesregierung will den Vorschlag prüfen, merkt aber grundsätzlich an, dass die Begriffe Lebenspartner und Lebenspartnerschaft als Legaldefinitionen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ohne Zusatz verwendet würden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.06.2014

Quelle: hib-Nr. 294/2014

 

Übergangsregelung zur Werbungskostenaufteilung nach § 3 Abs. 3 InvStG

Investmentsteuergesetz in der Fassung des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 13 / 10007:002 vom 03.06.2014

Dem Bundesministerium der Finanzen sind von Seiten verschiedener Verbände Stellungnahmen eingereicht worden, in denen diese um eine Übergangsregelung zu der Werbungskostenaufteilung nach § 3 Abs. 3 InvStG i. d. F. des AIFM-StAnpG in Form einer Verwaltungsregelung gebeten haben. Nach § 22 Abs. 3 Satz 2 InvStG ist die Neufassung des § 3 Abs. 3 InvStG erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen. Die Verbände haben darauf hingewiesen, dass die Neuordnung des Werbungskostenabzugs umfangreiche Programmierarbeiten erforderlich mache und um eine Übergangsregelung gebeten.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF dazu wie folgt Stellung:

Die Finanzverwaltung wird es bei Publikums-Investmentfonds nicht beanstanden, wenn die Werbungskostenaufteilung nach § 3 Abs. 3 InvStG i. d .F. des AIFM-StAnpG erstmals auf Geschäftsjahre angewendet wird, die nach dem 31. März 2014 beginnen bzw. begonnen haben.“

Quelle: BMF

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin